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Beschlussvorlage (Abwägung zu a))

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
102 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28

Inhalt der Datei

WP7-593/2006 Abwägung zu a) Abwägung aus dem „frühzeitigen“ Beteiligungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 4/Kaster – Städtebauliche Entwicklungsfläche Mühlenerft Lfd. Nr. Stellungnahme von, vom 1 Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 59 – Luftverkehr- vom 20.04.2006 2 3 4 5. Inhalt der Stellungnahme Das o.g. Plangebiet befindet sich außerhalb der Bauschutzbereiche gem. § 12 Luftverkehrsgesetz von zivilen Flughäfen im Land NRW. Gegen die Planung bestehen aus ziviler luftrechtlicher Sicht keine Bedenken. IHK Köln, Schreiben Wir teilen Ihnen mit, dass von Seiten der Industrievom 21.04.2006 und Handelskammer zu Köln keine Anregungen bezüglich der Aufstellung des Bebauungsplanes bestehen. Infracor, Marl, Schreiben An den im Betreff näher bezeichneten Stellen vom 18.04.2006 verlaufen keine von uns betreuten Fernleitungen. Amt für Agrarordnung Gegen die Planung sind aus der Sicht der von mir Euskirchen, Schreiben wahrzunehmenden öffentlichen Belange der vom 18.04.2006 allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung keine Anregungen vorzubringen. Planungen bzw. Maßnahmen des Amtes für Agrarordnung sind in dem Planungsbereich nicht vorgesehen. Bergamt Düren, Ich weise darauf hin, dass das Plangebiet im Bereich Schreiben vom braunkohlenbergbedingter großflächiger 24.04.2006 Grundwasserbeeinflussung liegt. Es wird empfohlen, einen entsprechenden Hinweis in den Textteil des Bebauungsplanes aufzunehmen. Ferner liegt die Planfläche in der Nähe einer bewegungsaktiven geologischen Störzone , dem sog. Kasterer Sprung , in dessen Einwirkungsbereich es zu unterschiedlichen Bodenbewegungen an der Oberfläche kommen kann. Es wird gebeten, dieses bei der Planung entsprechend zu berücksichtigen. Abwägung Entfällt. Beschluss Der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung empfiehlt dem / beschließt..... .... die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. Entfällt. .... die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. Entfällt. .... die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. .... die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. Entfällt. Die RWE Poweg AG wurde ebenfalls mit Schreiben vom 07.04.2006 über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens unterrichtet. Entsprechend der von dort aus vorgetragenen Stellungnahme wurden die Inhalte aus der Stellungnahme des Bergamtes konkretisiert und die Anregung .... die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen und den Anregungen zu entsprechen, da die bergbautreibende RWE Power AG ebenfalls am Verfahren beteiligt wurde. WP7-593/2006 6 7 8 9 10 11 DB Services Immobilien GmbH, Schreiben vom 20.04.2006 Landesbetrieb Straßenbau NRW, NL Euskirchen, Schreiben vom 26.04.2006 Deshalb wird gebeten, die entsprechende Bergwerksgesellschaft, RWE Power AG, Stüttgenweg 2, 50935 Köln , an dem weiteren Bauleitplanverfahren zu beteiligen. Gegen das o.g. Vorhaben bestehen seitens der DB AG grundsätzlich keine Bedenken. Belange der DB AG werden hier nicht berührt. Gegen den o.a. Bebauungsplan habe ich grundsätzlich keine Bedenken. Der von der Niederlassung Euskirchen geplante Radweg an der nördlichen Seite entlang der L 279 ist in Ihre Planung mit einzubeziehen und mit mir abzustimmen. Abwägung zu a) berücksichtigt. Entfällt. .... die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. Die Stellungnahme wird begrüßt. Die Planung wurde durch die Stadt Bedburg angefordert und wird, falls erforderlich, in der weiteren Planung nach entsprechender Abstimmung berücksichtigt. Gebäude oder Gebäudeteile mit mehr als 20,00 m Höhe sind im Baugebiet nicht vorgesehen. Die textlichen Festsetzungen hierzu werden entsprechende Aussagen treffen. . .... die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen und der Anregung zu entsprechen. Wehrbereichsverwaltung Unter Bezugnahme auf Ihr o.a. Schreiben teile ich West, Schreiben vom Ihnen mit, dass- unter Berücksichtigung der von mir 03.05.2006 wahrzunehmenden belange – meinerseits grundsätzlich keine Bedenken gegen die Realisierung der o.a. Planung bestehen. Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen einschließlich untergeordneter Gebäudeteile eine Höhe von 20.00 m nicht überschreiten. Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfall, mir die Planungsunterlagenvor Erteilung einer Baugenehmigung- zur Prüfung zuzuleiten. RWE Westfalen Weser Im Planbereich verlaufen keine RWE – Entfällt Ems Lippe Netzservice, Hochspannungsleitungen . Planungen für Schreiben vom Hochspannungsleitungen liegen aus heutiger Sicht 07.04.2006 nicht vor. Landesanstalt für Es wird gebeten, von einer weiteren Beteiligung im Entfällt. Ökologie, Bauleitplanverfahren abzusehen. Es wird auf die Bodenordnung, Forsten Landschaftsbehörden verwiesen. NRW, Schreiben vom 02.05.2006 PLEdoc GmbH, Essen, Wir danken Ihnen für die Benachrichtigung und teilen Entfällt. Schreiben vom Ihnen mit, dass die o.g. Maßnahmen die 02.05.2006 Versorgungsleitungen der von der PLEdoc GmbH .... die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. .... die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. .... die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. .... die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. WP7-593/2006 12 RWE Rhein-Ruhr, Schreiben vom..04.05.2006 betreuten Eigentümer bzw. Betreiber nicht berühren. Sollte der Geltungsbereich verändert werden oder sollte der Arbeitsraum die dargestellten Projektgrenzen wesentlich überschreiten, so bitten wir, uns am weiteren Verfahren zu beteiligen. Für das o.g. Gebiet ist eine Leistungsanpassung unseres Stromnetzes notwendig, damit die Sicherstellung der Stromversorgung gewährleistet ist. Hierzu ist eine Ortsnetzstation im Bereich der Einfahrt für das Allgemeine Wohngebiet erforderlich. Den Standort bitten wir, im rot eingekreisten Bereich des beigefügten Planes , im Bebauungsplan Nr. 4/Kaster verbindlich festzusetzen. Wir benötigen eine Fläche von 15 m² für unsere 20 KV Kompaktstationen . Für die Kundenstation im Freizeitbad mit Wellnessbereich benötigen wir ebenfalls einen Standort der mit RWE Rhein Ruhr und dem Planungsbüro sowie dem Betreiber / Eigentümer in der Planungsphase abgestimmt werden muss. Abwägung zu a) Die Stadt Bedburg wird entsprechend der Anregung eine entsprechende Fläche in einer Größe von 15 m² planungsrechtlich gem. § 9 Abs. 1 Ziffer 12 des Baugesetzbuches als Fläche für Versorgungsanlagen mit besonderer Zweckbestimmung Elektrizität festsetzen. .... die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen und den Anregungen für die Festsetzung von Versorgungsanlagen im Bereich des WA und auch des Sondergebietes zu entsprechen. Eine entsprechende Fläche für die Sicherstellung der Versorgung für den Bereich der Sondergebietsausweisung soll entsprechend ebenfalls vorgehalten werden. Ein Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen: Ein Standort zur Sicherstellung der Stromversorgung ist in Abstimmung mit dem versorgungsträger RWE RheinRuhr zur Verfügung zu stellen. 13 Landesbetrieb Straßenbau NRW, NL Krefeld, Schreiben vom 09.05.2006 Seitens des Landesbetriebes Straßenbau NRW,. NL Entfällt. Krefeld bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die o.a. Bauleitplanung. Zur Vermeidung von Planungskollisionen ist der hiesigen Niederlassung die Lage der geplanten externen .... die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen und der Anregung zu entsprechen. WP7-593/2006 Kompensationsflächen Übersichtsplanes mitzuteilen. 14 Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege , Schreiben vom 15.05.2006 anhand Abwägung zu a) eines Sofern die Lage bekannt ist und ggf. Flächen festgelegt werden, erfolgt eine Bereitstellung. .... die Mitteilung zur Kenntnis zu der Entfällt. Ich bedanke mich für die Übersendung Planungsunterlagen im Rahmen des Aufstellungsverfahrens für den o.a. Bebauungsplan Diese Planung war im Vorfeld dieses Aufstellungsbeschlusses – und das ist sowohl der Begründung, als auch dem Umweltbericht zu entnehmen - wiederholt Gegenstand einer Abstimmung zwischen ihnen und dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege, da aus denkmalrechtlicher Sicht Konflikte zwischen Planung und Denkmalschutz offensichtlich sind. Zur Ermittlung der Entscheidungserheblichkeit dieser öffentlichen Belange und für die Gewichtung der Belange des Bodendenkmalschutzes im Rahmen der Abwägung sowie als Voraussetzung zur Bewertung der Kulturgüter im Umweltbericht wurde in der Fläche eine qualifizierte archäologische Prospektion durch eine archäologische Fachfirma vorgenommen. Das Ergebnis liegt vor und wurde ausgewertet. Bei der Begehung der Fläche wurden zahlreiche vorgeschichtliche Funde (Keramik und Feuersteingeräte) sowie römischer Ziegelbruch und Keramik ermittelt. Im Übrigen streute der übliche mittelalterlich-neuzeitliche Dungschleier über die gesamte Fläche. Es wurden acht Sondageschnitte angelegt . Diese erfassten im Nordwesten der Fläche den Kernbereich einer bandkeramischen Siedlung. Aufgrund der Art und Verteilung der Befunde konnten unterschiedliche Lebensbereiche dieser Siedlungsfläche fixiert werden. Zum einen handelt es sich um den Siedlungsbereich im eigentlichen Sinne, also Hausbefunde und große, fundreiche Grubenbefunde (mindestens zwei bandkeramische nehmen und en Anregungen vollinhaltlich, wie bereits im Vorfeld erfolgt, zu entsprechen. WP7-593/2006 Hausgrundrisse wurden bereits in den Sondagen ansatzweise erfasst). Zum anderen - repräsentiert durch Schwarzerdebefunde und Paläopflugspuren wurde der erweiterte Siedlungs-/Wirtschaftraum ermittelt. In einer Sondage im südlichen Abschnitt der Fläche wurden metallzeitliche Befunde ermittelt, die unter einem Kolluvium ( einer Auftragsschicht) lagen, dies weisen auf weitere Siedlungsbefunde dieser Zeitstellung, möglicherweise sogar auf Bestattungen hin. Das durch die Begehung ermittelte römische Fundmaterial konnte in keiner der Sondagen als Siedlungsbefund bestätigt werden. Die angetroffene lichte Streuung der römischen Oberflächenfunde deutet somit auf den äußeren, südlichen Rand einer römischen Besiedlung hin, deren Kernbereich wohl im Bereich der angrenzenden Gartenanlagen bzw. Wohnbebauung nördlich der Fläche zu erwarten ist bzw. war. