Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
Info 59/2003
14.01.2003
Az.: 60.3 LP 28
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung, Umwelt und ÖPNV
10.02.2003
Landschaftsplan Mechernich
a) Präsentation des Vorentwurfs durch die Abt. 60.3
b) Information über die Einleitung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der frühzeitigen Bürgerbeteiligung
Sachbearbeiter/in: Herr Persch/Frau Kratzke
Tel.: 320/537
Abt.: 60.3
Auf der Grundlage des Aufstellungsbeschlusses vom 14.06.2000 liegt nunmehr der Vorentwurf
des Landschaftsplanes Mechernich vor. Die Abgrenzung des Plangebietes orientiert sich an den
Grenzen der Stadt Mechernich. Grundlage des Landschaftsplanes waren unter anderem die Landschaftsplanvorentwürfe „Mechernich-Weyer“ und „Schwerfen-Kommern“ aus dem Jahre 1985.
Die Notwendigkeit der Aufstellung ergab sich insbesondere durch die Verpflichtung des Kreises
zur Umsetzung der Flora-Fauna-Habitat- (FFH-) Richtlinie der EU sowie die Änderung der regionalplanerischen Aussagen des Gebietsentwicklungsplanes.
Folgende planungsrelevante Inhalte bilden die Grundlage des Vorentwurfs:
1) die aktuellen FFH- und Naturschutzgebiete
2) die Fortentwicklung der Bauleitplanung der Stadt Mechernich
3) der aktuelle Verfahrensstand zur Gebietsentwicklungsplanung
4) die Flurbereinigungsverfahren Floisdorf und Bleibuir
Der Vorentwurf wurde durch das Planungsbüro Smeets + Damaschek erarbeitet. Während der
Erarbeitung wurden die Träger öffentlicher Belange über die Aufstellung des Landschaftsplanes
informiert und aufgefordert, Anregungen in das Verfahren einzubringen. Die Planinhalte wurden
mit den hauptbetroffenen Trägern öffentlicher Belange (Stadt Mechernich, Untere Forstbehörde)
intensiv abgestimmt, um wesentliche Konflikte zu vermeiden bzw. frühzeitig auszuräumen. Hinsichtlich der allgemeinen Aussagen (Entwicklungsziele und Verbotsvorschriften) erfolgte eine weitgehende Harmonisierung mit den im Verfahren befindlichen Landschaftsplänen Weilerswist und
Nettersheim, so dass hierzu erfolgte Anregungen und Bedenken, z.B. seitens der Landwirtschaftskammer, ebenfalls berücksichtigt wurden.
Planinhalt des Vorentwurfs
1) Entwicklungsziele gemäß § 18 LG NW
Aufgrund der insgesamt hohen Landschaftsqualität im Plangebiet wird für große Teile der Stadt
Mechernich das Entwicklungsziel 1.1 „Erhaltung“ dargestellt. Zur besseren Differenzierung wird es
in 4 Teilziele untergliedert. Unterschieden werden Landschaftsräume, die einen hohen Anteil an
FFH-Gebieten und Flächen für den landesweiten Biotopverbund haben (Entwicklungsziel 1.1.1)
sowie allgemein erhaltungswürdige Landschaftsteile (Entwicklungsziele 1.1.2-1.1.4).
Seite - 2 Dem Entwicklungsziel 1.2 „Anreicherung“ ist lediglich der nordwestliche Teil des Plangebietes
(Antweiler Senke) zugeordnet. Dieses intensiv ackerbaulich genutzte, relativ strukturarme Gebiet
soll in Abstimmung mit der Landwirtschaft durch gliedernde und belebende Elemente sowie naturnahe Lebensräume bereichert werden.
Das Entwicklungsziel 1.3 „Wiederherstellung“ wird in Bereichen des Plangebietes dargestellt, die
durch Abgrabungen oder Aufschüttungen in Bezug auf Oberflächenstruktur, Wirkungsgefüge und
Erscheinungsbild geschädigt sind. Hiervon sind Teilbereiche der Zentralen Mülldeponie Mechernich (ZMM) sowie weitere Abgrabungen im Stadtgebiet Mechernich betroffen. Die Rekultivierungen
dieser Bereiche dienen insofern der Umsetzung des Entwicklungszieles.
Mit dem Entwicklungsziel 1.4 „temporäre Erhaltung“ werden Flächen belegt, die im Flächennutzungsplan der Stadt als Siedlungsflächen ausgewiesen sind und für die bislang keine rechtskräftigen Bebauungspläne oder Satzungen aufgestellt wurden.
Die genannten Entwicklungsziele sind behördenverbindlich; eine unmittelbare Wirkung gegenüber
Privatpersonen besteht nicht.
