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Beschlussvorlage Stab (Anlage 1 zur Beschlussvorlage Stab V 310/2007)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
149 kB
Datum
27.03.2007
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54

Inhalt der Datei

ANLAGE 1 Strategische Ebene (regionale Gremien), Veränderungen sind fett markiert Alle Mitglieder des Regiorates und die Mitglieder der Regio Aachen e.V. bilden die Regionalkonferenz Aachen Regionalkonferenz [§ 15alt ] (neue Nummerierung) § 13 - Die Regionalkonferenz Die Mitglieder des Vereins und alle Mitglieder des Regiorates bilden die Regionalkonferenz (Mitgliederversammlung). Jedes Mitglied besitzt eine Stimme. Die Regionalkonferenz ist für folgende Angelegenheiten zuständig: Beschlussfassung über das Regionale Leitbild, Entwicklungskonzepte und den Grenzüberschreitenden Aktionsplan, Bestimmung der Leitlinien der künftigen regionalen und grenzüberschreitenden Struktur-, Sozial- und Kulturpolitik, Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes, Abnahme des Rechnungsprüfungsberichts, Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes, Verabschiedung und Veränderung der Beitragsordnung und des Jahresbeitrages mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln aller beitragspflichtigen Mitglieder sowie der Zustimmung der Mehrheit der Vertreter der Stadt Aachen und der Kreise Aachen, Düren, Euskirchen und Heinsberg (Qualifizierte Mehrheit). Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes (für zweieinhalb Jahre), Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins, Berufung gegen den erteilten regionalen Konsens, den der Vorstand bzw. der Lenkungskreis erteilt hat. Veränderung oder Widerruf bedürfen der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der anwesenden Mitglieder der Regionalkonferenz. Erteilung des regionalen Konsenses anstelle des Vorstands und des Lenkungskreises im Einzelfall. Die Erteilung des regionalen Konsenses bedarf der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der anwesenden Mitgliedern der Regionalkonferenz. Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes. Die Genehmigung des Haushaltsplanes bedarf sowohl der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder als auch der Mehrheit der Vertreter der Stadt Aachen und der Kreise Aachen, Düren, Euskirchen und Heinsberg (Qualifizierte Mehrheit). In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Regionalkonferenz Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Regionalkonferenz einholen. Der Vorstand ist bevollmächtigt, evtl. Änderungen der Satzung vorzunehmen, die vom Registergericht oder Finanzamt für Eintragungen gefordert werden. Vorstand der REGIO [Rückholrecht von Entscheidungen des LA, Vermittlung bei Dissens im LA (Lenkungsausschuß)] §7 - Der Vorstand Dem Vorstand gehören – die Mitgliedschaft vorausgesetzt - an: a) b) c) d) e) f) der Regierungspräsident in Köln, der Oberbürgermeister der Stadt Aachen sowie die Landräte der Kreise Aachen, Düren, Euskirchen und Heinsberg, zwei Vertreter des Regiorates eine Vertretung aus dem Kreise der Hauptgeschäftsführer der Industrie- und Handelskammer zu Aachen bzw. der Handwerkskammer Aachen, eine Vertretung aus dem Kreise der Hauptgeschäftsführer der für den Aachener Grenzraum allgemein zuständigen Arbeitgeber-Vereinigungen, eine Vertretung aus dem Kreise der Vorsitzenden der für den Aachener Grenzraum allgemein zuständigen Arbeitnehmer-Vereinigungen. Eine Vertretung der Hauptverwaltungsbeamten der kommunalen Gebietskörperschaften ist nur durch eine vorab benannte, ständige Vertretung möglich. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und zwei stellvertretende Vorsitzende. Der Regierungspräsident in Köln übernimmt den Vorsitz im Vorstand. Der Vorsitzende vertritt die Interessen der Region im Vorstand der EUREGIO MaasRhein. Sollte der Regierungspräsident in Köln nicht Mitglied sein, so wählt die Regionalkonferenz aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. [Er (oder ein von ihm benannter Vertreter) übernimmt den Vorsitz im INTERREG-Ausschuss der REGIO Aachen (§ 14).] streichen Der erste stellvertretende Vorsitzende ist jeweils ein von der Regionalkonferenz gewählter Hauptverwaltungsbeamter der im Vorstand vertretenen Gebietskörperschaften; dieser übernimmt zugleich den Vorsitz in der Regionalkonferenz. Der erste stellvertretende Vorsitzende (oder jeweils eine von ihm benannte Vertretung aus der gleichen Institution/Verwaltung) übernimmt ferner den Vorsitz im Lenkungsausschuss (§ 12). Der zweite stellvertretende Vorsitzende ist jeweils ein von der Regionalkonferenz gewählter, im Vorstand vertretener Hauptgeschäftsführer der gewerblichen Kammern oder Repräsentant der zuständigen Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Vereinigungen; dieser sollte zugleich den stellvertretenden Vorsitz in der Regionalkonferenz übernehmen. Der zweite stellvertretende Vorsitzende (oder jeweils eine von ihm benannte Vertretung aus der gleichen Institution/Verwaltung) sollte ferner den stellvertretenden Vorsitz im Lenkungsausschuss (§ 12) übernehmen. Die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten außerdem die Interessen der Region gegenüber dem Regionalrat. Sie werden von der Regionalkonferenz für zweieinhalb Jahre gewählt und üben ihr Amt jeweils bis zur Wahl ihrer Nachfolger aus. