Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
75 kB
Datum
25.04.2007
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1:
Vergabewertgrenzenbeschluss: Abgrenzung von Geschäften der laufenden Verwaltung
bei Vergaben
1. Vergaben sind bis zu den folgenden Auftragswerten (exklusive MWSt.) Geschäfte der
laufenden Verwaltung:
a) Leistungen nach der HOAI, Vergabe von Aufträgen an Planer, Gutachter, Prüfer,
Sachverständige, Berater sowie sonstige freiberufliche Leistungen
bis zu 30.000 €
b) Bauleistungen sowie sonstige Lieferungen und Leistungen
bis zu 150.000 €
c) Verträge, die eine laufende Zahlungsverpflichtung begründen,
bis zu 150.000 €
- bei befristeten Verträgen ist der Gesamtwert zugrunde zu legen;
- bei unbefristeten Verträgen oder nicht absehbarer Vertragsdauer folgt der
Vertragswert aus der monatlichen Zahlung multipliziert mit 48
Stets als Geschäft der laufenden Verwaltung gelten:
−
Nachträge zu Aufträgen, soweit alle Nachträge zusammen 25 % der unter a) bis c)
genannten Beträge nicht überschreiten. Bei der Berechnung sind alle
Massenänderungen einzubeziehen.
−
Aufträge und Verträge, die aus den Konten
5237 Aufwendung für Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude usw.,
5441 und 5442 Versicherungsbeiträge u. ä.,
zu finanzieren sind.
2.
Bei Überschreitung der in Ziffer 1 genannten Grenzen ist die Zuständigkeit des
Kreisausschusses gemäß § 12 der Hauptsatzung des Kreises Euskirchen gegeben.
3.
Die Landrätin/der Landrat kann in Fällen, die gemäß Ziffer 1 als Geschäfte der laufenden
Verwaltung einzustufen sind, die Entscheidung des Kreisausschusses einholen. Der
Kreisausschuss kann im Einzelfall mit dem Beschluss über die Auftragserteilung der
Landrätin/dem Landrat höhere Kompetenzen für die Erteilung von Nachträgen einräumen.
4.
Eine Splittung von Aufträgen mit dem Ziel der Unterschreitung der in Ziffer 1 genannten
Wertgrenzen ist unzulässig.
Anlage 2: Gegenüberstellung der derzeitigen Regelung und des Verwaltungsvorschlages
KT-Beschluss vom 6.6.1990
Anpassungsvorschlag der Verwaltung
Bemerkungen
1. Vergaben sind bis zu den folgenden Auftragswerten
(einschl. MWSt.) Geschäfte der laufenden
Verwaltung:
1. Vergaben sind bis zu den folgenden Auftragswerten
(exklusive MWSt.) Geschäfte der laufenden Verwaltung:
Anpassung interner Vorschriften an gängige
Formulierung des Vergaberechts
a) bei Architekten- und Ingenieurleistungen
bis zu 20.000 DM
a) Leistungen nach der HOAI, Vergabe von Aufträgen an
Planer, Gutachter, Prüfer, Sachverständige, Berater
sowie sonstige freiberufliche Leistungen
bis zu 30.000 €
Inhaltliche Konkretisierung durch Erweiterung auf
alle freiberuflichen Leistungen mit Anpassung der
Betragsgrenze an die Honorarentwicklung seit 1990
b) Bauleistungen sowie sonstige Lieferungen und
Leistungen
bis zu 150.000 €
Straffung der Betragsgrenzen mit dem Ziel der
Verwaltungsvereinfachung
Anpassung der Betragsgrenze an die durch den
Kreis Euskirchen übernommene mittlere
Wertgrenze der Kommunalen Vergabegrundsätze
des Landes NRW
b) bei Hochbaumaßnahmen – Neu-/Umbau –
bis zu 50.000 DM
c) bei Hochbaumaßnahmen – Bauunterhaltung –
bis zu 75.000 DM
d) bei Tiefbaumaßnahmen – Neu-/Ausbau –
bis zu 50.000 DM
e) bei Tiefbaumaßnahmen - Unterhaltung/Instandsetzung
bis zu 75.000 DM
f) bei sonstigen Lieferungen und Leistungen
bis zu 100.000 DM
g) bei Verträgen, die eine laufende Zahlungsverpflichtung begründen,
bis zu 100.000 DM Jahreswert
c) Verträge, die eine laufende Zahlungsverpflichtung
begründen
bis zu 150.000 €
-
bei befristeten Verträgen ist der Gesamtwert
zugrunde zu legen;
bei unbefristeten Verträgen oder nicht absehbarer
Vertragsdauer folgt der Vertragswert aus der
monatlichen Zahlung multipliziert mit 48
Konkretisierung der Jahreswertermittlung in
Anlehnung an § 3 Absatz 3 der Verordnung über die
Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV)
Stets als Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten:
• Nachträge zu Aufträgen, die gemäß Ziffer 1. in die
Zuständigkeit des Kreisausschusses fallen, soweit alle
Nachträge zusammen 25 % des ursprünglichen
Auftragswertes und die vorstehend unter a) – g)
genannten Beträge nicht überschreiten
Stets als Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten:
• Nachträge zu Aufträgen, soweit alle Nachträge
zusammen 25 % der unter a) bis c) genannten Beträge
nicht überschreiten. Bei der Berechnung sind alle
Massenänderungen einzubeziehen.
