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Beschlussvorlage GB (Haushaltssatzung 2003 und 2004)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
54 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Haushaltssatzung 2003 und 2004) Beschlussvorlage GB (Haushaltssatzung 2003 und 2004)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 134/2003 15.01.2003 Az.: 20/912-11/He Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Planung, Umwelt und ÖPNV 10.02.2003 Ausschuss für Schulen, Sport und Kultur 11.02.2003 Ausschuss für Bau, Straßen und Abfallbeseitigung 12.02.2003 Jugendhilfeausschuss 13.02.2003 Ausschuss für Soziales und Gesundheit 19.02.2003 Ausschuss für Wirtschaftsförderung 12.03.2003 Kreisausschuss 26.03.2003 Kreistag 02.04.2003 Haushaltssatzung des Kreises Euskirchen für die Haushaltsjahre 2003 und 2004 Sachbearbeiter/in: Herr Hessenius Tel.: 420 Abt.: 20 Die Vorlage berührt den Etat 2003 / 2004. Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: hhhhhh Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt die Haushaltssatzung des Kreises Euskirchen für die Haushaltsjahre 2003 und 2004. Begründung: Seite - 2 - Gemäß § 53 KrO NW in Verbindung mit § 77 Abs. 1 GO NW hat der Kreis für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Der festgestellte Entwurf der Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2003 und 2004 wird hiermit gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 GO NW formell dem Kreistag zugeleitet. Gleichzeitig wird gemäß § 83 Absatz 3 GO NW der Finanzplan vorgelegt. Den kreisangehörigen Städten und Gemeinden wird ebenfalls ein Entwurf der Haushaltssatzung zugesandt, damit diesen gemäß § 55 KrO NW Gelegenheit gegeben wird, zu allen Inhalten der Haushaltssatzung Stellung zu nehmen. Soweit Stellungnahmen abgegeben werden, wird der Kreistag über deren Inhalt unterrichtet. Über die Einwendungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden beschließt der Kreistag in öffentlicher Sitzung. Über etwaige Einwendungen der Einwohner oder Abgabepflichtigen beschließt der Kreistag ebenfalls in öffentlicher Sitzung. Nach Vorberatung des Entwurfs der Haushaltssatzung in den Fachausschüssen und im Kreisausschuss werden evtl. Änderungsvorschläge in einer Liste zusammengefasst und dem Kreistag vor der abschließenden Beschlussfassung zur Kenntnis gebracht. gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter: Abteilungsleiter: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)