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Beschlussvorlage Stab (Wahl der Vertreter/innen des Kreises Euskirchen, die zur Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten in Organen, Beiräten oder Ausschüssen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen bzw. als Mitglied des Vorstandes, des Verwaltungs- oder Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs vom Kreistag zu bestellen oder vorzuschlagen sind hier: Ersatzwahlen)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
70 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54

Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 153/2003 29.01.2003 Az.: 10.1/024-40/Ryb/Sto X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreisausschuss 26.03.2003 Kreistag 02.04.2003 Wahl der Vertreter/innen des Kreises Euskirchen, die zur Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten in Organen, Beiräten oder Ausschüssen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen bzw. als Mitglied des Vorstandes, des Verwaltungs- oder Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs vom Kreistag zu bestellen oder vorzuschlagen sind hier: Ersatzwahlen Sachbearbeiter/in: Herr Rybarczyk Tel.: 02251/15 319 Abt.: Stabsst. 10.1 Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: Mittel stehen hausrechtlich nicht zur Verfügung :/: Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt, zur Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten der Verwaltung in Organen, Beiräten oder Ausschüssen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen bzw. als Mitglieder des Vorstandes, des Verwaltungs- oder Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs im Wege der Ersatzwahl folgende Vertreter/innen zu bestellen oder vorzuschlagen: 1. Zweckverband Berufsbildungszentrum Euskirchen Seite - 2 Als Nachfolger/in für Herrn Dr. Christopher Metz und Frau Iris Schmitz, die vom Kreistag als ordentliches und stellvertretendes Mitglied in die Organe des Zweckverbandes Berufsbildungszentrum Euskirchen gewählt worden waren, wählt der Kreistag a) in die Verbandsversammlung Iris Schmitz, Kreisverwaltung, Stabsstelle 80, _____________________________________ (Zugriff LR § 26 Abs. 4 KrO) zum ordentlichen Mitglied und (als Nachfolger für das bisherige stellvertretende Mitglied Iris Schmitz) Christof Gladow, Kreisverwaltung, Stabsstelle 80, ________________________________________ (Zugriff LR § 26 Abs. 4 KrO) zum stellvertretenden Mitglied b) in den Verbandsausschuss Iris Schmitz, Kreisverwaltung, Stabsstelle 80, _______________________________________ (Zugriff LR § 26 Abs. 4 KrO) zum ordentlichen Mitglied und (als Nachfolger für das bisherige stellvertretende Mitglied Iris Schmitz) Christof Gladow, Kreisverwaltung, Stabsstelle 80, ___________________________________ (Zugriff LR § 26 Abs. 4 KrO) zum stellvertretenden Mitglied c) in den Rechnungsprüfungsausschuss Ingo Hessenius, Kreisverwaltung, GB I/20, _______________________________________ (Zugriff LR § 26 Abs. 4 KrO) zum ordentlichen Mitglied. 2. Kreiskrankenhaus Mechernich GmbH Als Nachfolger/in für Herrn Dr. Christopher Metz, der vom Kreistag als stellvertretendes (gebundenes) Mitglied für das ordentliche Mitglied Landrat Günter Rosenke in den Verwaltungsrat gewählt worden war, wählt der Kreistag die neue Kreisdirektorin/den neuen Kreisdirektor _________________________________________ (Zugriff LR § 26 Abs. 4 KrO) Seite - 3 zum stellvertretenden Mitglied. 3. Kreis-Energie-Versorgung Schleiden GmbH (KEV) Als Nachfolger/in für Herrn Dr. Christopher Metz, der vom Kreistag als stellvertretendes (gebundenes) Mitglied des ordentlichen Mitgliedes Landrat Günter Rosenke in die Organe der GmbH gewählt worden war, wählt der Kreistag a) in die Gesellschafterversammlung die neue Kreisdirektorin/den neuen Kreisdirektor __________________________________________ (Zugriff LR § 26 Abs. 4 KrO) zum stellvertretenden Mitglied b) in den Aufsichtsrat die neue Kreisdirektorin/den neuen Kreisdirektor __________________________________________ (Zugriff LR § 26 Abs. 4 KrO) zum stellvertretenden Mitglied. 