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Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage WP7-538/2006 1. Ergänzung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
82 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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WP7-538/2006 1. Ergänzung Anlage zur Vorlage WP7-538/2006 1. Ergänzung Entwurf der Satzung der Stadt Bedburg zur Erhebung von Elternbeiträgen für die offene Ganztagsschule im Primarbereich (Stand: 23. März 2006) Aufgrund der §§ 7 Absatz 1 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW S.666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV.NRW S. 498), in der zurzeit gültigen Fassung und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. April 2005 (GV.NRW S. 488), in der zurzeit gültigen Fassung sowie dem Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes NordrheinWestfalen vom 12. Februar 2003 (ABl. NRW S. 45) „Offene Ganztagsschule im Primarbereich“ (OGtschPrErl) zuletzt geändert durch Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 26. Januar 2006 (ABl. NRW S. 29), in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 4. April 2006 folgende Satzung beschlossen: § 1 Offene Ganztagsschule im Primarbereich Die offene Ganztagsschule im Primarbereich (OGS) bietet zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an den Unterrichtstagen, an unterrichtsfreien Tagen (außer an Samstagen, Sonn- und Feiertagen) und bei Bedarf auch in den Ferien außerunterrichtliche Angebote an. § 2 Anmeldung, Abmeldung (1) Die Anmeldung an der OGS ist freiwillig; die Teilnahme eines Kindes an der OGS ist jedoch mit Anmeldung für die Dauer eines Schuljahres - 1.08. bis 31.07. - verbindlich und löst grundsätzlich die Beitragspflicht nach §§ 3 und 4 dieser Satzung aus. An den außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschule können nur Schülerinnen und Schüler der Schulen teilnehmen, an denen dieses Angebot besteht. Es werden nur Kinder aufgenommen, soweit freie Plätze vorhanden sind. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme und Besuch der Offenen Ganztagsschule. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung im Benehmen mit dem Standortträger der OGS und dem Schulträger. Die außerunterrichtlichen Angebote gelten als schulische Veranstaltungen (2) Die Anmeldung des Kindes erfolgt schriftlich durch den Abschluss eines Betreuungsvertrages zwischen den Eltern - Personenberechtigten - und dem Standortträger der OGS (Betreuungsvertrag) für die Dauer eines Schuljahres. Sie hat bis zum 31.03. des vorhergehenden Schuljahres zu erfolgen. Auch Verlängerungen bereits bestehender OGS-Betreuungsverträge sind bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich zu erklären. WP7-538/2006 1. Ergänzung Anlage zur Vorlage WP7-538/2006 1. Ergänzung (3) Unterjährige Anmeldungen sind in begründeten Ausnahmefällen - z. B. Zuzüge, unvorhersehbare Förder- und Betreuungsbedarfe etc. - jeweils zum 1. eines Monats möglich, sofern die Platzkapazitäten dies zulassen. (4) Eine unterjährige Abmeldung eines Kindes durch die Personenberechtigten ist mit einer Frist von einem Monat jeweils zum letzten eines Monats grundsätzlich nur im Falle eines Schulwechsels möglich. Die Abmeldung hat schriftlich zu erfolgen. (5) Ein Kind kann durch den Schulträger von der Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschule ausgeschlossen werden; insbesondere wenn 1. die Personensorgeberechtigten ihrer Gebührenpflicht nicht nachkommen 2. die erforderliche Zusammenarbeit mit den Personensorgeberechtigten von diesen nicht mehr möglich gemacht wird 3. die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw. sind 4. das Kind das Angebot nicht mehr oder nicht regelmäßig wahrnimmt 5. das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt. § 3 Elternbeiträge 1) Für die Teilnahme an den Angeboten der Ganztagsbetreuung der OGS im Primarbereich werden Elternbeiträge erhoben. