Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
76 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 125/2002
17.12.2002
Datum:
Az.: III/51
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Unterausschuss Jugendhilfeplanung
30.01.2003
Jugendhilfeausschuss
13.02.2003
Hauptamtliche offene Jugendarbeit im Kreis Euskirchen
hier: Richtlinien für die Förderung von hauptberuflichen Jugendarbeitern
Sachbearbeiter/in:
Herr Hermes
Tel.: 617
Abt.: 51
X Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
./.
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt die als Anlage beigefügten Richtlinien für die Förderung von
hauptberuflichen Fachkräften in der offenen Jugendarbeit.
Seite - 2 Begründung:
Der Kreistag hat in seiner Sitzung vom 22.05.2002 beschlossen, bis zum 31.12.2005 hauptamtliche Mitarbeiter in offenen Jugendeinrichtungen weiterhin mit 100 % der Personalkosten zu fördern. Grundlage hierfür sind die als Anlage beigefügten Richtlinien zur Förderung der offenen Jugendeinrichtungen mit hauptberuflichen Fachkräften. Diese Richtlinien wurden in Abstimmung mit
der Arbeitsgemeinschaft gem. § 78 KJHG überarbeitet. Als Anlage sind die ab 01.01.2003 geltenden Richtlinien in Form einer Synopse mit den entsprechenden Ergänzungen (fett) gegenübergestellt. Die Verwaltung schlägt vor, der Richtlinienänderung zuzustimmen.
Anlage
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
Richtlinien zur Förderung der offenen Jugendeinrichtungen mit hauptberuflichen
Fachkräften
Seite - 3 -
Bisherige Richtlinie
1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage
Der Kreis Euskirchen ist als öffentlicher
Jugendhilfeträger gem. § 11 i.V. mit
§ 80 SGB VIII verpflichtet, jungen
Menschen die zur Förderung ihrer EntWicklung erforderlichen Angebote der
Jugendarbeit zur Verfügung stellen.
Zu diesen Angeboten zählen auch EinRichtungen der offenen Kinder- und
Jugendarbeit.
Neue Richtlinie
1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage
Der Kreis Euskirchen ist als öffentlicher
Jugendhilfeträger gem. § 11 i.V. mit
§ 80 SGB VIII verpflichtet, jungen
Menschen die zur Förderung ihrer EntWicklung erforderlichen Angebote der
Jugendarbeit zur Verfügung stellen.
Zu diesen Angeboten zählen auch EinRichtungen der offenen Kinder- und
Jugendarbeit.
Änderungen:
2. Zuwendungsempfänger
Die Zuwendungen werden den anerkannten Trägern von offenen Jugendeinrichtungen gewährt.
2. Zuwendungsempfänger
Die Zuwendungen werden den anerkannten Trägern von offenen Jugendrichtungen gewährt.
Änderungen:
3. Zuwendungsvoraussetzungen
Die zu fördernden Einrichtungen müssen
im Rahmen der Jugendhilfeplanung
(offene Jugendarbeit) ausgewiesen sein.
Auf der Basis der zu erstellenden
Leistungsbeschreibungen wird ein Wirksamkeitsdialog eingeführt. Er soll darauf
abzielen, gemeinsam mit den Zuwendungsempfängern den wirksamen
Einsatz der Mittel zu überprüfen und
Anregungen für Veränderungen und
Weiterentwicklungen in der Förderung zu
Geben. Die Beteiligung am Wirksamkeitsdialog ist Voraussetzung für eine
Förderung.
keine
keine
3. Zuwendungsvoraussetzungen
Die zu fördernden Einrichtungen müssen
im Rahmen der Jugendhilfeplanung
(offene Jugendarbeit) ausgewiesen sein.
Auf der Basis des jährlich zu erstellenden Qualitätsberichtes wird ein
Wirksamkeitsdialog eingeführt. Er zielt
darauf ab, gemeinsam mit den
Zuwendungsempfängern den wirksamen
Einsatz der Mittel zu überprüfen und Veränderungen zur pädagogischen Weiterentwicklung gewährleisten. Die Beteiligung am Wirksamkeitsdialog ist Voraussetzung für eine Förderung.
Die Öffnungszeit beträgt 80 % der
Durch den Kreis geförderten Stelle (n).
Die Anwesenheit der hauptamtlichen
Fachkraft / Fachkräfte ist während der
Öffnungszeit erforderlich.
Seite - 4 -
Bisherige Richtlinie
4. Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind die
durch die Abteilung Jugend und Familie
anerkannten Personalkosten.
Neue Richtlinie
4. Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind die
durch die Abteilung Jugend und Familie
anerkannten Personalkosten.
Änderungen:
keine
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Der Kreis Euskirchen fördert die anerkannten Personalkosten der hauptamtlichen sozialpädagogischen Fachkräfte
zu 100 %.
5.1 Der Kreis Euskirchen fördert die anerkannten Personalkosten der hauptamtlichen sozialpädagogischen Fachkräfte
zu 100 %.