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im gesamten Plangebiet gut erhaltene archäologische Bodendenkmälern vorgeschichtlicher Zeitstellung nachgewiesen wurden, die die Voraussetzungen des § 2 V iVm § 2 I zur Eintragung in die Denkmalliste erfüllen . Im Rahmen der Bauleitplanung ist die Sicherung dieses bedeutenden ortsfesten Bodendenkmals zu gewährleisten (§ 11 DSchG NW). Maßstab und damit Grundlage für die Sicherungsverpflichtung bilden die §§ 7, 8 sowie 1 III iVm 9 DSchG NW. Die Bodendenkmäler dokumentieren die Geschichte der Menschen und Siedlungen in diesem Gebiet, sie geben Auskunft über die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse, die Erhaltung ist für die wissenschaftliche Auswertung im öffentlichen Interesse geboten. Abwägung zu a) WP7-593/2006 Anlässlich eines Gespräches am 13.12.2005 fand eine Abstimmung zwischen der Stadt Bedburg und dem Fachamt statt, die im Wesentlichen als Richtungsvorgabe für die Abwägung anerkannt wird. Danach kommt die Gemeinde Bedburg bei der Abwägung der mit dem Bodendenkmalschutz kollidierenden Interessen zu dem Ergebnis, dass andere schwergewichtige Belange keine Erhaltung und Nutzung des bandkeramischen Siedlungsplatzes an Ort und Stelle planungsrechtlich möglich machen. Ich weise - wie bereits anlässlich des Gespräches am 13.12.2005 - darauf hin, dass die denkmalrechtlichen Interessen nur so weit zurückgestellt werden dürfen, wie es für die Verwirklichung der Planung zwingend erforderlich ist. Um dem verfassungsrechtlichen Auftrag (Art. 18 Abs. 2 LVerf NW) und den Bestimmungen des DSchG gerecht zu werden, wird bei einer Entscheidung für Planung und damit verbunden für eine Zerstörung des Bodendenkmals zum „Ausgleich“ der widerstreitenden öffentlichen Interessen im Vorfeld der Planrealisierung eine archäologische Untersuchung erforderlich, die im Ergebnis zumindest eine Sicherung des Bodendenkmals als Sekundärquelle gewährleistet. Es ist die Ausgrabung des Bodendenkmals einschließlich der Dokumentation dieses Vorganges und das Erhalten des dann beweglichen Bodendenkmals an einem anderen Ort zu gewährleisten. Um den Umfang der archäologischen Untersuchungen zu begrenzen, sollte der südliche Teil der Fläche (Parkplatznutzung, Grünfläche etc) so gestaltet werden, dass die hier erhaltenen Bodendenkmäler unbeeinträchtigt bleiben. Die Flächen für die archäologische Untersuchungen wurden zwischenzeitlich fixiert. Für diesen Bereich ist die Sicherung der Quellen für die Forschung durch Ausgrabung nach Maßgabe Abwägung zu a) WP7-593/2006 Abwägung zu a) einer Erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW zu gewährleisten 15 16 Telekom Schreiben vom 3.5.2006 RWE Rhein-Ruhr Netzservice, Schreiben vom 19.04.2006 Unter Berücksichtigung der o.a. Vorgaben bestehen aus der Sicht des Fachamtes gegen die Planung keine grundsätzlichen Bedenken. Mit der Bitte, die Planbegründung entsprechend zu ergänzen verbleibe ich Zu der o.a. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Deutschen Telekom AG, die aus beigefügtem Plan ersichtlich sind. Zur telekommunikationstechnischen Versorgung des Planbereiches durch die Deutsche Telekom AG ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien erforderlich. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leistungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom AG so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden. Für Rückfragen steht Ihnen gerne unser zuständiges Ressort zur Verfügung. Die im Plan übersandten Leitungen .... die Mitteilung zur Kenntnis zu werden im Rahmen der nehmen und der Anregung zu Ausbauplanung berücksichtigt und entsprechen. ggf. Anlage zum Bebauungsplan. Im Rahmen der Baumaßnahme wird sich die Stadt Bedburg oder der Erschließungsträger mit der Deutschen Telekom in Verbindung setzen. In Ihrem Schreiben vom 07.04.2006 bitten Sie um Entfällt. Stellungnahme zu obigem Bebauungsplan. Nach Prüfung der uns zugesandten Unterlagen teilen wir Ihnen mit, dass wir keine grundsätzlichen Bedenken erheben. Zur Information über unseren Leitungsbestand in obig genanntem Bereich fügen wir in der Anlage zu diesem Schreiben Auszüge aus unseren Bestandsplanunterlagen bei. Durch das Plangebiet werden unsere Versorgungsleitungen z.T. berührt. Wir bitten Sie, bei der weiteren Planung die Lage Die Leitungen werden bei der weiteren Planung berücksichtigt und falls erforderlich wird eine Abstimmung