Daten
Kommune
Bedburg
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20 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP7-609/2006
Sitzungsteil
Fachbereich III
Öffentlich
Az.:
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat der Stadt Bedburg
Bemerkungen:
30.05.2006
Betreff:
Beratung und Beschlussfassung über die Neufassung der Vergaberichtlinien der Stadt Bedburg
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt die im Entwurf vorgelegte Neufassung der
Vergaberichtlinien der Stadt Bedburg
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Mit Runderlass des Innenministeriums vom 22.3.2006 „Vergabegrundsätze für Gemeinden (GV)
nach § 25 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) (Kommunale Vergabegrundsätze)“, MBl.
NRW-2006.S222 hat das Innenministerium des Landes NRW diverse für Vergaben verbindliche
Grundsätze bekanntgegeben.
Kernstück dieses als Anlage 1 beigefügten Erlasses ist eine „typisierte Betrachtungsweise“, in
der der Runderlass beschreibt, bis zu welchen Wertgrenzen welches Vergabeverfahren unterhalb
des Schwellenwertes für EU-Vergaben nach Auffassung des Innenministeriums NRW für
vertretbar gehalten wird.
So hält das Innenministerium NRW bei Leistungen nach VOB (Bauleistung) die Wahl einer
beschränkten Ausschreibung bei geschätzten bzw. errechneten voraussichtlichen Auftragswerten
in Höhe von bis zu
-300.000 € im Tiefbau,
-150.000 € für Rohbauarbeiten im Hochbau (Erd-, Beton- und Maurerarbeiten mit und ohne
Putzarbeiten) und
- 75.000 € für Ausbaugewerke und sonstige Gewerke im Hochbau sowie für Pflanzungen und
Straßenausstattung
ohne Umsatzsteuer für vertretbar (vgl. Ziff. 7.1 des genannten Runderlasses).
Darüber hinaus wird vom Innnenministerium NRW bei Aufträgen mit einem geschätzten
Auftragswert in Höhe von
bis zu 30.000 EURO ohne Umsatzsteuer die Wahl der freihändigen Vergabe als
Vergabeverfahren sowohl für Leistungen nach VOB als auch für Leistungen nach VOL für
vertretbar gehalten (vgl. Ziff. 7.3 des genannten Runderlasses).
Die aktuell nach den Vergaberichtlinien der Stadt Bedburg geltenden Wertgrenzen für die Auswahl
des jeweiligen Vergabeverfahrens liegen größtenteils deutlich unter den im zitierten Erlass
genannten Werten.
Insbesondere um die Flexibilität, den Handlungsspielraum und die Hanlungsgeschwindigkeit für
die Stadt Bedburg bei Vergaben zu erhöhen sowie letztendlich auch im Sinne eines
Bürokratieabbaus wird von hier eine entsprechende Anpassung der Vergaberichtlinien der Stadt
Bedburg an die Vergabegrundsätze des Landesinnenministeriums befürwortet.
Auch die Handwerkskammer Köln begrüßt die Erhöhung der Wertgrenzen aus Sicht des
Handwerks (siehe Schreiben der Handwerkskammer zu Köln vom 25. April 2006, als Anlage 2
beigefügt).
In dem als Anlage 3 begefügten Entwurf der Neufassung der „Richtlinien über die Vergabe von
Aufträgen der Stadt Bedburg (Vergaberichtlinien)“ wurden die möglichen Änderungen gemäß
dem Runderlass des Innenministeriums größtenteils eingearbeitet.
Die im Entwurf der Neufassung der Vergaberichtlinien vorgenommenen Änderungen bezüglich der
Wertgrenzen sind in der als Anlage 4 beigefügten Tabelle zu ersehen.
Erläuterungen zu den wesentlichen im Entwurf der Neufassung der Vergaberichtlinien
vorgenommenen Änderungen im Einzelnen:
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
Ziffer 4.1.1 „Öffentliche Ausschreibung“:
Im VOB-Bereich wurden die Grenzen im vorgelegten Entwurf der Neufassung der
Vergaberichtlinien der Stadt Bedburg (Anlage 3) entsprechend dem Runderlass des
Innenministeriums NRW vom 22.03.2006 im Verhältnis 1:1 nach oben angepasst.
Der Erlass des Innenministeriums sagt hingegen zu der Frage, ab welchem Wert bei einer
Vergabe nach VOL eine öffentliche Ausschreibung zu erfolgen hat, nichts aus.
