Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
68 kB
Datum
23.05.2007
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
Info 113/2007
02.05.2007
Az.: 60.3/629-61/04
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
23.05.2007
Landschaftsplan 04 “Bad Münstereifel”
a) Präsentation des Vorentwurfs durch die Abteilung 60.3
b) Information über die Einleitung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der
Bürgerbeteiligung
Auf der Grundlage des Aufstellungsbeschlusses V 23/2004 vom 14.12.2004 liegt nunmehr der
Vorentwurf des Landschaftsplanes Bad Münstereifel vor.
Folgende planungsrelevante Inhalte bilden die Grundlage des Vorentwurfs
1) die aktuellen Naturschutzgebiete
2) die Fortentwicklung der Bauleitplanung der Stadt Bad Münstereifel
3) der aktuelle Regionalplan, Region Aachen, Stand 2003
4) verschiedene Flurbereinigungsverfahren
Der Vorentwurf wurde durch die GFL Planungs- und Ingenieurgesellschaft mbH, Koblenz erarbeitet.
Hinsichtlich der allgemeinen Aussagen (Entwicklungsziele und Verbotsvorschriften) erfolgte eine
weitgehende Harmonisierung mit den bestehenden, angrenzenden Landschaftsplänen Euskirchen,
Mechernich und Nettersheim sowie mit den Schutzgebietsplanungen im benachbarten RheinlandPfalz. Bei der Abgrenzung der Schutzgebiete und Entwicklungsziele wurden die Grenzen dieser
Pläne und Verordnungen beachtet und in die Ausweisung einbezogen. Frühzeitig sind erste
Abstimmungen mit den wesentlichen Trägern öffentlicher Belange (TöB), so der Stadt Bad
Münstereifel, der Landwirtschaftskammer NRW, dem Forstamt Euskirchen und der Bezirksregierung
Köln, Dez. 69, (ehem. Amt für Agrarordnung) geführt worden. Vor Verfahrensbeginn
(Trägerbeteiligung) sind weitere Gespräche vorgesehen. Auf Grundlage der Erfahrungen aus den
anderen Planverfahren wird eine einvernehmliche Abstimmung erwartet.
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Planinhalt des Vorentwurfes
1) Entwicklungsziele gemäß § 18 LG NW*
Das Entwicklungsziel 1.1 - Erhaltung gliedert sich in verschiedene Teilentwicklungsziele auf, die das
Ziel verfolgen, die Strukturvielfalt und landschaftliche Charakteristik des Raumes zu sichern bzw. zu
entwickeln. Entsprechend den Planungen in den angrenzenden Landschaftsplangebieten wurden
wiederum Differenzierungen hinsichtlich der betroffenen Wald- und Offenlandbereiche vorgenommen,
soweit sich eindeutige Zuordnungen anboten.
Das Entwicklungsziel 1.2 - Anreicherung / Biotopentwicklung soll lediglich für einen kleinen Teilraum
der Antweiler Senke entsprechend der Darstellung im angrenzenden LP Mechernich dargestellt
werden.
Für einen kleinen Teil einer Abgrabung wird das Entwicklungsziel 1.3 - Wiederherstellung dargestellt.
Auch hier finden sich gleichlautende Darstellungen im LP Nettersheim, in dem der wesentliche Teil
der Abgrabung liegt.
Das Entwicklungsziel 1.4 (temporäre Darstellung) wird für Flächen dargestellt, die derzeit außerhalb
der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und der Geltungsbereiche der Bebauungspläne (§ 16
Abs. 1 LG NW) liegen, die jedoch laut rechtskräftigem Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Bad
Münstereifel in Zukunft einer baulichen Nutzung zugeführt werden sollen.
Die genannten Entwicklungsziele sind behördenverbindlich; eine unmittelbare Wirkung gegenüber
Privatpersonen entfalten diese Darstellungen nicht.
2) Naturschutzgebiete (NSG) gemäß § 20 LG NW
Im Landschaftsplanvorentwurf werden 10 Naturschutzgebiete festgesetzt. Diese umfassen
Landschaftsteile, die sich durch Vorkommen seltener oder gefährdeter Arten und Biotope
auszeichnen und die zu großen Teilen heute schon unter Naturschutz stehen. Dies gilt insbesondere
für die NSG „Eschweiler Tal und Kalkkuppen“ sowie „Bad Münstereifeler Wald“. Mit der Ausweisung
kommt der Kreis hier auch der Verpflichtung zur Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie nach.
Weitere geplante NSG-Festsetzungen betreffen die Gewässersysteme des Liers- und Letherter
Baches, des Houverather Baches, Abschnitte von Erft und Sülchesbach sowie des Brömmersbaches
an der Grenze zu Rheinland-Pfalz. Von herausragender Bedeutung ist auch das NSG „Kalkarer
Moor“. Hier wie auch im Laubwaldkomplex am Büllgesbach südlich Schönau wurden in den
vergangenen Jahren in erheblichem Umfang Flächen für Naturschutzzwecke erworben und der Stadt
Bad Münstereifel zugeteilt.
Auch die Kalktriften am Watzenberg und am Holzbach bei Kirspenich sollen unter Naturschutz
gestellt werden. Von den ehemals großflächigen artenreichen Frisch-, Feucht- und Magerwiesen
nördlich der Ortslage Wald sind heute nur noch ein größerer zusammenhängender Komplex sowie
kleinflächige Relikte erhalten. Sie stellen ein erhebliches Potenzial für die Wiederbesiedlung anderer
Flächen dar und sollen ebenfalls als NSG festgesetzt werden.
