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Beschlussvorlage (Umsetzung Hartz IV hier: Sachstandbericht der Verwaltung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
36 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28

Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP7-423/2005 Sitzungsteil Fachbereich II Öffentlich Az.: Nicht öffentlich X Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales Bemerkungen: 27.10.2005 Betreff: Umsetzung Hartz IV hier: Sachstandbericht der Verwaltung Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und stimmt diesen zu. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Seite: 2 Sitzungsvorlage Begründung: Bis zum 31.12.2004 wurde zwischen Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz - BSHG - und Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz - GSiG - unterschieden. Bezogen auf den Dezember 2004 ergaben sich für die im Stadtgebiet lebenden Leistungsberechtigten folgende Zahlen: Bedarfsgemeinschaften Personen BSHG 316 683 GSiG 63 70 Gesamt 379 753 Für die in Bedburg lebenden Leistungsberechtigten nach BSHG wurden 50% der entstandenen Nettokosten unmittelbar durch die Stadt Bedburg übernommen. Die restlichen 50% wurden zusammen mit den nicht in die Kostenbeteiligung einbezogenen Kosten nach GSiG und Sonderposten der Krankenhilfe sowie Hilfen zur Arbeit nach BSHG - über die Kreisumlage abgerechnet. Diese unmittelbare Kostenbeteiligung der Kommunen wurde zum 01.01.2001 durch das 2. Modernisierungsgesetz eingeführt. Zuvor wurden die Kosten zu 100% über die Kreisumlage abgerechnet. Wegen der sich aus dem Wechsel der Abrechnungssysteme ergebenden Be- und Entlastungen einzelner Kommunen wurde gemäß § 8 der Delegationssatzung des Rhein-ErftKreises für die Stadt Bergheim ein Härteausgleich beschlossen. Insgesamt sind für das Jahr 2004 folgende Kosten entstanden: Stadt Bedburg Nettokosten BSHG Nettokosten GSiG Härteausgleich Summe 757.200,58 € 7.923,28 € 765.123,86 € Rhein-Erft-Kreis - über Kreisumlage 761.288,65 € 177.846,54 € 939.135,19 € Gesamt - Leistungsempf. Bedburg 1.518.489,23 € 177.846,54 € 7.923,28 € 1.704.259,05 € Durch die Hartz IV-Reform erfolgte zum 01.01.2005 eine Zusammenlegung der Sozialhilfe - `ex BSHG´ - für Erwerbsfähige ab dem 15. Lebensjahr und ihren Familienangehörigen mit der Arbeitslosenhilfe - `ex SGB III´ - zu einer bedarfsorientierten Leistung im SGB II. Zur Begrifflichkeit sei erläutert, dass die Leistungen für den Erwerbsfähigen selbst auch als `Arbeitslosengeld II´ § 19 SGB II - und die Leistungen für die Familienangehörigen als Sozialgeld´ - § 28 SGB II bezeichnet werden. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld - jetzt auch als `Arbeitslosengeld I´ bezeichnet - nach dem SGB III blieb unverändert. Es besteht auch die Möglichkeit, dass aufstockend zum Arbeitslosengeld I - Höhe abhängig von vorheriger Erwerbstätigkeit - zusätzliche Leistungen nach SGB II - bedarfsorientiert - bewilligt werden. Gemäß Kooperationsvereinbarung war ab Jahresbeginn 2005 ausschließlich die Arbeitsagentur für die Aufnahme und Bearbeitung von Neuanträgen auf SGB II-Leistungen sowie für die Umstellung der eigenen Bestandsfälle Arbeitslosenhilfe - zuständig. Bei den Kommunen wurden die Bestandsfälle - BSHG - umgestellt und mit der Prosoz-Software bearbeitet. Dabei erfolgte die Gewährung von Leistungen, welche bei jeder Bedarfsgemeinschaft aus einem kommunalen Trägeranteil und einem Anteil in Trägerschaft der Bundesagentur für Arbeit besteht, jeweils aus einer Hand für den jeweiligen anderen Träger. Seit dem operativen Start der ArGe Rhein-Erft zum 01.07.2005 wird der