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Kreis Euskirchen
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Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 132/2003
13.01.2003
Az.: 60.3 LP 40
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung, Umwelt und ÖPNV
10.02.2003
Kreisausschuss
26.03.2003
Kreistag
02.04.2003
Landschaftsplan Weilerswist
hier: Beschluss über den Entwurf und dessen öffentliche Auslegung gemäß § 27 c Landschaftsgesetz NW (LG NW)
Sachbearbeiter/in: Frau Bialas/ Frau Kratzke
Tel.: 431/537
Abt.: 60.3
X Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen hausrechtlich nicht zur Verfügung
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag:
Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt
1. den Entwurf des Landschaftsplanes Weilerswist, bestehend aus
den textlichen Darstellungen und Festsetzungen
der Entwicklungskarte und
der Festsetzungskarte
in der Fassung der Anlage 1, Stand: 1/2003 sowie
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Seite - 2 2. dessen öffentliche Auslegung für die Dauer eines Monats gemäß § 27 c des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG) in der
Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 21.07.2000 (GV.NRW.S.568)
Begründung:
Im Ausschuss für Planung, Umwelt und ÖPNV wurde in der Sitzung am 04.09.2002 (Info28/2002)
der Vorentwurf zum Landschaftsplan (LP) Weilerswist präsentiert und gleichzeitig über die geplante Einleitung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TöB) und der frühzeitigen Bürgerbeteteiligung informiert. Die TöB erhielten mit Schreiben vom 15.10.2002 Gelegenheit zur Stellungnahme mit Fristsetzung bis zum 30.11.2002.
Die öffentliche Unterrichtung der Bürger über die allgemeinen Ziele und Grundsätze sowie die voraussichlichen Auswirkungen der Planung im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß §
27 b LG NW erfolgte am 09.10.2002 im Sitzungssaal der Gemeinde Weilerswist.
Alle Stellungnahmen der TöB wurden geprüft und fachlich bewertet. Zudem wurden Stellungnahmen der in einem gesonderten Verfahren einbezogenen Landwirte berücksichtigt. Als Ergebnis
dieser Bewertung hat die Verwaltung es für erforderlich angesehen, Planänderungen vorzunehmen, die sowohl in den textlichen Festsetzungen und Erläuterungen als auch in den zeichnerischen Darstellungen des jetzigen Entwurfs berücksichtigt worden sind. Textliche Änderungen
gegenüber dem Vorentwurf sind durch graue Hinterlegung bzw. Streichung kenntlich gemacht;
Änderungen in den Kartendarstellungen durch Kreise bzw. Pfeile.
Die Gemeinde Weilerswist beantragte mit Schreiben vom 06.12.2002 Fristverlängerung bis zum
01. April 2003 mit der Begründung eines noch bestehenden erheblichen Beratungsbedarf innerhalb der politischen Gremien. Aus nachfolgenden Gründen wurde Fristverlängerung lediglich bis
30.01.2003 gewährt:
Die Gemeinde Weilerswist wurde bereits Anfang Juli 2002 in einem vorzeitigem, freiwilligen Beteiligungsverfahren neben sechs ausgewählten weiteren Trägern öffentlicher Belange beteiligt und
zur Stellungnahme zum damaligen Vorentwurf aufgefordert. Es erfolgte eine ausführliche Erörterung der eingegangenen Stellungnahme und –soweit die Abwägung dies zuließ- eine entsprechende Änderung des Vorentwurfs.
Weiterhin wurden, ebenfalls auf freiwilliger Basis und erstmalig in einem Landschaftsplanverfahren
im Kreis Euskirchen, im Anschluss an die vorzeitige Bürgerbeteiligung allen interessierten Landwirten- als Hauptbetroffene- Textexemplare und Karten des Landschaftsplanvorentwurfs ausgehändigt und in Einzelgesprächen erörtert.
