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Beschlussvorlage GB (Anlage zur Beschlussvorlage GB V 309/2007)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
75 kB
Datum
25.04.2007
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Inhalt der Datei

Anlage 1: Vergabewertgrenzenbeschluss: Abgrenzung von Geschäften der laufenden Verwaltung bei Vergaben 1. Vergaben sind bis zu den folgenden Auftragswerten (exklusive MWSt.) Geschäfte der laufenden Verwaltung: a) Leistungen nach der HOAI, Vergabe von Aufträgen an Planer, Gutachter, Prüfer, Sachverständige, Berater sowie sonstige freiberufliche Leistungen bis zu 30.000 € b) Bauleistungen sowie sonstige Lieferungen und Leistungen bis zu 150.000 € c) Verträge, die eine laufende Zahlungsverpflichtung begründen, bis zu 150.000 € - bei befristeten Verträgen ist der Gesamtwert zugrunde zu legen; - bei unbefristeten Verträgen oder nicht absehbarer Vertragsdauer folgt der Vertragswert aus der monatlichen Zahlung multipliziert mit 48 Stets als Geschäft der laufenden Verwaltung gelten: − Nachträge zu Aufträgen, soweit alle Nachträge zusammen 25 % der unter a) bis c) genannten Beträge nicht überschreiten. Bei der Berechnung sind alle Massenänderungen einzubeziehen. − Aufträge und Verträge, die aus den Konten 5237 Aufwendung für Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude usw., 5441 und 5442 Versicherungsbeiträge u. ä., zu finanzieren sind. 2. Bei Überschreitung der in Ziffer 1 genannten Grenzen ist die Zuständigkeit des Kreisausschusses gemäß § 12 der Hauptsatzung des Kreises Euskirchen gegeben. 3. Die Landrätin/der Landrat kann in Fällen, die gemäß Ziffer 1 als Geschäfte der laufenden Verwaltung einzustufen sind, die Entscheidung des Kreisausschusses einholen. Der Kreisausschuss kann im Einzelfall mit dem Beschluss über die Auftragserteilung der Landrätin/dem Landrat höhere Kompetenzen für die Erteilung von Nachträgen einräumen. 4. Eine Splittung von Aufträgen mit dem Ziel der Unterschreitung der in Ziffer 1 genannten Wertgrenzen ist unzulässig. Anlage 2: Gegenüberstellung der derzeitigen Regelung und des Verwaltungsvorschlages KT-Beschluss vom 6.6.1990 Anpassungsvorschlag der Verwaltung Bemerkungen 1. Vergaben sind bis zu den folgenden Auftragswerten (einschl. MWSt.) Geschäfte der laufenden Verwaltung: 1. Vergaben sind bis zu den folgenden Auftragswerten (exklusive MWSt.) Geschäfte der laufenden Verwaltung: Anpassung interner Vorschriften an gängige Formulierung des Vergaberechts a) bei Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu 20.000 DM a) Leistungen nach der HOAI, Vergabe von Aufträgen an Planer, Gutachter, Prüfer, Sachverständige, Berater sowie sonstige freiberufliche Leistungen bis zu 30.000 € Inhaltliche Konkretisierung durch Erweiterung auf alle freiberuflichen Leistungen mit Anpassung der Betragsgrenze an die Honorarentwicklung seit 1990 b) Bauleistungen sowie sonstige Lieferungen und Leistungen bis zu 150.000 € Straffung der Betragsgrenzen mit dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung Anpassung der Betragsgrenze an die durch den Kreis Euskirchen übernommene mittlere Wertgrenze der Kommunalen Vergabegrundsätze des Landes NRW b) bei Hochbaumaßnahmen – Neu-/Umbau – bis zu 50.000 DM c) bei Hochbaumaßnahmen – Bauunterhaltung – bis zu 75.000 DM d) bei Tiefbaumaßnahmen – Neu-/Ausbau – bis zu 50.000 DM e) bei Tiefbaumaßnahmen - Unterhaltung/Instandsetzung bis zu 75.000 DM f) bei sonstigen Lieferungen und Leistungen bis zu 100.000 DM g) bei Verträgen, die eine laufende Zahlungsverpflichtung begründen, bis zu 100.000 DM Jahreswert c) Verträge, die eine laufende Zahlungsverpflichtung