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Verwaltungsergänzung (Anlage zur Z 2/V 294/2007)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
84 kB
Datum
25.04.2007
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Inhalt der Datei

Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Gebühren für Leistungen des Rettungsdienstes Der Kreis Euskirchen erlässt aufgrund von §§ 2, 6 und 14 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) vom 24.11.1992 (SGV NRW 213), §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes NRW und §§ 3 und 42 der Kreisordnung NRW - jeweils in der derzeit gültigen Fassung - folgende Satzung: §1 Aufgaben des Rettungsdienstes (1) Der Kreis Euskirchen unterhält Rettungsgesetzes NRW. (2) Aufgabe des Rettungsdienstes im Sinne des Abs. 1 ist es, (3) Rettungsdienst im Sinne des - bei Notfallpatienten lebensrettende Maßnahmen am Notfallort durchzuführen und die Transportfähigkeit herzustellen sowie diese Personen unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit und Vermeidung weiterer Schäden in ein geeignetes Krankenhaus zu bringen. Hierzu zählt auch die Beförderung eines erstversorgten Notfallpatienten zu Diagnoseund geeigneten Behandlungsmöglichkeiten (Notfallrettung); - Kranke, Verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen, die keine Notfallpatienten sind, unter sachgemäßer Betreuung zu befördern (Krankentransport). Zu den Aufgaben gemäß Absatz 2 zählen auch - (4) einen die ambulante Behandlung durch den Notarzt die ambulante medizinische Versorgung durch das Rettungsdienstpersonal Weiterhin werden erbracht: - Tätigkeiten des Rettungsdienstpersonals auf Anforderung eines Dienstleisters (z.B.: Hausnotrufzentrale, Pflegedienst), ohne dass die in Abs. 2 oder 3 beschriebenen Leistungen erbracht werden der Einsatz sonstiger Rettungsmittel Todesfeststellungen (5) Darüber hinaus kann der Rettungsdienst Dienstleistungen für Dritte erbringen. (6) Anforderungen nach den Abs. 2 - 5 werden im Folgenden „Einsatz“ genannt. 2 §2 Gegenstand der Gebühr Für die Einsätze des Rettungsdienstes des Kreises Euskirchen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. §3 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner (1) Der gebührenpflichtige Einsatz beginnt mit der Annahme eines Ersuchens in der Leitstelle im Sinne des § 6 und dem Fahrtantritt eines Rettungsdienstfahrzeuges und/oder dem Transportbeginn eines Rettungsmittels. (2) Gebührenschuldner ist derjenige, a) der die Leistungen des Rettungsdienstes in Anspruch nimmt; b) der die Leistungen des Rettungsdienstes anfordert. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. (4) Anstelle der Gebührenschuldner nach Abs. 2 treten bei einem bestehenden Versicherungsverhältnis oder vorliegender Kostenübernahmeerklärung die Kostenträger. §4 Berechnungsgrundlagen (1) Die festgesetzten Einsatzpauschalen gelten für höchstens 50 Transportkilometer (Entfernung zwischen Ort der Patientenaufnahme und Transportziel). (2) Mit der Übergabe des Notfallpatienten im Krankenhaus endet der jeweilige Notfalleinsatz; im Übrigen endet der Einsatz mit der Übergabe des Patienten am Transportziel. (3) Bei einer ambulanten Behandlung (Versorgung des Notfallpatienten, Kranken oder Verletzten ohne Transport in ein Krankenhaus bzw. zu einem Arzt) wird ausschließlich die Gebühr für den Notarzt und das Notarzteinsatzfahrzeug berechnet. (4) In den Einsatzpauschalen nach § 5 sind die Arzneimittelkosten und Verbrauchsmaterialien anteilig enthalten. 