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Beschlussvorlage GB (Abgrenzung von Geschäften der laufenden Verwaltung bei Vergaben hier: Anpassung der Regelung vom 06.06.1990)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
69 kB
Datum
25.04.2007
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Abgrenzung von Geschäften der laufenden Verwaltung bei Vergaben
hier: Anpassung der Regelung vom 06.06.1990) Beschlussvorlage GB (Abgrenzung von Geschäften der laufenden Verwaltung bei Vergaben
hier: Anpassung der Regelung vom 06.06.1990) Beschlussvorlage GB (Abgrenzung von Geschäften der laufenden Verwaltung bei Vergaben
hier: Anpassung der Regelung vom 06.06.1990)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 309/2007 13.03.2007 Az.: 10.3/031-07/Gd X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreisausschuss 27.03.2007 Kreistag 25.04.2007 Abgrenzung von Geschäften der laufenden Verwaltung bei Vergaben hier: Anpassung der Regelung vom 06.06.1990 Sachbearbeiter/in: Frau Geschwind Tel.: 15180 Abt.: 10 X Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Produkt: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung --- Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Produkt: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Produkt: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt die in der Anlage 1 aufgeführten Wertgrenzen zur Abgrenzung von Geschäften der laufenden Verwaltung bei Auftragsvergaben. Begründung: 1. Derzeitige Situation Gemäß § 12 der Hauptsatzung des Kreises Euskirchen ist der Kreisausschuss für Vergaben zuständig, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. Nach § 13 der Hauptsatzung entscheidet der Landrat nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Geschäfte solche der laufenden Verwaltung sind. Hierbei ist er an die Regelungen der Hauptsatzung und den Kreistagsbeschluss über die Festsetzung von Wertgrenzen bei Vergaben gebunden. Am 6.6.1990 legte der Kreistag die bislang gültigen Wertgrenzen bei Vergaben fest (der Anlage 2 ist eine Gegenüberstellung alte / neue Regelung zu entnehmen). 2. Notwendigkeit der Neuregelung Im Rahmen der Neuregelung der Vergabegrundsätze zu § 25 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) hat das Land NRW den Kommunen mehr Spielraum im Vergabewesen eingeräumt. Damit wollte das Land NRW einen spürbaren Beitrag zum Abbau vergaberechtlicher Bürokratie leisten und einen wichtigen Schritt zu mehr Mittelstandsfreundlichkeit bei Auftragsvergaben eröffnen. Das Land NRW stieß damit auf positive Resonanz in der Wirtschaft, insbesondere bei dem NordrheinWestfälischen Handwerkstag und der Kreishandwerkerschaft Rureifel. Konkret bietet die Neuregelung des Landes NRW Erleichterungen bei der Auswahl des Vergabeverfahrens. Hiernach kann – je nach Gewerk gestaffelt - bei Auftragsvergaben bis zu 300.000 € vom generellen Vorrang der öffentlichen Ausschreibung abgewichen werden und eine beschränkte Ausschreibung ohne Einzelbegründung erfolgen. Freihändige Vergaben statt Ausschreibungen sind nach dieser Neuregelung bis zu 30.000 € möglich, ohne dass es einer Einzelbegründung bedarf. Der Kreis Euskirchen wird diese Regelungen weitgehend übernehmen. Dazu werde ich die entsprechende „Besondere Dienstanweisung über die Vergabe von Aufträgen“ im Rahmen meiner Zuständigkeit für Geschäfte der laufenden Verwaltung anpassen. Um im Verfahren der Kreisverwaltung Euskirchen merklich Verfahrensbeschleunigung und Bürokratieabbau zu erreichen, macht es Sinn, über diese Erleichterungen im Ausschreibungsprozesses hinaus das Auftragsvergabeverfahren