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Bedburg
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09.07.09, 02:28
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WP7-538/2006 1. Ergänzung
Anlage zur Vorlage WP7-538/2006 1. Ergänzung
Entwurf
der
Satzung der Stadt Bedburg
zur Erhebung von Elternbeiträgen
für die offene Ganztagsschule im Primarbereich
(Stand: 23. März 2006)
Aufgrund der §§ 7 Absatz 1 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW S.666),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV.NRW S. 498), in der zurzeit gültigen
Fassung und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW S. 712), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 28. April 2005 (GV.NRW S. 488), in der zurzeit gültigen Fassung sowie dem
Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes NordrheinWestfalen vom 12. Februar 2003 (ABl. NRW S. 45) „Offene Ganztagsschule im
Primarbereich“ (OGtschPrErl) zuletzt geändert durch Runderlass des Ministeriums für Schule
und Weiterbildung vom 26. Januar 2006 (ABl. NRW S. 29), in der zurzeit gültigen Fassung,
hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 4. April 2006 folgende Satzung
beschlossen:
§ 1 Offene Ganztagsschule im Primarbereich
Die offene Ganztagsschule im Primarbereich (OGS) bietet zusätzlich zum
planmäßigen Unterricht an den Unterrichtstagen, an unterrichtsfreien Tagen (außer
an Samstagen, Sonn- und Feiertagen) und bei Bedarf auch in den Ferien
außerunterrichtliche Angebote an.
§ 2 Anmeldung, Abmeldung
(1) Die Anmeldung an der OGS ist freiwillig; die Teilnahme eines Kindes an der OGS ist
jedoch mit Anmeldung für die Dauer eines Schuljahres - 1.08. bis 31.07. - verbindlich
und löst grundsätzlich die Beitragspflicht nach §§ 3 und 4 dieser Satzung aus.
An den außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschule können nur
Schülerinnen und Schüler der Schulen teilnehmen, an denen dieses Angebot besteht.
Es werden nur Kinder aufgenommen, soweit freie Plätze vorhanden sind. Es besteht
kein Rechtsanspruch auf Aufnahme und Besuch der Offenen Ganztagsschule.
Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung im Benehmen mit dem
Standortträger der OGS und dem Schulträger.
Die außerunterrichtlichen Angebote gelten als schulische Veranstaltungen
(2) Die Anmeldung des Kindes erfolgt schriftlich durch den Abschluss eines
Betreuungsvertrages zwischen den Eltern - Personenberechtigten - und dem
Standortträger der OGS (Betreuungsvertrag) für die Dauer eines Schuljahres. Sie hat
bis zum 31.03. des vorhergehenden Schuljahres zu erfolgen. Auch Verlängerungen
bereits bestehender OGS-Betreuungsverträge sind bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich
zu erklären.
WP7-538/2006 1. Ergänzung
Anlage zur Vorlage WP7-538/2006 1. Ergänzung
(3) Unterjährige Anmeldungen sind in begründeten Ausnahmefällen - z. B. Zuzüge,
unvorhersehbare Förder- und Betreuungsbedarfe etc. - jeweils zum 1. eines Monats
möglich, sofern die Platzkapazitäten dies zulassen.
(4) Eine unterjährige Abmeldung eines Kindes durch die Personenberechtigten ist mit
einer Frist von einem Monat jeweils zum letzten eines Monats grundsätzlich nur im
Falle eines Schulwechsels möglich. Die Abmeldung hat schriftlich zu erfolgen.
(5) Ein Kind kann durch den Schulträger von der Teilnahme an den außerunterrichtlichen
Angeboten der Offenen Ganztagsschule ausgeschlossen werden; insbesondere
wenn
1. die Personensorgeberechtigten ihrer Gebührenpflicht nicht nachkommen
2. die erforderliche Zusammenarbeit mit den Personensorgeberechtigten von
diesen nicht mehr möglich gemacht wird
3. die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw. sind
4. das Kind das Angebot nicht mehr oder nicht regelmäßig wahrnimmt
5. das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt.