5.2 Die Vergütung richtet sich nach dem
5.2 Die Vergütung richtet sich nach dem
Tarifrecht des Trägers. Gefördert werden
Tarifrecht des Trägers. Gefördert werden
Jedoch nur Personalkosten für eine EinJedoch nur Personalkosten für eine EinGruppierung bis zu Vergütungsgruppe
Gruppierung bis zu Vergütungsgruppe
IV b BAT. Findet ein anderes Tarifsystem
IV b BAT. Findet ein anderes Tarifsystem
Anwendung, so ist eine Besserstellung
Anwendung, so ist eine Besserstellung
Gegenüber dem BAT auszuschließen.
Gegenüber dem BAT auszuschließen.
5.3 Bei der Personalbemessung ist davon
auszugehen, dass für je 500 junge
Menschen im Alter von 10 - 18 Jahren im
Einzugsbereich der Einrichtung eine
Fachkraft anerkannt wird. Der tatsächliche Personalbedarf wird im Einzelfall
gelegt. Weiteres Personal kann anerkannt werden, wenn sozialräumliche
Indikatoren einen Mehrbedarf
begründen. In diesen Fällen bedarf es
eines Beschlusses durch den Jugendhilfeausschuss.
5.3 Bei der Personalbemessung ist davon
auszugehen, dass für je 500 junge
Menschen im Alter von 10 - 18 Jahren im
Einzugsbereich der Einrichtung eine
Fachkraft anerkannt wird. Der tatsächliche Personalbedarf wird im Einzelfall
gelegt. Weiteres Personal kann anerkannt werden, wenn sozialräumliche
Indikatoren einen Mehrbedarf
begründen. In diesen Fällen bedarf es
eines Beschlusses durch den Jugendhilfeausschuss.
5.4 Die Eigenleistung des Trägers besteht
in der Finanzierung der Sachkosten.
5.4 Die Eigenleistung des Trägers besteht
in der Finanzierung der Programm- ,
Sach- und Materialkosten.
5.5 Um den Trägern eine Planungssicherheit
zu ermöglichen, wird die Förderung auf
der Basis der Zuwendungsvoraussetzungen für 3 Jahre ausgesprochen.
5.5 Um den Trägern eine Planungssicherheit
zu ermöglichen, wird die Förderung auf
der Basis der Zuwendungsvoraussetzungen für 3 Jahre ausgesprochen.
Seite - 5 -
Bisherige Richtlinie
Neue Richtlinie
5.6 Vertretungskosten (z.B. Krankheit,
Mutterschutz etc.) können nicht geltend
Gemacht werden.
5.6 Vertretungskosten (z.B. Krankheit,
Mutterschutz etc.) können nicht geltend
Gemacht werden.
6. Verfahren
6. Verfahren
6.1 Die Förderanträge bestehender Einrichtungen sind bis zum 01.10. des Vorjahres bei der Abteilung Jugend und
Familie einzureichen.
6.1 Die Förderanträge bestehender Einrichtungen sind bis zum 01.10. des Vorjahres bei der Abteilung Jugend und
Familie einzureichen.
6.2 Neuanträge sind bis zum 01.06. eines
Jahres vorzulegen, um eine Förderung
für das Folgejahr zu erreichen.
6.2 Neuanträge sind bis zum 01.06. eines
Jahres vorzulegen, um eine Förderung
für das Folgejahr zu erreichen.
6.3 Der Kreis leistet innerhalb der ersten 10
Werktage eines jeden Quartals eine Abschlagszahlung in Höhe von 25 v. H. der
für das laufende Haushaltsjahr vorgesehenen Zuwendung.
6.3 Der Kreis leistet innerhalb der ersten 10
Werktage eines jeden Quartals eine Abschlagszahlung in Höhe von 25 v. H. der
für das laufende Haushaltsjahr vorgesehenen Zuwendung.
6.4 Der Träger der Einrichtung ist auch nach
der Bewilligung von Abschlagszahlungen
verpflichtet, wesentliche Änderungen der
Personalkosten unverzüglich mitzuteilen.
Sofern die Änderungen mehr als 10 v. H.
betragen, sind die folgenden Abschlagszahlungen entsprechend anzupassen.
6.4 Der Träger der Einrichtung ist auch nach
der Bewilligung von Abschlagszahlungen
verpflichtet, wesentliche Änderungen der
Personalkosten unverzüglich mitzuteilen.
Sofern die Änderungen mehr als 10 v. H.
betragen, sind die folgenden Abschlagszahlungen entsprechend anzupassen.
6.5 Der Träger legt der Abteilung Jugend
und Familie bis zum 31.01. des Folgejahres einen Verwendungsnachweis vor.
Etwaige, nach Prüfung des Verwendungsnachweises sich ergebende
Über- oder Minderzahlungen sind
Auszugleichen.
6.5 Der Träger legt der Abteilung Jugend
und Familie bis zum 31.01. des Folgejahres einen Verwendungsnachweis vor.
Etwaige, nach Prüfung des Verwendungsnachweises sich ergebende
Über- oder Minderzahlungen sind
Auszugleichen.
Änderungen:
keine
7. Inkrafttreten, Geltungsdauer
7. Inkrafttreten, Geltungsdauer
7.1 Diese Richtlinien treten ab 01.01.2003 in
Kraft und geltend bis zum 31.12.2005.
7.1 Diese Richtlinien treten ab 01.01.2003 in
Kraft und geltend bis zum 31.12.2005.