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Beschlussvorlage GB (Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleisch- und nach dem Geflügelfleischhygienegesetz vom 15.12.1999)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
62 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleisch- und nach dem Geflügelfleischhygienegesetz vom 15.12.1999) Beschlussvorlage GB (Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleisch- und nach dem Geflügelfleischhygienegesetz vom 15.12.1999) Beschlussvorlage GB (Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleisch- und nach dem Geflügelfleischhygienegesetz vom 15.12.1999) Beschlussvorlage GB (Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleisch- und nach dem Geflügelfleischhygienegesetz vom 15.12.1999)

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Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 120/2002 18.11.2002 Az.: 592-00 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreisausschuss 04.12.2002 Kreistag 19.12.2002 Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleisch- und nach dem Geflügelfleischhygienegesetz vom 15.12.1999 Sachbearbeiter/in: Schiffer Tel.: 15-253 Abt.: 39 Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt die Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleisch- und Geflügelfleischhygienegesetz vom 15.12.1999. Begründung: Seite - 2 Änderung des § 2 Ziffer 8 und 11: Bedingt durch den Wegfall des Einzeltieruntersuchungszuschlages von 4,00 Euro bei erlegten Wildschweinen muss zur Kostendeckung die Untersuchungsgebühr von z.Zt 6,00 Euro auf 9,00 Euro je Tier erhöht werden. Änderung des § 2 Ziffer 12 Wegen Optimierung der Untersuchungsabläufe und Ko-Finanzierung der Pflichtuntersuchung von über 30 Monaten alten Rindern auf BSE durch die Europäische Union mit jeweils 15 € pro Rind, konnten die dem Kreis Euskirchen vom Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Krefeld und der Landwirtschaftskammer Rheinland in Rechnung gestellten Gebühren von bisher 101,00 DM zum 01.09.2001 auf 73,00 DM pro Test bzw. ab 01.01.2002 auf 35,80 Euro gesenkt werden. Es ist mit weiteren Gebührenänderungen zu rechnen, so dass davon abgesehen wird, in § 2 Ziffer 12 der Satzung die Gebührenhöhe auszuweisen. Der Gebührenschuldner hat dann die tatsächlichen Gebühren des Staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes bzw. des Tiergesundheitsamtes der Landwirtschaftskammer Rheinland für den BSE-Test sowie die bei Schlachtungen in Schlachthöfen bzw. außerhalb von Schlachthöfen festgelegten Pauschalen zu tragen. Arbeitszeitermittlungen für die Entnahme der BSE-Proben haben hergeben, dass sich der zeitliche Aufwand für die BSE-Untersuchungen verringert hat, so dass die seinerzeit festgestellten Gebühren von 3 Euro auf jetzt 2 Euro je Probeentnahme gesenkt werden können. Für den Transport der BSE-Proben von Rindern, die in Schlachthöfen geschlachtet werden, ist vorsorglich eine Regelung für die Kosten des Transportes der Proben zu den Untersuchungseinrichtungen festzusetzen, da die BSE-Proben bislang von dem Schlachthofbetreiber in Euskirchen freiwillig zu den Untersuchungsstellen gebracht werden. Die Transportkosten zum Tiergesundheitsamt der Landwirtschaftskammer Rheinland in Bonn bzw. zum Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt in Krefeld werden unter Berücksichtigung der gefahrenen Kilometer und den anfallenden Personalkosten je Kurierfahrt festgesetzt. Die Änderungssatzung enthält folgenden Wortlaut: Zweite Satzung vom 19.12.2002 zur Änderung der Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleisch- und nach dem Geflügelfleischhygienegesetz vom 15.12.1999 Aufgrund -Richtlinie 85/73 des Rates vom 29.1.1985 (ABl. L 32 v. 5.2.1985) in der geltenden Fassung sowie Entscheidung des Rates 88/408 vom 15.6.1988 (ABl. 194 vom 22.7.1988) -§ 24 Fleischhygienegesetz vom 8.7.1993 (BGBl. I S. 1189) in der geltenden Fassung -§ 26 Geflügelfleischhygienegesetz vom 17.7.1996 (BGBl. I S. 991) in der geltenden Fassung -§ 1 Gesetz über die Kosten der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene vom 16.12.1998 (GV.NW S. 775) in der geltenden Fassung -§1 Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Fleisch- und GeflügelFleischhygiene vom 19.1.1999 (GV.NRW S. 41) in der geltenden Fassung -§ 1 Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Kosten der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene vom 6.5.1999 (GV.NRW S. 156), geändert durch Verordnung vom 27.9.1999 (GV.NRW S. 563) Seite - 3 -Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Kosten der Fleisch- und Geflügelhygiene vom 19.04.2001 - §§ 1, 2, 4 und 5 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV.NW S. 712) in der geltenden Fassung - der §§ 5 und 26 Abs. 1 Buchstabe f der Kreisordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV.NRW S. 646) in der geltenden Fassung hat der Kreistag des Kreises Euskirchen am 19.12.2002 folgende Zweite Änderungssatzung beschlossen: Artikel I § 2 ( Schlachttier- und Fleischuntersuchung und Hygieneüberwachung) wird wie folgt geändert Ziffer 8 : Trichinenuntersuchung von erlegten Wildschweinen nach der Digestionsmethode je Tier: 9,00 Euro Ziffer 11: Es entfällt der Text: „einschließlich Wildschweinen“. Ziffer 12: Zusätzliche Gebühr für die Untersuchung auf BSE: Schlachtungen in Schlachthöfen Vom Staatlichen Veterinär-Untersuchungsamt Krefeld bzw. der Landwirtschaftskammer Rheinland erhobenen Gebühren für einen BSE-Test je Tier Kostenpauschale für die Entnahme der BSE-Probe je Tier durch amtliche Tierärzte einschl. der Erfassung und Verpackung 2,00 Euro zuzüglich der tatsächlich anfallenden Transportkosten der BSE Proben Schlachtungen außerhalb von Schlachthöfen Vom Staatlichen Veterinär-Untersuchungsamt Krefeld bzw. der Landwirtschaftskammer Rheinland erhobenen Gebühren für einen BSE-Test je Tier Kostenpauschale für die Entnahme der BSE-Probe durch amtliche Tierärzte je Tier einschließlich Transport zu den jeweiligen Untersuchungsstellen (zweimal wöchentlich), Erfassung und Verpackung Artikel II § 6 wird wie folgt ergänzt: (9) Aufhebung der amtlichen Sicherstellung von vorläufig beschlagnahmten Fleisch 8,20 Euro Seite - 4 Artikel III Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2003 in Kraft. i. V.: gez. Dr. Metz Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)