3) Landschaftsschutzgebiete (LSG) gemäß § 21 LG NW
Mit Ausnahme weniger, ortsnaher Flächen und einzelner Weiler im Außenbereich wird das gesamte
Plangebiet des Landschaftsplanes Bad Münstereifel als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Dabei
werden lediglich Unterteilungen in Teil-LSG für verschiedene Wald- bzw. Offenlandbereiche
vorgenommen. In den Auen der wesentlichen Fließgewässer sowie in erosionsgefährdeten
Steilhanglagen ist ein zusätzliches Grünland-Umbruchverbot vorgesehen.
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4) Naturdenkmale (ND) gemäß § 22 LG NW und
5) Geschützte Landschaftsbestandteile (GLB) gemäß § 23 LG NW
Die geplanten ND und GLB betreffen herausragende Einzelbäume, Alleen und Baumgruppen sowie
wertvolle Gehölzbestände, die z.T. mit kleinflächigen schutzwürdigen Biotopen wie Kalkmagerrasen
oder Feuchtbiotopen verbunden sind. Als Sammel-GLB werden auch prägende Streuobstwiesen
festgesetzt. Interessant sind weiterhin die Kuppen von Michels- und Engelsberg sowie die ehemalige
Bleigrube mit ihren Abraumhalden bei Hummerzheim.
6) Forstliche Festsetzungen in den NSG
Die forstlichen Festsetzungen orientieren sich an den Inhalten der anderen Planverfahren. Sie sind
mit dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW abgestimmt.
7) Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen
Pflegemaßnahmen werden hauptsächlich für die Grünlandbereiche in den Bachtälern festgesetzt.
Hier sollen vor allem Maßnahmen durchgeführt werden, die der Verbesserung der
Gewässermorphologie sowie der Erreichung der ökologischen Durchgängigkeit dienen.
Weitere Maßnahmen – insbesondere die Anpflanzung von bodenständigen Gehölzen als gliedernde
und belebende Elemente sowie die Anlage naturnaher Lebensräume – werden nicht parzellenscharf
abgegrenzt, sondern größeren, von den Entwicklungszielen abgeleiteten Maßnahmenräumen
zugeordnet. Gleiches gilt für Maßnahmen an Fließgewässern und die allgemeinen Hinweise zur
Biotoppflege.
Von Bedeutung sind schließlich Maßnahmenvorschläge für den Erhalt artenreicher Grünlandbereiche
innerhalb des LSG, insbesondere in den Höhengebieten. Wie bereits unter 2) ausgeführt, sind von
den ehemals großflächig vorhandenen extensiv genutzten Bereichen nur noch wenige erhalten. Sie
besitzen hier noch nicht die Qualität eines NSG oder § 62 –Biotopes, verfügen aber über
entsprechendes Entwicklungspotenzial und könnten sich daher für Kompensationskonzepte anbieten.
Weiteres Verfahren
Es ist geplant, im Sommer 2007 sowohl die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 27a
LG NW als auch die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 27b LG NW einzuleiten.
Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange soll der Träger der Landschaftsplanung
Aufschluss über von Dritten beabsichtigte oder eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen
erhalten, die für den Naturschutz und die Landschaftspflege im Plangebiet bedeutsam sein können.
Den Bürgern sollen die allgemeinen Ziele des Planes in einer öffentlichen Sitzung in der Stadt Bad
Münstereifel erläutert und die Möglichkeit zur Äußerung und Erörterung gegeben werden. Der Termin
hierzu wird rechtzeitig ortsüblich bekannt gemacht. Vom Zeitpunkt der Beteiligung der Bürger an gilt
gemäß § 42e Abs. 3 LG NW im Plangebiet für geplante Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und
Geschützte Landschaftsbestandteile eine Veränderungssperre von zunächst 3 Jahren. Die zu diesem
Zeitpunkt rechtmäßig ausgeübte Bewirtschaftungsform bleibt hiervon unberührt.
Das Beteilgungsverfahren dient gleichzeitig der Information über neue, bislang mit den Eigentümern
noch nicht abgestimmte gesetzlich geschützte Biotope entsprechend den Vorschriften des § 62 (3)
LG NW.
Mit der Novelle des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 25.06.2005 hat
der Bundesgesetzgeber auch die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27.06.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Projekte
umgesetzt. Wesentliches Ziel dieser sogenannten Strategischen Umweltprüfung (SUP) ist es, bereits
bei der Aufstellung von Plänen und Projekten künftige Umweltauswirkungen der Ziele und
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Maßnahmen zu ermitteln und zu bewerten - auch im oftmals komplexen Zusammenwirken der
einzelnen Schutzgüter untereinander.
Auch die Landschaftsplanung ist in der Anlage 3 des UVPG genannt, so dass eine Prüfung der
umweltrelevanten Wirkungen der einzelnen Schutzgüter und deren Wechselwirkungen erforderlich
wird. Wie auch in vorangegangenen Landschaftsplanverfahren wird die Verwaltung dem Verfahren
eine Begründung, die diese Belage darstellt und einschätzt, beifügen und parallel zum Verfahren
auch die Umweltprüfung durchführen.
*Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Juli 2000 (GV.NRW.S.568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 35)
gez. I. V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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