Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
64 kB
Datum
24.05.2007
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zur Verwaltungsergänzung V 91/2005 1. Ergänzung
Richtlinien
zur Förderung der offenen Jugendeinrichtungen mit hauptberuflichen Fachkräften
1.
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage
Der Kreis Euskirchen ist als öffentlicher Jugendhilfeträger gem. § 11 i.V. mit § 80 SGB VIII
verpflichtet, jungen Menschen die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote
der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Zu diesen Angeboten zählen auch Einrichtungen
der offenen Kinder- und Jugendarbeit.
2.
Zuwendungsempfänger
Die Zuwendungen werden den anerkannten Trägern von offenen Jugendeinrichtungen
gewährt.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
Die zu fördernden Einrichtungen müssen im Rahmen der Jugendhilfeplanung (Offene
Kinder- und Jugendarbeit) ausgewiesen sein.
Auf der Basis des jährlich zu erstellenden Qualitätsberichtes wird ein Wirksamkeitsdialog
mit den Trägern der Einrichtungen geführt. Des weiteren werden im Rahmen des
Wirksamkeitsdialoges Leistungs- und Zielvereinbarungen mit jeder Einrichtung vereinbart.
Diese Leistungs- und Zielvereinbarungen treten zum 01.07. eines jeden Jahres in Kraft und
gelten jeweils bis zum 30.06. des darauffolgenden Jahres. Die Beteiligung am
Wirksamkeitsdialog ist Voraussetzung für eine Förderung.
Die Öffnungszeit beträgt 80 % des durch den Kreis geförderten Stellenumfangs.
Bei Einrichtungen, die mit einem Stellenumfang von mehr als 50 Stunden wöchentlich
gefördert werden, beträgt die Öffnungszeit mindestens 38 Stunden. Die Anwesenheit der
hauptamtlichen Fachkraft/Fachkräfte ist während der Öffnungszeit erforderlich.
Im Einzelfall kann in den Leistungs- und Zielvereinbarungen eine abweichende
Vereinbarung getroffen werden.
4.
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind die durch die Abteilung Jugend und Familie anerkannten
Personalkosten.
Anlage zur Verwaltungsergänzung V 91/2005 1. Ergänzung
5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Der Kreis Euskirchen fördert die anerkannten Personalkosten der hauptamtlichen
sozialpädagogischen Fachkräfte zu 100 %. Art und Umfang (Personal) der Förderung legt
der Jugendhilfeausschuss für das darauffolgende Jahr fest.
Personalkosten unterhalb eines Stellenumfangs von 0,5 Fachkraftstelle je Einrichtung
werden nicht bezuschusst.
5.2
Die Vergütung richtet sich nach dem Tarifrecht des Trägers. Gefördert werden jedoch nur
Personalkosten für eine Eingruppierung bis zu Vergütungsgruppe 9 TVöD. Findet ein
anderes Tarifsystem Anwendung, so ist eine Besserstellung gegenüber dem TVöD
bezüglich der Eingruppierung auszuschließen.
5.3
Die Personalbemessung berechnet sich auf der Grundlage des Jugendeinwohnerwertes der
10- 18 Jährigen der jeweiligen Stadt/ Gemeinde.
Die Kernorte (hier: der Stadtteil bzw. Ortsteil, der den höchsten Jugendeinwohnerwert zu
verzeichnen hat) finden besondere Berücksichtigung. Der Personalbedarf, der sich hieraus für
die Kinder und Jugendlichen im Gesamtgebiet des Kreises Euskirchen ergibt, darf einen
Stellenumfang von 12,8 Fachkraftstellen nicht überschreiten.
Die Träger sind verpflichtet, im Rahmen der o.a. Personalbemessung Angebote vorzuhalten, die
von mindestens 5 v.H. der Kinder- und Jugendlichen aus den jeweiligen Kernorten sowie 1 v.H.
der Kinder und Jugendlichen aus dem übrigen Stadt- bzw. Gemeindegebiet täglich
wahrgenommen werden.
Der Träger verpflichtet sich, die BesucherInnenstruktur in einer nachvollziehbaren Weise zu
dokumentieren.
Die entsprechenden BesucherInnenlisten sind auf Anfrage vorzulegen.
5.4
Die Eigenleistung des Trägers besteht in der Finanzierung der Programm-, Sach- und
Materialkosten.
5.5
Vertretungskosten (z.B. Krankheit, Mutterschutz etc.) können nicht geltend gemacht werden,
sofern diese mit Mehrkosten verbunden sind.
6.
Verfahren
6.1
Die Förderanträge bestehender Einrichtungen sind bis zum 01.07. des Vorjahres bei der
Abteilung Jugend und Familie einzureichen.
6.2
Der Kreis leistet innerhalb der ersten 10 Werktage eines jeden Quartals eine Abschlagszahlung
in Höhe von 25 v. H. der für das laufende Haushaltsjahr vorgesehenen Zuwendung.
6.3
Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, wesentliche Änderungen der Personalkosten bzw. des
Personalbestands unverzüglich mitzuteilen.
6.4
Der Träger legt der Abteilung Jugend und Familie bis zum 28.02. des Folgejahres einen
Verwendungsnachweis sowie den Qualitätsbericht vor. Etwaige, nach Prüfung des
Verwendungsnachweises sich ergebende Über- oder Minderzahlungen sind auszugleichen.
7.
Inkrafttreten, Geltungsdauer
7.1
Diese Richtlinien treten rückwirkend ab 01.01.2007 in Kraft und gelten bis zum 31.12.2009.