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Beschlussvorlage GB (Landschaftsplan Weilerswist hier: Beschluss über den Entwurf und dessen öffentliche Auslegung gemäß § 27 c Landschaftsgesetz NW (LG NW))

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
75 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Landschaftsplan Weilerswist
hier: Beschluss über den Entwurf und dessen öffentliche Auslegung gemäß § 27 c Landschaftsgesetz NW (LG NW)) Beschlussvorlage GB (Landschaftsplan Weilerswist
hier: Beschluss über den Entwurf und dessen öffentliche Auslegung gemäß § 27 c Landschaftsgesetz NW (LG NW)) Beschlussvorlage GB (Landschaftsplan Weilerswist
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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 132/2003 13.01.2003 Az.: 60.3 LP 40 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Planung, Umwelt und ÖPNV 10.02.2003 Kreisausschuss 26.03.2003 Kreistag 02.04.2003 Landschaftsplan Weilerswist hier: Beschluss über den Entwurf und dessen öffentliche Auslegung gemäß § 27 c Landschaftsgesetz NW (LG NW) Sachbearbeiter/in: Frau Bialas/ Frau Kratzke Tel.: 431/537 Abt.: 60.3 X Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: Mittel stehen hausrechtlich nicht zur Verfügung Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt 1. den Entwurf des Landschaftsplanes Weilerswist, bestehend aus den textlichen Darstellungen und Festsetzungen der Entwicklungskarte und der Festsetzungskarte in der Fassung der Anlage 1, Stand: 1/2003 sowie Kreiskämmerer um um € € Seite - 2 2. dessen öffentliche Auslegung für die Dauer eines Monats gemäß § 27 c des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 21.07.2000 (GV.NRW.S.568) Begründung: Im Ausschuss für Planung, Umwelt und ÖPNV wurde in der Sitzung am 04.09.2002 (Info28/2002) der Vorentwurf zum Landschaftsplan (LP) Weilerswist präsentiert und gleichzeitig über die geplante Einleitung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TöB) und der frühzeitigen Bürgerbeteteiligung informiert. Die TöB erhielten mit Schreiben vom 15.10.2002 Gelegenheit zur Stellungnahme mit Fristsetzung bis zum 30.11.2002. Die öffentliche Unterrichtung der Bürger über die allgemeinen Ziele und Grundsätze sowie die voraussichlichen Auswirkungen der Planung im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 27 b LG NW erfolgte am 09.10.2002 im Sitzungssaal der Gemeinde Weilerswist. Alle Stellungnahmen der TöB wurden geprüft und fachlich bewertet. Zudem wurden Stellungnahmen der in einem gesonderten Verfahren einbezogenen Landwirte berücksichtigt. Als Ergebnis dieser Bewertung hat die Verwaltung es für erforderlich angesehen, Planänderungen vorzunehmen, die sowohl in den textlichen Festsetzungen und Erläuterungen als auch in den zeichnerischen Darstellungen des jetzigen Entwurfs berücksichtigt worden sind. Textliche Änderungen gegenüber dem Vorentwurf sind durch graue Hinterlegung bzw. Streichung kenntlich gemacht; Änderungen in den Kartendarstellungen durch Kreise bzw. Pfeile. Die Gemeinde Weilerswist beantragte mit Schreiben vom 06.12.2002 Fristverlängerung bis zum 01. April 2003 mit der Begründung eines noch bestehenden erheblichen Beratungsbedarf innerhalb der politischen Gremien. Aus nachfolgenden Gründen wurde Fristverlängerung lediglich bis 30.01.2003 gewährt: Die Gemeinde Weilerswist wurde bereits