erfolgen. Auch hinsichtlich der möglichen WP7-593/2006 Abwägung zu a) unserer Leitungen zu berücksichtigen, um Kosten für Nutzungsänderungen sowie Trassenanpassungen zu vermeiden. Leistungserhöhungen der Netze wird eine Abstimmung erfolgen. Bei Nutzungsänderungen der Flächen, wie z.B. Entwidmung von öffentlichen Grundstücksflächen, werden bei einem Verkauf vereinbarungsgemäß dingliche Sicherungen unserer Leitungstrassen und Anlagestandorte notwendig. Bei Leistungserhöhungen ist u.U. die Anpassung unserer Netze erforderlich. Hier sollte frühestmöglich eine Absprache mit uns statt finden, um notwendige Anpassungsmaßnahmen (wie z.B. zusätzliche Ortsnetzstationen) zu planen und erforderliche Flächen zu berücksichtigen. Sollte durch Art und Umfang der Bebauung ein erhöhter Leistungsbedarf an Energie oder auch an Löschwasserressourcen zu erwarten sein, bitten wir Sie uns rechtzeitig mit einzubinden, damit wir bei der Netzauslegung dem Bedarf entsprechend berücksichtigen können. Unter Umständen wäre auch der Raum für eine Ortsnetzstation mit in die Vorplanung einzubeziehen. Wir bitten Sie, bei der Planung von Bepflanzungszonen darauf zu achten, dass unsere Versorgungsleitungstrassen frei von Baum und Strauchwerk bleiben. Bei nicht auszuschließenden Näherungen von Ein Hinweis in den Bebauungsplan Bepflanzungen an unsere Versorgungsleitungen hinsichtlich der Beplanung wird bitten wir Sie, die DVGW Richtlinie GW 125 aufgenommen „Bepflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen“ zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind notwendig werdende Schutzmaßnahmen mit uns abzustimmen. Veränderungen an unseren Versorgungsnetzen sind WP7-593/2006 Abwägung zu a) in dem betroffenen Bereich z.Zt. nicht geplant. 17 Lage und Standort vorhandener Gehölzstrukturen sind der Stadt Bedburg bekannt. Wie bereits ausgeführt, wurde hierauf in der Vorstufe zum Umweltbericht eingegangen. Die Eingriffe wurden hier bewusst so gering als möglich gehalten und die Flächen werden durch die Planung größtenteils nicht berührt. Lediglich zur Erschließung des Sondergebiets wird ein Einschnitt erfolgen. Mit dem Rhein-Erft-Kreis wurde im Vorfeld Gespräche hinsichtlich der Realisierung und der Umsetzung der Planung im Hinblick auf die Festsetzungen des Landschaftsplanes Nr. I geführt. Zwischenzeitlich wurde eine Entlassung aus den Zielen des Landschaftsplanes Nr. I des Rhein-Erft-Kreises durch die Stadt Bedburg, nach vorheriger Absprache mit der Kreisplanung, Umfang und Detaillierungsgrad sollte dem üblichen gestellt. Standard entsprechen. Landesbetrieb Wald und Die im Bebauungsplan Nr. 4 befindlichen Holz NRW, Schreiben Gehölzstrukturen sind Waldfläche im Sinne des vom 15.05.2006 Bundeswaldgesetzes i.V.m. dem Landesforstgesetz NW. Wie bereits in den Grundlagen zur Umweltplanung als Vorstufe zum Umweltbericht vom Planungsbüro Smeetes und Damaschek festgestellt wurde, besitzen diese Waldflächen in Hinblick auf die Lebensraumfunktion eine mittlere, stellenweise sogar eine hohe Bedeutung. Das Bebauungsplangebiet hat Anteil am Geltungsbereich des Landschaftsplanes I, „Tagebaurekultivierung Nord“ des Rhein-Erft-Kreises . Als Entwicklungsziel ist darin die Anreicherung einer im ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit gliedernden und belebenden Elementen formuliert worden. Weiterhin sehen die sonstigen Festsetzungen des Landschaftsplanes Aufforstungen mit Laubwald vor. Der Rhein-Erft-Kreis zählt zu den waldärmsten Kreisen in NRW. Folglich ist aus Sicht des Forstamtes Bonn Kottenforst Ville der Erhaltung bestehender Waldflächen eine hohe Priorität einzuräumen. Die in der Vorstufe zum Umweltbericht erarbeitete Grundlage soll als Leitfaden zum Detaillierungsgrad dienen. Die vg. .... die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. ... die Belange des Forstamtes beim Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zur Berücksichtigen. WP7-593/2006 Abwägung zu a) Angaben sind der Stadt Bedburg bekannt und werden weiter untersucht. 18 Naturpark Rheinland, Schreiben vom 12.05.2006 Der Zweckverband Naturpark Rheinland (vormals Zweckverband Naturpark Kottenforst-Ville) bezieht zu dem Bebauungsplan wie folgt Stellung: Das Plangebiet, eine landwirtschaftlich genutzte Freifläche zwischen Kaster und Bedburg liegt im Naturpark Rheinland und wird hier der Wander- und allgemeinen Erholungszone zugeordnet. An sie schließt in nördlicher Richtung die Wanderzone an. Es handelt sich hierbei um Bereiche, denen u.a. besondere Bedeutung für die ortsnahe Erholung zukommt. Die trifft besonders für die Uferbereiche der Erft mit seinem Radwander- und Spazierwegen zu. .... die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen und die Anregungen im weiteren Verfahren soweit möglich zu berücksichtigen. Die Wander- und Erholungszonen entlang des Plangebietes – Mühlenerft- sollen durch die Planung nicht tangiert werden. Ausreichende Grün- und Pflanzflächen wurden dort planungsrechtlich zur