2) Naturschutzgebiete (NSG) gemäß § 20 LG NW
Im Landschaftsplanvorentwurf werden insgesamt 20 Naturschutzgebiete mit einer Gesamtfläche
von insgesamt rund 1.940 ha festgesetzt. Die festgesetzten Naturschutzgebiete umfassen im Wesentlichen die FFH-Gebiete sowie die bestehenden bzw. im Verfahren befindlichen Naturschutzgebiete (ca. 1700 ha) sowie weitere Landschaftsteile, die sich durch Vorkommen seltener und gefährdeter Arten auszeichnen. Erwähnenswert sind in diesem Zusammenhang unter anderem die
für den Mechernicher Raum typischen Schwermetallrasen, trockenen Heiden und orchideenreichen Kalkhalbtrockenrasen, die naturnahen Fließgewässer mit Feuchtgrünland und auentypischen
Gehölzstrukturen sowie Streuobstbestände und Orchideen- oder Waldmeister-Buchenwälder.
3) Landschaftsschutzgebiete (LSG) gemäß § 21 LG NW
Für den weitaus überwiegenden Teil des Plangebietes werden insgesamt drei Landschaftsschutzgebiete mit einer Gesamtfläche von 10.280 ha ausgewiesen. Die Abgrenzungen der Landschaftsschutzgebiete orientieren sich an der naturräumlichen Gliederung, dem Relief, den örtlichen
Standortbedingungen und der hieraus resultierenden Verbreitung von Nutzungen. Diese spiegeln
sich in den verschiedenen Schutzzwecken und Festsetzungen der unterschiedlichen Landschaftsschutzgebiete wieder.
Das den südwestlichen Teil des Plangebietes umfassende, stark reliefierte Landschaftsschutzgebiet 2.1 ist durch großflächige Wälder und Grünlandbereiche geprägt. Der hierfür geltende Verbotskatalog soll sich an den heute geltenden Vorschriften der Landschaftsschutzverordnung orientieren. In den Bach- und Talauen (Landschaftsschutzgebiet 2.2) soll zusätzlich ein Grünlandumbruchverbot gelten, was lediglich eine Präzisierung der heute geltenden Bestimmungen bedeutet.
Die außerhalb der Auen gelegenen Bereiche des nördlichen Stadtgebietes werden überwiegend
ackerbaulich genutzt (Landschaftsschutzgebiet 2.3). Hier soll ein reduzierter Verbotskatalog gelten, der den status quo erhalten wird. Die hier im Rahmen der Flurbereinigungen Floisdorf und
Bleibuir angelegten landschaftsgestaltenden Anlagen gelten gem. § 47 LG NW als Geschützte
Landschaftsbestandteile und werden nachrichtlich dargestellt.
4) Naturdenkmale (ND) gemäß § 22 LG NW
Im Plangebiet werden verschiedene Naturdenkmale festgesetzt. Hierbei handelt es sich überwiegend um markante Einzelbäume, Baumgruppen und Alleen. Südwestlich von Kommern Süd wird
außerdem ein Höhlensystem als Naturdenkmal ausgewiesen.
5) Geschützte Landschaftsbestandteile (GLB) gemäß § 23 LG NW
Die geplanten Geschützten Landschaftsbestandteile betreffen Feldgehölze, Heckenkomplexe,
Alleen, Baumgruppen oder -reihen sowie eine Gruppe von Feuchtbiotopen (Teiche).
Seite - 3 6) Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen
Pflegemaßnahmen werden für wertvolle Offenlandbereiche wie Kalkmagerrasen, Mager- und
Feuchtgrünland sowie Heideflächen festgesetzt. Viele der betroffenen Flächen werden bereits
heute im Rahmen des Vertragsnaturschutzes bewirtschaftet. Des Weiteren werden Pflegemaßnahmen festgesetzt, die der Erhaltung der Obstwiesen u.a. bei Bleibuir, Glehn, Lückerath, Hostel,
Wachendorf, Rißdorf und Weiler am Berge dienen.
Weitere Maßnahmen – insbesondere die Anpflanzung von bodenständigen Gehölzen als gliedernde und belebende Elemente sowie die Anlage naturnaher Lebensräume – werden nicht parzellenscharf abgegrenzt, sondern größeren, von den Entwicklungszielen abgeleiteten Maßnahmenräumen zugeordnet.
Weiteres Verfahren:
Es ist geplant, im Frühjahr 2003 sowohl die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß §
27a LG NW als auch die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 27b LG NW einzuleiten.
Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange soll der Träger der Landschaftsplanung Aufschluss über von Dritten beabsichtigte oder eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen erhalten, die für den Naturschutz und die Landschaftspflege im Plangebiet bedeutsam
sein können.
Den Bürgern sollen die allgemeinen Ziele des Planes in einer öffentlichen Sitzung in der Stadt Mechernich erläutert und die Möglichkeit zur Äußerung und Erörterung gegeben werden. Der Termin
hierzu wird rechtzeitig und ortsüblich bekannt gemacht. Vom Zeitpunkt der Beteiligung der Bürger
an gilt gemäß § 42e Abs. 3 LG NW im Plangebiet für geplante Naturschutzgebiete, Naturdenkmale
und Geschützte Landschaftsbestandteile eine Veränderungssperre von zunächst 3 Jahren. Die zu
diesem Zeitpunkt rechtmäßig ausgeübte Bewirtschaftungsform bleibt hiervon unberührt.
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
(Unterschrift)
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