4. Biologische Station im Kreis Euskirchen e. V. Als Nachfolger/in für Herrn Dr. Christopher Metz, der vom Kreistag als stellvertretendes (gebundenes) Mitglied für das ordentliche Mitglied Günter Rosenke in die Mitgliederversammlung gewählt worden war, wählt der Kreistag Franz Unterstetter, Kreisverwaltung, Geschäftsbereichsleiter IV, ____________________________________________________ (Zugriff LR § 26 Abs. 4 KrO) zum stellvertretenden Mitglied. Da unter Hinweis auf § 4 Abs. 4 der Satzung der Biologischen Station die Mitglieder ihre Vertreter/innen für die Dauer von 3 Jahren in die Organe des Vereins entsenden, bestätigt der Kreistag gleichzeitig die Wahl der übrigen ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder bis zum Ende der Legislaturperiode. Seite - 4 5. Aachener Gesellschaft für Innovation und Technologietransfer mbH (AGIT) Als Nachfolger/in für Herrn Dr. Christopher Metz, der vom Kreistag als stellvertretendes (gebundenes) Mitglied für das ordentliche Mitglied Landrat Günter Rosenke in die Organe der GmbH gewählt worden war, wählt der Kreistag a) in den Aufsichtsrat die neue Kreisdirektorin/den neuen Kreisdirektor ___________________________________________ zum stellvertretenden Mitglied b) in die Gesellschafterversammlung die neue Kreisdirektorin/den neuen Kreisdirektor ___________________________________________ zum stellvertretenden Mitglied c) in den Beirat (Bestellung durch die Gesellschafterversammlung) die neue Kreisdirektorin/den neuen Kreisdirektor __________________________________________ (Zugriff LR § 26 Abs. 4 KrO) zum stellvertretenden Mitglied bis zum Ende der Legislaturperiode. 6. Eifel-Touristik-Agentur e. V. Der Kreistag wählt auf Vorschlag des Landrates zum stellvertretenden Mitglied der Mitgliederversammlung die neue Kreisdirektorin/den neuen Kreisdirektor __________________________________________. 7. Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS) Als Nachfolger/in für Herrn Landrat Günter Rosenke und Herrn Dr. Christopher Metz, die vom Kreistag als ordentliches und stellvertretendes Mitglied in die Verbandsversammlung gewählt worden waren, wählt der Kreistag die neue Kreisdirektorin/den neuen Kreisdirektor _________________________________________ (Zugriff LR § 26 Abs. 4 KrO) zum ordentlichen Mitglied und Franz Unterstetter, Kreisverwaltung, Geschäftsbereichsleiter IV, Seite - 5 _________________________________________ (Zugriff LR § 26 Abs. 4 KrO) zum stellvertretenden Mitglied. In diesem Falle ist auch eine Ersatzwahl für das gewählte ordentliche Mitglied erforderlich, da Herr Landrat Rosenke nach Mitteilung des Zweckverbandes VRS vom 20.01.2003 zum stellvertretenden Vorsitzenden der Verbandsversammlung bestellt worden ist. 8. Kreisverkehrsgesellschaft Euskirchen mbH (KVE) Als Nachfolger/in für Herrn Dr. Christopher Metz, der vom Kreistag als stellvertretendes (gebundenes) Mitglied für das ordentliche Mitglied Landrat Günter Rosenke in die Gesellschafterversammlung gewählt worden war, wählt der Kreistag die neue Kreisdirektorin/den neuen Kreisdirektor ____________________________________________ (Zugriff LR § 26 Abs. 4 KrO) zum stellvertretenden Mitglied. Der Kreistag nimmt gleichzeitig zustimmend zur Kenntnis, dass nach den Bestimmungen des Gesellschaftervertrages die neugewählte Kreisdirektorin/der neugewählte Kreisdirektor jeweils geborenes Mitglied des Aufsichtsrates (gleichzeitig stellvertretende/r Vorsitzende/r) und des Beirates ist. 9. Institutsausschuss des Studieninstituts für kommunale Verwaltung in der Bezirksregierung Köln Als Nachfolger/innen für die ausgeschiedenen/ausscheidenden Herren Dr. Christopher Metz und Alfred Becker, die vom Kreistag zum ordentlichen und stellvertretenden Mitglied des Institutsausschusses gewählt worden waren, wählt der Kreistag Manfred Poth, Kreisverwaltung, Stabsstelle 10.1, __________________________________________ (Zugriff LR § 26 Abs. 4 KrO) zum ordentlichen Mitglied und Johannes Adams, Kreisverwaltung, GB I/10.3, __________________________________________ (Zugriff LR § 26 Abs. 4 KrO) zum stellvertretenden Mitglied. Seite - 6 10. EuRegionale 2008 Agentur GmbH Als Nachfolger/in für Herrn Dr. Christopher Metz, der vom Kreistag zum stellvertretenden Mitglied der Gesellschafterversammlung für das ordentliche Mitglied Landrat Günter Rosenke gewählt worden war, wählt der Kreistag die neue Kreisdirektorin/den neuen Kreisdirektor ________________________________________ zum stellvertretenden Mitglied. 