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Info GB (Landschaftsplan Mechernich a) Präsentation des Vorentwurfs durch die Abt. 60.3 b) Information über die Einleitung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der frühzeitigen Bürgerbeteiligung)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
64 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Info GB (Landschaftsplan Mechernich
a) Präsentation des Vorentwurfs durch die Abt. 60.3
b) Information über die Einleitung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der frühzeitigen Bürgerbeteiligung) Info GB (Landschaftsplan Mechernich
a) Präsentation des Vorentwurfs durch die Abt. 60.3
b) Information über die Einleitung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der frühzeitigen Bürgerbeteiligung) Info GB (Landschaftsplan Mechernich
a) Präsentation des Vorentwurfs durch die Abt. 60.3
b) Information über die Einleitung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der frühzeitigen Bürgerbeteiligung)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: Info 59/2003 14.01.2003 Az.: 60.3 LP 28 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Planung, Umwelt und ÖPNV 10.02.2003 Landschaftsplan Mechernich a) Präsentation des Vorentwurfs durch die Abt. 60.3 b) Information über die Einleitung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der frühzeitigen Bürgerbeteiligung Sachbearbeiter/in: Herr Persch/Frau Kratzke Tel.: 320/537 Abt.: 60.3 Auf der Grundlage des Aufstellungsbeschlusses vom 14.06.2000 liegt nunmehr der Vorentwurf des Landschaftsplanes Mechernich vor. Die Abgrenzung des Plangebietes orientiert sich an den Grenzen der Stadt Mechernich. Grundlage des Landschaftsplanes waren unter anderem die Landschaftsplanvorentwürfe „Mechernich-Weyer“ und „Schwerfen-Kommern“ aus dem Jahre 1985. Die Notwendigkeit der Aufstellung ergab sich insbesondere durch die Verpflichtung des Kreises zur Umsetzung der Flora-Fauna-Habitat- (FFH-) Richtlinie der EU sowie die Änderung der regionalplanerischen Aussagen des Gebietsentwicklungsplanes. Folgende planungsrelevante Inhalte bilden die Grundlage des Vorentwurfs: 1) die aktuellen FFH- und Naturschutzgebiete 2) die Fortentwicklung der Bauleitplanung der Stadt Mechernich 3) der aktuelle Verfahrensstand zur Gebietsentwicklungsplanung 4) die Flurbereinigungsverfahren Floisdorf und Bleibuir Der Vorentwurf wurde durch das Planungsbüro Smeets + Damaschek erarbeitet. Während der Erarbeitung wurden die Träger öffentlicher Belange über die Aufstellung des Landschaftsplanes informiert und aufgefordert, Anregungen in das Verfahren einzubringen. Die Planinhalte wurden mit den hauptbetroffenen Trägern öffentlicher Belange (Stadt Mechernich, Untere Forstbehörde) intensiv abgestimmt, um wesentliche Konflikte zu vermeiden bzw. frühzeitig auszuräumen. Hinsichtlich der allgemeinen Aussagen (Entwicklungsziele und Verbotsvorschriften) erfolgte eine weitgehende Harmonisierung mit den im Verfahren befindlichen Landschaftsplänen Weilerswist und Nettersheim, so dass hierzu erfolgte Anregungen und Bedenken, z.B. seitens der Landwirtschaftskammer, ebenfalls berücksichtigt wurden. Planinhalt des Vorentwurfs 1) Entwicklungsziele gemäß § 18 LG NW Aufgrund der insgesamt hohen Landschaftsqualität im Plangebiet wird für große Teile der Stadt Mechernich das Entwicklungsziel 1.1 „Erhaltung“ dargestellt. Zur besseren Differenzierung wird es in 4 Teilziele untergliedert. Unterschieden werden Landschaftsräume, die einen hohen Anteil an FFH-Gebieten und Flächen für den landesweiten Biotopverbund haben (Entwicklungsziel 1.1.1) sowie allgemein erhaltungswürdige Landschaftsteile (Entwicklungsziele 1.1.2-1.1.4). Seite - 2 Dem Entwicklungsziel 1.2 „Anreicherung“ ist lediglich der nordwestliche Teil des Plangebietes (Antweiler Senke) zugeordnet. Dieses intensiv ackerbaulich genutzte, relativ strukturarme Gebiet soll in Abstimmung mit der Landwirtschaft durch gliedernde und belebende Elemente sowie naturnahe Lebensräume bereichert werden. Das Entwicklungsziel 1.3 „Wiederherstellung“ wird in Bereichen des Plangebietes dargestellt, die durch Abgrabungen oder Aufschüttungen in Bezug auf Oberflächenstruktur, Wirkungsgefüge und Erscheinungsbild geschädigt sind. Hiervon sind Teilbereiche der Zentralen Mülldeponie Mechernich (ZMM) sowie weitere Abgrabungen im Stadtgebiet Mechernich betroffen. Die Rekultivierungen dieser Bereiche dienen insofern der Umsetzung des Entwicklungszieles. Mit dem Entwicklungsziel 1.4 „temporäre Erhaltung“ werden Flächen belegt, die im Flächennutzungsplan der Stadt als Siedlungsflächen ausgewiesen sind und für die bislang keine rechtskräftigen Bebauungspläne oder Satzungen aufgestellt wurden. Die genannten Entwicklungsziele sind behördenverbindlich; eine unmittelbare Wirkung gegenüber Privatpersonen besteht nicht. 