Abschirmung ausgewiesen. Entlang der vorhandenen K 36 wurden ebenfalls entsprechende Bepflanzungszonen angelegt. Im Plangebiet ist vorgesehen, ein Wohngebiet und ein Freizeitbad zu errichten. Sie liegen direkt in Nachbarschaft zu dem verbleibenden Erholungsraum der freien Landschaft . Deshalb empfiehlt der Zweckverband eine intensive Begrünung der Teilräume des Plangebietes zur ökologischen Anbindung an den Freiraum. Gleichzeitig sollten diese Begrünungen Pufferwirkung zu den Straßen und zur Rahmen der EingriffsErft übernehmen . Insgesamt tragen diese Im Ausgleichsbilanzierung sollen die Maßnahmen auch dazu bei, die Qualität des Verluste kompensiert werden. Wohngebietes und des Umfeldes zu verbessern. Der Bebauungsplan ist nicht nur ein Eingriff in Natur und Landschaft , sondern gleichzeitig ein Flächenverlust der Erholungszone. Bei der Ausgleichregelung ist dieser Verlust zu berücksichtigen. 19 RWE Westfalen-WeserEms- Netzservice, Schreiben vom 11.05.2006 Mit Ihrem Schreiben vom 07.04.2006 teilen Sie uns Entfällt. unter Beifügung von Planunterlagen die o.g. Maßnahme mit. Durch die Maßnahme werden keine von RWE und Thyssengas GmbH betreuten Gasleitungen betroffen. Neuverlegungen in diesem Bereich sind von uns z.Z. .... die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. WP7-593/2006 20 RWE Power AG, Schreiben vom 12.05.2006 nicht vorgesehen. Gegen die o.a. Maßnahme bestehen aus unserer Sicht keine Bedenken. Im Bereich des Bebauungsplanes liegen verschiedene Versorgungseinrichtungen unserer Gesellschaft. Wir bitten Sie, diese bei Ihren weiteren Planungen zu berücksichtigen Entsp. Lagepläne fügen wir diesem Schreiben bei. Weiterhin weisen wir darauf hin, dass ein teil des Plangebietes , wie in der Anlage blau dargestellt, in einem Auegebiet liegt, in dem der natürliche Grundwasserspiegel nahe der Geländeoberfläche ansteht und der Boden humoses Bodenmaterial enthalten kann. Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in Ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können. Dieser Teil des Plangebiets ist daher gem. § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB durch eine Umgrenzung entsprechend Nr. 15.11 der Anlage zur Planzeichenverordnung als Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere baulichen Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich erforderlich sind. Wir bitten Sie für die gekennzeichnete Fläche in die textlichen Festsetzungen folgende Hinweise aufzunehmen: Das Plangebiet liegt bereichsweise in einem Augegebiet Baugrundverhältnisse: Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet sind bei der Bauwerksgründung ggf. besondere bauliche Maßnahmen , insbes. Im Gründungsbereich , erforderlich. Hier sind die Vorschriften der DIN 10 54 „baugrund- Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau“, der DIN 18196 „Erd- und Grundbau, Abwägung zu a) Die übersandten Pläne und deren Inhalte sowie die Anregungen zu Böden und Grundwasserverhältnisse werden bei der weiteren Planung Berücksichtigung finden. .... der Anregung der RWE Power AG vollinhaltlich zu entsprechen und in die Planung zu übernehmen, sowohl zeichnerisch als auch textlich. . WP7-593/2006 21 Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen der BauO NRW zu beachten. Grundwasserverhältnisse: Der natürliche Grundwasserspiegel steht nahe der Geländeoberfläche an. Der Grundwasserstand kann vorübergehend durch künstliche oder natürliche Einflüsse verändert sein. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist ein zukünftiger Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen Hier sind die Vorschriften der DIN 18195“Bauwerksabdichtugen „ zu beachten. Stadt Grevenbroich, Fax Zu der o.g. Planung habe ich folgende Anmerkung vom 16.05.2006 aus bauleitplanerischer Sicht: Die Planzeichnung enthält – entgegen der Angabe in Ihrem Anschreiben und den Erläuterungen in der Begründung – zum Sondergebiet nur die zeichnerische Festsetzung „Sondergebiet“ ohne jede Zweckbestimmung Textfestsetzungen sind den Unterlagen nicht beigefügt und werden auch in der Begründung nicht erwähnt. Von daher stehen von Seiten der Stadt Grevenbroich Bedenken gegen eine solch undefinierte Festsetzung. Der Festsetzung ist nicht zu entnehmen ob möglicherweise Nutzungen festgesetzt werden, die unmittelbar und in gewichtiger Weise Auswirkungen auf das Grevenbroicher Stadtgebiet hätten, wie z.B. großflächige Einzelhandelsnutzungen. Abwägung zu a) Es ist zutreffend, dass im Rahmen .... die Mitteilung zur Kenntnis zu dieses Beteiligungsverfahrens nehmen und die Planzeichnung zu noch keine textlichen ergänzen. Festsetzungen vorliegen. Hier wurde auch zu keinem Zeitpunkt, wie richtigerweise festgestellt, hingewiesen. Richtigerweise wurde aber auch festgestellt, dass sowohl im Anschreiben aber auch in der Entwurfsbegründung zum Plan zweifelsfrei von einem Sondergebiet mit der Ihrerseits auch bekannten besonderen Zweckbestimmung Freizeitbad mit Wellnessbereich und Sportanlagen