In Anbetracht dieser umfangreichen, frühzeitigen Beteiligung der Gemeinde Weilerswist und der
Hauptbetroffenen hätte die Gemeinde Weilerswist die Beratungen innerhalb der gesetzten Fristen
führen können.
Gegen eine Verlängerung der Frist über den 30. Januar 2003 hinaus spricht zudem, dass der
Kreis Euskirchen entsprechend der nationalen Verpflichtungen zur Umsetzung der FFH-Richtlinie
aufgefordert ist, die betreffenden Schutzausweisungen in einem Landschaftsplan festzusetzen.
Eine Verzögerung im Landschaftsplanverfahren Weilerswist würde die Einhaltung der gesetzten
Frist (bis Mitte 2004) gefährden und auch die Erarbeitung der übrigen Landschaftspläne im Kreis
Euskirchen nachteilig beeinflussen.
Der Gemeinde Weilerswist wurde jedoch die Möglichkeit eingeräumt, ihre Stellungnahme bis spätestens 30. Januar 2003 nachzureichen. Sofern die Stellungnahme rechtzeitig vorliegt und sich die
Notwendigkeit für Änderungen des Entwurfs ergibt, wird zur Fachausschusssitzung am 10.02.2003
eine Tischvorlage erstellt.
Der Entwurf des Landschaftsplans Weilerswist basiert auf dem Vorentwurf, Stand 10/2002. Änderungen ergeben sich aufgrund der Anregungen und Bedenken von Trägern öffentlicher Belange
Seite - 3 sowie von betroffenen Bürgern (Eigentümern und Bewirtschaftern von Flächen). Wesentliche Änderungen sind im Folgenden dargestellt:
Entwicklungsziele:
Entwicklungsziele für die Landschaft geben über das Schwergewicht der im Plangebiet zu erfüllenden Aufgaben der Landschaftsentwicklung Auskunft.
Die Entwicklungsziele des Vorentwurfes waren größtenteils deckungsgleich mit den Festsetzungen. Anreichernde Strukturen, wie sie z.B. mit den Landschaftsschutzgebieten 2.2-6 (Biotopkomplex südlich Lommersum) und 2.2-8 (Gräben in der Börde) vorgesehen sind, führen jedoch nicht
nur zu einer Aufwertung der jeweiligen Gebiete, sondern wirken auch in den umliegenden Raum
hinein. So sind Gehölze weithin sichtbar und bieten ebenso wie Saumstrukturen Lebensraum für
Pflanzen und Tiere der Umgebung. Durch die enge Orientierung der Entwicklungsziele an den
Festsetzungen kam die Raumwirkung dieser Strukturen nicht zur Geltung. Um die Auswirkung der
Anreicherung über die Abgrenzung der Schutzgebiete hinaus stärker zu verdeutlichen, wurde die
Entwicklungskarte in größerem Umfang überarbeitet. Mit diesen Veränderungen sind keine inhaltlichen Änderungen verbunden, es handelt sich lediglich um eine andere Art der Darstellung, die
den Gegebenheiten besser Rechnung trägt.
Davon betroffen sind die Bereiche südlich Lommersum und süd-westlich Metternich. In der Karte
des Vorentwurfes von Oktober waren für diese Teilräume die Entwicklungsziele 1.1-3 (Erhalt: Ackerflächen der Börde) und 1.2-1 (Anreicherung: Niederungen und Geländesprünge) dargestellt. In
dem jetzt vorliegenden Entwurf wurden die beiden ursprünglich nebeneinander liegenden Entwicklungsziele zu einem neuen Entwicklungsziel 1.2-3 "Anreicherung: Ackerflächen der Börde" zusammengefasst. Diese Darstellung betont die Wirkung der vorgesehenen Anreicherung (z.B. Festsetzung 2.2-8 und 2.2-6) auf das Wirkungsgefüge des gesamten Teilraums. Zusätzlich ist für diese
Teilräume die Anlage von Saumstrukturen vorgesehen, sofern dies im Wege vertraglicher Vereinbarungen möglich ist.
