Daten
Kommune
Bedburg
Größe
36 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP7-423/2005
Sitzungsteil
Fachbereich II
Öffentlich
Az.:
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit
und Soziales
Bemerkungen:
27.10.2005
Betreff:
Umsetzung Hartz IV
hier: Sachstandbericht der Verwaltung
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales nimmt die Ausführungen der
Verwaltung zur Kenntnis und stimmt diesen zu.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Seite: 2
Sitzungsvorlage
Begründung:
Bis zum 31.12.2004 wurde zwischen Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz - BSHG - und
Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz - GSiG - unterschieden. Bezogen auf den
Dezember 2004 ergaben sich für die im Stadtgebiet lebenden Leistungsberechtigten folgende
Zahlen:
Bedarfsgemeinschaften
Personen
BSHG
316
683
GSiG
63
70
Gesamt
379
753
Für die in Bedburg lebenden Leistungsberechtigten nach BSHG wurden 50% der entstandenen
Nettokosten unmittelbar durch die Stadt Bedburg übernommen. Die restlichen 50% wurden
zusammen mit den nicht in die Kostenbeteiligung einbezogenen Kosten nach GSiG und
Sonderposten der Krankenhilfe sowie Hilfen zur Arbeit nach BSHG - über die Kreisumlage
abgerechnet. Diese unmittelbare Kostenbeteiligung der Kommunen wurde zum 01.01.2001 durch
das 2. Modernisierungsgesetz eingeführt. Zuvor wurden die Kosten zu 100% über die Kreisumlage
abgerechnet. Wegen der sich aus dem Wechsel der Abrechnungssysteme ergebenden Be- und
Entlastungen einzelner Kommunen wurde gemäß § 8 der Delegationssatzung des Rhein-ErftKreises für die Stadt Bergheim ein Härteausgleich beschlossen.
Insgesamt sind für das Jahr 2004 folgende Kosten entstanden:
Stadt Bedburg
Nettokosten BSHG
Nettokosten GSiG
Härteausgleich
Summe
757.200,58 €
7.923,28 €
765.123,86 €
Rhein-Erft-Kreis
- über Kreisumlage 761.288,65 €
177.846,54 €
939.135,19 €
Gesamt
- Leistungsempf. Bedburg 1.518.489,23 €
177.846,54 €
7.923,28 €
1.704.259,05 €
Durch die Hartz IV-Reform erfolgte zum 01.01.2005 eine Zusammenlegung der Sozialhilfe - `ex
BSHG´ - für Erwerbsfähige ab dem 15. Lebensjahr und ihren Familienangehörigen mit der
Arbeitslosenhilfe - `ex SGB III´ - zu einer bedarfsorientierten Leistung im SGB II. Zur Begrifflichkeit
sei erläutert, dass die Leistungen für den Erwerbsfähigen selbst auch als `Arbeitslosengeld II´
§ 19 SGB II - und die Leistungen für die Familienangehörigen als Sozialgeld´ - § 28 SGB II bezeichnet werden. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld - jetzt auch als `Arbeitslosengeld I´
bezeichnet - nach dem SGB III blieb unverändert. Es besteht auch die Möglichkeit, dass
aufstockend zum Arbeitslosengeld I - Höhe abhängig von vorheriger Erwerbstätigkeit - zusätzliche
Leistungen nach SGB II - bedarfsorientiert - bewilligt werden. Gemäß Kooperationsvereinbarung
war ab Jahresbeginn 2005 ausschließlich die Arbeitsagentur für die Aufnahme und Bearbeitung
von Neuanträgen auf SGB II-Leistungen sowie für die Umstellung der eigenen Bestandsfälle
Arbeitslosenhilfe - zuständig. Bei den Kommunen wurden die Bestandsfälle - BSHG - umgestellt
und mit der Prosoz-Software bearbeitet. Dabei erfolgte die Gewährung von Leistungen, welche bei
jeder Bedarfsgemeinschaft aus einem kommunalen Trägeranteil und einem Anteil in Trägerschaft
der Bundesagentur für Arbeit besteht, jeweils aus einer Hand für den jeweiligen anderen Träger.
Seit dem operativen Start der ArGe Rhein-Erft zum 01.07.2005 wird der Fallbestand der
Kommunen sukzessive in die von der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellte
Anmerkung: leider noch fehlerbehaftete Software A2LL - eingepflegt.
Unter den Regelungsbereich des SGB XII fallen ab dem 01.01.2005 - neben der Hilfe zur Pflege u.