11. Kommunale Gesundheitskonferenz (KGK) Als Nachfolger/in für Herrn Dr. Christopher Metz, der vom Kreistag zum ordentlichen Mitglied und gleichzeitig Vorsitzenden der KGK gewählt worden war, wählt der Kreistag Wilfried Rupperath, Kreisverwaltung, Geschäftsbereichsleiter III, ____________________________________________________ zum ordentlichen Mitglied und Vorsitzenden. Als Nachfolger/in für Herrn Rupperath, der vom Kreistag zum stellvertretenden Mitglied und stellvertretenden Vorsitzenden gewählt worden war, wählt der Kreistag Rudi Dick, Kreisverwaltung, GB III/51, ___________________________________________________ zum stellvertretenden Mitglied und stellvertretenden Vorsitzenden. Gemäß § 2 Abs. 3 der Ausführungsverordnung zum Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (AV-ÖGDG) bestellt der Kreistag den Vorsitzenden der KGK. Den Vorsitz soll ein/e Vertreter/in der Kommune mit Wahlamt führen. Begründung: In seiner Sitzung am 20.10.1999 hatte der Kreistag auf der Grundlage eines einheitlichen Wahlvorschlages im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 KrO und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 26 Abs. 4 KrO (hier insbesondere die sog. „Zugriffsregelung“ des Landrates gemäß Satz 3) zur Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten der Verwaltung in Organen, Beiräten oder Ausschüssen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen bzw. als Mitglieder des Vorstandes, des Verwaltungs- oder Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs die Vertreterinnen und Vertreter des Kreises Euskirchen einstimmig bestellt oder zur Wahl vorgeschlagen (siehe Vorlage 16 vom 10.10.1999). Weitere Vertreter/innen des Kreises Euskirchen wurden durch Einzelbeschlüsse des Kreistages in neu gebildete Gremien entsandt (siehe z. B. Beschlüsse des Kreistages vom 13.09. und 20.12.2000 zu den Vorlagen 208 und 251 zwecks Einrichtung der Kommunalen Gesundheitskonferenz). Durch das Ausscheiden des Herrn Dr. Metz und weiterer Mitarbeiter aus den Diensten des Kreises Euskirchen ist es nunmehr erforderlich, ersatzweise andere Vertreter/innen des Kreises Euskirchen durch den Kreistag zu bestellen oder vorzuschlagen. Seite - 7 - Für die Bestellung der Vertreter/innen oder den Vorschlag des Kreises und notwendige Ersatzwahlen gelten die Vorschriften der §§ 26 Abs. 4 und 5 sowie 35 Abs. 2 bis 5 KrO. Gemäß § 26 Abs. 4 KrO werden die Vertreter/innen des Kreises, die Mitgliedschaftsrechte in Organen, Beiräten oder Ausschüssen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen wahrnehmen, vom Kreistag bestellt oder vorgeschlagen. Die Vertreter/innen des Kreises sind an die Beschlüsse des Kreistages und des Kreisausschusses gebunden. Sie haben ihr Amt auf Beschluss des Kreistages jederzeit niederzulegen. Diese Bestimmungen gelten nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Sie gelten entsprechend, wenn dem Kreis das Recht eingeräumt wird, Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs zu bestellen oder vorzuschlagen (§ 26 Abs. 5 KrO). Nach § 35 Abs. 2 KrO werden Wahlen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln vollzogen. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Hat der Kreistag in diesen Fällen zwei oder mehr Vertreter/innen oder Mitglieder zu bestellen oder vorzuschlagen, die nicht hauptberuflich tätig sind, richtet sich das Wahlverfahren nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (§ 35 Abs. 4 und 3 KrO). Ist mehr als ein Vertreter des Kreises zu benennen, muss der Landrat oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter dazu zählen (§ 26 Abs. 4 Satz 3 KrO). gez. Rosenke Landrat Stabsstelle: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ______________________ (Unterschrift) ______________________ (Unterschrift) ______________________ (Unterschrift)