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Beschlussvorlage GB (a) Bekanntgabe der nicht erheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben a1) im Haushaltsjahr 2001 a2) im Haushaltsjahr 2000 (Rest) b) Zustimmung zu erheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben im Haushaltsjahr 2001)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
54 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (a) Bekanntgabe der nicht erheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben
    a1) im Haushaltsjahr 2001
    a2) im Haushaltsjahr 2000 (Rest)
b) Zustimmung zu erheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben im Haushaltsjahr 2001) Beschlussvorlage GB (a) Bekanntgabe der nicht erheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben
    a1) im Haushaltsjahr 2001
    a2) im Haushaltsjahr 2000 (Rest)
b) Zustimmung zu erheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben im Haushaltsjahr 2001)

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Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 78/2002 22.08.2002 Az.: 20/912-13-Zi X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreisausschuss 18.09.2002 Kreistag 18.09.2002 a) Bekanntgabe der nicht erheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben a1) im Haushaltsjahr 2001 a2) im Haushaltsjahr 2000 (Rest) b) Zustimmung zu erheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben im Haushaltsjahr 2001 Sachbearbeiter/in: Herr Jasper / Herr Zilles Tel.: 423 / 422 Abt.: 20 Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: 1. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4, 2. Halbsatz GO NRW i.V.m. § 53 KrO NRW nimmt der Kreistag die im Haushaltsjahr 2001 entstandenen nicht erheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben zur Kenntnis (Anlage 1). 2. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4, 1. Halbsatz GO NRW i.V.m. § 53 KrO NRW stimmt der Kreistag den im Haushaltsjahr 2001 entstandenen erheblichen überplanmäßigen Ausgaben zu (Anlage 2). Seite - 2 - 3. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4, 2. Halbsatz GO NRW i.V.m. § 53 KrO NRW nimmt der Kreistag die im Haushaltsjahr 2000 entstandenen nicht erheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben ergänzend zur V 422 zur Kenntnis (Anlage 3). Begründung: In § 82 Abs. 1 Satz 4, 2. Halbsatz GO NRW (anzuwenden über § 53 KrO NRW) ist bestimmt, dass dem Kreistag die nicht erheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben zur Kenntnis zu bringen sind. Dies gilt gemäß Satz 5 jedoch nicht für geringfügige über- und außerplanmäßige Ausgaben. Zu 1.: Die entsprechenden Abgrenzungen zur Erheblichkeit und zur Geringfügigkeit finden sich in § 6 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2001. Demzufolge sind in der beiliegenden Liste (Anlage 1) aufgeführt die über- und außerplanmäßigen Ausgaben, die die folgenden Beträge übersteigen: 1. 2. Verschlechterung des Budgetansatzes um mehr als über- und außerplanmäßige Ausgaben bei einer Haushaltsstelle im Vermögenshaushalt a) bei freiwilligen Ausgaben b) bei auf gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung beruhenden Ausgaben 50.000 DM 1.000 DM 10.000 DM Die Deckung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben ist im Wege der Gesamtdeckung gewährleistet. Zu 2.: Auf die Ausführungen in der Anlage 2 wird verwiesen. Zu 3.: Die entsprechenden Abgrenzungen zur Erheblichkeit und zur Geringfügigkeit finden sich in § 6 der Haushaltsatzung für das Haushaltsjahr 2000. Auf eine Wiederholung der V 422 wird an dieser Stelle verzichtet. Gemäß den Prüfungsbemerkungen (Seiten 47/48) des Prüfberichtes zur Jahresrechnung 2000 fehlen in der V 422 einige nicht erhebliche Überschreitungen. Diese sind in der anliegenden Liste (Anlage 3) aufgeführt. Landrat Geschäftsbereichsleiter: Abteilungsleiter: Sachbearbeiter: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)