ä. - nur noch Leistungen für den Lebensunterhalt von zumindest vorübergehend erwerbsunfähigen
Personen oder Beziehern von Altersrenten und Personen ab Vollendung des 65. Lebensjahres.
Nur in wenigen Einzelfällen erhalten Minderjährige bei speziellen Fallgestaltungen Leistungen
nach SGB XII. Innerhalb des SGB XII erhalten Personen ab Vollendung des 65. Lebensjahres oder
STADT BEDBURG
Seite: 3
Sitzungsvorlage
dauerhaft erwerbsgeminderte Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres Leistungen der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den besonderen Vorschriften des
Vierten Kapitels des SGB XII, welches den vorherigen Leistungen nach GSiG entspricht.
Für den Januar 2005 ergaben sich für die noch bei der Stadt Bedburg betreuten
Leistungsberechtigten folgende Zahlen:
Bedarfsgemeinschaften
Personen
SGB XII
ohne Kapitel 4
33
46
SGB II
263
627
Kapitel 4
SGB XII
69
76
Gesamt
365
749
Die bei der Arbeitsagentur betreuten Personen aus dem Stadtgebiet Bedburg können nicht
benannt werden, da diese dort nicht spezifiziert ermittelt werden können. Hierzu liegt der
Verwaltung nur die Aussage der Arbeitsagentur vor, dass dort aus dem gesamten Rhein-Erft-Kreis
im Januar 2005 insgesamt 6.781 Bedarfsgemeinschaften nach SGB II betreut wurden. Zusammen
mit den Bedarfsgemeinschaften bei den Kommunen gab es im gesamten Rhein-Erft-Kreis im
Januar 2005 insgesamt 14.266 Bedarfsgemeinschaften nach SGB II; im August 2005 waren es
bereits 16.998 Bedarfsgemeinschaften. Bei den ursprünglichen Planungen des Rhein-Erft-Kreises
für die Umsetzung des SGB II wurde von insgesamt 13.549 Bedarfsgemeinschaften ausgegangen.
Ab dem 01.01.2005 existiert eine direkte Kostenbeteiligung der Kommunen an den Leistungen
nach SGB XII - ähnlich der 50%-Beteiligung an den BSHG-Leistungen - nicht. Die dem Rhein-ErftKreis hierdurch entstehenden Kosten werden gänzlich über die Kreisumlage erhoben.
Von den gesamten Leistungen nach SGB II - einschließlich der von der Arbeitsagentur erbrachten
Leistungen - sind von den kommunalen Trägern die Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
Wohnungs- und Bekleidungserstausstattungen, Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten, die
Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen,
Schuldner- und Suchtberatung und psychosoziale Betreuung zu tragen - § 6 Abs. 1 SGB II -. Der
Bund beteiligt sich an den Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 46 Abs. 5 ff. SGB II
zweckgebunden - im Jahr 2005 - mit einem Anteil von 29,1 %; Überprüfungs- und
Anpassungskriterien sind darin ebenfalls gesetzlich geregelt - sog. Revisionsklausel -. Die
verbleibenden Leistungen nach SGB II werden von der Bundesagentur für Arbeit getragen. Diese
Aufgaben aus dem SGB II werden nach einer Vereinbarung der Kommunen mit dem Rhein-ErftKreis nicht über die Kreisumlage, sondern gesondert abgerechnet. Bei dieser Abrechnung werden
die Kosten, welche vom einen Träger für den jeweils anderen Träger vorgeleistet wurden kommunaler Träger für Arbeitsagentur und umgekehrt - zunächst in Abzug gebracht und die
Nettokosten ermittelt. In der Vereinbarung wurde für die Stadt Bedburg ein Anteil von 4,74 % an
den kreisweit entstehenden Kosten festgesetzt. Die durch diese Regelung auf die Stadt Bedburg
zukommenden Kosten sind damit ausschließlich von der Anzahl der Leistungsberechtigten im
gesamten Kreisgebiet abhängig; eine unmittelbare Abhängigkeit ausschließlich von der Anzahl der
Leistungsempfänger nur im Stadtgebiet ist damit nicht gegeben. Eine Abrechnung der Nettokosten
SGB II wurde zuletzt durch den Rhein-Erft-Kreis mit Stand zum 15.08.2005 vorgenommen.
Kreisweit waren nach Abzug der Bundeserstattung in Höhe von 12.040.590,10 €, welche vom
Kreis angefordert wird, noch 27.112.967,55 € zu tragen. Der Anteil der Stadt Bedburg an diesen
Kosten betrug entsprechend 1.285.154,66 €.
