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Beschlussvorlage GB (Erlass der Zehnten Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen vom 28.12.1992)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
59 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Erlass der Zehnten Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen vom 28.12.1992) Beschlussvorlage GB (Erlass der Zehnten Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen vom 28.12.1992) Beschlussvorlage GB (Erlass der Zehnten Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen vom 28.12.1992)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 110/2002 04.11.2002 Az.: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Bau, Straßen und Abfallbeseitigung 20.11.2002 Kreisausschuss 04.12.2002 Kreistag 19.12.2002 Erlass der Zehnten Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen vom 28.12.1992 Sachbearbeiter/in: Frau Weimbs Tel.: 236 Abt.: 60.11 Die Vorlage berührt nicht den Etat X Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt den Erlass der Zehnten Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen vom 28.12.1992 in der als Anlage 1 beigefügten Fassung. Seite - 2 Begründung: Die Änderung der Gebührensatzung (Anlage 1) ist auf der Grundlage der neuen Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 2) vorzunehmen. Ergänzend zu den Erläuterungen zur Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 3) ist auf folgendes hinzuweisen: 1. Anpassung der Anlagen I und II B der Abfallsatzung Nachdem der bisher geltende Europäische Abfallkatalog und das Verzeichnis gefährlicher Abfälle mit Wirkung zum 01.01.2002 geändert wurden, war die Umschlüsselung der Planfeststellungsbeschlüsse der Zentralen Mülldeponie (für den Deponiebereich und das Sondermüllzwischenlager) erforderlich. Die entsprechenden Bescheide liegen uns nunmehr in der endgültigen Fassung vor, so dass die Abfallschüssel-Nummern und –bezeichnungen des § 4 der Gebührensatzung zum 01.01.2003 angepasst werden können. 2. Gebühren für Anlieferungen von kompostierbaren Grünabfälle in haushaltsüblicher Kleinmenge Die Anlieferung von zur Kompostierung geeigneten pflanzlichen Abfällen aus privaten Haushalten ist derzeit in einer haushaltsüblichen Menge gebührenfrei. Es wird nunmehr vorgeschlagen, für diese Anlieferungen eine Mindestgebühr von 2,50 € zu erheben. Die Erhebung einer Mindestgebühr wird insbesondere damit begründet, dass die kreisangehörigen Städte und Gemeinden u.a. seit der flächendeckenden Einführung der Biotonne zunehmend Gebührenbelohnungssysteme (Verlängerung des Abfuhrryhthmus, freie Behälterwahl, Bonussysteme für Eigenkompostierer) installiert haben. Dieses wirkt sich durch eine mengenmäßig erheblich angestiegene Kleinmengenanlieferung aus, die überwiegend aus den ortsnahen Bereichen der Stadt Mechernich und der Gemeinde Kall stammen. Die Direktanlieferer zur Deponie Mechernich gelangen somit bei der Beibehaltung der bisherigen kostenlosen Annahme zu Lasten der Allgemeinheit einen ungerechtfertigten Gebührenvorteil. So ist es derzeit möglich, dass Eigenkompostierer, die sich von dem gemeindlichen Anschluss- und Benutzungszwang, unter Erlangung eines Gebührenvorteils, befreien lassen, ihre kompostierbaren Abfälle gebührenfrei auf der Zentralen Mülldeponie Mechernich entsorgen können. Der Sinn der Gebührenbefreiungsregelung, dem Bürger die Möglichkeit einzuräumen, besonderen Anfall von Grünabfällen (z.B. jahreszeitenbedingt größere Mengen) zusätzlich zur Regelabfuhr direkt der Zentralen Mülldeponie anzuliefern wird dadurch konterkariert. Durch die mengenmäßig erheblich angestiegenen Kleinmengenanlieferungen wird darüber hinaus ein unverhältnismäßig hoher Personalaufwand initiiert. Um jedoch die Möglichkeit einer relativ preiswerten Kleinmengenanlieferung beibehalten zu können, wird die Erhebung einer Mindestgebühr in Verbindung mit einer haushaltsüblichen Mengenbegrenzung von 1,0 m³ auch für die kompostierbaren pflanzlichen Abfälle vorgeschlagen. Diese ist so ausgelegt, dass kein zu starker Anreiz zu widerrechtlicher Abfallentsorgung gesetzt wird. Seite - 3 3. Sachliche Gebührenfreiheit - § 8 der Gebührensatzung Durch die in § 8 verankerte Gebührenfreiheit für Abfälle zur Verwertung, für die auf der Zentralen Mülldeponie Annahmestellen vorhanden sind, kam es in der Vergangenheit zu zahlreichen Unstimmigkeiten bei den Anlieferungen. Insbesondere die Regelung des Satzes 2 wonach nur Anlieferungen in haushaltsüblichen Mengen gebührenfrei sind, führte zu Definitionsproblemen. Um dem entgegenzuwirken, wird § 8 klarer formuliert und die Gebührenfreiheit Haushaltes auf die Einheit 1 m³ je Abfallstoff, Tag und Anlieferung festgesetzt. für private Eine Gegenüberstellung der alten und der neuen Gebührensatzung ist beigefügt. gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)