Ebenfalls diesem neu formulierten Entwicklungsziel zugeordnet wurde ein Teilraum westlich
Horchheim. Dieser war zuvor als Entwicklungsziel 1.1-3 (Erhalt: Ackerflächen der Börde) festgesetzt. Auch in diesem Bereich besteht die Möglichkeit, vorhandene Strukturen wie Hecken und
Säume durch weitere Maßnahmen zu ergänzen. Weiterhin hat die Bezirksregierung hier im Erläuterungsbericht zum GEP-Entwurf eine Reservefläche für den Abbau von Bodenschätzen dargestellt, so dass bei Realisierung weiterer Abbauvorhaben diese Flächen für eine Rekultivierung im
Sinne des Naturschutzes zumindest teilweise zur Verfügung stehen könnten.
Die anderen Entwicklungsziele wurden mit weicheren Grenzen und großzügiger dargestellt, da sie
nicht - wie noch im Vorentwurf vorgesehen – konkreten Parzellen, sondern Landschaftsräumen
zugeordnet werden.
Festsetzungen:
- Naturschutzgebiete
Das Naturschutzgebiet 2.1-1 (Villewälder) wurde nördlich der Abgrabung "Dobschleider Hof" auf
die Grenze des FFH-Gebietes "Villewälder bei Bornheim" zurückgenommen und die Fläche dem
Landschaftsschutzgebiet 2.2-5 (Abbauflächen) zugeordnet. In diesem Bereich befinden sich potenzielle Erweiterungsflächen des Abbaubetriebes. Es handelt sich um bedeutende QuarzsandVorkommen. Eine Rücknahme der Grenzen dieses NSG erfolgte auch im Bereich des Swister
Türmchens. Die Kopflindenallee wurde als neues Naturdenkmal 2.3-3 "Kopflindenallee zum
Swister Türmchen" aufgenommen, der Bereich um das Swister Türmchen in das angrenzende
Landschaftsschutzgebiet 2.2-5 (Abbauflächen) integriert. Das Swister Türmchen und die angrenzenden Flächen sollen zu Pilgerzwecken und Wallfahrten genutzt werden.
Seite - 4 An der Grenze zum Erftkreis ist das aus zwei Teilflächen bestehende Naturschutzgebiet 2.2-9
"Friesheimer Busch" neu hinzu gekommen. Auf der nördlichen Teilfläche ist eine Aufforstung als
Ausgleichsmaßnahme des Straßenbaus planfestgestellt. Sie verbindet die im Erftkreis gelegenen
und im dortigen LP “Zülpicher Börde“ ausgewiesenen Naturschutzgebiete 2.1-1 "Friesheimer
Busch" und 2.1-2 "Wäldchen bei Gut Neuheim". Der Landesbetrieb Straßen äußerte den Wunsch,
seine Ausgleichsmaßnahmen mit einer Schutzfestsetzung zu belegen. Die südliche Fläche gehörte vor Änderung der Kreisgrenze zum Erftkreis und war bereits Bestandteil des dort 1984 im LP
ausgewiesenen Naturschutzgebietes 2.1-1 "Friesheimer Busch".
- Landschaftsschutzgebiete:
Das Landschaftsschutzgebiet 2.2-2 (Erftniederung) wurde in Ortsrandlagen stellenweise zurückgenommen. Vorhandene Erschließungsanlagen können somit bei weiteren Bauvorhaben genutzt
werden.
Das Landschaftsschutzgebiet 2.2-4 (Grünlandrelikte in der Börde) wurde in vielen Bereichen zurückgenommen (nord-westlich Neuheim, westlich des Weilerhofes, westlich Klein-Vernich, südlich
Weilerswist, östlich Groß-Vernich, westlich Müggenhausen). Bei diesen Flächen handelt es sich
um Ackerstandorte; das vorhandene Grünland ist erst in den letzten Jahren aus der betriebsbedingten Umwandlung von Acker hervorgegangen. Da Grünland in Ortsrandlagen zwar landschaftsästhetisch wünschenswerter ist als Ackerschläge, die bis an die Häuser reichen, es aber
keine standortbedingte Forderung gibt, Grünland zu erhalten - wie dieses dahingegen in Erft- und
Swistbachniederung der Fall ist - wurde den hierzu geäußerten Bedenken stattgegeben.