Anfang Juli 2002 in einem vorzeitigem, freiwilligen Beteiligungsverfahren neben sechs ausgewählten weiteren Trägern öffentlicher Belange beteiligt und zur Stellungnahme zum damaligen Vorentwurf aufgefordert. Es erfolgte eine ausführliche Erörterung der eingegangenen Stellungnahme und –soweit die Abwägung dies zuließ- eine entsprechende Änderung des Vorentwurfs. Weiterhin wurden, ebenfalls auf freiwilliger Basis und erstmalig in einem Landschaftsplanverfahren im Kreis Euskirchen, im Anschluss an die vorzeitige Bürgerbeteiligung allen interessierten Landwirten- als Hauptbetroffene- Textexemplare und Karten des Landschaftsplanvorentwurfs ausgehändigt und in Einzelgesprächen erörtert. In Anbetracht dieser umfangreichen, frühzeitigen Beteiligung der Gemeinde Weilerswist und der Hauptbetroffenen hätte die Gemeinde Weilerswist die Beratungen innerhalb der gesetzten Fristen führen können. Gegen eine Verlängerung der Frist über den 30. Januar 2003 hinaus spricht zudem, dass der Kreis Euskirchen entsprechend der nationalen Verpflichtungen zur Umsetzung der FFH-Richtlinie aufgefordert ist, die betreffenden Schutzausweisungen in einem Landschaftsplan festzusetzen. Eine Verzögerung im Landschaftsplanverfahren Weilerswist würde die Einhaltung der gesetzten Frist (bis Mitte 2004) gefährden und auch die Erarbeitung der übrigen Landschaftspläne im Kreis Euskirchen nachteilig beeinflussen. Der Gemeinde Weilerswist wurde jedoch die Möglichkeit eingeräumt, ihre Stellungnahme bis spätestens 30. Januar 2003 nachzureichen. Sofern die Stellungnahme rechtzeitig vorliegt und sich die Notwendigkeit für Änderungen des Entwurfs ergibt, wird zur Fachausschusssitzung am 10.02.2003 eine Tischvorlage erstellt. Der Entwurf des Landschaftsplans Weilerswist basiert auf dem Vorentwurf, Stand 10/2002. Änderungen ergeben sich aufgrund der Anregungen und Bedenken von Trägern öffentlicher Belange Seite - 3 sowie von betroffenen Bürgern (Eigentümern und Bewirtschaftern von Flächen). Wesentliche Änderungen sind im Folgenden dargestellt: Entwicklungsziele: Entwicklungsziele für die Landschaft geben über das Schwergewicht der im Plangebiet zu erfüllenden Aufgaben der Landschaftsentwicklung Auskunft. Die Entwicklungsziele des Vorentwurfes waren größtenteils deckungsgleich mit den Festsetzungen. Anreichernde Strukturen, wie sie z.B. mit den Landschaftsschutzgebieten 2.2-6 (Biotopkomplex südlich Lommersum) und 2.2-8 (Gräben in der Börde) vorgesehen sind, führen jedoch nicht nur zu einer Aufwertung der jeweiligen Gebiete, sondern wirken auch in den umliegenden Raum hinein. So sind Gehölze weithin sichtbar und bieten ebenso wie Saumstrukturen Lebensraum für Pflanzen und Tiere der Umgebung. Durch die enge Orientierung der Entwicklungsziele an den Festsetzungen kam die Raumwirkung dieser Strukturen nicht zur Geltung. Um die Auswirkung der Anreicherung über die Abgrenzung der Schutzgebiete hinaus stärker zu verdeutlichen, wurde die Entwicklungskarte in größerem Umfang überarbeitet. Mit diesen Veränderungen sind keine inhaltlichen Änderungen verbunden, es handelt sich lediglich um eine andere Art der Darstellung, die den Gegebenheiten besser Rechnung trägt. Davon betroffen sind die Bereiche südlich Lommersum und süd-westlich Metternich. In der Karte des Vorentwurfes von Oktober waren für diese Teilräume die Entwicklungsziele 1.1-3 (Erhalt: