Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
54 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 134/2003
15.01.2003
Az.: 20/912-11/He
Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung, Umwelt und ÖPNV
10.02.2003
Ausschuss für Schulen, Sport und Kultur
11.02.2003
Ausschuss für Bau, Straßen und Abfallbeseitigung
12.02.2003
Jugendhilfeausschuss
13.02.2003
Ausschuss für Soziales und Gesundheit
19.02.2003
Ausschuss für Wirtschaftsförderung
12.03.2003
Kreisausschuss
26.03.2003
Kreistag
02.04.2003
Haushaltssatzung des Kreises Euskirchen für die Haushaltsjahre 2003 und 2004
Sachbearbeiter/in: Herr Hessenius
Tel.: 420
Abt.: 20
Die Vorlage berührt den Etat 2003 / 2004.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
hhhhhh
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt die Haushaltssatzung des Kreises Euskirchen für die Haushaltsjahre 2003
und 2004.
Begründung:
Seite - 2 -
Gemäß § 53 KrO NW in Verbindung mit § 77 Abs. 1 GO NW hat der Kreis für jedes Haushaltsjahr
eine Haushaltssatzung zu erlassen. Der festgestellte Entwurf der Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2003 und 2004 wird hiermit gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 GO NW formell dem Kreistag
zugeleitet.
Gleichzeitig wird gemäß § 83 Absatz 3 GO NW der Finanzplan vorgelegt.
Den kreisangehörigen Städten und Gemeinden wird ebenfalls ein Entwurf der Haushaltssatzung
zugesandt, damit diesen gemäß § 55 KrO NW Gelegenheit gegeben wird, zu allen Inhalten der
Haushaltssatzung Stellung zu nehmen. Soweit Stellungnahmen abgegeben werden, wird der
Kreistag über deren Inhalt unterrichtet. Über die Einwendungen der kreisangehörigen Städte und
Gemeinden beschließt der Kreistag in öffentlicher Sitzung.
Über etwaige Einwendungen der Einwohner oder Abgabepflichtigen beschließt der Kreistag ebenfalls in öffentlicher Sitzung.
Nach Vorberatung des Entwurfs der Haushaltssatzung in den Fachausschüssen und im Kreisausschuss werden evtl. Änderungsvorschläge in einer Liste zusammengefasst und dem Kreistag vor
der abschließenden Beschlussfassung zur Kenntnis gebracht.
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter:
Abteilungsleiter:
Kreistagsbüro:
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)