Das Landschaftsschutzgebiet 2.2-5 (Abbauflächen) wurde in der Abgrabung Klein-Vernich für die
östliche Teilfläche in ein neues Naturschutzgebiet 2.2-8 "Kiesgrube Klein-Vernich" umgewandelt.
Die naturschutzorientierte Rekultivierung in diesem Bereich ist inzwischen vollständig abgeschlossen.
Das Landschaftsschutzgebiet 2.2-8 (Gräben in der Börde) wurde aufgrund umfangreicher Einwendungen Betroffener von einer ca. 20 m breiten Festsetzung beiderseits der Grabenstrukturen auf
eine größtenteils einseitige Saumstruktur von 10-15 m Breite zurückgenommen. Trotz der Änderung bleibt hier Konfliktpotential erhalten, da von Seiten der Landwirtschaft gefordert wurde, in diesem Landschaftsschutzgebiet generell von der Pflanzung von Gehölzen aufgrund des beim Gemüseanbau störenden Blattfalles abzusehen. Diesen Bedenken wurde insofern nachgekommen,
als der Erläuterungstext der entsprechenden Maßnahme (5.2/2.2-8/1) um eine Ergänzung erweitert wurde. Diese verdeutlicht, dass bei der Anpflanzung neben der - im Vorentwurf bereits vorgesehenen - Berücksichtigung der vorhandenen Drainage ebenfalls “sonstige landwirtschaftliche
Belange“ beachtet werden sollen. Es ist keine durchgängige Anpflanzung längs der Gräben vorgesehen. Bereits aufgrund der Drainage ist die Möglichkeit, Gehölze zu pflanzen, auf kurze Abschnitte reduziert. Nur dort sollen punktuell einzelne Gehölzgruppen gesetzt werden. Dies wird sowohl
aus ökologischen Gründen als auch im Hinblick auf eine Aufwertung des Landschaftsbildes weiterhin für erforderlich erachtet.
- Geschützte Landschaftsbestandteile:
Die Geschützten Landschaftsbestandteile 2.4-1 (Baumbestand von Burg Kühlseggen), 2.4-4 (Gehölzbestand an der Ruine Burg Groß-Vernich), 2.4-5 (Gehölze Hofanlage Horchheim) und 2.4-10
(Graben und Park der Burganlage Metternich) wurden in Abstimmung mit den Eigentümern bzw.
Bewirtschaftern auf die schutzwürdigen Gehölzflächen bzw. Grabenanlagen zurückgenommen.
Wohn- und Wirtschaftsgebäude, im alltäglichen Betrieb genutzte Bereiche oder zukünftige Bauflächen werden damit von verschärften Verbotsvorschriften ausgenommen.
Der Geschützte Landschaftsbestandteil 2.4-15 "Teich in Schwarzmaar" ist aufgrund einer Anregung der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten (LÖBF) neu aufgenommen worden. Im Vorentwurf war der Teich fälschlicherweise dem Innenbereich zugeordnet worden. Der
Weiher stellt neben dem Wichelsmaar in Müggenhausen ein seltenes Biotop in der Gemeinde
Weilerswist dar. Er wird im Biotopkataster der LÖBF als schützenswert eingestuft.
Seite - 5 Der Geschützte Landschaftsbestandteil 2.4-16 "Einzelbäume in Erftniederung und Börde" wurde
neu aufgenommen. Im Vorentwurf waren diese Einzelbäume größtenteils Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes 2.2-2 (Erftniederung) und in diesem über den allgemeinen Verbotskatalog
Ziffer 18 geschützt. Es wird als sinnvoll bewertet, schützenswerte Einzelbäume gesondert darzustellen, um auf diese wenigen besonders strukturierenden Elemente in der ansonsten intensiv
landwirtschaftlich genutzten Bördelandschaft hinzuweisen.
