Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
84 kB
Datum
25.04.2007
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von
Gebühren für Leistungen des Rettungsdienstes
Der Kreis Euskirchen erlässt aufgrund von §§ 2, 6 und 14 des Gesetzes über den
Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch
Unternehmen (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) vom 24.11.1992 (SGV NRW
213), §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes NRW und §§ 3 und 42 der
Kreisordnung NRW - jeweils in der derzeit gültigen Fassung - folgende Satzung:
§1
Aufgaben des Rettungsdienstes
(1)
Der Kreis Euskirchen unterhält
Rettungsgesetzes NRW.
(2)
Aufgabe des Rettungsdienstes im Sinne des Abs. 1 ist es,
(3)
Rettungsdienst
im
Sinne
des
-
bei
Notfallpatienten
lebensrettende
Maßnahmen
am
Notfallort
durchzuführen und die Transportfähigkeit herzustellen sowie diese
Personen unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit und Vermeidung
weiterer Schäden in ein geeignetes Krankenhaus zu bringen. Hierzu zählt
auch die Beförderung eines erstversorgten Notfallpatienten zu Diagnoseund geeigneten Behandlungsmöglichkeiten (Notfallrettung);
-
Kranke, Verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen, die keine
Notfallpatienten sind, unter sachgemäßer Betreuung zu befördern
(Krankentransport).
Zu den Aufgaben gemäß Absatz 2 zählen auch
-
(4)
einen
die ambulante Behandlung durch den Notarzt
die ambulante medizinische Versorgung durch das Rettungsdienstpersonal
Weiterhin werden erbracht:
-
Tätigkeiten des Rettungsdienstpersonals auf Anforderung eines
Dienstleisters (z.B.: Hausnotrufzentrale, Pflegedienst), ohne dass die in
Abs. 2 oder 3 beschriebenen Leistungen erbracht werden
der Einsatz sonstiger Rettungsmittel
Todesfeststellungen
(5)
Darüber hinaus kann der Rettungsdienst Dienstleistungen für Dritte erbringen.
(6)
Anforderungen nach den Abs. 2 - 5 werden im Folgenden „Einsatz“ genannt.
2
§2
Gegenstand der Gebühr
Für die Einsätze des Rettungsdienstes des Kreises Euskirchen werden Gebühren
nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§3
Gebührenpflicht und Gebührenschuldner
(1)
Der gebührenpflichtige Einsatz beginnt mit der Annahme eines Ersuchens in
der Leitstelle im Sinne des § 6 und dem Fahrtantritt eines
Rettungsdienstfahrzeuges
und/oder
dem
Transportbeginn
eines
Rettungsmittels.
(2)
Gebührenschuldner ist derjenige,
a) der die Leistungen des Rettungsdienstes in Anspruch nimmt;
b) der die Leistungen des Rettungsdienstes anfordert.
(3)
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(4)
Anstelle der Gebührenschuldner nach Abs. 2 treten bei einem bestehenden
Versicherungsverhältnis oder vorliegender Kostenübernahmeerklärung die
Kostenträger.
§4
Berechnungsgrundlagen
(1)
Die
festgesetzten
Einsatzpauschalen
gelten
für
höchstens
50
Transportkilometer (Entfernung zwischen Ort der Patientenaufnahme und
Transportziel).
(2)
Mit der Übergabe des Notfallpatienten im Krankenhaus endet der jeweilige
Notfalleinsatz; im Übrigen endet der Einsatz mit der Übergabe des Patienten
am Transportziel.
(3)
Bei einer ambulanten Behandlung (Versorgung des Notfallpatienten, Kranken
oder Verletzten ohne Transport in ein Krankenhaus bzw. zu einem Arzt) wird
ausschließlich die Gebühr für den Notarzt und das Notarzteinsatzfahrzeug
berechnet.
(4)
In den Einsatzpauschalen nach § 5 sind die Arzneimittelkosten und
Verbrauchsmaterialien anteilig enthalten.
3
(5)
Für Leistungen nach § 1 Abs. 3 und 4 werden ebenfalls Einsatzpauschalen
gemäß § 5 erhoben.
