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Kommune
Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Az.: 50/417-00
Datum:
X Öffentliche Sitzung
V 117/2002
06.11.2002
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Soziales und Gesundheit
18.11.2002
Kreisausschuss
04.12.2002
Kreistag
19.12.2002
Umsetzung des Gesetzes zur bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) im Kreis Euskirchen
hier: Delegationssatzung
Sachbearbeiter/in: Frau Schmitz
x
Tel.: 563
Abt.: 50
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
HHSt.
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
./.
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt die Satzung über die Durchführung des Gesetzes zur bedarfsorientierten
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) im Kreis Euskirchen
Seite - 2 Begründung:
Durch die Info 39/2002 hat die Verwaltung einen Sachstandsbericht über die Umsetzung des Gesetzes zur bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) im Kreis
Euskirchen vorgelegt.
Inzwischen liegt der Gesetzentwurf der Landesregierung für das Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für das Land
Nordrhein-Westfalen (AG-GSiG NRW) vor. Das AG-GSiG NRW schafft die Voraussetzungen, die
bundesgesetzliche Ermächtigung (Landesrechtsvorbehalt) umzusetzen und die kreisangehörigen
Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben des GSiG heranzuziehen sowie die Verteilung des auf
Nordrhein-Westfalen entfallenden Festbetrages des Bundes auf die Grundsicherungsträger zu
regeln. Eine Kopie des Entwurfs ist als Anlage beigefügt.
Der Kreis Euskirchen beabsichtigt, von der Ermächtigung Gebrauch zu machen und die Gewährung von Leistungen des GSiG an Personen außerhalb von Einrichtungen zu delegieren. Ein Entwurf der Delegationssatzung ist beigefügt.
Wie bereits geschildert, müssen die Träger der Grundsicherung damit rechnen, dass das AG-GSiG
NRW erst zum Jahresende in Kraft tritt. Sollte das Gesetz vor der Sitzung des Kreistages am
19.12.2002 vorliegen, kann die Satzung in dieser Sitzung beschlossen werden. Für den Fall, dass
das AG-GSiG NRW noch nicht verabschiedet ist, muss die Satzung im Wege der Dringlichkeit beschlossen werden.
i. V.: gez. Dr. Metz
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
___________________
(Unterschrift)
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
Seite - 3 -
Satzung
über die Durchführung des Gesetzes zur bedarfsorientierten Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) im Kreis Euskirchen
Durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung
eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz – AVmG) vom
26.06.2001 (BGBl. I S. 1310) wurde durch Artikel 12 das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) eingeführt. Dieses Gesetz tritt zum 01.01.2003 in Kraft. Die Kreise sind nach § 4 Träger der Grundsicherung.
Durch Art. 1 a des Gesetzes zur Verlängerung von Übergangsregelungen im Bundessozialhilfegesetz vom 27.04.2002 (BGBl. I S. 1462) wurde u.a. § 4 GSiG geändert. Nach § 4
Abs. 3 GSiG können die Länder bestimmen, dass und inwieweit die Landkreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung dieses Gesetzes heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat in § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zur bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für das
Land Nordrhein-Westfalen (AG-GSiG NRW) ) - ??? - bestimmt, dass die Kreise zur Durchführung der ihnen als Träger der Grundsicherung obliegenden Aufgaben kreisangehörige
Gemeinden durch Satzung heranziehen können.
Gemäß § 5 Abs. 1 der Kreisordnung (KrO) für das Land Nordrhein-Wesfalen i.d.F. der Bekanntmachung vom 17.10.1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch das Gesetz
vom 28.03.2000 (GV. NRW. S. 245) in Verbindung mit vorgenannten Vorschriften, hat der
Kreistag des Kreises Euskirchen am --.12.2002 folgende Satzung beschlossen:
§1
Der Kreis Euskirchen als Träger der Grundsicherung, im folgenden Träger genannt, überträgt den kreisangehörigen Gemeinden zur Entscheidung im eigenen Namen die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung gemäß § 3 GSiG an Personen außerhalb von
Einrichtungen.
§2
Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Durchführung der Aufgaben nach dem GSiG und
eines einheitlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Bemessung der Leistungen innerhalb des Kreisgebietes erlässt der Träger Richtlinien und Weisungen.
Seite - 4 -
§3
Der Träger behält sich vor, die nach dieser Satzung übertragenen Aufgaben im eigenen
Namen durchzuführen. Der Landrat wird ermächtigt, von diesem Vorbehalt im Einzelfall
oder einer Gruppe von Fällen durch eine an die Delegationskommune gerichtete Verwaltungsverfügung Gebrauch zu machen.
§4
(1) Der Träger erstattet den Gemeinden keine Personal- und Sachkosten sowie Aufwendungen für erbrachte Dienstleistungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziffer 5 GSiG.
(2) Entstehende Verwaltungs- und Verfahrenskosten nach § 65 a SGB I, § 62 SGB X sowie Kosten der Rechtsmittelverfahren vor den Verwaltungsgerichten werden den Gemeinden vom Träger erstattet.
(3) Einnahmen (z.B. Zwangsgelder) stehen dem Träger zu.
§5
Diese Satzung tritt am 01.01.2003 in Kraft.