Ackerflächen der Börde) und 1.2-1 (Anreicherung: Niederungen und Geländesprünge) dargestellt. In dem jetzt vorliegenden Entwurf wurden die beiden ursprünglich nebeneinander liegenden Entwicklungsziele zu einem neuen Entwicklungsziel 1.2-3 "Anreicherung: Ackerflächen der Börde" zusammengefasst. Diese Darstellung betont die Wirkung der vorgesehenen Anreicherung (z.B. Festsetzung 2.2-8 und 2.2-6) auf das Wirkungsgefüge des gesamten Teilraums. Zusätzlich ist für diese Teilräume die Anlage von Saumstrukturen vorgesehen, sofern dies im Wege vertraglicher Vereinbarungen möglich ist. Ebenfalls diesem neu formulierten Entwicklungsziel zugeordnet wurde ein Teilraum westlich Horchheim. Dieser war zuvor als Entwicklungsziel 1.1-3 (Erhalt: Ackerflächen der Börde) festgesetzt. Auch in diesem Bereich besteht die Möglichkeit, vorhandene Strukturen wie Hecken und Säume durch weitere Maßnahmen zu ergänzen. Weiterhin hat die Bezirksregierung hier im Erläuterungsbericht zum GEP-Entwurf eine Reservefläche für den Abbau von Bodenschätzen dargestellt, so dass bei Realisierung weiterer Abbauvorhaben diese Flächen für eine Rekultivierung im Sinne des Naturschutzes zumindest teilweise zur Verfügung stehen könnten. Die anderen Entwicklungsziele wurden mit weicheren Grenzen und großzügiger dargestellt, da sie nicht - wie noch im Vorentwurf vorgesehen – konkreten Parzellen, sondern Landschaftsräumen zugeordnet werden. Festsetzungen: - Naturschutzgebiete Das Naturschutzgebiet 2.1-1 (Villewälder) wurde nördlich der Abgrabung "Dobschleider Hof" auf die Grenze des FFH-Gebietes "Villewälder bei Bornheim" zurückgenommen und die Fläche dem Landschaftsschutzgebiet 2.2-5 (Abbauflächen) zugeordnet. In diesem Bereich befinden sich potenzielle Erweiterungsflächen des Abbaubetriebes. Es handelt sich um bedeutende QuarzsandVorkommen. Eine Rücknahme der Grenzen dieses NSG erfolgte auch im Bereich des Swister Türmchens. Die Kopflindenallee wurde als neues Naturdenkmal 2.3-3 "Kopflindenallee zum Swister Türmchen" aufgenommen, der Bereich um das Swister Türmchen in das angrenzende Landschaftsschutzgebiet 2.2-5 (Abbauflächen) integriert. Das Swister Türmchen und die angrenzenden Flächen sollen zu Pilgerzwecken und Wallfahrten genutzt werden. Seite - 4 An der Grenze zum Erftkreis ist das aus zwei Teilflächen bestehende Naturschutzgebiet 2.2-9 "Friesheimer Busch" neu hinzu gekommen. Auf der nördlichen Teilfläche ist eine Aufforstung als Ausgleichsmaßnahme des Straßenbaus planfestgestellt. Sie verbindet die im Erftkreis gelegenen und im dortigen LP “Zülpicher Börde“ ausgewiesenen Naturschutzgebiete 2.1-1 "Friesheimer Busch" und 2.1-2 "Wäldchen bei Gut Neuheim". Der Landesbetrieb Straßen äußerte den Wunsch, seine Ausgleichsmaßnahmen mit einer Schutzfestsetzung zu belegen. Die südliche Fläche gehörte vor Änderung der Kreisgrenze zum Erftkreis und war bereits Bestandteil des dort 1984 im LP ausgewiesenen Naturschutzgebietes 2.1-1 "Friesheimer Busch". - Landschaftsschutzgebiete: Das Landschaftsschutzgebiet 2.2-2 (Erftniederung) wurde in Ortsrandlagen stellenweise zurückgenommen. Vorhandene Erschließungsanlagen können somit bei weiteren Bauvorhaben genutzt werden. Das Landschaftsschutzgebiet 2.2-4 (Grünlandrelikte in der Börde) wurde in vielen Bereichen zurückgenommen (nord-westlich Neuheim, westlich des Weilerhofes, westlich Klein-Vernich, südlich