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Beschlussvorlage (Beratung und Beschlussfassung über die Neufassung der Vergaberichtlinien der Stadt Bedburg)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
20 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Beratung und Beschlussfassung über die Neufassung der Vergaberichtlinien der Stadt Bedburg) Beschlussvorlage (Beratung und Beschlussfassung über die Neufassung der Vergaberichtlinien der Stadt Bedburg) Beschlussvorlage (Beratung und Beschlussfassung über die Neufassung der Vergaberichtlinien der Stadt Bedburg) Beschlussvorlage (Beratung und Beschlussfassung über die Neufassung der Vergaberichtlinien der Stadt Bedburg)

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP7-609/2006 Sitzungsteil Fachbereich III Öffentlich Az.: Nicht öffentlich X Beratungsfolge: Sitzungstermin: Rat der Stadt Bedburg Bemerkungen: 30.05.2006 Betreff: Beratung und Beschlussfassung über die Neufassung der Vergaberichtlinien der Stadt Bedburg Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg beschließt die im Entwurf vorgelegte Neufassung der Vergaberichtlinien der Stadt Bedburg Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Mit Runderlass des Innenministeriums vom 22.3.2006 „Vergabegrundsätze für Gemeinden (GV) nach § 25 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) (Kommunale Vergabegrundsätze)“, MBl. NRW-2006.S222 hat das Innenministerium des Landes NRW diverse für Vergaben verbindliche Grundsätze bekanntgegeben. Kernstück dieses als Anlage 1 beigefügten Erlasses ist eine „typisierte Betrachtungsweise“, in der der Runderlass beschreibt, bis zu welchen Wertgrenzen welches Vergabeverfahren unterhalb des Schwellenwertes für EU-Vergaben nach Auffassung des Innenministeriums NRW für vertretbar gehalten wird. So hält das Innenministerium NRW bei Leistungen nach VOB (Bauleistung) die Wahl einer beschränkten Ausschreibung bei geschätzten bzw. errechneten voraussichtlichen Auftragswerten in Höhe von bis zu -300.000 € im Tiefbau, -150.000 € für Rohbauarbeiten im Hochbau (Erd-, Beton- und Maurerarbeiten mit und ohne Putzarbeiten) und - 75.000 € für Ausbaugewerke und sonstige Gewerke im Hochbau sowie für Pflanzungen und Straßenausstattung ohne Umsatzsteuer für vertretbar (vgl. Ziff. 7.1 des genannten Runderlasses). Darüber hinaus wird vom Innnenministerium NRW bei Aufträgen mit einem geschätzten Auftragswert in Höhe von bis zu 30.000 EURO ohne Umsatzsteuer die Wahl der freihändigen Vergabe als Vergabeverfahren sowohl für Leistungen nach VOB als auch für Leistungen nach VOL für vertretbar gehalten (vgl. Ziff. 7.3 des genannten Runderlasses). Die aktuell nach den Vergaberichtlinien der Stadt Bedburg geltenden Wertgrenzen für die Auswahl des jeweiligen Vergabeverfahrens liegen größtenteils deutlich unter den im zitierten Erlass genannten Werten. Insbesondere um die Flexibilität, den Handlungsspielraum und die Hanlungsgeschwindigkeit für die Stadt Bedburg bei Vergaben zu erhöhen sowie letztendlich auch im Sinne eines Bürokratieabbaus wird von hier eine entsprechende Anpassung der Vergaberichtlinien der Stadt Bedburg an die Vergabegrundsätze des Landesinnenministeriums befürwortet. Auch die Handwerkskammer Köln begrüßt die Erhöhung der Wertgrenzen aus Sicht des Handwerks (siehe Schreiben der Handwerkskammer zu Köln vom 25. April 2006, als Anlage 2 beigefügt). In dem als Anlage 3 begefügten Entwurf der Neufassung der „Richtlinien über die Vergabe von Aufträgen der Stadt Bedburg (Vergaberichtlinien)“ wurden die möglichen Änderungen gemäß dem Runderlass des Innenministeriums größtenteils eingearbeitet. Die im Entwurf der Neufassung der Vergaberichtlinien vorgenommenen Änderungen bezüglich der Wertgrenzen sind in der als Anlage 4 beigefügten Tabelle zu ersehen. Erläuterungen zu den wesentlichen im Entwurf der Neufassung der Vergaberichtlinien vorgenommenen Änderungen im Einzelnen: STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Ziffer 4.1.1 „Öffentliche Ausschreibung“: Im VOB-Bereich wurden die Grenzen im vorgelegten Entwurf der Neufassung der Vergaberichtlinien der Stadt Bedburg (Anlage 3) entsprechend dem Runderlass des Innenministeriums NRW vom 22.03.2006 im Verhältnis 1:1 nach oben angepasst. Der Erlass des Innenministeriums sagt hingegen zu der Frage, ab welchem Wert bei einer Vergabe nach VOL eine öffentliche Ausschreibung zu erfolgen hat, nichts aus. Da der Erlass jedoch eine freihändige Vergabe bei VOL-Leistungen schon bis 30.000 EURO zuzüglich Umsatzsteuer als vertretbar bezeichnet, kann unterstellt werden, dass eine öffentliche Ausschreibung bei Werten im VOL-Bereich ab 50.000 EURO zuzüglich Umsatzsteuer nicht zu beanstanden ist. Ziffer 4.1.2 „Beschränkte Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb“: Hier erfolgte im Entwurf eine Wertanpassung, wie zu Ziffer 4.1.1 dargelegt. Siehe hierzu auch die als Anlage 4 beigefügte Tabelle. Ziffer 4.1.3 „Beschränkte Ausschreibung“ Da der Runderlass als Wertgrenze, bis zu der maximal eine freihändige Vergabe zulässig ist, sowohl für den VOB-Bereich als auch für den VOL-Bereich auf 30.000 EURO festlegt, und somit darüber hinaus mindestens eine beschränkte Ausschreibung erforderlich ist, wurde der Wert entsprechend von 10.000 EURO (inkl. Umsatzsteuer) auf 30.000 EURO (ohne Umsatzsteuer) angehoben. Die Anpassung der Werte, bis zu denen eine beschränkte Ausschreibung möglich ist, wurde im VOB-Bereich entsprechend dem Runderlass des Innenministeriums NRW angepasst. Im VOLBereich wurde ein Betrag von 50.000 EURO gewählt, da (wie oben erwähnt) eine freihändige Vergabe bis 30.000 EURO im VOB- und VOL-Bereich vom Innenministerium NRW für vertretbar gehalten wird. Ziffer 4.1.4: Hier erfolgte eine Betragsanpassung auf 30.000 EURO, ab der - soweit eine beschränkte Ausschreibung durchgeführt wird - mindestens 5 Firmen angeschrieben werden müssen (unterhalb dieser Summe: 3 Firmen). Ziffer 4.1.5: „Freihändige Vergabe“ Hier erfolgte im Entwurf der Vergaberichtlinien eine Anpassung des Betrages von bislang 10.000 EURO inkl. Umsatzsteuer auf 30.000 EURO ohne Umsatzsteuer, bis zu dem eine freihändige Vergabe zulässig ist, entsprechend Ziffer 7.2 des Runderlasses des Innenministeriums NRW vom 22.03.2006. Ziffer 9.3: Es handelt sich um eine „redaktionelle“ Änderung. Für die überörtliche Prüfung ist seit einigen Jahren die Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen zuständig. In den aktuell gültigen Vergaberichtlinien findet sich noch die Formulierung „das Gemeindeprüfungsamt des Erftkreises“. Ziffer 12: Inkrafttreten: Die neuen Vergaberichtlinien sollten gemäß dem Entwurf bereits am 01.06.2006 in Kraft treten. STADT BEDBURG Seite: 4 Sitzungsvorlage Gemäß Ziffer 4.2 der bisherigen Vergaberichtlinien besteht die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen durch Entscheid des zuständigen politischen Gremiums bzw. ggfls. durch Entscheid des Bürgermeisters von den Vergaberichtlinien nach den Ziffern 4.1.1 bis 4.1.5 abzuweichen. Hiervon wurde in Einzelfällen Gebrauch gemacht. So hat z. B. der Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit uns Soziales der Stadt Bedburg in seiner Sitzung vom 26.04.2005 dahingehend eine Ausnahmegenehigung erteilt, dass der Auftrag von buchpreisgebundenen Lehr- und Lernmitteln (Schulbücher) im Rahmen der Lehrmittelfreiheit in einem freihändigen Vergabeverfahren – nach Losentscheid – erfolgt. Die bereits nach den aktuell gültigen Vergaberichtlinien der Stadt Bedburg getroffenen Ausnahmeregelungen bleiben durch die unter Ziffer 12. des Entwurfes gewählte Formulierung in Kraft. Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, den ----------------------------------Coenen ----------------------------------Tressel ----------------------------------Koerdt Sachbearbeiter(in) Fachbereichsleiter(in) Bürgermeister