Da der Erlass jedoch eine freihändige Vergabe bei VOL-Leistungen schon bis 30.000 EURO
zuzüglich Umsatzsteuer als vertretbar bezeichnet, kann unterstellt werden, dass eine öffentliche
Ausschreibung bei Werten im VOL-Bereich ab 50.000 EURO zuzüglich Umsatzsteuer nicht zu
beanstanden ist.
Ziffer 4.1.2 „Beschränkte Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb“:
Hier erfolgte im Entwurf eine Wertanpassung, wie zu Ziffer 4.1.1 dargelegt. Siehe hierzu auch die
als Anlage 4 beigefügte Tabelle.
Ziffer 4.1.3 „Beschränkte Ausschreibung“
Da der Runderlass als Wertgrenze, bis zu der maximal eine freihändige Vergabe zulässig ist,
sowohl für den VOB-Bereich als auch für den VOL-Bereich auf 30.000 EURO festlegt, und somit
darüber hinaus mindestens eine beschränkte Ausschreibung erforderlich ist, wurde der Wert
entsprechend von 10.000 EURO (inkl. Umsatzsteuer) auf 30.000 EURO (ohne Umsatzsteuer)
angehoben.
Die Anpassung der Werte, bis zu denen eine beschränkte Ausschreibung möglich ist, wurde im
VOB-Bereich entsprechend dem Runderlass des Innenministeriums NRW angepasst. Im VOLBereich wurde ein Betrag von 50.000 EURO gewählt, da (wie oben erwähnt) eine freihändige
Vergabe bis 30.000 EURO im VOB- und VOL-Bereich vom Innenministerium NRW für vertretbar
gehalten wird.
Ziffer 4.1.4:
Hier erfolgte eine Betragsanpassung auf 30.000 EURO, ab der - soweit eine beschränkte
Ausschreibung durchgeführt wird - mindestens 5 Firmen angeschrieben werden müssen
(unterhalb dieser Summe: 3 Firmen).
Ziffer 4.1.5: „Freihändige Vergabe“
Hier erfolgte im Entwurf der Vergaberichtlinien eine Anpassung des Betrages von bislang 10.000
EURO inkl. Umsatzsteuer auf 30.000 EURO ohne Umsatzsteuer, bis zu dem eine freihändige
Vergabe zulässig ist, entsprechend Ziffer 7.2 des Runderlasses des Innenministeriums NRW vom
22.03.2006.
Ziffer 9.3: Es handelt sich um eine „redaktionelle“ Änderung. Für die überörtliche Prüfung ist seit
einigen Jahren die Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen zuständig. In den aktuell
gültigen Vergaberichtlinien findet sich noch die Formulierung „das Gemeindeprüfungsamt des
Erftkreises“.
Ziffer 12: Inkrafttreten:
Die neuen Vergaberichtlinien sollten gemäß dem Entwurf bereits am 01.06.2006 in Kraft treten.
STADT BEDBURG
Seite: 4
Sitzungsvorlage
Gemäß Ziffer 4.2 der bisherigen Vergaberichtlinien besteht die Möglichkeit, unter bestimmten
Voraussetzungen durch Entscheid des zuständigen politischen Gremiums bzw. ggfls. durch
Entscheid des Bürgermeisters von den Vergaberichtlinien nach den Ziffern 4.1.1 bis 4.1.5
abzuweichen.
Hiervon wurde in Einzelfällen Gebrauch gemacht. So hat z. B. der Ausschuss für Schule, Jugend,
Freizeit uns Soziales der Stadt Bedburg in seiner Sitzung vom 26.04.2005 dahingehend eine
Ausnahmegenehigung erteilt, dass der Auftrag von buchpreisgebundenen Lehr- und Lernmitteln
(Schulbücher) im Rahmen der Lehrmittelfreiheit in einem freihändigen Vergabeverfahren – nach
Losentscheid – erfolgt. Die bereits nach den aktuell gültigen Vergaberichtlinien der Stadt Bedburg
getroffenen Ausnahmeregelungen bleiben durch die unter Ziffer 12. des Entwurfes gewählte
Formulierung in Kraft.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den
----------------------------------Coenen
----------------------------------Tressel
----------------------------------Koerdt
Sachbearbeiter(in)
Fachbereichsleiter(in)
Bürgermeister