Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 110/2002
04.11.2002
Az.:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bau, Straßen und Abfallbeseitigung
20.11.2002
Kreisausschuss
04.12.2002
Kreistag
19.12.2002
Erlass der Zehnten Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Abfallentsorgung im
Kreis Euskirchen vom 28.12.1992
Sachbearbeiter/in: Frau Weimbs
Tel.: 236
Abt.: 60.11
Die Vorlage berührt nicht den Etat
X Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt den Erlass der Zehnten Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über
die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen vom 28.12.1992 in der als Anlage 1 beigefügten
Fassung.
Seite - 2 Begründung:
Die Änderung der Gebührensatzung (Anlage 1) ist auf der Grundlage der neuen
Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 2) vorzunehmen. Ergänzend zu den Erläuterungen zur
Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 3) ist auf folgendes hinzuweisen:
1. Anpassung der Anlagen I und II B der Abfallsatzung
Nachdem der bisher geltende Europäische Abfallkatalog und das Verzeichnis gefährlicher Abfälle mit
Wirkung
zum
01.01.2002
geändert
wurden,
war
die
Umschlüsselung
der
Planfeststellungsbeschlüsse der Zentralen Mülldeponie (für den Deponiebereich und das
Sondermüllzwischenlager) erforderlich. Die entsprechenden Bescheide liegen uns nunmehr in der
endgültigen Fassung vor, so dass die Abfallschüssel-Nummern und –bezeichnungen des § 4 der
Gebührensatzung zum 01.01.2003 angepasst werden können.
2. Gebühren für Anlieferungen von kompostierbaren Grünabfälle in haushaltsüblicher
Kleinmenge
Die Anlieferung von zur Kompostierung geeigneten pflanzlichen Abfällen aus privaten Haushalten
ist derzeit in einer haushaltsüblichen Menge gebührenfrei. Es wird nunmehr vorgeschlagen, für diese
Anlieferungen eine Mindestgebühr von 2,50 € zu erheben.
Die Erhebung einer Mindestgebühr wird insbesondere damit begründet, dass die kreisangehörigen
Städte und Gemeinden u.a. seit der flächendeckenden Einführung der Biotonne zunehmend
Gebührenbelohnungssysteme
(Verlängerung
des
Abfuhrryhthmus,
freie
Behälterwahl,
Bonussysteme für Eigenkompostierer) installiert haben. Dieses wirkt sich durch eine mengenmäßig
erheblich angestiegene Kleinmengenanlieferung aus, die überwiegend aus den ortsnahen Bereichen
der Stadt Mechernich und der Gemeinde Kall stammen.
Die Direktanlieferer zur Deponie Mechernich gelangen somit bei der Beibehaltung der bisherigen
kostenlosen Annahme zu Lasten der Allgemeinheit einen ungerechtfertigten Gebührenvorteil. So ist
es derzeit möglich, dass Eigenkompostierer, die sich von dem gemeindlichen Anschluss- und
Benutzungszwang, unter Erlangung eines Gebührenvorteils, befreien lassen, ihre kompostierbaren
Abfälle gebührenfrei auf der Zentralen Mülldeponie Mechernich entsorgen können.
Der Sinn der Gebührenbefreiungsregelung, dem Bürger die Möglichkeit einzuräumen, besonderen
Anfall von Grünabfällen (z.B. jahreszeitenbedingt größere Mengen) zusätzlich zur Regelabfuhr direkt
der Zentralen Mülldeponie anzuliefern wird dadurch konterkariert.
Durch die mengenmäßig erheblich angestiegenen Kleinmengenanlieferungen wird darüber hinaus
ein unverhältnismäßig hoher Personalaufwand initiiert.
Um jedoch die Möglichkeit einer relativ preiswerten Kleinmengenanlieferung beibehalten zu können,
wird die Erhebung einer Mindestgebühr in Verbindung mit einer haushaltsüblichen
Mengenbegrenzung von 1,0 m³ auch für die kompostierbaren pflanzlichen Abfälle vorgeschlagen.
Diese ist so ausgelegt, dass kein zu starker Anreiz zu widerrechtlicher Abfallentsorgung gesetzt
wird.
Seite - 3 3. Sachliche Gebührenfreiheit - § 8 der Gebührensatzung
Durch die in § 8 verankerte Gebührenfreiheit für Abfälle zur Verwertung, für die auf der Zentralen
Mülldeponie Annahmestellen vorhanden sind, kam es in der Vergangenheit zu zahlreichen
Unstimmigkeiten bei den Anlieferungen.
Insbesondere die Regelung des Satzes 2 wonach nur Anlieferungen in haushaltsüblichen Mengen
gebührenfrei sind, führte zu Definitionsproblemen.
Um dem entgegenzuwirken, wird § 8 klarer formuliert und die Gebührenfreiheit
Haushaltes auf die Einheit 1 m³ je Abfallstoff, Tag und Anlieferung festgesetzt.
für private
Eine Gegenüberstellung der alten und der neuen Gebührensatzung ist beigefügt.
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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