Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage GB (Beseitigung von Ölspuren an Kreisstraßen hier: Fortführung der bisherigen Abrechnungspraxis)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
60 kB
Datum
06.06.2007
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Beseitigung von Ölspuren an Kreisstraßen
hier: Fortführung der bisherigen Abrechnungspraxis) Beschlussvorlage GB (Beseitigung von Ölspuren an Kreisstraßen
hier: Fortführung der bisherigen Abrechnungspraxis) Beschlussvorlage GB (Beseitigung von Ölspuren an Kreisstraßen
hier: Fortführung der bisherigen Abrechnungspraxis)

öffnen download melden Dateigröße: 60 kB

Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat V 336/2007 08.05.2007 Datum: Az.: 66 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr 23.05.2007 Kreisausschuss 06.06.2007 Beseitigung von Ölspuren an Kreisstraßen hier: Fortführung der bisherigen Abrechnungspraxis Sachbearbeiter/in: Herr Kremer Tel.: 15 219 Abt.: 66 Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung X Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Produkt: 1 54201 8523200 gez. Hessenius Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Produkt: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Produkt: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Beibehaltung der bisherigen Abrechnungspraxis für die Beseitigung von Ölspuren wird bis zu einer Änderung des Gesetzes über den Feuerschutz und Hilfeleistungen zugestimmt. Begründung: -2- Das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung NRW (FSHG) sieht einen Kostenersatz für die Beseitigung von Ölspuren nur dann vor, wenn ein Verursacher festgestellt wird. Da hier jedoch keine eindeutige Regelung getroffen war, wurde für die wenigen Fälle ohne ermittelbaren Verursacher (ca. 5 % der Schadensfälle) in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass der zuständige Straßenbaulastträger sich an den Kosten für die Beseitigung der Ölspuren zu beteiligen hat. Hierbei liegt die Zuständigkeit für die Beseitigung von Ölspuren innerhalb der geschlossenen Ortschaft bei der jeweiligen Stadt oder Gemeinde. Ausserhalb der Ortsdurchfahrt liegt sie beim jeweiligen Straßenbaulastträger, welcher die Ölspuren während der allgemeinen Dienstzeit beseitigt. Nur wenn der Straßenbaulastträger nicht erreichbar ist, muss die Feuerwehr diese Aufgabe übernehmen. Eine einheitliche Regelung zur Kostentragung in diesen Fällen wurde im Rahmen einer Dienstbesprechung zur „Gefahrenvorsorge und Abwehr“ am 1.10.2004, an welcher die Vertreter des Landesbetriebes und des Kreises teilnahmen, erarbeitet. Hierin werden zwei Sachlagen unterschieden: Wird beim Feuerwehreinsatz das Vorliegen einer Gefahr durch die Ölspur festgestellt, hat der Straßenbaulastträger die Entsorgungskosten für das kontaminierte Ölbindemittel in tatsächlicher Höhe, die Betriebsstoffkosten für die Rückfahrt sowie den möglichen Verdienstausfall zu tragen. Sofern eine Gefahr nicht definiert werden kann, sondern nur eine „Straßenreinigung“ erforderlich ist, trägt der Straßenbaulastträger zusätzlich noch die Kosten für das Ölbindemittel sowie den Verdienstausfall für den Zeitraum der Arbeiten an der Unfallstelle. Dieser Regelung haben sich die Feuerwehren und die Straßenbaulastträger im Kreis Euskirchen angeschlossen. In einem aktuellen Urteil des Oberverwaltungsgerichtes des Landes NRW vom 16.2.2007 wird die Beseitigung einer Ölspur als Hilfeleistung in einem Unglücksfall und somit generell als originäre Aufgabe der Feuerwehr in Sinne des § 1 FSHG gesehen. Ein Ersatzanspruch seitens der Feuerwehren gegenüber den Straßenbaulastträgern kann somit in keinem der o.g. Fällen geltend gemacht werden. Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen bestätigt diese Auffassung in seiner Vorlage an den Innenausschuß vom 8.3.2007, sieht aber gleichzeitig einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Es wird eine Ergänzung des § 41 FSHG vorgeschlagen. Demnach soll in solchen Fällen eine „Inanspruchnahme von anderen öffentlichen Rechtsträgern möglich werden, sofern die Hilfeleistung der Feuerwehr (auch oder nahezu ausschließlich) in deren Interesse erfolgt“. Diese Änderung des Gesetzes wäre im Sinne der derzeit praktizierten Kostenersatzregelungen im Kreis Euskirchen. Diese soll im Einvernehmen mit den Beteiligten bis zur entsprechenden Anpassung der Rechtslage beibehalten werden. -3- Diese Regelung betrifft den Kreis Euskirchen nur bei Schadensfällen außerhalb geschlossener Ortschaften. Aufgrund der derzeitigen Urteilslage ist jedoch jede Kostenbeteiligung als freiwillige Ausgabe zu betrachten. Dem Kreis entstehen im Rahmen dieser Regelung jährliche Kosten von 1.000 € bis 2.000 €. In Anbetracht dieser Summe schlägt die Verwaltung vor, die bestehende Abrechungsregelung bis zur Anpassung der gesetzlichen Situation beizubehalten . gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)