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Kommune
Bedburg
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Vergabegrundsätze für Gemeinden (GV)
nach § 25 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
(Kommunale Vergabegrundsätze)
RdErl. d. Innenministeriums v. 22.3.2006
- 34-48.07.01/01-2178/05 Gemäß § 25 Abs. 2 GemHVO sind die Gemeinden (GV) gehalten, bei der Vergabe von Aufträgen
unterhalb der durch die Europäische Union vorgegebenen Schwellenwerte die
Vergabebestimmungen anzuwenden, die das Innenministerium festlegt. Unter Ausschöpfung des
Spielraums für die kommunale Selbstverwaltung, bei Ermöglichung eines möglichst flexiblen, aber
einheitlichen Handlungsrahmens für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, gebe ich die
nachfolgenden Grundsätze bekannt:
1
Geltungsbereich
1.1
Öffentliche Auftraggeber, die diese Vergabegrundsätze anzuwenden haben, sind Gemeinden (GV)
sowie deren Einrichtungen nach § 107 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO), die wie Eigenbetriebe
geführt werden (eigenbetriebsähnliche Einrichtungen).
1.2
Keine Anwendung finden diese Vergabegrundsätze auf Eigenbetriebe und kommunale
Eigengesellschaften sowie Zweckverbände, deren Hauptzweck der Betrieb eines wirtschaftlichen
Unternehmens ist. Für gemeindliche Anstalten des öffentlichen Rechts i.S. des § 114 a GO
(Kommunalunternehmen) gilt hinsichtlich der Vergabegrundsätze die Regelung des § 8 der
Kommunalunternehmensverordnung (KUV) vom 24.10.2001 (GV.NRW. S. 733) in der jeweils
geltenden Fassung.
1.3
Die Vergabegrundsätze gelten ausschließlich bei öffentlichen Aufträgen, deren geschätzte
Auftragswerte die in Ziffer 2 genannten EU-Schwellenwerte ohne Umsatzsteuer nicht erreichen.
2
Bundesrechtliche Verpflichtungen
Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gelten grundsätzlich die Regelungen des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB - 4. Teil) vom 15.7.2005 (BGBl. I S. 2114) in der jeweils
geltenden Fassung, sofern im Einzelfall die EU-Schwellenwerte ohne Umsatzsteuer erreicht oder
überstiegen werden. Diese ergeben sich aus § 100 Abs. 1 GWB i.V.m. § 2 der Verordnung über die
Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) vom 11.2.2003 (BGBl. I S. 169) in der jeweils geltenden
[i]
Fassung.
3
Allgemeine Vergabeprinzipien
3.1
Die Europäische Kommission leitet aus den in den Art. 12, 28, 43 und 49 des EG-Vertrags
niedergelegten Grundsätzen die Prinzipien der Nichtdiskriminierung und Transparenz her. Diese
grundlegenden Anforderungen gelten nach aktueller Auffassung der Kommission prinzipiell für alle
Fälle von Auftragsvergaben durch öffentliche Auftraggeber, auch für solche außerhalb der
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europäischen Vergaberichtlinien. Daraus folgernd könnte die Notwendigkeit entstehen, zugunsten
jedes potenziellen Bieters einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit zu sichern, der es
ermöglicht, die Märkte dem Wettbewerb zu öffnen und die Objektivität des Verfahrens sicher zu
stellen.
Sollten diese Anforderungen bei Auftragsvergaben mit Auftragswerten oberhalb einer Grenze von
10% der unter Ziffer 2 genannten EU-Schwellenwerte nicht hinreichend erfüllt sein, ist nicht
auszuschließen, dass die Kommission Vergaben beanstandet.
3.2
Nach den allgemeinen wettbewerblichen Anforderungen sind die öffentlichen Auftraggeber
verpflichtet, auch unterhalb der EU-Schwellenwerte neben transparenten und diskriminierungsfreien
Beschaffungsvorgängen für einen fairen und lauteren Wettbewerb zu sorgen. Einzelne
Vergabeentscheidungen haben sie fortlaufend und zeitnah zu dokumentieren und zu begründen.
Kleinere und mittlere Unternehmen haben sie angemessen zu berücksichtigen. Auf eine ausreichende
Streuung der Angebotsaufforderungen haben sie zu achten, indem die Leistung in jedem Falle, in
dem dies nach Art und Umfang zweckmäßig ist, möglichst in Lose geteilt und nach Losen vergeben
wird (Teillose). Bauleistungen verschiedener Handwerks- oder Gewerbezweige haben sie in der
Regel nach Fachgebieten oder Gewerbezweigen getrennt zu vergeben (Fachlose). Auch neuen
Bewerbern und Bewerbern aus anderen Kommunen soll Gelegenheit zur Angebotsabgabe gegeben
werden.
