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Beschlussvorlage GB (Umsetzung des Gesetzes zur bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) im Kreis Euskirchen hier: Delegationssatzung)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
61 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Umsetzung des Gesetzes zur bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) im Kreis Euskirchen
hier: Delegationssatzung) Beschlussvorlage GB (Umsetzung des Gesetzes zur bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) im Kreis Euskirchen
hier: Delegationssatzung) Beschlussvorlage GB (Umsetzung des Gesetzes zur bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) im Kreis Euskirchen
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hier: Delegationssatzung)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Az.: 50/417-00 Datum: X Öffentliche Sitzung V 117/2002 06.11.2002 Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Soziales und Gesundheit 18.11.2002 Kreisausschuss 04.12.2002 Kreistag 19.12.2002 Umsetzung des Gesetzes zur bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) im Kreis Euskirchen hier: Delegationssatzung Sachbearbeiter/in: Frau Schmitz x Tel.: 563 Abt.: 50 Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung HHSt. Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung ./. Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt die Satzung über die Durchführung des Gesetzes zur bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) im Kreis Euskirchen Seite - 2 Begründung: Durch die Info 39/2002 hat die Verwaltung einen Sachstandsbericht über die Umsetzung des Gesetzes zur bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) im Kreis Euskirchen vorgelegt. Inzwischen liegt der Gesetzentwurf der Landesregierung für das Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-GSiG NRW) vor. Das AG-GSiG NRW schafft die Voraussetzungen, die bundesgesetzliche Ermächtigung (Landesrechtsvorbehalt) umzusetzen und die kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben des GSiG heranzuziehen sowie die Verteilung des auf Nordrhein-Westfalen entfallenden Festbetrages des Bundes auf die Grundsicherungsträger zu regeln. Eine Kopie des Entwurfs ist als Anlage beigefügt. Der Kreis Euskirchen beabsichtigt, von der Ermächtigung Gebrauch zu machen und die Gewährung von Leistungen des GSiG an Personen außerhalb von Einrichtungen zu delegieren. Ein Entwurf der Delegationssatzung ist beigefügt. Wie bereits geschildert, müssen die Träger der Grundsicherung damit rechnen, dass das AG-GSiG NRW erst zum Jahresende in Kraft tritt. Sollte das Gesetz vor der Sitzung des Kreistages am 19.12.2002 vorliegen, kann die Satzung in dieser Sitzung beschlossen werden. Für den Fall, dass das AG-GSiG NRW noch nicht verabschiedet ist, muss die Satzung im Wege der Dringlichkeit beschlossen werden. i. V.: gez. Dr. Metz Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: ___________________ (Unterschrift) Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) Seite - 3 - Satzung über die Durchführung des Gesetzes zur bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) im Kreis Euskirchen Durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz – AVmG) vom 26.06.2001 (BGBl. I S. 1310) wurde durch Artikel 12 das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) eingeführt. Dieses Gesetz tritt zum 01.01.2003 in Kraft. Die Kreise sind nach § 4 Träger der Grundsicherung. Durch Art. 1 a des Gesetzes zur Verlängerung von Übergangsregelungen im Bundessozialhilfegesetz vom 27.04.2002 (BGBl. I S. 1462) wurde u.a. § 4 GSiG geändert. Nach § 4 Abs. 3 GSiG können die Länder bestimmen, dass und inwieweit die Landkreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung dieses Gesetzes heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können. Das Land Nordrhein-Westfalen hat in § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zur bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-GSiG NRW) ) - ??? - bestimmt, dass die Kreise zur Durchführung der ihnen als Träger der Grundsicherung obliegenden Aufgaben kreisangehörige Gemeinden durch Satzung heranziehen können. Gemäß § 5 Abs. 1 der Kreisordnung (KrO) für das Land Nordrhein-Wesfalen i.d.F. der Bekanntmachung vom 17.10.1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28.03.2000 (GV. NRW. S. 245) in Verbindung mit vorgenannten Vorschriften, hat der Kreistag des Kreises Euskirchen am --.12.2002 folgende Satzung beschlossen: §1 Der Kreis Euskirchen als Träger der Grundsicherung, im folgenden Träger genannt, überträgt den kreisangehörigen Gemeinden zur Entscheidung im eigenen Namen die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung gemäß § 3 GSiG an Personen außerhalb von Einrichtungen. §2 Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Durchführung der Aufgaben nach dem GSiG und eines einheitlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Bemessung der Leistungen innerhalb des Kreisgebietes erlässt der Träger Richtlinien und Weisungen. Seite - 4 - §3 Der Träger behält sich vor, die nach dieser Satzung übertragenen Aufgaben im eigenen Namen durchzuführen. Der Landrat wird ermächtigt, von diesem Vorbehalt im Einzelfall oder einer Gruppe von Fällen durch eine an die Delegationskommune gerichtete Verwaltungsverfügung Gebrauch zu machen. §4 (1) Der Träger erstattet den Gemeinden keine Personal- und Sachkosten sowie Aufwendungen für erbrachte Dienstleistungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziffer 5 GSiG. (2) Entstehende Verwaltungs- und Verfahrenskosten nach § 65 a SGB I, § 62 SGB X sowie Kosten der Rechtsmittelverfahren vor den Verwaltungsgerichten werden den Gemeinden vom Träger erstattet. (3) Einnahmen (z.B. Zwangsgelder) stehen dem Träger zu. §5 Diese Satzung tritt am 01.01.2003 in Kraft.