Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
69 kB
Datum
25.04.2007
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 309/2007
13.03.2007
Az.: 10.3/031-07/Gd
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
27.03.2007
Kreistag
25.04.2007
Abgrenzung von Geschäften der laufenden Verwaltung bei Vergaben
hier: Anpassung der Regelung vom 06.06.1990
Sachbearbeiter/in: Frau Geschwind
Tel.: 15180
Abt.: 10
X Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Produkt:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
---
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Produkt:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Produkt:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt die in der Anlage 1 aufgeführten Wertgrenzen zur Abgrenzung von
Geschäften der laufenden Verwaltung bei Auftragsvergaben.
Begründung:
1. Derzeitige Situation
Gemäß § 12 der Hauptsatzung des Kreises Euskirchen ist der Kreisausschuss für Vergaben
zuständig, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. Nach § 13 der
Hauptsatzung entscheidet der Landrat nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Geschäfte solche der
laufenden Verwaltung sind. Hierbei ist er an die Regelungen der Hauptsatzung und den
Kreistagsbeschluss über die Festsetzung von Wertgrenzen bei Vergaben gebunden.
Am 6.6.1990 legte der Kreistag die bislang gültigen Wertgrenzen bei Vergaben fest (der Anlage 2 ist
eine Gegenüberstellung alte / neue Regelung zu entnehmen).
2. Notwendigkeit der Neuregelung
Im Rahmen der Neuregelung der Vergabegrundsätze zu § 25 Gemeindehaushaltsverordnung
(GemHVO) hat das Land NRW den Kommunen mehr Spielraum im Vergabewesen eingeräumt. Damit
wollte das Land NRW einen spürbaren Beitrag zum Abbau vergaberechtlicher Bürokratie leisten und
einen wichtigen Schritt zu mehr Mittelstandsfreundlichkeit bei Auftragsvergaben eröffnen. Das Land
NRW stieß damit auf positive Resonanz in der Wirtschaft, insbesondere bei dem NordrheinWestfälischen Handwerkstag und der Kreishandwerkerschaft Rureifel.
Konkret bietet die Neuregelung des Landes NRW Erleichterungen bei der Auswahl des
Vergabeverfahrens. Hiernach kann – je nach Gewerk gestaffelt - bei Auftragsvergaben bis zu
300.000 € vom generellen Vorrang der öffentlichen Ausschreibung abgewichen werden und eine
beschränkte Ausschreibung ohne Einzelbegründung erfolgen. Freihändige Vergaben statt
Ausschreibungen sind nach dieser Neuregelung bis zu 30.000 € möglich, ohne dass es einer
Einzelbegründung bedarf. Der Kreis Euskirchen wird diese Regelungen weitgehend übernehmen.
Dazu werde ich die entsprechende „Besondere Dienstanweisung über die Vergabe von Aufträgen“ im
Rahmen meiner Zuständigkeit für Geschäfte der laufenden Verwaltung anpassen.
Um im Verfahren der Kreisverwaltung Euskirchen merklich Verfahrensbeschleunigung und
Bürokratieabbau
zu
erreichen,
macht
es
Sinn,
über
diese
Erleichterungen
im
Ausschreibungsprozesses hinaus das Auftragsvergabeverfahren an die neueren Entwicklungen
anzupassen. Die Entscheidung über die dafür relevanten Vergabewertgrenzen liegen in der
Zuständigkeit des Kreistages.
Die nunmehr fast 17 Jahre alten Vergabewertgrenzen sind schon alleine vom Geldwertniveau her
überholt. Die Vielzahl der Wertgrenzen und Nachtragsregelungen ist unübersichtlich, kompliziert und
verursacht unnötigen bürokratischen Aufwand.
Die Konzentration auf vier Ausschuss-Sitzungen pro Jahr steht den oft zügig erforderlichen
Vergabeentscheidungen entgegen. Dies führt häufig zu Engpässen in der Bearbeitung.
Dringlichkeitsentscheidungen zur Einhaltung des Baufortschritts sind oft nicht zu vermeiden.
Insbesondere bei Beträgen geringerer Höhe steht der hohe bürokratische Aufwand und der
langwierige Entscheidungsprozeß in Gegensatz zu effektivem und effizientem Verwaltungshandeln.
3. Kontrolle des Verwaltungshandelns und Korruptionsvermeidung gesichert
Die notwendige Kontrolle der Verwaltung und Korruptionsvermeidung sind gesichert durch
•
•
die Zuständigkeit des Kreistages für die Mittelbereitstellung und die erforderliche Zustimmung
zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben;
die seit 1.1.2005 erfolgte Einführung einer Zentralen Vergabestelle (ZVS) in der
Kreisverwaltung: bei öffentlichen und beschränkten Ausschreibungen sowie freihändigen
•
•
Vergaben oberhalb von 10.000 € Auftragswert übernimmt die ZVS Teilaufgaben und steuert
den Vergabeprozess;
die Einbindung der Rechnungsprüfung in den Vergabeprozess (insbesondere Vorprüfung von
Aufträgen);
die „Dienstanweisung zur Vermeidung von Korruption in der Kreisverwaltung Euskirchen“,
durch die die Belegschaft für dieses Thema sensibilisiert und Verdachtsmomente frühzeitig
erkannt werden sollen.
Bei der aktuellen Überprüfung des Themenbereiches „Allgemeine Korruptionsprävention und
Organisation des Vergabewesens“ durch die Gemeindeprüfungsanstalt NRW erreichte der Kreis
Euskirchen ein sehr gutes Ergebnis in Höhe von 98 Prozent.
4. Fazit
Durch die Neufassung werden die bisher zahlreichen unterschiedlichen Vergabewertgrenzen von
bisher 7 auf künftig 3 Wertgrenzen und die Nachtragsregelungen von 3 auf 1 gestrafft.
Der Verwaltungsvorschlag sieht für Vergaben des Kreises nach VOB und VOL einen einheitlichen
Wert von 150.000 € vor, der an die Vergabegrundsätze des Landes NRW angelehnt ist. Dieser Wert
entspricht dem Mittel der Landesregelung, die einen Höchstwert von bis zu 300.000 € vorsieht.
In Anpassung an die Honorarentwicklung nach HOAI etc. seit 1990 sieht der Verwaltungsvorschlag
eine Anhebung des bisherigen Wertes von 10.000 € auf 30.000 € vor.
Details sind aus der Gegenüberstellung in der Anlage 2 zu ersehen.
Mit den von der Verwaltung vorgeschlagenen Anpassungen und Vereinfachungen soll die im
heutigen Geschäftsleben notwendige Schnelligkeit und Flexibilität von Vergabeentscheidungen
gesichert werden, ohne den Tagungsrhythmus und damit den Aufwand der zu beteiligenden
Ausschüsse wegen Routineangelegenheiten weiter zu erhöhen. Die notwendige Kontrolle des
Vergabegeschäftes ist durch die zu Ziffer 3 genannten Maßnahmen gesichert. Durch die
Beschränkung auf Entscheidungen bei wesentlichen Auftragsvergaben gewinnen die politischen
Gremien zusätzliche zeitliche Spielräume für Gestaltungsentscheidungen. Bei der Diskussion über
die Höhe von Wertgrenzen ist zu berücksichtigen, dass der Gestaltungsspielraum bei
Vergabeentscheidungen durch den vergaberechtlichen Grundsatz, dem wirtschaftlichsten Bieter den
Auftrag zu erteilen, in erheblichem Maße eingeschränkt ist.
gez. I. V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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