2) Naturschutzgebiete (NSG) gemäß § 20 LG NW Im Landschaftsplanvorentwurf werden insgesamt 20 Naturschutzgebiete mit einer Gesamtfläche von insgesamt rund 1.940 ha festgesetzt. Die festgesetzten Naturschutzgebiete umfassen im Wesentlichen die FFH-Gebiete sowie die bestehenden bzw. im Verfahren befindlichen Naturschutzgebiete (ca. 1700 ha) sowie weitere Landschaftsteile, die sich durch Vorkommen seltener und gefährdeter Arten auszeichnen. Erwähnenswert sind in diesem Zusammenhang unter anderem die für den Mechernicher Raum typischen Schwermetallrasen, trockenen Heiden und orchideenreichen Kalkhalbtrockenrasen, die naturnahen Fließgewässer mit Feuchtgrünland und auentypischen Gehölzstrukturen sowie Streuobstbestände und Orchideen- oder Waldmeister-Buchenwälder. 3) Landschaftsschutzgebiete (LSG) gemäß § 21 LG NW Für den weitaus überwiegenden Teil des Plangebietes werden insgesamt drei Landschaftsschutzgebiete mit einer Gesamtfläche von 10.280 ha ausgewiesen. Die Abgrenzungen der Landschaftsschutzgebiete orientieren sich an der naturräumlichen Gliederung, dem Relief, den örtlichen Standortbedingungen und der hieraus resultierenden Verbreitung von Nutzungen. Diese spiegeln sich in den verschiedenen Schutzzwecken und Festsetzungen der unterschiedlichen Landschaftsschutzgebiete wieder. Das den südwestlichen Teil des Plangebietes umfassende, stark reliefierte Landschaftsschutzgebiet 2.1 ist durch großflächige Wälder und Grünlandbereiche geprägt. Der hierfür geltende Verbotskatalog soll sich an den heute geltenden Vorschriften der Landschaftsschutzverordnung orientieren. In den Bach- und Talauen (Landschaftsschutzgebiet 2.2) soll zusätzlich ein Grünlandumbruchverbot gelten, was lediglich eine Präzisierung der heute geltenden Bestimmungen bedeutet. Die außerhalb der Auen gelegenen Bereiche des nördlichen Stadtgebietes werden überwiegend ackerbaulich genutzt (Landschaftsschutzgebiet 2.3). Hier soll ein reduzierter Verbotskatalog gelten, der den status quo erhalten wird. Die hier im Rahmen der Flurbereinigungen Floisdorf und Bleibuir angelegten landschaftsgestaltenden Anlagen gelten gem. § 47 LG NW als Geschützte Landschaftsbestandteile und werden nachrichtlich dargestellt. 4) Naturdenkmale (ND) gemäß § 22 LG NW Im Plangebiet werden verschiedene Naturdenkmale festgesetzt. Hierbei handelt es sich überwiegend um markante Einzelbäume, Baumgruppen und Alleen. Südwestlich von Kommern Süd wird außerdem ein Höhlensystem als Naturdenkmal ausgewiesen. 5) Geschützte Landschaftsbestandteile (GLB) gemäß § 23 LG NW Die geplanten Geschützten Landschaftsbestandteile betreffen Feldgehölze, Heckenkomplexe, Alleen, Baumgruppen oder -reihen sowie eine Gruppe von Feuchtbiotopen (Teiche). Seite - 3 6) Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen Pflegemaßnahmen werden für wertvolle Offenlandbereiche wie Kalkmagerrasen, Mager- und Feuchtgrünland sowie Heideflächen festgesetzt. Viele der betroffenen Flächen werden bereits heute im Rahmen des Vertragsnaturschutzes bewirtschaftet. Des Weiteren werden Pflegemaßnahmen festgesetzt, die der Erhaltung der Obstwiesen u.a. bei Bleibuir, Glehn, Lückerath, Hostel, Wachendorf, Rißdorf und Weiler am Berge dienen. Weitere Maßnahmen – insbesondere die Anpflanzung von bodenständigen Gehölzen als gliedernde und belebende Elemente sowie die Anlage naturnaher Lebensräume – werden nicht parzellenscharf abgegrenzt, sondern größeren, von den Entwicklungszielen abgeleiteten Maßnahmenräumen zugeordnet. Weiteres Verfahren: Es ist geplant, im Frühjahr 2003 sowohl die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 27a LG NW als auch die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 27b LG NW einzuleiten. Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange soll der Träger der Landschaftsplanung Aufschluss über von Dritten beabsichtigte oder eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen erhalten, die für den Naturschutz und die Landschaftspflege im Plangebiet bedeutsam sein können. Den Bürgern sollen die allgemeinen Ziele des Planes in einer öffentlichen Sitzung in der Stadt Mechernich erläutert und die Möglichkeit zur Äußerung und Erörterung gegeben werden. Der Termin hierzu wird rechtzeitig und ortsüblich bekannt gemacht. Vom Zeitpunkt der Beteiligung der Bürger an gilt gemäß § 42e Abs. 3 LG NW im Plangebiet für geplante Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und Geschützte Landschaftsbestandteile eine Veränderungssperre von zunächst 3 Jahren. Die zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig ausgeübte Bewirtschaftungsform bleibt hiervon unberührt. gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: (Unterschrift) (Unterschrift) (Unterschrift) (Unterschrift)