Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
60 kB
Datum
06.06.2007
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 336/2007
08.05.2007
Datum:
Az.: 66
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
23.05.2007
Kreisausschuss
06.06.2007
Beseitigung von Ölspuren an Kreisstraßen
hier: Fortführung der bisherigen Abrechnungspraxis
Sachbearbeiter/in: Herr Kremer
Tel.: 15 219
Abt.: 66
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
X Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Produkt: 1 54201 8523200
gez.
Hessenius
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Produkt:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Produkt:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Beibehaltung der bisherigen Abrechnungspraxis für die Beseitigung von Ölspuren wird bis zu
einer Änderung des Gesetzes über den Feuerschutz und Hilfeleistungen zugestimmt.
Begründung:
-2-
Das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung NRW (FSHG) sieht einen
Kostenersatz für die Beseitigung von Ölspuren nur dann vor, wenn ein Verursacher
festgestellt wird.
Da hier jedoch keine eindeutige Regelung getroffen war, wurde für die wenigen Fälle ohne
ermittelbaren Verursacher (ca. 5 % der Schadensfälle) in der Vergangenheit davon
ausgegangen, dass der zuständige Straßenbaulastträger sich an den Kosten für die
Beseitigung der Ölspuren zu beteiligen hat.
Hierbei liegt die Zuständigkeit für die Beseitigung von Ölspuren innerhalb der geschlossenen
Ortschaft bei der jeweiligen Stadt oder Gemeinde. Ausserhalb der Ortsdurchfahrt liegt sie
beim jeweiligen Straßenbaulastträger, welcher die Ölspuren während der allgemeinen
Dienstzeit beseitigt. Nur wenn der Straßenbaulastträger nicht erreichbar ist, muss die
Feuerwehr diese Aufgabe übernehmen.
Eine einheitliche Regelung zur Kostentragung in diesen Fällen wurde im Rahmen einer
Dienstbesprechung zur „Gefahrenvorsorge und Abwehr“ am 1.10.2004, an welcher die
Vertreter des Landesbetriebes und des Kreises teilnahmen, erarbeitet.
Hierin werden zwei Sachlagen unterschieden:
Wird beim Feuerwehreinsatz das Vorliegen einer Gefahr durch die Ölspur festgestellt, hat der
Straßenbaulastträger die Entsorgungskosten für das kontaminierte Ölbindemittel in
tatsächlicher Höhe, die Betriebsstoffkosten für die Rückfahrt sowie den möglichen
Verdienstausfall zu tragen.
Sofern eine Gefahr nicht definiert werden kann, sondern nur eine „Straßenreinigung“
erforderlich ist, trägt der Straßenbaulastträger zusätzlich noch die Kosten für das
Ölbindemittel sowie den Verdienstausfall für den Zeitraum der Arbeiten an der Unfallstelle.
Dieser Regelung haben sich die Feuerwehren und die Straßenbaulastträger im Kreis
Euskirchen angeschlossen.
In einem aktuellen Urteil des Oberverwaltungsgerichtes des Landes NRW vom 16.2.2007
wird die Beseitigung einer Ölspur als Hilfeleistung in einem Unglücksfall und somit generell
als originäre Aufgabe der Feuerwehr in Sinne des § 1 FSHG gesehen.
Ein Ersatzanspruch seitens der Feuerwehren gegenüber den Straßenbaulastträgern kann
somit in keinem der o.g. Fällen geltend gemacht werden.
Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen bestätigt diese Auffassung in seiner
Vorlage an den Innenausschuß vom 8.3.2007, sieht aber gleichzeitig einen
gesetzgeberischen Handlungsbedarf.
Es wird eine Ergänzung des § 41 FSHG
vorgeschlagen. Demnach soll in solchen Fällen eine „Inanspruchnahme von anderen
öffentlichen Rechtsträgern möglich werden, sofern die Hilfeleistung der Feuerwehr (auch
oder nahezu ausschließlich) in deren Interesse erfolgt“.
Diese Änderung des Gesetzes wäre im Sinne der derzeit praktizierten
Kostenersatzregelungen im Kreis Euskirchen. Diese soll im Einvernehmen mit den
Beteiligten bis zur entsprechenden Anpassung der Rechtslage beibehalten werden.
-3-
Diese Regelung betrifft den Kreis Euskirchen nur bei Schadensfällen außerhalb
geschlossener Ortschaften. Aufgrund der derzeitigen Urteilslage ist jedoch jede
Kostenbeteiligung als freiwillige Ausgabe zu betrachten. Dem Kreis entstehen im Rahmen
dieser Regelung jährliche Kosten von 1.000 € bis 2.000 €.
In Anbetracht dieser Summe schlägt die Verwaltung vor, die bestehende
Abrechungsregelung bis zur Anpassung der gesetzlichen Situation beizubehalten .
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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