Weilerswist, östlich Groß-Vernich, westlich Müggenhausen). Bei diesen Flächen handelt es sich um Ackerstandorte; das vorhandene Grünland ist erst in den letzten Jahren aus der betriebsbedingten Umwandlung von Acker hervorgegangen. Da Grünland in Ortsrandlagen zwar landschaftsästhetisch wünschenswerter ist als Ackerschläge, die bis an die Häuser reichen, es aber keine standortbedingte Forderung gibt, Grünland zu erhalten - wie dieses dahingegen in Erft- und Swistbachniederung der Fall ist - wurde den hierzu geäußerten Bedenken stattgegeben. Das Landschaftsschutzgebiet 2.2-5 (Abbauflächen) wurde in der Abgrabung Klein-Vernich für die östliche Teilfläche in ein neues Naturschutzgebiet 2.2-8 "Kiesgrube Klein-Vernich" umgewandelt. Die naturschutzorientierte Rekultivierung in diesem Bereich ist inzwischen vollständig abgeschlossen. Das Landschaftsschutzgebiet 2.2-8 (Gräben in der Börde) wurde aufgrund umfangreicher Einwendungen Betroffener von einer ca. 20 m breiten Festsetzung beiderseits der Grabenstrukturen auf eine größtenteils einseitige Saumstruktur von 10-15 m Breite zurückgenommen. Trotz der Änderung bleibt hier Konfliktpotential erhalten, da von Seiten der Landwirtschaft gefordert wurde, in diesem Landschaftsschutzgebiet generell von der Pflanzung von Gehölzen aufgrund des beim Gemüseanbau störenden Blattfalles abzusehen. Diesen Bedenken wurde insofern nachgekommen, als der Erläuterungstext der entsprechenden Maßnahme (5.2/2.2-8/1) um eine Ergänzung erweitert wurde. Diese verdeutlicht, dass bei der Anpflanzung neben der - im Vorentwurf bereits vorgesehenen - Berücksichtigung der vorhandenen Drainage ebenfalls “sonstige landwirtschaftliche Belange“ beachtet werden sollen. Es ist keine durchgängige Anpflanzung längs der Gräben vorgesehen. Bereits aufgrund der Drainage ist die Möglichkeit, Gehölze zu pflanzen, auf kurze Abschnitte reduziert. Nur dort sollen punktuell einzelne Gehölzgruppen gesetzt werden. Dies wird sowohl aus ökologischen Gründen als auch im Hinblick auf eine Aufwertung des Landschaftsbildes weiterhin für erforderlich erachtet. - Geschützte Landschaftsbestandteile: Die Geschützten Landschaftsbestandteile 2.4-1 (Baumbestand von Burg Kühlseggen), 2.4-4 (Gehölzbestand an der Ruine Burg Groß-Vernich), 2.4-5 (Gehölze Hofanlage Horchheim) und 2.4-10 (Graben und Park der Burganlage Metternich) wurden in Abstimmung mit den Eigentümern bzw. Bewirtschaftern auf die schutzwürdigen Gehölzflächen bzw. Grabenanlagen zurückgenommen. Wohn- und Wirtschaftsgebäude, im alltäglichen Betrieb genutzte Bereiche oder zukünftige Bauflächen werden damit von verschärften Verbotsvorschriften ausgenommen. Der Geschützte Landschaftsbestandteil 2.4-15 "Teich in Schwarzmaar" ist aufgrund einer Anregung der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten (LÖBF) neu aufgenommen worden. Im Vorentwurf war der Teich fälschlicherweise dem Innenbereich zugeordnet worden. Der Weiher stellt neben dem Wichelsmaar in Müggenhausen ein seltenes Biotop in der Gemeinde Weilerswist dar. Er wird im Biotopkataster der LÖBF als schützenswert eingestuft. Seite - 5 Der Geschützte Landschaftsbestandteil 2.4-16 "Einzelbäume in Erftniederung und Börde" wurde neu aufgenommen. Im Vorentwurf waren diese Einzelbäume größtenteils Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes 2.2-2 (Erftniederung) und in diesem über