begründen bis zu 150.000 € - bei befristeten Verträgen ist der Gesamtwert zugrunde zu legen; bei unbefristeten Verträgen oder nicht absehbarer Vertragsdauer folgt der Vertragswert aus der monatlichen Zahlung multipliziert mit 48 Konkretisierung der Jahreswertermittlung in Anlehnung an § 3 Absatz 3 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) Stets als Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten: • Nachträge zu Aufträgen, die gemäß Ziffer 1. in die Zuständigkeit des Kreisausschusses fallen, soweit alle Nachträge zusammen 25 % des ursprünglichen Auftragswertes und die vorstehend unter a) – g) genannten Beträge nicht überschreiten Stets als Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten: • Nachträge zu Aufträgen, soweit alle Nachträge zusammen 25 % der unter a) bis c) genannten Beträge nicht überschreiten. Bei der Berechnung sind alle Massenänderungen einzubeziehen. • Nachträge zu Aufträgen, die in die Zuständigkeit des Oberkreisdirektors fallen, soweit Auftrag und alle Nachträge zusammen die unter a) – g) genannten Auftragswerte nicht um mehr als 25 % überschreiten • Nachträge ohne Rücksicht auf die beiden vorgenannten Regelungen bis zur Höhe von 2.000 DM im Einzelfall entfällt s.o., Vereinfachung durch Zusammenfassung bei Aufträgen aus der Zuständigkeit des KA und der des LR zu einer einheitlichen Nachtragsregelung entfällt Vereinfachung der Nachtragsregelung • Aufträge und Verträge, die aus dem Sammelnachweis „Sächlicher Verwaltungs- und Betriebsaufwand“ zu finanzieren sind • Beschaffungen im Rahmen des Lernmittelfreiheitsgesetzes 2. Bei Überschreitung der in Ziffer 1. genannten Grenzen ist die Zuständigkeit des Kreisausschusses gemäß § 13 der Hauptsatzung des Kreises Euskirchen gegeben. 3. Soweit er es für notwendig hält, kann der Oberkreisdirektor in Fällen, die gemäß Ziffer 1 als Geschäfte der laufenden Verwaltung einzustufen sind, die Entscheidung des Kreisausschusses einholen. 4. Eine Splittung von Aufträgen mit dem Ziel der Unterschreitung der in Ziffer 1 genannten Wertgrenzen ist unzulässig. 5. Bei der Abgrenzung von Nachträgen hinsichtlich der Geschäfte der laufenden Verwaltung nach Ziffer 1. sind in die Gesamtsumme der Nachträge alle Massenänderungen einzubeziehen. Einheitlichere Regelung mit dem Ziel der Straffung und Verwaltungsvereinfachung; im Ergebnis höhere Kompetenzen der Verwaltung bei der Erteilung von Nachträgen • Aufträge und Verträge, die aus den Konten 5237 Aufwendung für Bewirtschaftung der 5441/5442 zu finanzieren sind. Infolge des zwischenzeitlichen Einfließens dieses Sammelnachweises in die Budgets wurde eine Neufassung der Regelung erforderlich. 2. Bei Überschreitung der in Ziffer 1. genannten Grenzen ist die Zuständigkeit des Kreisausschusses gemäß § 12 der Hauptsatzung des Kreises Euskirchen gegeben. 3. Die Landrätin/der Landrat kann in Fällen, die gemäß Ziffer 1. als Geschäfte der laufenden Verwaltung einzustufen sind, die Entscheidung des Kreisausschusses einholen. Der Kreisausschuss kann im Einzelfall mit dem Beschluss über die Auftragserteilung der Landrätin/dem Landrat höhere Kompetenzen für die Erteilung von Nachträgen einräumen. 4. Eine Splittung von Aufträgen mit dem Ziel der Unterschreitung der in Ziffer 1 genannten Wertgrenzen ist unzulässig. entfällt Anpassung an die veränderte Paragrafenfolge der fortgeschriebene Hauptsatzung. Redaktionelle Anpassung (Oberkreisdirektor –>Landrat) Die Regelung erlaubt in Einzelfällen höhere Flexibilität, um erkennbare Unabwägbarkeiten berücksichtigen zu können (insbesondere bei großen Projekten). keine Änderung in Nachtragsregelung unter Ziffer 1, Satz 2 übernommen