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag, der in 12 monatlichen Teilbeträgen erhoben wird, wobei die Beitragspflicht auch in Ferienzeiten besteht und durch Schließungszeiten - z. B. Ferienzeiten, bewegliche Ferientage oder Feiertage - nicht berührt wird. Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig eine OGS, ermäßigt sich bis zu einem Jahresbruttoeinkommen von 36.813 Euro der Elternbeitrag für das zweite Kind auf 50 v. H. und für das 3. und jedes weitere Kind auf 25 v. H.. Bei einem Jahresbruttoeinkommen von über 36.813 Euro erfolgt keine Ermäßigung. 2) Als Elternbeitrag sind grundsätzlich 150 Euro pro Monat zu entrichten. Für Kinder, die ein Angebot der OGS an einer Bedburger Schule besuchen, deren Hauptwohnung aber nicht im Stadtgebiet Bedburg liegt, ist in jedem Fall ein Elternbeitrag in Höhe von 150 Euro monatlich zu zahlen. Ansonsten gilt: Bei schriftlichem Nachweis eines Jahresbruttoeinkommens von unter 61.355 Euro wird der monatliche Elternbeitrag entsprechend den folgenden Einkommensgrenzen, wie sie auch im Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) angewandt werden, reduziert: Bei einem Jahresbruttoeinkommen bis 12.271 Euro bis 24.542 Euro bis 36.813 Euro bis 49.084 Euro bis 61.355 Euro ab 61.355 Euro Monatlicher Beitrag 13 Euro 26 Euro 57 Euro 83 Euro 115 Euro 150 Euro 3) Die Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens erfolgt nach den Vorschriften des GTK. Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse sind der erhebenden Stelle unverzüglich und ohne Aufforderung mitzuteilen. Der Elternbeitrag wird dann ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festgesetzt. WP7-538/2006 1. Ergänzung Anlage zur Vorlage WP7-538/2006 1. Ergänzung 4) Die Elternbeiträge sind von den Eltern - Personenberechtigten - zu zahlen, wobei mehrere Beitragspflichtige als Gesamtschuldner haften. Lebt das Kind mit nur einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistungen erhalten, an die Stelle der Eltern. 5) Unrichtige und unvollständige Angaben können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden 6) Kann ein Kind wegen Erkrankung, Abwesenheit vom Schulort oder aus anderen Gründen, die nicht von der Schule zu vertreten sind, nicht an den Angeboten der OGS teilnehmen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Elternbeitrages. Ebenfalls kein Anspruch auf Erstattung besteht bei nicht erfolgter Teilnahme wegen Teilnahme an einer anderen schulischen Veranstaltung, z. B. Klassenfahrt. 7) Kindern wird grundsätzlich die Teilnahme an OGS bis 16:00 Uhr ermöglicht. 8) Die Teilnahme an der Mittagsverpflegung wird zusätzlich berechnet. 9) Die Teilnahme während der Ferienzeiten wird gesondert berechnet und ist in den vorgenannten Elternbeiträgen nicht enthalten. § 4 Beitragspflicht und Fälligkeit Die Beitragspflicht entsteht ab dem im Betreuungsvertrag genannten Beginn der außerunterrichtlichen Betreuung in der OGS und entsprechend dem dort geregelten zeitlichen Umfang. Der Beitrag wird am 1. eines jeden Monats fällig. Wird ein Kind im laufenden Schuljahr aufgenommen, ist der Beitrag anteilig, jedoch immer für volle Monate, zu zahlen. Der Monat, in dem die Aufnahme erfolgt, wird daher in voller Höhe berechnet. Wird ein Kind im laufenden Schuljahr wegen eines Schulwechsels abgemeldet - § 2 Abs. 4 der Satzung -, ist der Beitrag für den Monat, in dem das Kind die OGS verlassen hat, noch in voller Höhe zu entrichten. § 5 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. WP7-538/2006 1. Ergänzung Anlage zur Vorlage WP7-538/2006 1. Ergänzung Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bedburg, den ....... April 2006 (Koerdt) Bürgermeister