(6)
Beim Einsatz sonstiger Rettungsmittel (§ 1 Abs. 4) und bei Leistungen für Dritte
(§1 Abs. 5) wird der tatsächlich entstandene Aufwand berechnet, soweit keine
Einsatzpauschalen festgelegt sind.
Die Kosten der Luftrettung werden vom jeweiligen Kernträger des eingesetzten
Luftrettungsmittels in Rechnung gestellt.
7)
(8)
Böswillige Alarmierungen, die den Einsatz von Rettungsdienstfahrzeugen und
Rettungsmitteln verursachen, sind kostenpflichtig in Sinne dieser Satzung.
§5
Gebührentarif
(1)
Die Einsatzpauschalen des Rettungsdienstes werden pro Person wie folgt
festgesetzt:
-
Rettungswagen .........................................................................446,90 €
Notarzt...................................... ...................................................181,00 €
Notarzt für Sekundärtransporte ...................................................181,00 €
Notarzt-Einsatzfahrzeug........... ...................................................232,10 €
Krankentransportwagen ........... ...................................................135,70 €
Ambulante medizinische Versorgung durch das
Rettungsdienstpersonal...............................................................134,00 €
Tätigkeiten des Rettungsdienstpersonals ohne Leistungserbringung nach § 1 Absatz 2 oder 3...........................................134,00 €
Todesfeststellungen.....................................................................124,00 €
(2)
Beim Einsatz sonstiger Rettungsmittel werden die entstehenden Kosten zusätzlich zu den Einsatzpauschalen berechnet. Gleiches gilt beim Einsatz eines
Notarztes für Sekundärtransporte, soweit die Inanspruchnahme des
Notarztes 2,5 Stunden überschreitet.
(3)
Bei Transporten über eine Distanz von mehr als 50 gefahrene km ( § 4 Abs. 1 )
wird zusätzlich zur Einsatzpauschale nach Abs. 1 eine Entfernungsgebühr von
2,44 € Euro je weiterem Transportkilometer erhoben.
(4)
Übersteigt bei einem Krankenrücktransport der Zeitraum zwischen
Patientenübergabe und Patienten(wieder)aufnahme 60 Minuten, wird neben
dem Rücktransport zusätzlich auch die Wartezeit für jede weitere angefangene
Viertelstunde mit 9,84 € berechnet. Ein Krankenrücktransport innerhalb von 60
Minuten nach Patientenübergabe wird nicht berechnet, soweit der
Rücktransport vor der Patientenübergabe angemeldet wurde.
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§6
Leitstellengebühren
(1)
Die Einsätze des Rettungsdienstes werden von der Leitstelle disponiert und
koordiniert. Die Entscheidung über den Einsatz aller Rettungsdienstfahrzeuge
und Rettungsmittel trifft die Leitstelle für den Rettungsdienst entsprechend der
Anforderung des Bestellers und nach festgestellter Einsatzindikation.
(2)
Die Tätigkeit der Leitstelle wird bei den folgenden Leistungen mit
37,60 €
berechnet:
-
Einsatz eines Rettungswagens
Einsatz eines Krankentransportwagens
Einsatz eines Notarztes
Leistungserbringung nach § 1 Absatz 3 und 4
Einsatz nach § 1 Absatz 5
Bei einem Krankenrücktransport im Sinne des § 5 Abs. 4 wird keine Leitstellengebühr berechnet.
§7
Festsetzung und Fälligkeit
(1)
Die Gebühren werden in einem Gebührenbescheid festgesetzt.
(2)
Die
Gebühren
werden
drei
Wochen
nach
Bekanntgabe
des
Gebührenbescheides fällig, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird.
§8
Begleitpersonen
Zur Begleitung eines Patienten können Dritte unentgeltlich mitgenommen werden,
soweit genügend Sitzplätze im Fahrzeug zur Verfügung stehen. Über eine mögliche
Mitnahme entscheidet der Transportführer. Gegenüber den Begleitpersonen haftet
der Kreis Euskirchen bei Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der
Bediensteten oder Beauftragten.
5
§9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.05.2007 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von
Gebühren für Leistungen des Rettungsdienstes vom 01.01.2002 außer Kraft.