3 (5) Für Leistungen nach § 1 Abs. 3 und 4 werden ebenfalls Einsatzpauschalen gemäß § 5 erhoben. (6) Beim Einsatz sonstiger Rettungsmittel (§ 1 Abs. 4) und bei Leistungen für Dritte (§1 Abs. 5) wird der tatsächlich entstandene Aufwand berechnet, soweit keine Einsatzpauschalen festgelegt sind. Die Kosten der Luftrettung werden vom jeweiligen Kernträger des eingesetzten Luftrettungsmittels in Rechnung gestellt. 7) (8) Böswillige Alarmierungen, die den Einsatz von Rettungsdienstfahrzeugen und Rettungsmitteln verursachen, sind kostenpflichtig in Sinne dieser Satzung. §5 Gebührentarif (1) Die Einsatzpauschalen des Rettungsdienstes werden pro Person wie folgt festgesetzt: - Rettungswagen .........................................................................446,90 € Notarzt...................................... ...................................................181,00 € Notarzt für Sekundärtransporte ...................................................181,00 € Notarzt-Einsatzfahrzeug........... ...................................................232,10 € Krankentransportwagen ........... ...................................................135,70 € Ambulante medizinische Versorgung durch das Rettungsdienstpersonal...............................................................134,00 € Tätigkeiten des Rettungsdienstpersonals ohne Leistungserbringung nach § 1 Absatz 2 oder 3...........................................134,00 € Todesfeststellungen.....................................................................124,00 € (2) Beim Einsatz sonstiger Rettungsmittel werden die entstehenden Kosten zusätzlich zu den Einsatzpauschalen berechnet. Gleiches gilt beim Einsatz eines Notarztes für Sekundärtransporte, soweit die Inanspruchnahme des Notarztes 2,5 Stunden überschreitet. (3) Bei Transporten über eine Distanz von mehr als 50 gefahrene km ( § 4 Abs. 1 ) wird zusätzlich zur Einsatzpauschale nach Abs. 1 eine Entfernungsgebühr von 2,44 € Euro je weiterem Transportkilometer erhoben. (4) Übersteigt bei einem Krankenrücktransport der Zeitraum zwischen Patientenübergabe und Patienten(wieder)aufnahme 60 Minuten, wird neben dem Rücktransport zusätzlich auch die Wartezeit für jede weitere angefangene Viertelstunde mit 9,84 € berechnet. Ein Krankenrücktransport innerhalb von 60 Minuten nach Patientenübergabe wird nicht berechnet, soweit der Rücktransport vor der Patientenübergabe angemeldet wurde. 4 §6 Leitstellengebühren (1) Die Einsätze des Rettungsdienstes werden von der Leitstelle disponiert und koordiniert. Die Entscheidung über den Einsatz aller Rettungsdienstfahrzeuge und Rettungsmittel trifft die Leitstelle für den Rettungsdienst entsprechend der Anforderung des Bestellers und nach festgestellter Einsatzindikation. (2) Die Tätigkeit der Leitstelle wird bei den folgenden Leistungen mit 37,60 € berechnet: - Einsatz eines Rettungswagens Einsatz eines Krankentransportwagens Einsatz eines Notarztes Leistungserbringung nach § 1 Absatz 3 und 4 Einsatz nach § 1 Absatz 5 Bei einem Krankenrücktransport im Sinne des § 5 Abs. 4 wird keine Leitstellengebühr berechnet. §7 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Gebühren werden in einem Gebührenbescheid festgesetzt. (2) Die Gebühren werden drei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird. §8 Begleitpersonen Zur Begleitung eines Patienten können Dritte unentgeltlich mitgenommen werden, soweit genügend Sitzplätze im Fahrzeug zur Verfügung stehen. Über eine mögliche Mitnahme entscheidet der Transportführer. Gegenüber den Begleitpersonen haftet der Kreis Euskirchen bei Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bediensteten oder Beauftragten. 5 §9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.05.2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Gebühren für Leistungen des Rettungsdienstes vom 01.01.2002 außer Kraft.