an die neueren Entwicklungen anzupassen. Die Entscheidung über die dafür relevanten Vergabewertgrenzen liegen in der Zuständigkeit des Kreistages. Die nunmehr fast 17 Jahre alten Vergabewertgrenzen sind schon alleine vom Geldwertniveau her überholt. Die Vielzahl der Wertgrenzen und Nachtragsregelungen ist unübersichtlich, kompliziert und verursacht unnötigen bürokratischen Aufwand. Die Konzentration auf vier Ausschuss-Sitzungen pro Jahr steht den oft zügig erforderlichen Vergabeentscheidungen entgegen. Dies führt häufig zu Engpässen in der Bearbeitung. Dringlichkeitsentscheidungen zur Einhaltung des Baufortschritts sind oft nicht zu vermeiden. Insbesondere bei Beträgen geringerer Höhe steht der hohe bürokratische Aufwand und der langwierige Entscheidungsprozeß in Gegensatz zu effektivem und effizientem Verwaltungshandeln. 3. Kontrolle des Verwaltungshandelns und Korruptionsvermeidung gesichert Die notwendige Kontrolle der Verwaltung und Korruptionsvermeidung sind gesichert durch • • die Zuständigkeit des Kreistages für die Mittelbereitstellung und die erforderliche Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben; die seit 1.1.2005 erfolgte Einführung einer Zentralen Vergabestelle (ZVS) in der Kreisverwaltung: bei öffentlichen und beschränkten Ausschreibungen sowie freihändigen • • Vergaben oberhalb von 10.000 € Auftragswert übernimmt die ZVS Teilaufgaben und steuert den Vergabeprozess; die Einbindung der Rechnungsprüfung in den Vergabeprozess (insbesondere Vorprüfung von Aufträgen); die „Dienstanweisung zur Vermeidung von Korruption in der Kreisverwaltung Euskirchen“, durch die die Belegschaft für dieses Thema sensibilisiert und Verdachtsmomente frühzeitig erkannt werden sollen. Bei der aktuellen Überprüfung des Themenbereiches „Allgemeine Korruptionsprävention und Organisation des Vergabewesens“ durch die Gemeindeprüfungsanstalt NRW erreichte der Kreis Euskirchen ein sehr gutes Ergebnis in Höhe von 98 Prozent. 4. Fazit Durch die Neufassung werden die bisher zahlreichen unterschiedlichen Vergabewertgrenzen von bisher 7 auf künftig 3 Wertgrenzen und die Nachtragsregelungen von 3 auf 1 gestrafft. Der Verwaltungsvorschlag sieht für Vergaben des Kreises nach VOB und VOL einen einheitlichen Wert von 150.000 € vor, der an die Vergabegrundsätze des Landes NRW angelehnt ist. Dieser Wert entspricht dem Mittel der Landesregelung, die einen Höchstwert von bis zu 300.000 € vorsieht. In Anpassung an die Honorarentwicklung nach HOAI etc. seit 1990 sieht der Verwaltungsvorschlag eine Anhebung des bisherigen Wertes von 10.000 € auf 30.000 € vor. Details sind aus der Gegenüberstellung in der Anlage 2 zu ersehen. Mit den von der Verwaltung vorgeschlagenen Anpassungen und Vereinfachungen soll die im heutigen Geschäftsleben notwendige Schnelligkeit und Flexibilität von Vergabeentscheidungen gesichert werden, ohne den Tagungsrhythmus und damit den Aufwand der zu beteiligenden Ausschüsse wegen Routineangelegenheiten weiter zu erhöhen. Die notwendige Kontrolle des Vergabegeschäftes ist durch die zu Ziffer 3 genannten Maßnahmen gesichert. Durch die Beschränkung auf Entscheidungen bei wesentlichen Auftragsvergaben gewinnen die politischen Gremien zusätzliche zeitliche Spielräume für Gestaltungsentscheidungen. Bei der Diskussion über die Höhe von Wertgrenzen ist zu berücksichtigen, dass der Gestaltungsspielraum bei Vergabeentscheidungen durch den vergaberechtlichen Grundsatz, dem wirtschaftlichsten Bieter den Auftrag zu erteilen, in erheblichem Maße eingeschränkt ist. gez. I. V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)