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Beschlussvorlage GB (Hauptamtliche offene Jugendarbeit im Kreis Euskirchen hier: Richtlinien für die Förderung von hauptberuflichen Jugendarbeitern)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
76 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Hauptamtliche offene Jugendarbeit im Kreis Euskirchen
hier: Richtlinien für die Förderung von hauptberuflichen Jugendarbeitern) Beschlussvorlage GB (Hauptamtliche offene Jugendarbeit im Kreis Euskirchen
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hier: Richtlinien für die Förderung von hauptberuflichen Jugendarbeitern)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat V 125/2002 17.12.2002 Datum: Az.: III/51 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Unterausschuss Jugendhilfeplanung 30.01.2003 Jugendhilfeausschuss 13.02.2003 Hauptamtliche offene Jugendarbeit im Kreis Euskirchen hier: Richtlinien für die Förderung von hauptberuflichen Jugendarbeitern Sachbearbeiter/in: Herr Hermes Tel.: 617 Abt.: 51 X Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung ./. Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Jugendhilfeausschuss beschließt die als Anlage beigefügten Richtlinien für die Förderung von hauptberuflichen Fachkräften in der offenen Jugendarbeit. Seite - 2 Begründung: Der Kreistag hat in seiner Sitzung vom 22.05.2002 beschlossen, bis zum 31.12.2005 hauptamtliche Mitarbeiter in offenen Jugendeinrichtungen weiterhin mit 100 % der Personalkosten zu fördern. Grundlage hierfür sind die als Anlage beigefügten Richtlinien zur Förderung der offenen Jugendeinrichtungen mit hauptberuflichen Fachkräften. Diese Richtlinien wurden in Abstimmung mit der Arbeitsgemeinschaft gem. § 78 KJHG überarbeitet. Als Anlage sind die ab 01.01.2003 geltenden Richtlinien in Form einer Synopse mit den entsprechenden Ergänzungen (fett) gegenübergestellt. Die Verwaltung schlägt vor, der Richtlinienänderung zuzustimmen. Anlage gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) Richtlinien zur Förderung der offenen Jugendeinrichtungen mit hauptberuflichen Fachkräften Seite - 3 - Bisherige Richtlinie 1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage Der Kreis Euskirchen ist als öffentlicher Jugendhilfeträger gem. § 11 i.V. mit § 80 SGB VIII verpflichtet, jungen Menschen die zur Förderung ihrer EntWicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung stellen. Zu diesen Angeboten zählen auch EinRichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit. Neue Richtlinie 1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage Der Kreis Euskirchen ist als öffentlicher Jugendhilfeträger gem. § 11 i.V. mit § 80 SGB VIII verpflichtet, jungen Menschen die zur Förderung ihrer EntWicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung stellen. Zu diesen Angeboten zählen auch EinRichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit. Änderungen: 2. Zuwendungsempfänger Die Zuwendungen werden den anerkannten Trägern von offenen Jugendeinrichtungen gewährt. 2. Zuwendungsempfänger Die Zuwendungen werden den anerkannten Trägern von offenen Jugendrichtungen gewährt. Änderungen: 3. Zuwendungsvoraussetzungen Die zu fördernden Einrichtungen müssen im Rahmen der Jugendhilfeplanung (offene Jugendarbeit) ausgewiesen sein. Auf der Basis der zu erstellenden Leistungsbeschreibungen wird ein Wirksamkeitsdialog eingeführt. Er soll darauf abzielen, gemeinsam mit den Zuwendungsempfängern den wirksamen Einsatz der Mittel zu überprüfen und Anregungen für Veränderungen und Weiterentwicklungen in der Förderung zu Geben. Die Beteiligung am Wirksamkeitsdialog ist Voraussetzung für eine Förderung. keine keine 3. Zuwendungsvoraussetzungen Die zu fördernden Einrichtungen müssen im Rahmen der Jugendhilfeplanung (offene Jugendarbeit) ausgewiesen sein. Auf der Basis des jährlich zu erstellenden Qualitätsberichtes wird ein Wirksamkeitsdialog eingeführt. Er zielt darauf ab, gemeinsam mit den Zuwendungsempfängern den wirksamen Einsatz der Mittel zu überprüfen und Veränderungen zur pädagogischen Weiterentwicklung gewährleisten. Die Beteiligung am Wirksamkeitsdialog ist Voraussetzung für eine Förderung. Die Öffnungszeit beträgt 80 % der Durch den Kreis geförderten Stelle (n). Die Anwesenheit der hauptamtlichen Fachkraft / Fachkräfte ist während der Öffnungszeit erforderlich. Seite - 4 - Bisherige Richtlinie 4. Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderung sind die durch die Abteilung Jugend und Familie anerkannten Personalkosten. Neue Richtlinie 4. Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderung sind die durch die Abteilung Jugend und Familie anerkannten Personalkosten. Änderungen: keine 5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 5.1 Der Kreis Euskirchen fördert die anerkannten Personalkosten der hauptamtlichen sozialpädagogischen Fachkräfte zu 100 %. 5.1 Der Kreis Euskirchen fördert die anerkannten Personalkosten der hauptamtlichen sozialpädagogischen Fachkräfte zu 100 %. 5.2 Die Vergütung richtet sich nach dem 5.2 Die Vergütung richtet sich nach dem Tarifrecht des Trägers. Gefördert werden Tarifrecht des Trägers. Gefördert werden Jedoch nur Personalkosten für eine EinJedoch nur Personalkosten für eine EinGruppierung bis zu Vergütungsgruppe Gruppierung bis zu Vergütungsgruppe IV b BAT. Findet ein anderes Tarifsystem IV b BAT. Findet ein anderes Tarifsystem Anwendung, so ist eine Besserstellung Anwendung, so ist eine Besserstellung Gegenüber dem BAT auszuschließen. Gegenüber dem BAT auszuschließen. 5.3 Bei der Personalbemessung ist davon auszugehen, dass für je 500 junge Menschen im Alter von 10 - 18 Jahren im Einzugsbereich der Einrichtung eine Fachkraft anerkannt wird. Der tatsächliche Personalbedarf wird im Einzelfall gelegt. Weiteres Personal kann anerkannt werden, wenn sozialräumliche Indikatoren einen Mehrbedarf begründen. In diesen Fällen bedarf es eines Beschlusses durch den Jugendhilfeausschuss. 5.3 Bei der Personalbemessung ist davon auszugehen, dass für je 500 junge Menschen im Alter von 10 - 18 Jahren im Einzugsbereich der Einrichtung eine Fachkraft anerkannt wird. Der tatsächliche Personalbedarf wird im Einzelfall gelegt. Weiteres Personal kann anerkannt werden, wenn sozialräumliche Indikatoren einen Mehrbedarf begründen. In diesen Fällen bedarf es eines Beschlusses durch den Jugendhilfeausschuss. 5.4 Die Eigenleistung des Trägers besteht in der Finanzierung der Sachkosten. 5.4 Die Eigenleistung des Trägers besteht in der Finanzierung der Programm- , Sach- und Materialkosten. 5.5 Um den Trägern eine Planungssicherheit zu ermöglichen, wird die Förderung auf der Basis der Zuwendungsvoraussetzungen für 3 Jahre ausgesprochen. 5.5 Um den Trägern eine Planungssicherheit zu ermöglichen, wird die Förderung auf der Basis der Zuwendungsvoraussetzungen für 3 Jahre ausgesprochen. Seite - 5 - Bisherige Richtlinie Neue Richtlinie 5.6 Vertretungskosten (z.B. Krankheit, Mutterschutz etc.) können nicht geltend Gemacht werden. 5.6 Vertretungskosten (z.B. Krankheit, Mutterschutz etc.) können nicht geltend Gemacht werden. 6. Verfahren 6. Verfahren 6.1 Die Förderanträge bestehender Einrichtungen sind bis zum 01.10. des Vorjahres bei der Abteilung Jugend und Familie einzureichen. 6.1 Die Förderanträge bestehender Einrichtungen sind bis zum 01.10. des Vorjahres bei der Abteilung Jugend und Familie einzureichen. 6.2 Neuanträge sind bis zum 01.06. eines Jahres vorzulegen, um eine Förderung für das Folgejahr zu erreichen. 6.2 Neuanträge sind bis zum 01.06. eines Jahres vorzulegen, um eine Förderung für das Folgejahr zu erreichen. 6.3 Der Kreis leistet innerhalb der ersten 10 Werktage eines jeden Quartals eine Abschlagszahlung in Höhe von 25 v. H. der für das laufende Haushaltsjahr vorgesehenen Zuwendung. 6.3 Der Kreis leistet innerhalb der ersten 10 Werktage eines jeden Quartals eine Abschlagszahlung in Höhe von 25 v. H. der für das laufende Haushaltsjahr vorgesehenen Zuwendung. 6.4 Der Träger der Einrichtung ist auch nach der Bewilligung von Abschlagszahlungen verpflichtet, wesentliche Änderungen der Personalkosten unverzüglich mitzuteilen. Sofern die Änderungen mehr als 10 v. H. betragen, sind die folgenden Abschlagszahlungen entsprechend anzupassen. 6.4 Der Träger der Einrichtung ist auch nach der Bewilligung von Abschlagszahlungen verpflichtet, wesentliche Änderungen der Personalkosten unverzüglich mitzuteilen. Sofern die Änderungen mehr als 10 v. H. betragen, sind die folgenden Abschlagszahlungen entsprechend anzupassen. 6.5 Der Träger legt der Abteilung Jugend und Familie bis zum 31.01. des Folgejahres einen Verwendungsnachweis vor. Etwaige, nach Prüfung des Verwendungsnachweises sich ergebende Über- oder Minderzahlungen sind Auszugleichen. 6.5 Der Träger legt der Abteilung Jugend und Familie bis zum 31.01. des Folgejahres einen Verwendungsnachweis vor. Etwaige, nach Prüfung des Verwendungsnachweises sich ergebende Über- oder Minderzahlungen sind Auszugleichen. Änderungen: keine 7. Inkrafttreten, Geltungsdauer 7. Inkrafttreten, Geltungsdauer 7.1 Diese Richtlinien treten ab 01.01.2003 in Kraft und geltend bis zum 31.12.2005. 7.1 Diese Richtlinien treten ab 01.01.2003 in Kraft und geltend bis zum 31.12.2005.