§ 3 Elternbeiträge
1) Für die Teilnahme an den Angeboten der Ganztagsbetreuung der OGS im
Primarbereich werden Elternbeiträge erhoben. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag, der
in 12 monatlichen Teilbeträgen erhoben wird, wobei die Beitragspflicht auch in
Ferienzeiten besteht und durch Schließungszeiten - z. B. Ferienzeiten, bewegliche
Ferientage oder Feiertage - nicht berührt wird. Besuchen mehrere Kinder einer
Familie gleichzeitig eine OGS, ermäßigt sich bis zu einem Jahresbruttoeinkommen
von 36.813 Euro der Elternbeitrag für das zweite Kind auf 50 v. H. und für das 3. und
jedes weitere Kind auf 25 v. H.. Bei einem Jahresbruttoeinkommen von über 36.813
Euro erfolgt keine Ermäßigung.
2) Als Elternbeitrag sind grundsätzlich 150 Euro pro Monat zu entrichten. Für Kinder, die
ein Angebot der OGS an einer Bedburger Schule besuchen, deren Hauptwohnung
aber nicht im Stadtgebiet Bedburg liegt, ist in jedem Fall ein Elternbeitrag in Höhe von
150 Euro monatlich zu zahlen. Ansonsten gilt: Bei schriftlichem Nachweis eines
Jahresbruttoeinkommens von unter 61.355 Euro wird der monatliche Elternbeitrag
entsprechend den folgenden Einkommensgrenzen, wie sie auch im Gesetz über
Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) angewandt werden, reduziert:
Bei einem Jahresbruttoeinkommen
bis 12.271 Euro
bis 24.542 Euro
bis 36.813 Euro
bis 49.084 Euro
bis 61.355 Euro
ab 61.355 Euro
Monatlicher Beitrag
13 Euro
26 Euro
57 Euro
83 Euro
115 Euro
150 Euro
3) Die Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens erfolgt nach den
Vorschriften des GTK. Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse sind der
erhebenden Stelle unverzüglich und ohne Aufforderung mitzuteilen. Der Elternbeitrag
wird dann ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festgesetzt.
WP7-538/2006 1. Ergänzung
Anlage zur Vorlage WP7-538/2006 1. Ergänzung
4) Die Elternbeiträge sind von den Eltern - Personenberechtigten - zu zahlen, wobei
mehrere Beitragspflichtige als Gesamtschuldner haften. Lebt das Kind mit nur einem
Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Wird bei Vollzeitpflege
nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32
Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die
diese Leistungen erhalten, an die Stelle der Eltern.
5) Unrichtige und unvollständige Angaben können als Ordnungswidrigkeit mit einer
Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden
6) Kann ein Kind wegen Erkrankung, Abwesenheit vom Schulort oder aus anderen
Gründen, die nicht von der Schule zu vertreten sind, nicht an den Angeboten der
OGS teilnehmen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden
Elternbeitrages. Ebenfalls kein Anspruch auf Erstattung besteht bei nicht erfolgter
Teilnahme wegen Teilnahme an einer anderen schulischen Veranstaltung, z. B.
Klassenfahrt.
7) Kindern wird grundsätzlich die Teilnahme an OGS bis 16:00 Uhr ermöglicht.
8) Die Teilnahme an der Mittagsverpflegung wird zusätzlich berechnet.
9) Die Teilnahme während der Ferienzeiten wird gesondert berechnet und ist in den
vorgenannten Elternbeiträgen nicht enthalten.
§ 4 Beitragspflicht und Fälligkeit
Die Beitragspflicht entsteht ab dem im Betreuungsvertrag genannten Beginn der
außerunterrichtlichen Betreuung in der OGS und entsprechend dem dort geregelten
zeitlichen Umfang. Der Beitrag wird am 1. eines jeden Monats fällig. Wird ein Kind im
laufenden Schuljahr aufgenommen, ist der Beitrag anteilig, jedoch immer für volle Monate,
zu zahlen. Der Monat, in dem die Aufnahme erfolgt, wird daher in voller Höhe berechnet.
Wird ein Kind im laufenden Schuljahr wegen eines Schulwechsels abgemeldet - § 2 Abs. 4
der Satzung -, ist der Beitrag für den Monat, in dem das Kind die OGS verlassen hat, noch in
voller Höhe zu entrichten.
§ 5 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
WP7-538/2006 1. Ergänzung
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Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine
vorgeschriebene
Genehmigung
fehlt
oder
ein
vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
Bedburg, den ....... April 2006
(Koerdt)
Bürgermeister