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Kommune
Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 120/2002
18.11.2002
Az.: 592-00
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
04.12.2002
Kreistag
19.12.2002
Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von
Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleisch- und nach dem Geflügelfleischhygienegesetz
vom 15.12.1999
Sachbearbeiter/in: Schiffer
Tel.: 15-253
Abt.: 39
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt die Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Kreises Euskirchen
über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleisch- und
Geflügelfleischhygienegesetz vom 15.12.1999.
Begründung:
Seite - 2 Änderung des § 2 Ziffer 8 und 11:
Bedingt durch den Wegfall des Einzeltieruntersuchungszuschlages von 4,00 Euro bei erlegten
Wildschweinen muss zur Kostendeckung die Untersuchungsgebühr von z.Zt 6,00 Euro auf 9,00
Euro je Tier erhöht werden.
Änderung des § 2 Ziffer 12
Wegen Optimierung der Untersuchungsabläufe und Ko-Finanzierung der Pflichtuntersuchung von
über 30 Monaten alten Rindern auf BSE durch die Europäische Union mit jeweils 15 € pro Rind,
konnten die dem Kreis Euskirchen vom Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Krefeld und der
Landwirtschaftskammer Rheinland in Rechnung gestellten Gebühren von bisher 101,00 DM zum
01.09.2001 auf 73,00 DM pro Test bzw. ab 01.01.2002 auf 35,80 Euro gesenkt werden.
Es ist mit weiteren Gebührenänderungen zu rechnen, so dass davon abgesehen wird, in § 2 Ziffer
12 der Satzung die Gebührenhöhe auszuweisen. Der Gebührenschuldner hat dann die
tatsächlichen Gebühren des Staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes bzw. des
Tiergesundheitsamtes der Landwirtschaftskammer Rheinland für den BSE-Test sowie die bei
Schlachtungen in
Schlachthöfen bzw. außerhalb von Schlachthöfen festgelegten Pauschalen zu tragen.
Arbeitszeitermittlungen für die Entnahme der BSE-Proben haben hergeben, dass sich der zeitliche
Aufwand für die BSE-Untersuchungen verringert hat, so dass die seinerzeit festgestellten
Gebühren von 3 Euro auf jetzt 2 Euro je Probeentnahme gesenkt werden können.
Für den Transport der BSE-Proben von Rindern, die in Schlachthöfen geschlachtet werden, ist
vorsorglich eine Regelung für die Kosten des Transportes der Proben zu den Untersuchungseinrichtungen festzusetzen, da die BSE-Proben bislang von dem Schlachthofbetreiber in
Euskirchen freiwillig zu den Untersuchungsstellen gebracht werden. Die Transportkosten zum
Tiergesundheitsamt der Landwirtschaftskammer Rheinland in Bonn bzw. zum Staatlichen
Veterinäruntersuchungsamt in Krefeld werden unter Berücksichtigung der gefahrenen Kilometer
und den anfallenden Personalkosten je Kurierfahrt festgesetzt.
Die Änderungssatzung enthält folgenden Wortlaut:
Zweite Satzung vom 19.12.2002
zur Änderung der Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung Gebühren
für Amtshandlungen nach dem Fleisch- und nach dem Geflügelfleischhygienegesetz
vom 15.12.1999
Aufgrund
-Richtlinie 85/73 des Rates vom 29.1.1985 (ABl. L 32 v. 5.2.1985) in der geltenden Fassung sowie
Entscheidung des Rates 88/408 vom 15.6.1988 (ABl. 194 vom 22.7.1988)
-§ 24 Fleischhygienegesetz vom 8.7.1993 (BGBl. I S. 1189) in der geltenden Fassung
-§ 26 Geflügelfleischhygienegesetz vom 17.7.1996 (BGBl. I S. 991) in der geltenden Fassung
-§ 1 Gesetz über die Kosten der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene vom 16.12.1998 (GV.NW
S. 775) in der geltenden Fassung
-§1 Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Fleisch- und GeflügelFleischhygiene
vom 19.1.1999 (GV.NRW S. 41) in der geltenden Fassung
-§ 1 Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Kosten der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene vom 6.5.1999 (GV.NRW S. 156), geändert durch Verordnung vom
27.9.1999 (GV.NRW S. 563)
Seite - 3 -Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Kosten
der Fleisch- und Geflügelhygiene vom 19.04.2001
- §§ 1, 2, 4 und 5 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969
(GV.NW S. 712) in der geltenden Fassung
- der §§ 5 und 26 Abs. 1 Buchstabe f der Kreisordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV.NRW S. 646) in der geltenden Fassung
hat der Kreistag des Kreises Euskirchen am 19.12.2002 folgende Zweite Änderungssatzung
beschlossen:
Artikel I
§ 2 ( Schlachttier- und Fleischuntersuchung und Hygieneüberwachung) wird wie folgt geändert
Ziffer 8 :
Trichinenuntersuchung von erlegten Wildschweinen nach der Digestionsmethode
je Tier:
9,00 Euro
Ziffer 11:
Es entfällt der Text: „einschließlich Wildschweinen“.
Ziffer 12:
Zusätzliche Gebühr für die Untersuchung auf BSE:
Schlachtungen in Schlachthöfen
Vom Staatlichen Veterinär-Untersuchungsamt Krefeld
bzw. der Landwirtschaftskammer Rheinland
erhobenen Gebühren für einen BSE-Test je Tier
Kostenpauschale für die Entnahme der BSE-Probe je Tier durch
amtliche Tierärzte einschl. der Erfassung und Verpackung
2,00 Euro
zuzüglich der tatsächlich anfallenden Transportkosten der BSE Proben
Schlachtungen außerhalb von Schlachthöfen
Vom Staatlichen Veterinär-Untersuchungsamt Krefeld
bzw. der Landwirtschaftskammer Rheinland
erhobenen Gebühren für einen BSE-Test je Tier
Kostenpauschale für die Entnahme der BSE-Probe durch
amtliche Tierärzte je Tier einschließlich Transport zu den
jeweiligen Untersuchungsstellen (zweimal wöchentlich), Erfassung
und Verpackung
Artikel II
§ 6 wird wie folgt ergänzt:
(9) Aufhebung der amtlichen Sicherstellung von vorläufig beschlagnahmten Fleisch
8,20 Euro
Seite - 4 Artikel III
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2003 in Kraft.
i. V.: gez. Dr. Metz
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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