• Nachträge zu Aufträgen, die in die Zuständigkeit des
Oberkreisdirektors fallen, soweit Auftrag und alle
Nachträge zusammen die unter a) – g) genannten
Auftragswerte nicht um mehr als 25 % überschreiten
• Nachträge ohne Rücksicht auf die beiden vorgenannten
Regelungen bis zur Höhe von 2.000 DM im Einzelfall
entfällt
s.o., Vereinfachung durch Zusammenfassung bei
Aufträgen aus der Zuständigkeit des KA und der
des LR zu einer einheitlichen Nachtragsregelung
entfällt
Vereinfachung der Nachtragsregelung
• Aufträge und Verträge, die aus dem Sammelnachweis
„Sächlicher Verwaltungs- und Betriebsaufwand“ zu
finanzieren sind
• Beschaffungen im Rahmen des
Lernmittelfreiheitsgesetzes
2. Bei Überschreitung der in Ziffer 1. genannten Grenzen
ist die Zuständigkeit des Kreisausschusses gemäß §
13 der Hauptsatzung des Kreises Euskirchen gegeben.
3. Soweit er es für notwendig hält, kann der
Oberkreisdirektor in Fällen, die gemäß Ziffer 1 als
Geschäfte der laufenden Verwaltung einzustufen sind,
die Entscheidung des Kreisausschusses einholen.
4. Eine Splittung von Aufträgen mit dem Ziel der
Unterschreitung der in Ziffer 1 genannten Wertgrenzen
ist unzulässig.
5. Bei der Abgrenzung von Nachträgen hinsichtlich der
Geschäfte der laufenden Verwaltung nach Ziffer 1. sind
in die Gesamtsumme der Nachträge alle
Massenänderungen einzubeziehen.
Einheitlichere Regelung mit dem Ziel der Straffung
und Verwaltungsvereinfachung; im Ergebnis höhere
Kompetenzen der Verwaltung bei der Erteilung von
Nachträgen
• Aufträge und Verträge, die aus den Konten
5237 Aufwendung für Bewirtschaftung der
5441/5442
zu finanzieren sind.
Infolge des zwischenzeitlichen Einfließens dieses
Sammelnachweises in die Budgets wurde eine
Neufassung der Regelung erforderlich.
2. Bei Überschreitung der in Ziffer 1. genannten Grenzen ist
die Zuständigkeit des Kreisausschusses gemäß § 12 der
Hauptsatzung des Kreises Euskirchen gegeben.
3. Die Landrätin/der Landrat kann in Fällen, die gemäß
Ziffer 1. als Geschäfte der laufenden Verwaltung
einzustufen sind, die Entscheidung des
Kreisausschusses einholen.
Der Kreisausschuss kann im Einzelfall mit dem
Beschluss über die Auftragserteilung der Landrätin/dem
Landrat höhere Kompetenzen für die Erteilung von
Nachträgen einräumen.
4. Eine Splittung von Aufträgen mit dem Ziel der
Unterschreitung der in Ziffer 1 genannten Wertgrenzen ist
unzulässig.
entfällt
Anpassung an die veränderte Paragrafenfolge der
fortgeschriebene Hauptsatzung.
Redaktionelle Anpassung
(Oberkreisdirektor –>Landrat)
Die Regelung erlaubt in Einzelfällen höhere
Flexibilität, um erkennbare Unabwägbarkeiten
berücksichtigen zu können (insbesondere bei
großen Projekten).
keine Änderung
in Nachtragsregelung unter Ziffer 1, Satz 2
übernommen