gem. § 11 Abs. 2 BauNVO vorgesehen ist. Entsprechend sind großflächige Einzelhandelsnutzungen hier in keinster Weise vorgesehen. Aus der Begründung zum Plan gem. § 9 Abs. 8 BauGB unter Nr. 3 geht dies im übrigen eindeutig hervor. Insofern kann den diesbezüglichen Bedenken abgeholfen werden. Die Stadt Bedburg bedankt sich jedoch für die Prüfung der Planzeichnung und wird diese WP7-593/2006 Abwägung zu a) entsprechend ergänzen. Ich bedauere, dass im Rahmen der interkommunalen Abstimmung keine Umsetzung eines gemeinsamen Bäderkonzeptes erfolgt ist. Wie Ihnen bekannt ist, hat die Stadt Grevenbroich nicht unwesentlich Arbeitskapazität in die Untersuchung potentieller gemeinsamer Badstandorte gesteckt und sich um die Realisierung eines interkommunalen Projektes bemüht. Das Bedauern der Stadt Grevenbroich wird seitens der Stadt Bedburg geteilt. Im übrigen hat die Stadt Bedburg ebenfalls in nicht unwesentlicher Weise Arbeitskapazitäten in die Untersuchung der Badstandorte gesteckt. Dies bis hin zur regionalplanerischen Abstimmung und der Kostenfrage im Rahmen der Bereitstellung der Infrastruktur. Festzuhalten ist, dass die Stadt Bedburg im Rahmen der Daseinsvorsorge städteplanerisch in der Verpflichtung steht, entsprechende Infrastruktur zu schaffen. Leider kann ich der Begründung zum Bebauungsplan nicht entnehmen , für welche Kapazität und welchen Einzugsbereich der von Ihnen geplante Badstandort gedacht ist, so dass ich aufgrund der jetzt vorliegenden Angaben nicht abschätzen kann, inwieweit das bestehende Bad in Grevenbroich bzw. die Neuplanung durch Ihre Planung beeinträchtigt werden könnte. Die Stadt Bedburg kann zudem nicht abschätzen, inwieweit das bestehende Bad in Grevenbroich bzw. die Neuplanung auf das bestehende Bad in Bedburg bzw. die Neuplanung beeinträchtigt werden könnte. Letztendlich ist das Freizeitverhalten von Menschen bei Vorhaben mit Erholungsfunktionen oder Anlagen der Freizeitgestaltung nicht planbar und ist von vom individuellen Verhalten eines jeden Einzelnen abhängig. Dies gilt sowohl für Großsportanlagen aber auch bspw. für ein Freizeitbad mit Wellnessbereich. Freizeitverhalten ist letztendlich nicht planbar. .... die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen und festzustellen, dass das Freizeitverhalten von den individuellen Ansprüchen eine jeden Einzelnen abhängig ist. WP7-593/2006 22 Rhein-Erft-Kreis, Der Landrat, Schreiben vom 11.05.2006 Ein Teilbereich zwischen L 279 und Mühlenerft steht gem. Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ unter Landschaftsschutz und ist mit einer Aufforstungsfestsetzung belegt. Diese Festsetzungen widersprechen der geplanten städtebaulichen Entwicklung in diesem Bereich. Ich kündige daher an, dass ich gehalten bin, dass ich gehalten bin, im Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes, welches noch durchzuführen ist, weil der Bebauungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist, zunächst Wiederspruch gem. § 7 Baugesetzbuch bzw. § 29 LG NRW einzulegen. Ich habe dem Kreistag jedoch vorgeschlagen, der vorgesehenen Änderung des Flächennutzungsplanes nicht zu widersprechen. Wenn der Beschluss entsprechend gefasst wird, hat dies gem. § 29 Abs. 4 LG NRW zur Folge, dass der Landschaftsschutz außer Kraft tritt, wenn der aus dem Flächennutzungsplan entwickelte Bebauungsplan in Kraft tritt. Dem Bebauungsplanentwurf kann aus Sicht des Straßenbaulastträgers nicht zugestimmt werden. Um die erforderliche einvernehmliche Lösung für die Anbindung des Allgemeinen Wohngebietes sowie des Freizeitbads und der Sportanlagen an die AlbertSchweitzer Straße/K36 zu finden, schlage ich einen gemeinsamen Ortstermin mit Landesbetrieb Straßenbau NRW, Kreispolizeibehörde, Straßenverkehrsamt, den maßgeblichen Dienststellen der Stadt Bedburg sowie dem Amt für Straßenbau und Verkehr zu veranlassen. Im Plangebiet befinden sich ausweislich der Karte der schutzwürdigen Böden des Geologischen Dienstes NW Böden mit hoher natürlicher Ertragsfähigkeit als Produktionsgrundlage für die Landwirtschaft, hier Böden mit regional hoher Bodenfruchtbarkeit. Aus diesem Grunde sind zum Schutz des Bodens die Abwägung zu a) Die Unterstützung des Rhein-ErftKreises bei der weiteren Abwicklung der Maßnahme hinsichtlich des Landschaftsschutzes und der damit verbundenen Entlassung der Fläche aus dem Landschaftsplan Nr. 1 des RheinErft-Kreises wird begrüßt, sodass bei Kreistagsbeschluss zur Entlassung ein Widerspruch hinfällig wird. Entsprechend der Anregung hat bei der Stadt Bedburg ein gemeinsamer Erörterungstermin im Hause stattgefunden. Verschiedene Planungsvarianten zum Anschluss des Gebietes an die überörtlichen Verkehrsbänder wurden diskutiert. Abschließende Ergebnisse liegen derzeit noch nicht vor. Ggf. wird die Änderung der Planung, bedingt durch eine Alternative Anbindung des Gebietes erforderlich. .... die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen und der Entlassung des Landschaftsschutzes gem. Landschaftsplan Nr. 1 des Rhein-ErftKreises entgegenzusehen. WP7-593/2006 nachfolgend genannten Vermeidungsmaßnahmen bei der Umsetzung der Planung zu beachten bzw. durchzuführen. Besondere Erfordernisse aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen , z.B. wasserwirtschaftliche Anforderungen , bleiben hiervon unberührt. Vermeidungsmaßnahmen: Minimierung der Versiegelung durch den Bau von Gebäuden bzw. Erschließungswegen. Verwendung versickerungsfähiger Materialien (z.B. Rasengittersteine/Ökopflaster) bei notwendigen Versiegelungsmaßnahmen (Zufahrtswege,Stellplätze). Verbleib des bei der Durchführung der Bauvorhaben anfallenden Bodenaushubs auf dem Grundstück. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen keine Bedenken, wenn die Entwässerung so geregelt wird, wie unter 5.3. der Begründung beschrieben. Abwägung zu a) Im Rahmen der Entwurfsplanung .... die Mitteilung zur Kenntnis zu wurden die Erschließungsstraßen nehmen und der Anregung Rechung zu in Anpassung an die Erfordernisse tragen. festgesetzt. Im Rahmen der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan werden weitere Festsetzungen als Vermeidungsmaßnahmen getroffen. Entfällt. .... die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. Zu einzelnen Planinhalten des Bebauungsplans werde ich ggf. im Rahmen der öffentlichen Auslegung Stellung nehmen, da die in Ihrem Schreiben beiliegenden Unterlagen eine eingehende Beurteilung nicht ermöglichen. 23 Erftverband, Schreiben vom 18.05.2006 sowie Schreiben vom 07.06.2006 Der Erftverband begrüßt, dass bei der Niederschlagswasserversickerung gem. § 51 a LWG der Versickerung der Vorzug gegeben wird, da hierdurch die Höhe und Häufigkeit der Stoßbelastung für die Gewässer beim Regenereignis minimiert und die Grundwasserneubildung gefördert wird. Einer Versickerung von NSW kann jedoch nur zugestimmt werden, sofern diese über belebte Bodenschichten erfolgt. Die Mühlenerft, welche sich im Eigentum des Erftverbandes befindet, ist mit Uferstreifen in den Die Versickerungsfähigkeit ist .... die Mitteilung zur Kenntnis zu Grundvoraussetzung für eine nehmen. ordnungsgemäße Niederschlagswasserversicherung. Diese erfolgt über belebte Bodenschichten. Die Planung soll die Belange des .... die Mitteilung zur Kenntnis zu und Belangen des Erftverbandes nicht über Gebühr nehmen WP7-593/2006 Bebauungsplan mit einbezogen worden. Der Erftverband ist damit einverstanden, wenn einerseits der Bereich östlich der begleitenden Verkehrsfläche (derzeit vorhandener Schotterweg parallel zur Kasterer Mühlenerft) ausschließlich als Grünfläche gekennzeichnet wird und damit ausschließlich als Schutzstreifen für das Gewässer fungiert. Andererseits muss sichergestellt werden, dass die rechte Gewässerseite über die Abgrenzung dieses Bebauungsplanes hinaus für die Entwicklung des Gewässers entsprechend den Zielsetzungen des Perspektivkonzeptes der Erft offen bleibt. Des weiteren möchte ich anregen, dass der o.g. Schotterweg an die westliche Seite der geplanten Grünfläche verlegt wird, um somit einen breiteren Schutzstreifen für die Kasterer Mühlenerft zu erlangen. Der Erftverband hat im Rahmen des Gewässerauenprogramms Erft die Überflutungsgebiet HQ 100 ermittelt. Es zeigt sich, dass das überplante Gebiet nach Grundwasserwiederanstieg im zukünftigen Überschwemmungsgebiet als auch in der rückgewinnbaren Überschwemmungsfläche der Erft bzw. Kasterer Mühlenerft liegt. Der Erftverband hat keine Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes, wenn das dargestellte zukünftige Überflutungsgebiet im Bebauungsplan berücksichtigt wird, indem die Abgrenzung des Überflutungsgebietes angepasst sowie im zukünftigen Überflutungsgebiet als auch in der rückgewinnbaren Überschwemmungsfläche keine Anhöhungen der Geländeoberfläche vorgenommen und überschwemmungsfähige Nutzungen (z.B. Parkplätze, Grünanlagen) vorgesehen werden. Für Bebauungsplan, die bis an die Abgrenzungen der Überflutungsbzw. Überschwemmungsgebiete herangeführt werden, sind gegebenenfalls Hochwasserschutzmaßnahmen erforderlich (abhängig von der vorh. Geländehöhe). Abwägung zu a) beeinträchtigen und den Belangen Erftverbandes Rechung zu tragen. soll Rechung getragen werden. Am 07.06.2006 hat bei der Stadt Bedburg ein Erörterungstermin stattgefunden, der zur Folge hatte, dass der nebenstehende Satz zurückgenommnen wurde. Die im Gebietsentwicklungsplan im Rahmen einer Änderung avisierten Flächen für das Überflutungsgebiet wurden in der Planung berücksichtigt. .... die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. .... die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen und der Anregung Rechung zu tragen. WP7-593/2006 24 25 Landesbetrieb Straßenbau NRW, Niederlassung Krefeld, Schreiben vom 09.05.2006 Bezirksregierung Düsseldorf, Schreiben vom 22.05.2006/24.08.2005 Abwägung zu a) Die Ziele und Maßnahmen des Landschaftsplanes 1 gehen im überplanten Bereich konform mit den Anforderungen an ein Überschwemmungsgebiet. Daher