Die Fallzahlensteigerung SGB II bei der Arbeitsagentur betrug kreisweit von Januar bis Juni 2005
von Monat zu Monat durchschnittlich 8,35 %. Anhand der vorher bekannten Zahlen für Januar bis
April 2005 betrug die durchschnittliche Erhöhung noch 11,05 %. Die günstige Entwicklung ist auf
die geringen Anstiege in den Monaten Mai und Juni 2005 zurückzuführen.
Von einer weiteren Fallzahlensteigerung von 8,35 % ausgehend, ergäbe sich für den Monat
Dezember 2005 eine Gesamtfallzahl für den Rhein-Erft-Kreis von ca. 22.600
Bedarfsgemeinschaften und Nettokosten für die Stadt Bedburg von ca. 2.120.000 €. Bei einer
STADT BEDBURG
Seite: 4
Sitzungsvorlage
angenommenen Fallzahlensteigerung von 3,78 % - günstigster Wert aus Juni 2005 - wäre von ca.
18.900 Bedarfsgemeinschaften im Dezember 2005 mit hochgerechneten Kosten von 2.017.000 €
für die Stadt Bedburg auszugehen. Anlass, auf eine geringere Fallzahlensteigerung zu hoffen, gibt
die Tatsache, dass die ArGe Rhein-Erft ihre operative Arbeit zum 01.07.2005 aufgenommen hat
und nun zumindest in einigen Kommunen, so auch in Bedburg, die Neuanträge für SGB IILeistungen nur noch von den Geschäftsstellen bearbeitet werden, wo aufgrund der langjährigen
Erfahrung `früherer Sozialhilfesachbearbeiter´ mit einer äußerst sorgfältigen Bedarfsprüfung
gerechnet werden darf.
Entsprechend einiger Presseberichterstattungen beabsichtigt die Bundesregierung, die Beteiligung
des Bundes an den Kosten für Unterkunft und Heizung - Revisionsklausel - offensichtlich gänzlich
zu streichen. Ausgehend von einer oben angenommenen Fallzahlensteigerung von 8,35 % bzw.
3,78 %, würden sich dadurch für die Stadt Bedburg bezogen auf das Jahr 2005 weitere zusätzlich zu den nachfolgend tabellarisch dargestellten Aufwendungen - Mehrkosten von ca.
941.000 € bzw. 896.000 € ergeben.
Die genannten Zahlen stellen sich in der Übersicht wie folgt dar:
15.08.2005
Ist-Stand
31.12.2005
bei Fallzahlsteigerung
3,78 %
Rhein-Erft-Kreis gesamt
Bedarfsgemeinschaften
(Ist-Zahlen liegen nur
bis Juni 2005 vor)
Bundeserstattung 29,1 %
verbleibende Nettokosten
SGB II kommunal
Bundeserstattung 29,1 %
verbleibende Nettokosten
SGB II kommunal
ca.17.000
Stand 30.06.2005)
31.12.2005
bei Fallzahlsteigerung
8,35 %
ca. 18.900
ca. 22.600
12.040.590,10 €
ca. 18.902.000,00 €
ca. 19.863.000,00 €
27.112.967,55 €
ca. 42.563.000,00 €
ca. 44.726.000,00 €
Anteil Stadt Bedburg 4,74 %
570.723,97 €
ca. 896.000,00 €
ca. 941.000,00 €
1.285.154,66 €
ca. 2.017.000,00 €
ca. 2.120.000,00 €
Aufgrund der Leistungserbringung der beiden Träger für den jeweiligen anderen Träger aus „einer
Hand“ sind die Personal- und Verwaltungskosten gegenzurechnen, was in der Übergangszeit nach
den entsprechenden Maßgaben der Kooperationsvereinbarung anhand von Fallzahlen für die Zeit
bis 30.06.2005 auch geschehen ist. Da bei der Arbeitsagentur über die Software A2LL eine
Verteilung der Fälle auf die einzelnen Kommunen nicht ermittelt werden kann, wurde durch den
Rhein-Erft-Kreis eine Verteilung anhand des prozentualen Anteils der einzelnen Kommunen zum
Gesamtkreis anhand der Fallzahlen aus Prosoz vorgenommen. Der Finanzausgleich fand
entsprechend der Laufzeit der Kooperationsvereinbarung letztmalig für die Zeit bis 30.06.2005
statt. Zum 01.07.2005 wurde der operative Betrieb der ArGe Rhein-Erft aufgenommen. Ab diesem
Zeitpunkt erfolgt die Abrechnung der Kosten unmittelbar über die Personalämter. Personalkosten
werden der Stadt Bedburg hierbei für jeden der ArGe Rhein-Erft `über Soll´ zugewiesenen
Bediensteten erstattet; die Erstattung ist für 2006 mit rd. 230.000 € in Ansatz gesetzt.
