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Info GB (Landschaftsplan 04 “Bad Münstereifel” a) Präsentation des Vorentwurfs durch die Abteilung 60.3 b) Information über die Einleitung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Bürgerbeteiligung)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
68 kB
Datum
23.05.2007
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Info GB (Landschaftsplan 04 “Bad Münstereifel”
a) Präsentation des Vorentwurfs durch die Abteilung 60.3
b) Information über die Einleitung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Bürgerbeteiligung) Info GB (Landschaftsplan 04 “Bad Münstereifel”
a) Präsentation des Vorentwurfs durch die Abteilung 60.3
b) Information über die Einleitung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Bürgerbeteiligung) Info GB (Landschaftsplan 04 “Bad Münstereifel”
a) Präsentation des Vorentwurfs durch die Abteilung 60.3
b) Information über die Einleitung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Bürgerbeteiligung) Info GB (Landschaftsplan 04 “Bad Münstereifel”
a) Präsentation des Vorentwurfs durch die Abteilung 60.3
b) Information über die Einleitung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Bürgerbeteiligung)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: Info 113/2007 02.05.2007 Az.: 60.3/629-61/04 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr 23.05.2007 Landschaftsplan 04 “Bad Münstereifel” a) Präsentation des Vorentwurfs durch die Abteilung 60.3 b) Information über die Einleitung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Bürgerbeteiligung Auf der Grundlage des Aufstellungsbeschlusses V 23/2004 vom 14.12.2004 liegt nunmehr der Vorentwurf des Landschaftsplanes Bad Münstereifel vor. Folgende planungsrelevante Inhalte bilden die Grundlage des Vorentwurfs 1) die aktuellen Naturschutzgebiete 2) die Fortentwicklung der Bauleitplanung der Stadt Bad Münstereifel 3) der aktuelle Regionalplan, Region Aachen, Stand 2003 4) verschiedene Flurbereinigungsverfahren Der Vorentwurf wurde durch die GFL Planungs- und Ingenieurgesellschaft mbH, Koblenz erarbeitet. Hinsichtlich der allgemeinen Aussagen (Entwicklungsziele und Verbotsvorschriften) erfolgte eine weitgehende Harmonisierung mit den bestehenden, angrenzenden Landschaftsplänen Euskirchen, Mechernich und Nettersheim sowie mit den Schutzgebietsplanungen im benachbarten RheinlandPfalz. Bei der Abgrenzung der Schutzgebiete und Entwicklungsziele wurden die Grenzen dieser Pläne und Verordnungen beachtet und in die Ausweisung einbezogen. Frühzeitig sind erste Abstimmungen mit den wesentlichen Trägern öffentlicher Belange (TöB), so der Stadt Bad Münstereifel, der Landwirtschaftskammer NRW, dem Forstamt Euskirchen und der Bezirksregierung Köln, Dez. 69, (ehem. Amt für Agrarordnung) geführt worden. Vor Verfahrensbeginn (Trägerbeteiligung) sind weitere Gespräche vorgesehen. Auf Grundlage der Erfahrungen aus den anderen Planverfahren wird eine einvernehmliche Abstimmung erwartet. 2 Planinhalt des Vorentwurfes 1) Entwicklungsziele gemäß § 18 LG NW* Das Entwicklungsziel 1.1 - Erhaltung gliedert sich in verschiedene Teilentwicklungsziele auf, die das Ziel verfolgen, die Strukturvielfalt und landschaftliche Charakteristik des Raumes zu sichern bzw. zu entwickeln. Entsprechend den Planungen in den angrenzenden Landschaftsplangebieten wurden wiederum Differenzierungen hinsichtlich der betroffenen Wald- und Offenlandbereiche vorgenommen, soweit sich eindeutige Zuordnungen anboten. Das Entwicklungsziel 1.2 - Anreicherung / Biotopentwicklung soll lediglich für einen kleinen Teilraum der Antweiler Senke entsprechend der Darstellung im angrenzenden LP Mechernich dargestellt werden. Für einen kleinen Teil einer Abgrabung wird das Entwicklungsziel 1.3 - Wiederherstellung dargestellt. Auch hier finden sich gleichlautende Darstellungen im LP Nettersheim, in dem der wesentliche Teil der Abgrabung liegt. Das Entwicklungsziel 1.4 (temporäre Darstellung) wird für Flächen dargestellt, die derzeit außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und der Geltungsbereiche der Bebauungspläne (§ 16 Abs. 1 LG NW) liegen, die jedoch laut rechtskräftigem Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Bad Münstereifel in Zukunft einer baulichen Nutzung zugeführt werden sollen. Die genannten Entwicklungsziele sind behördenverbindlich; eine unmittelbare Wirkung gegenüber Privatpersonen entfalten diese Darstellungen nicht. 2) Naturschutzgebiete (NSG) gemäß § 20 LG NW Im Landschaftsplanvorentwurf werden 10 Naturschutzgebiete festgesetzt. Diese umfassen Landschaftsteile, die sich durch Vorkommen seltener oder gefährdeter Arten und Biotope auszeichnen und die zu großen Teilen heute schon unter Naturschutz stehen. Dies gilt insbesondere für die NSG „Eschweiler Tal und Kalkkuppen“ sowie „Bad Münstereifeler Wald“. Mit der Ausweisung kommt der Kreis hier auch der Verpflichtung zur Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie nach. Weitere geplante NSG-Festsetzungen betreffen die Gewässersysteme des Liers- und Letherter Baches, des Houverather Baches, Abschnitte von Erft und Sülchesbach sowie des Brömmersbaches an der Grenze zu Rheinland-Pfalz. Von herausragender Bedeutung ist auch das NSG „Kalkarer Moor“. Hier wie auch im Laubwaldkomplex am Büllgesbach südlich Schönau wurden in den vergangenen Jahren in erheblichem Umfang Flächen für Naturschutzzwecke erworben und der Stadt Bad Münstereifel zugeteilt. Auch die Kalktriften am Watzenberg und am Holzbach bei Kirspenich sollen unter Naturschutz gestellt werden. Von den ehemals großflächigen artenreichen Frisch-, Feucht- und Magerwiesen nördlich der Ortslage Wald sind heute nur noch ein größerer zusammenhängender Komplex sowie kleinflächige Relikte erhalten. Sie stellen ein erhebliches Potenzial für die Wiederbesiedlung anderer Flächen dar und sollen ebenfalls als NSG festgesetzt werden. 