lehnt der Erftverband die Änderung des Landschaftsschutzgebietes ab. Am 07.06.2006 hat bei der Stadt .... die Mitteilung zur Kenntnis zu Bedburg ein Erörterungstermin nehmen. stattgefunden, der zur Folge hatte, dass der nebenstehende Satz zurückgenommnen wurde. Da die mittlerweile in Kraft getretene EGWasserrahmenrichtlinie in einem festgelegten Zeitrahmen die Herstellung eines guten Zustandes der Gewässer fordert, sollten die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen unbedingt an die Gewässer geleitet werden. Hierzu gehören neben den notwendigen Maßnahmen zur Erreichen eines guten chemischen Zustands auch Maßnahmen am Gewässer selbst oder / und bis ins Gewässerumfeld. Die Umsetzung ist nach derzeitigem Wissensstand nicht zu umgehen und wird in Zukunft Kosten verursachen, sowie Flächen im Gewässerumfeld beanspruchen. Um sowohl ansonsten doppelt anfallende Kosten zu vermeiden als auch den Flächenentzug für die Landwirtschaft zu reduzieren, halte ich es für unbedingt erforderlich, die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen bereits jetzt an die Gewässer zu lenken. Entsprechend der Planung wurden die Ausgleichsmaßnahmen durch Festsetzung von Flächen entlang der Mühlenerft gelegt. Der Forderung wurde daher Rechung getragen. Über Art der Ausgleichmaßnahmen wird eine Abstimmung mit dem Erftverband erfolgen. Seitens des Landesbetriebes Straßenbau NRW , NL Krefeld bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die o.a. Bauleitplanung. Zur Vermeidung von Planungskollisionen ist der hiesigen Niederlassung die Lage der geplanten externen Kompensationsflächen anhand eines Übersichtsplanes mitzuteilen. Zu der in Rede stehenden Maßnahme verwiese ich auf meine Stellungnahme vom 24.08.2005, an der sich inhaltlich nichtsgeändert hat. Die Lage Kompensationsflächen mitgeteilt. .... die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen und eine Abstimmung mit dem Erftverband hinsichtlich der Planung und der Festsetzung der Ausgleichsmaßnahmen entlang der Mühlenerft vorzunehmen. der .... die Mitteilung zur Kenntnis zu wird nehmen und der Anregung zu entsprechen. Die Stadt Bedburg hat sich bereits .... die Mitteilung zur Kenntnis zu sehr frühzeitig mit dem KRD der nehmen und der Anregung zu Bezirksregierung in Verbindung entsprechen. gesetzt. Der Stellungnahme des KRD wird Die Auswertung der meinem Kampfmittelräumdienst Rechung getragen. Es erfolgt ein zur Verfügung stehenden Luftbildern ergibt im Umfeld Hinweis in der Begründung zum WP7-593/2006 Hinweise auf das Vorhandensein von Bombenblindgängern / Kampfmitteln. Da sich jedoch im unmittelbaren Bereich keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln ergeben, bestehen aus Sicht des Kampfmittelräumdienstes keine Bedenken gegen die Durchführung der in Rede stehende Maßnahme. Eine Garantie der Freiheit von Kampfmitteln kann gleichwohl nicht gewährt werden. Daher sind bei Kampfmittelfunden während der Erd/Bauarbeiten die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu verständigen. Staatliches Umweltamt Köln, Schreiben vom 09.06.2006 Immissionsschutz Die „schallimmissionstechnische Voreinschätzung“ wurde unter der vom Gutachter dargelegten Aufgabenstellung auf Plausibilität geprüft. Das Gutachten basiert auf den einschlägigen Vorschriften und Regelwerken zur Beurteilung und Prognose von Geräuschimmissionen. Es ist nachvollziehbar hinsichtlich der übernommenen Aufgabenstellung, der Prognosedaten und -methode. Für die Plangebietsgestaltung erscheint die durch den Gutachter erarbeitete Variante 4 empfehlenswert. Für das weitere Verfahren rege ich an, auf der Grundlage konkreterer Konzepte entsprechende und weitergehende schalltechnische Untersuchungen durchführen zu lassen und biete an, diese im Vorfeld mit mir abzustimmen. Wasserwirtschaft Zur Entwicklung des Fließgewässers Erft hat der Erftverband den „Masterplan Erft – Perspektivkonzept 2045“ aufgestellt. Die dort getroffenen Aussagen zur Abwägung zu a) Bebauungsplan: Die Auswertung der dem Kampfmittelräumdienst zur Verfügung stehenden Luftbildern ergibt im Umfeld Hinweise auf das Vorhandensein von Bombenblindgängern / Kampfmitteln. Da sich jedoch im unmittelbaren Eine Garantie der Freiheit von Kampfmitteln kann nicht gewährt werden. Daher sind bei Kampfmittelfunden während der Erd-/Bauarbeiten die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu verständigen. Seitens der Stadt Bedburg wird die .... die Mitteilung zur Kenntnis zu auch auf Grundlage des nehmen und den Anregungen zu Erörterungstermins vom 28.04.2006 entsprechen. abgegebene Stellungnahme zur Kenntnis genommen und für das Angebot zur weiteren Beratung im Verfahren wird begrüßt. Die weitere Planung wird mit dem Staatlichen Umweltamt abgestimmt. Eine weitere Abstimmung mit dem Erftverband im Verfahren wird erfolgen WP7-593/2006 Erftentwicklung sind mit der vorliegenden Planung abzugleichen. Weitere Anregungen und Bedenken werden nicht vorgetragen. Abwägung zu a)