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und einen seiner Stellvertreter vertreten. Der Vorstand kann sich zur Wahrnehmung seiner Aufgaben insbesondere zur Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins einer Geschäftsführung bedienen und ihr widerruflich rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. Die Geschäftsführung berät den Vorstand. Der Vorstand kann, soweit es zur Bewältigung seiner Aufgaben erforderlich ist, beratende Mitglieder kooptieren. Zur Vorbereitung seiner Arbeiten und Entscheidungen kann er ferner Fachausschüsse, Komitees und auftragsbezogene nicht-ständige Arbeitsgruppen einsetzen. Mit der Betreuung regionaler Fachausschüsse und Arbeitsgruppen kann er andere kooperierende regionale Organisationen und Institutionen , die Mitglieder der Regio Aachen e.V. sind, mit deren Einverständnis beauftragen. §8 - Die Zuständigkeit des Vorstandes Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan oder einem Ständigen Ausschuss zugewiesen werden; er hat insbesondere folgende Aufgaben: Vorbereitung und Einberufung der Regionalkonferenz, Ausführung der Beschlüsse der Regionalkonferenz, Rückholrecht von Entscheidungen des Lenkungsausschusses (§ 12), Erteilung des regionalen Konsenses an Stelle des Lenkungsausschusses im Einzelfall Kooperation mit dem REGIO-Rat und der Regionalkonferenz, [Entscheidung über Projektförderungen im Rahmen von INTERREG] streichen Entscheidung über Aufnahme in den und Ausschluss aus dem Verein, Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr und Rechnungslegung, Entsenderecht in den Vorstand der EUREGIO-Maas Rhein, Personalführung des Vereins. Der Vorstand entscheidet ferner über eine Geschäftsordnung des Vereins, die die Tätigkeit der Vereinsorgane und der Ständigen Ausschüsse regelt. Inhalte bzw. Änderungen der Geschäftsordnungsabläufe in den einzelnen Gremien sind von diesen jeweils eigenverantwortlich zu erarbeiten und dem Vorstand zur Beschlussfassung vorzulegen. Lenkungsausschuß Beratung und Konsensbildung für: Ziel 2 (EFRE); ZIEL 3 ETZ (INTERREG IVa); ESF, ELER etc. Leitbild, Strategiebildung § 11 - Ständige Ausschüsse [Ständige Ausschüsse des Vereins sind:] streichen a) b) c) [der Sozio-ökonomische Ausschuss, der Sozio-kulturelle Ausschuss, der INTERREG-Ausschuss.] streichen und ersetzen durch Ständiger Ausschuss des Vereins ist a) der Lenkungsausschuss § 12 alt, § 13 alt und § 14 alt streichen ersetzen durch: § 12- Der Lenkungsausschuss Dem Lenkungsausschuss gehören an: a) b) c) d) e) f) g) h) i) j) Die Kreisdirektoren, bzw. die bestimmten Vertreter der Landräte und des Oberbürgermeisters der Stadt Aachen, sowie der Kreise Aachen, Düren, Euskirchen und Heinsberg, eine Vertretung der Bezirksregierung fünf Vertreter des Regiorates je ein Vertretung der gewerblichen Kammern der Region, eine Vertretung der für den Aachener Grenzraum allgemein zuständigen Arbeitgeber-Vereinigungen, eine Vertretung der für den Aachener Grenzraum allgemein zuständigen Arbeitnehmer-Vereinigungen, eine Vertretung der Aachener Gesellschaft für Innovation und Technologietransfer, eine Vertretung der REGIO Aachen eine Vertretung der Agentur für Arbeit eine Vertretung der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen oder der Fachhochschule Aachen Der Lenkungsausschuss Ausschuss bestimmt und entscheidet die künftige regionale und grenzüberschreitende Strukturpolitik [und Arbeitsmarktpolitik] der Region Aachen auf der Grundlage des Leitbildes, der Regionalen Entwicklungskonzepte, des Grenzüberschreitenden Aktionsplans und der von der Regionalkonferenz gefassten Beschlüsse.. [Er wird am INTERREG-Verfahren beteiligt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung] streichen. Er ist berechtigt, den zur Förderung eingereichten Projekten den notwendigen regionalen Konsens zu erteilen. Dies betrifft Projekte, die über die Europäische Förderprogramme gefördert oder kofinanziert werden sollen . (EFRE, ESF, ZIEL 3 ETZ ) , In den Lenkungsausschuss können auf Vorschlag des Vorstandes oder des Lenkungsausschuss , soweit es zur Bewältigung seiner Aufgaben erforderlich ist, beratende Mitglieder kooptiert werden. Zur Vorbereitung seiner Arbeiten kann er ferner auftragsbezogene nicht-ständige Arbeitsgruppen einsetzen. Der Lenkungsausschuss übernimmt die Aufgaben des ehemaligen Lenkungskreises der Regionalagentur. Die folgende § - Nummerierung wird angepasst ab § 13 [alt § 15] neu § 13 [alt § 16] neu § 14 [alt § 17] neu § 15 [alt § 18] neu § 16 (Text, letzter Satz wird ersetzt durch)… Für die außerordentliche Regionalkonferenz gelten die §§ 13, 14, und 15 entsprechend. [alt § 19] neu § 17 (Text, 1. Satz) …die Zeichen „§ 17“ werden ersetzt durch „§ 15“…