Mit dem vollständigen Bezug der einzelnen Geschäftsstellen durch die ArGe-Rhein-Erft zum
Anfang des nächsten Jahres wird eine zweigleisige Bearbeitung bei der Arbeitsagentur und in den
Rathäusern der Kommunen entfallen. Es ist davon auszugehen, dass ab diesem Zeitpunkt eine
Bestandsauswertung bezogen auf einzelne Kommunen durch die Software A2LL möglich ist.
Zusammenfassend ergeben sich folgende Zahlen zur Beurteilung der Erhöhung der Kosten für die
Stadt Bedburg durch die Einführung von Hartz IV:
31.12.2004
wie zuvor dargestellt
31.12.2005
bei Steigerung SGB II
31.12.2005
bei Steigerung SGB II
STADT BEDBURG
Nettokosten BSHG
Nettokosten GSiG
Härteausgleich
Kosten SGB XII
SGB
II
1.704.259,05 €
bei
Wegfall
der
Bundeserstattung 29,1 %
Summe
3,78 %
8,35 %
ca. 417.000,00 €
ca. 417.000,00 €
ca. 2.017.000,00 €
ca. 2.120.000,00 €
ca. 2.434.000,00 €
ca. 2.537.000,00 €
ca. 896.000,00 €
ca. 941.000,00 €
1.518.489,23 €
177.846.54 €
7.923,28 €
(Hochrechnung
der
Nettohilfen Stadt Bedburg
Stand 14.10.05)
Nettokosten
kommunal
Summe
Seite: 5
Sitzungsvorlage
1.704.259,05 €
ca. 3.330.000,00 €
ca. 3.478.000,00 €
(Vergleichszahlen grau unterlegt)
Demnach wäre bei Vergleich der günstigsten bzw. ungünstigsten Zahlen mit einer Erhöhung in der
Spanne von ca. 730.000,00 € bis ca. 1.774.000,00 € zu rechnen.
Es sei bei der Aufstellung nochmals angemerkt, dass es sich mit Ausnahme der Kosten nach SGB
II um Kosten handelt, welche für Hilfeempfänger aus dem Stadtgebiet Bedburg aufgewendet
werden und welche in die Kreisumlage mit einfließen. Wie sich diese Kosten sowie die in den
anderen Kommunen des Rhein-Erft-Kreises entstehenden Kosten letztlich auf die von der Stadt
Bedburg zu zahlende Kreisumlage auswirken, kann nicht gesagt werden.
Auch wurde in den vergangenen Monaten verstärkt in der Presse berichtet, dass bedingt durch die
Umsetzung Hartz IV zum 01.01.2005 die `Kinderarmut´ gestiegen sei. Über die Thematik
`Kinderarmut in Bedburg´ legte die Verwaltung bereits dem damaligen Ausschuss für Jugend und
Soziales in seiner Sitzung am 15.07.2003 einen ausführlichen Bericht vor, in dessen Ergebnis die
`Kinderarmut in Bedburg´ in Relation zum Durchschnitt des Rhein-Erft-Kreises keine
`Auffälligkeiten´ zeigte. Diesbezüglich verweist die Verwaltung vollinhaltlich auf die seinerzeitige
Vorlage. Aufgrund der neuerlichen Presseberichterstattungen stellt die Verwaltung nachfolgend die
Altersverteilung unter den Leistungsempfängern dar:
Alter
unter 7 Jahre
davon Kinder von
Alleinerziehenden
7 bis unter 14 Jahre
14 bis unter 18 Jahre
Minderjährige gesamt
Volljährige
Dez. 03
15,57 %
(104 Pers.)
62,50 %
(65 Pers.)
17,96 %
(120 Pers.)
7,78 %
(52 Pers.)
41,31 %
(276 Pers.)
58,68 %
(392 Pers.)
Stadt Bedburg
Jun. 04
Dez. 04
16,97 %
18,33 %
(121 Pers.)
(138 Pers.)
57,02 %
55,80 %
(69 Pers.)
(77 Pers.)
15,15 %
14,87 %
(108 Pers.)
(112 Pers.)
8,70 %
7,17 %
(62 Pers.)
(54 Pers.)
40,82%
40,37 %
(291 Pers.) (304 Pers.)
59,19 %
59,63 %
(422 Pers.)
(449 Pers.)
Jun. 05
17,76 %
(122 Pers.)