3) Landschaftsschutzgebiete (LSG) gemäß § 21 LG NW Mit Ausnahme weniger, ortsnaher Flächen und einzelner Weiler im Außenbereich wird das gesamte Plangebiet des Landschaftsplanes Bad Münstereifel als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Dabei werden lediglich Unterteilungen in Teil-LSG für verschiedene Wald- bzw. Offenlandbereiche vorgenommen. In den Auen der wesentlichen Fließgewässer sowie in erosionsgefährdeten Steilhanglagen ist ein zusätzliches Grünland-Umbruchverbot vorgesehen. 3 4) Naturdenkmale (ND) gemäß § 22 LG NW und 5) Geschützte Landschaftsbestandteile (GLB) gemäß § 23 LG NW Die geplanten ND und GLB betreffen herausragende Einzelbäume, Alleen und Baumgruppen sowie wertvolle Gehölzbestände, die z.T. mit kleinflächigen schutzwürdigen Biotopen wie Kalkmagerrasen oder Feuchtbiotopen verbunden sind. Als Sammel-GLB werden auch prägende Streuobstwiesen festgesetzt. Interessant sind weiterhin die Kuppen von Michels- und Engelsberg sowie die ehemalige Bleigrube mit ihren Abraumhalden bei Hummerzheim. 6) Forstliche Festsetzungen in den NSG Die forstlichen Festsetzungen orientieren sich an den Inhalten der anderen Planverfahren. Sie sind mit dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW abgestimmt. 7) Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen Pflegemaßnahmen werden hauptsächlich für die Grünlandbereiche in den Bachtälern festgesetzt. Hier sollen vor allem Maßnahmen durchgeführt werden, die der Verbesserung der Gewässermorphologie sowie der Erreichung der ökologischen Durchgängigkeit dienen. Weitere Maßnahmen – insbesondere die Anpflanzung von bodenständigen Gehölzen als gliedernde und belebende Elemente sowie die Anlage naturnaher Lebensräume – werden nicht parzellenscharf abgegrenzt, sondern größeren, von den Entwicklungszielen abgeleiteten Maßnahmenräumen zugeordnet. Gleiches gilt für Maßnahmen an Fließgewässern und die allgemeinen Hinweise zur Biotoppflege. Von Bedeutung sind schließlich Maßnahmenvorschläge für den Erhalt artenreicher Grünlandbereiche innerhalb des LSG, insbesondere in den Höhengebieten. Wie bereits unter 2) ausgeführt, sind von den ehemals großflächig vorhandenen extensiv genutzten Bereichen nur noch wenige erhalten. Sie besitzen hier noch nicht die Qualität eines NSG oder § 62 –Biotopes, verfügen aber über entsprechendes Entwicklungspotenzial und könnten sich daher für Kompensationskonzepte anbieten. Weiteres Verfahren Es ist geplant, im Sommer 2007 sowohl die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 27a LG NW als auch die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 27b LG NW einzuleiten. Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange soll der Träger der Landschaftsplanung Aufschluss über von Dritten beabsichtigte oder eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen erhalten, die für den Naturschutz und die Landschaftspflege im Plangebiet bedeutsam sein können. Den Bürgern sollen die allgemeinen Ziele des Planes in einer öffentlichen Sitzung in der Stadt Bad Münstereifel erläutert und die Möglichkeit zur Äußerung und Erörterung gegeben werden. Der Termin hierzu wird rechtzeitig ortsüblich bekannt gemacht. Vom Zeitpunkt der Beteiligung der Bürger an gilt gemäß § 42e Abs. 3 LG NW im Plangebiet für geplante Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und Geschützte Landschaftsbestandteile eine Veränderungssperre von zunächst 3 Jahren. Die zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig ausgeübte Bewirtschaftungsform bleibt hiervon unberührt. Das Beteilgungsverfahren dient gleichzeitig der Information über neue, bislang mit den Eigentümern noch nicht abgestimmte gesetzlich geschützte Biotope entsprechend den Vorschriften des § 62 (3) LG NW. Mit der Novelle des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 25.06.2005 hat der Bundesgesetzgeber auch die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.06.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Projekte umgesetzt. Wesentliches Ziel dieser sogenannten Strategischen Umweltprüfung (SUP) ist es, bereits bei der Aufstellung von Plänen und Projekten künftige Umweltauswirkungen der Ziele und 4 Maßnahmen zu ermitteln und zu bewerten - auch im oftmals komplexen Zusammenwirken der einzelnen Schutzgüter untereinander. Auch die Landschaftsplanung ist in der Anlage 3 des UVPG genannt, so dass eine Prüfung der umweltrelevanten Wirkungen der einzelnen Schutzgüter und deren Wechselwirkungen erforderlich wird. Wie auch in vorangegangenen Landschaftsplanverfahren wird die Verwaltung dem Verfahren eine Begründung, die diese Belage darstellt und einschätzt, beifügen und parallel zum Verfahren auch die Umweltprüfung durchführen. *Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV.NRW.S.568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 35) gez. I. V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)