Ausgleichsflächen der Gemeinde oder des Straßenbaus, die im Vorentwurf nachrichtlich als Geschützter Landschaftsbestandteil gemäß § 47 LG NW dargestellt waren, sind im Entwurf lediglich
nachrichtlich aufgeführt, da § 47 LG NW für Ausgleichsflächen nicht anwendbar ist.
Analog zu den oben beschriebenen Änderungen der Karten wurden die entsprechenden Textänderungen vorgenommen.
Darüber hinaus wurden folgende Änderungen eingearbeitet, die lediglich den Textteil betreffen:
- Das Verbot, Veranstaltungen jeder Art durchzuführen (Landschaftsschutzgebiete Ziffer 5, Geschützte Landschaftsbestandteile Ziffer 5), wurde im Erläuterungstext um eine Passage ergänzt,
nach der der Verbotstatbestand nicht auf Veranstaltungen der Brauchtumspflege (z.B. Kirmes,
Schützenfest) in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang zutrifft.
- In den Landschaftsschutzgebieten 2.2-1 (Swistbachniederung) und 2.2-2 (Erftniederung) wird der
Pflegeumbruch von Grünland zugelassen. Pflegeumbrüche können auf intensiv bewirtschafteten
Grünlandflächen erforderlich sein, um problematische Wildkräuter oder Trittschäden zu beseitigen
und um eine leistungsfähige Grünlandnarbe zu erhalten. Für Naturschutzgebiete und das Landschaftsschutzgebiet 2.2-3 (Streuobstrelikte in Erftniederung und Börde) bleibt es bei dem auch
bisher geltenden Grünlandumbruchverbot. Grünlandflächen sind in den Naturschutzgebieten kaum
vorhanden und sollen dort außerdem extensiv bewirtschaftet werden. Ein Umbruch unter Streuobstbeständen ist wenig sinnvoll und nicht erwünscht.
- Das Verbot, Wiederaufforstungen von Laubholzbeständen mit Nadelbäumen oder mit anderen
als Laubgehölzen der natürlichen Waldgesellschaften vorzunehmen, wurde im allgemeinen Verbotskatalog für Landschaftsschutzgebiete (Ziffer 17) und für Geschützte Landschaftsbestandteile
(Ziffer 16) zurückgenommen.
- Das Kapitel 4 (Besondere Festsetzungen für die forstliche Nutzung § 25 LG NW), welches im
Vorentwurf nicht formuliert war, ist neu aufgenommen worden. Der aktuelle Erlass des MUNLV zur
Umsetzung der FFH-Richtlinie im Wald sieht für bestimmte waldbauliche Maßnahmen zwingend
die Festsetzung nach § 25 und 26 LG NW vor. Der Kreis ist daher – auch vor dem Hintergrund
einer späteren Förderung von Privat und Kommunalwald – gehalten, den Erlass umzusetzen.
Die Verwaltung weist abschließend darauf hin, dass das Einvernehmen des Landesamtes für
Ernährung und Jagd zum vorliegenden Vorentwurf erteilt wurde.
Aus Kostengründen werden die Anlage zu dieser Vorlage (Entwurfsfassung) sowie die Kartendarstellungen (Entwicklungskarte und Festsetzungskarte) nur den Mitgliedern des Fachausschusses
zur Verfügung gestellt. Diese werden gleichzeitig gebeten, im Verhinderungsfall die Unterlagen an
die Vertreter weiterzuleiten. Weitere Exemplare gehen an die Kreistagsfraktionen und die Gemeinde Weilerswist. Zudem hängen die Karten bei der Unteren Landschaftsbehörde im Kreishaus aus.
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
___________________
(Unterschrift)
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
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