den allgemeinen Verbotskatalog Ziffer 18 geschützt. Es wird als sinnvoll bewertet, schützenswerte Einzelbäume gesondert darzustellen, um auf diese wenigen besonders strukturierenden Elemente in der ansonsten intensiv landwirtschaftlich genutzten Bördelandschaft hinzuweisen. Ausgleichsflächen der Gemeinde oder des Straßenbaus, die im Vorentwurf nachrichtlich als Geschützter Landschaftsbestandteil gemäß § 47 LG NW dargestellt waren, sind im Entwurf lediglich nachrichtlich aufgeführt, da § 47 LG NW für Ausgleichsflächen nicht anwendbar ist. Analog zu den oben beschriebenen Änderungen der Karten wurden die entsprechenden Textänderungen vorgenommen. Darüber hinaus wurden folgende Änderungen eingearbeitet, die lediglich den Textteil betreffen: - Das Verbot, Veranstaltungen jeder Art durchzuführen (Landschaftsschutzgebiete Ziffer 5, Geschützte Landschaftsbestandteile Ziffer 5), wurde im Erläuterungstext um eine Passage ergänzt, nach der der Verbotstatbestand nicht auf Veranstaltungen der Brauchtumspflege (z.B. Kirmes, Schützenfest) in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang zutrifft. - In den Landschaftsschutzgebieten 2.2-1 (Swistbachniederung) und 2.2-2 (Erftniederung) wird der Pflegeumbruch von Grünland zugelassen. Pflegeumbrüche können auf intensiv bewirtschafteten Grünlandflächen erforderlich sein, um problematische Wildkräuter oder Trittschäden zu beseitigen und um eine leistungsfähige Grünlandnarbe zu erhalten. Für Naturschutzgebiete und das Landschaftsschutzgebiet 2.2-3 (Streuobstrelikte in Erftniederung und Börde) bleibt es bei dem auch bisher geltenden Grünlandumbruchverbot. Grünlandflächen sind in den Naturschutzgebieten kaum vorhanden und sollen dort außerdem extensiv bewirtschaftet werden. Ein Umbruch unter Streuobstbeständen ist wenig sinnvoll und nicht erwünscht. - Das Verbot, Wiederaufforstungen von Laubholzbeständen mit Nadelbäumen oder mit anderen als Laubgehölzen der natürlichen Waldgesellschaften vorzunehmen, wurde im allgemeinen Verbotskatalog für Landschaftsschutzgebiete (Ziffer 17) und für Geschützte Landschaftsbestandteile (Ziffer 16) zurückgenommen. - Das Kapitel 4 (Besondere Festsetzungen für die forstliche Nutzung § 25 LG NW), welches im Vorentwurf nicht formuliert war, ist neu aufgenommen worden. Der aktuelle Erlass des MUNLV zur Umsetzung der FFH-Richtlinie im Wald sieht für bestimmte waldbauliche Maßnahmen zwingend die Festsetzung nach § 25 und 26 LG NW vor. Der Kreis ist daher – auch vor dem Hintergrund einer späteren Förderung von Privat und Kommunalwald – gehalten, den Erlass umzusetzen. Die Verwaltung weist abschließend darauf hin, dass das Einvernehmen des Landesamtes für Ernährung und Jagd zum vorliegenden Vorentwurf erteilt wurde. Aus Kostengründen werden die Anlage zu dieser Vorlage (Entwurfsfassung) sowie die Kartendarstellungen (Entwicklungskarte und Festsetzungskarte) nur den Mitgliedern des Fachausschusses zur Verfügung gestellt. Diese werden gleichzeitig gebeten, im Verhinderungsfall die Unterlagen an die Vertreter weiterzuleiten. Weitere Exemplare gehen an die Kreistagsfraktionen und die Gemeinde Weilerswist. Zudem hängen die Karten bei der Unteren Landschaftsbehörde im Kreishaus aus. gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: ___________________ (Unterschrift) Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) Seite - 6 -