Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 78/2002
22.08.2002
Az.: 20/912-13-Zi
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
18.09.2002
Kreistag
18.09.2002
a) Bekanntgabe der nicht erheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben
a1) im Haushaltsjahr 2001
a2) im Haushaltsjahr 2000 (Rest)
b) Zustimmung zu erheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben im Haushaltsjahr 2001
Sachbearbeiter/in: Herr Jasper / Herr Zilles
Tel.: 423 / 422
Abt.: 20
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
1.
Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4, 2. Halbsatz GO NRW i.V.m. § 53 KrO NRW nimmt der
Kreistag die im Haushaltsjahr 2001 entstandenen nicht erheblichen über- und
außerplanmäßigen Ausgaben zur Kenntnis (Anlage 1).
2.
Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4, 1. Halbsatz GO NRW i.V.m. § 53 KrO NRW stimmt der
Kreistag den im Haushaltsjahr 2001 entstandenen erheblichen überplanmäßigen
Ausgaben zu (Anlage 2).
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3.
Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4, 2. Halbsatz GO NRW i.V.m. § 53 KrO NRW nimmt der
Kreistag die im Haushaltsjahr 2000 entstandenen nicht erheblichen über- und
außerplanmäßigen Ausgaben ergänzend zur V 422 zur Kenntnis (Anlage 3).
Begründung:
In § 82 Abs. 1 Satz 4, 2. Halbsatz GO NRW (anzuwenden über § 53 KrO NRW) ist bestimmt, dass
dem Kreistag die nicht erheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben zur Kenntnis zu
bringen sind. Dies gilt gemäß Satz 5 jedoch nicht für geringfügige über- und außerplanmäßige
Ausgaben.
Zu 1.:
Die entsprechenden Abgrenzungen zur Erheblichkeit und zur Geringfügigkeit finden sich in § 6 der
Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2001.
Demzufolge sind in der beiliegenden Liste (Anlage 1) aufgeführt die über- und außerplanmäßigen
Ausgaben, die die folgenden Beträge übersteigen:
1.
2.
Verschlechterung des Budgetansatzes um mehr als
über- und außerplanmäßige Ausgaben bei einer Haushaltsstelle
im Vermögenshaushalt
a) bei freiwilligen Ausgaben
b) bei auf gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung beruhenden
Ausgaben
50.000 DM
1.000 DM
10.000 DM
Die Deckung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben ist im Wege der Gesamtdeckung
gewährleistet.
Zu 2.:
Auf die Ausführungen in der Anlage 2 wird verwiesen.
Zu 3.:
Die entsprechenden Abgrenzungen zur Erheblichkeit und zur Geringfügigkeit finden sich in § 6 der
Haushaltsatzung für das Haushaltsjahr 2000. Auf eine Wiederholung der V 422 wird an dieser
Stelle verzichtet. Gemäß den Prüfungsbemerkungen (Seiten 47/48) des Prüfberichtes zur
Jahresrechnung 2000 fehlen in der V 422 einige nicht erhebliche Überschreitungen. Diese sind in
der anliegenden Liste (Anlage 3) aufgeführt.
Landrat
Geschäftsbereichsleiter:
Abteilungsleiter:
Sachbearbeiter:
Kreistagsbüro:
___________________
(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)