53,28 %
(65 Pers.)
14,99 %
(103 Pers.)
7,13 %
(49 Pers.)
39,88%
(274 Pers.)
60,12 %
(413 Pers.)
Rhein-Erft-Kreis
Dez. 04
16,67 %
(3.148 Pers.)
--14,42 %
(2.723 Pers.)
8,21 %
(1.550 Pers.)
39,30 %
(7.421 Pers.)
60,70 %
(11.461 Pers.)
(Steigerungen sind hierbei grau unterlegt)
Erfasst wurden bis 31.12.2004 alle Fälle BSHG und GSiG, ab 01.01.2005 SGB XII einschl. Kap. 4
- `ex GSiG´- und SGB II ohne die bei der Arbeitsagentur bearbeiteten Fälle. Eine Einbeziehung der
Fälle nach AsylbLG erfolgte nicht, da die Altersstruktur von der insofern willkürlichen Verteilung
von Familien und Alleinstehenden durch das Land abhängt. Über die bei der Arbeitsagentur
STADT BEDBURG
Seite: 6
Sitzungsvorlage
bearbeiteten Fälle nach SGB II liegen - wie bereits zuvor ausgeführt - keine Werte bezogen auf
einzelne Kommunen oder nach Altersklassen unterteilt vor, sodass die oben dargestellten Zahlen
ab 2005 nicht die erwünschte Aussagekraft besitzen. In der Entwicklung der Altersstrukturen zeigt
sich ein relativ geringer Schwankungsbereich von bis zu ca. 3%, der darauf hindeutet, dass die
Lebensumstände für den untersuchten Personenkreis eher statisch sind und keinen speziellen
Tendenzen unterliegen. Eine beachtenswerte Ausnahme ist dabei die Tatsache, dass die Anzahl
der Kinder unter 7 Jahren von Alleinerziehenden kontinuierlich über den gesamten Zeitraum bis
zuletzt um ca. 9% gesunken ist. Dies könnte ein Indiz dafür sein, dass sich die
Betreuungsangebote für Kinder zwischenzeitlich verbessert haben; diesbezüglich verweist die
Verwaltung auf die entsprechenden Aussagen des Kindergartenbedarfsplans für das Stadtgebiet
Bedburg.
Die Werte für die Stadt Bedburg sind nahezu identisch mit denen im gesamten Rhein-Erft-Kreis, so
dass davon auszugehen ist, dass im Stadtgebiet keine atypischen Strukturen im Vergleich zu
anderen Kommunen im Kreisgebiet bestehen. Bezogen auf die Einwohnerzahlen ergibt sich zum
31.12.2004 folgendes Bild:
.
Einwohner
unter 7 Jahre
7 bis unter 18 Jahre
Minderjährige gesamt
Volljährige
Gesamt
1.648
3.189
4.837
19.396
24.233
Stadt Bedburg
Leistungsempfänger
138
166
304
449
753
Rhein-Erft-Kreis
Anteil in %
Anteil in %
8,37 %
5,21 %
6,28 %
2,31 %
3,11 %
10,43 %
7,62 %
8,60 %
3,04 %
4,08 %
Der Vergleich zeigt, dass die Zahl der hilfebedürftigen Personen bezogen auf die Einwohnerzahl in
der Stadt Bedburg geringer ist als im Rhein-Erft-Kreis insgesamt.
Wie bereits ausgeführt, sind die Daten nur `eingeschränkt´ aussagekräftig; um aussagekräftige
Daten zur Entwicklung der Kinderarmut zu erhalten, wäre es erforderlich, auch Daten über die
Bezieher von Arbeitslosengeld I vor und nach dem 01.01.2005 sowie über die Bezieher von
Arbeitslosenhilfe bis 31.12.2004 heranzuziehen, welche ebenfalls wie genauer spezifizierte Daten
zu den Beziehern von SGB II-Leistungen durch die Arbeitsagentur derzeit nicht zur Verfügung
stehen. Die Verwaltung ist daher bestrebt, entsprechende Daten über die Trägerversammlung bei
der Agentur für Arbeit `einzufordern´, damit der ArGe Rhein-Erft Grundlagen zur Entwicklung von
Handlungsstrategien zur Verfügung stehen.
Die Verwaltung wird den Ausschuss über den weiteren Verlauf zeitnah informieren.
STADT BEDBURG
Seite: 7
Sitzungsvorlage
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 18.10.2005
----------------------------------(Schmitz)
Sachbearbeiter
----------------------------------(Kramer)
Fachbereichsleiter
----------------------------------(Koerdt)
Bürgermeister