4
Vergabe von Bauleistungen
Zur Vermeidung rechtlicher Risiken sollen bei Aufträgen über Bauleistungen unterhalb des EUSchwellenwertes deshalb grundsätzlich die Teile A (Abschnitt 1), B und C der Vergabe- und
Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) in der jeweils geltenden, im Bundesanzeiger (BAnz.)
veröffentlichten Fassung angewendet werden. Die Regelungen der Ziffern 7 und 8 bleiben davon
unberührt.
5
Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen
Zur Vermeidung rechtlicher Risiken wird bei Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen unterhalb
der EU-Schwellenwerte grundsätzlich die Anwendung der Teile A (Abschnitt 1) und B der
Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) in der jeweils geltenden, im Bundesanzeiger
veröffentlichten Fassung empfohlen. Die Regelungen der Ziffern 7 und 8 bleiben davon unberührt.
6
Vergabe von freiberuflichen Leistungen
Die Anwendung der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) in der jeweils
geltenden, im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung ist für Leistungen, die im Rahmen von
freiberuflichen Tätigkeiten erbracht werden und deren Auftragswert unterhalb des EUSchwellenwerts für Liefer- und Dienstleistungsaufträge liegt, nicht vorgeschrieben. Sollte eine
freiberufliche Leistung eindeutig und erschöpfend beschreibbar sein, gelten die Regelungen für die
Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen.
7
Wahl der Vergabeart
Gemäß § 25 Abs. 1 GemHVO muss der Vergabe von Aufträgen eine öffentliche Ausschreibung
vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine beschränkte
Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe rechtfertigen. Unter Berücksichtigung der Bedürfnisse
der kommunalen Praxis halte ich im Rahmen dieses Erlasses folgende typisierende
Betrachtungsweise zur vereinfachten Auswahl der Vergabeart für vertretbar:
7.1
Die Durchführung einer beschränkten Ausschreibung ohne weitere Einzelbegründung bei der
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Vergabe von Leistungen nach Ziffer 4 bis zu einem Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) von
höchstens
300.000 € im Tiefbau,
150.000 € für Rohbauarbeiten im Hochbau (Erd-, Beton- und Maurerarbeiten mit und ohne
Putzarbeiten) und
75.000 € für Ausbaugewerke und sonstige Gewerke im Hochbau sowie für Pflanzungen und
Straßenausstattung.
7.2
Die Durchführung einer freihändigen Vergabe ohne weitere Einzelbegründung bei der Vergabe von
Leistungen nach Ziffern 4 und 5 bis zu einem Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) von höchstens
30.000 €.
7.3
Die Möglichkeit einer beschränkten Ausschreibung oder einer freihändigen Vergabe oberhalb dieser
Wertgrenzen bleibt bei entsprechender Begründung in Einzelfall unberührt.
8
Elektronische Auktionen
Der Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Rahmen dieses Erlasses darf eine elektronische Auktion
auf einem dafür vorgesehenen Internet-Marktplatz vorausgehen, sofern die Spezifikation des
Auftrags hinreichend präzise beschrieben werden kann. Bei der Durchführung einer elektronischen
Auktion sind die diesbezüglichen Regelungen der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe
öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (insbesondere Artikel 54)
entsprechend anzuwenden.
9
Korruptionsverhütung
9.1
Bei öffentlichen Aufträgen sind die Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der
Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in NordrheinWestfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW- KorruptionsbG) vom 16.12.2004 (GV. NRW.
2005 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Zur Vermeidung von Manipulationen sind
entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen.
9.2
Auf die zwischen dem Innenministerium NRW und den kommunalen Spitzenverbänden
abgestimmten Erläuterungen zum Korruptionsbekämpfungsgesetz (Stand 20.06.2005), in denen die
Heranziehung des RdErl. des Innenministeriums, zugleich im Namen des Ministerpräsidenten und
aller Landesministerien vom 26.4.2005 (SMBl. NRW. 20020) empfohlen wird, weise ich besonders
hin.
10
Aufhebungsvorschrift
Der RdErl. des Innenministeriums vom 10.4.2003 (SMBl. NRW. 6300) wird aufgehoben.
11
In-Kraft-Treten
Dieser Runderlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
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[i]
Zum Stichtag 31.01.2006 gelten danach folgende Schwellenwerte: Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Sektorenbereich (Trinkwasseroder Energieversorgung, Verkehrsbereich): 400.000 €; für alle anderen Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 200.000 €; für Bauaufträge: 5 Mio. €;
weitere Schwellenwerte für Auslobungsverfahren und losweise Vergabe.
- MBl. NRW. 2006 S. 222
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