Fallbestand der Kommunen sukzessive in die von der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellte Anmerkung: leider noch fehlerbehaftete Software A2LL - eingepflegt. Unter den Regelungsbereich des SGB XII fallen ab dem 01.01.2005 - neben der Hilfe zur Pflege u. ä. - nur noch Leistungen für den Lebensunterhalt von zumindest vorübergehend erwerbsunfähigen Personen oder Beziehern von Altersrenten und Personen ab Vollendung des 65. Lebensjahres. Nur in wenigen Einzelfällen erhalten Minderjährige bei speziellen Fallgestaltungen Leistungen nach SGB XII. Innerhalb des SGB XII erhalten Personen ab Vollendung des 65. Lebensjahres oder STADT BEDBURG Seite: 3 Sitzungsvorlage dauerhaft erwerbsgeminderte Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den besonderen Vorschriften des Vierten Kapitels des SGB XII, welches den vorherigen Leistungen nach GSiG entspricht. Für den Januar 2005 ergaben sich für die noch bei der Stadt Bedburg betreuten Leistungsberechtigten folgende Zahlen: Bedarfsgemeinschaften Personen SGB XII ohne Kapitel 4 33 46 SGB II 263 627 Kapitel 4 SGB XII 69 76 Gesamt 365 749 Die bei der Arbeitsagentur betreuten Personen aus dem Stadtgebiet Bedburg können nicht benannt werden, da diese dort nicht spezifiziert ermittelt werden können. Hierzu liegt der Verwaltung nur die Aussage der Arbeitsagentur vor, dass dort aus dem gesamten Rhein-Erft-Kreis im Januar 2005 insgesamt 6.781 Bedarfsgemeinschaften nach SGB II betreut wurden. Zusammen mit den Bedarfsgemeinschaften bei den Kommunen gab es im gesamten Rhein-Erft-Kreis im Januar 2005 insgesamt 14.266 Bedarfsgemeinschaften nach SGB II; im August 2005 waren es bereits 16.998 Bedarfsgemeinschaften. Bei den ursprünglichen Planungen des Rhein-Erft-Kreises für die Umsetzung des SGB II wurde von insgesamt 13.549 Bedarfsgemeinschaften ausgegangen. Ab dem 01.01.2005 existiert eine direkte Kostenbeteiligung der Kommunen an den Leistungen nach SGB XII - ähnlich der 50%-Beteiligung an den BSHG-Leistungen - nicht. Die dem Rhein-ErftKreis hierdurch entstehenden Kosten werden gänzlich über die Kreisumlage erhoben. Von den gesamten Leistungen nach SGB II - einschließlich der von der Arbeitsagentur erbrachten Leistungen - sind von den kommunalen Trägern die Kosten für Unterkunft und Heizung sowie Wohnungs- und Bekleidungserstausstattungen, Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten, die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen, Schuldner- und Suchtberatung und psychosoziale Betreuung zu tragen - § 6 Abs. 1 SGB II -. Der Bund beteiligt sich an den Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 46 Abs. 5 ff. SGB II zweckgebunden - im Jahr 2005 - mit einem Anteil von 29,1 %; Überprüfungs- und Anpassungskriterien sind darin ebenfalls gesetzlich geregelt - sog. Revisionsklausel -. Die verbleibenden Leistungen nach SGB II werden von der Bundesagentur für Arbeit getragen. Diese Aufgaben aus dem SGB II werden nach einer Vereinbarung der Kommunen mit dem Rhein-ErftKreis nicht über die Kreisumlage, sondern gesondert abgerechnet. Bei dieser Abrechnung werden die Kosten, welche vom einen Träger für den jeweils anderen Träger vorgeleistet wurden kommunaler Träger für Arbeitsagentur und umgekehrt - zunächst in Abzug gebracht und die Nettokosten ermittelt. In der Vereinbarung wurde für die Stadt Bedburg ein Anteil von 4,74 % an den kreisweit entstehenden Kosten festgesetzt. Die durch diese Regelung auf die Stadt Bedburg zukommenden Kosten sind damit ausschließlich von der Anzahl der Leistungsberechtigten im gesamten Kreisgebiet abhängig; eine unmittelbare Abhängigkeit ausschließlich von der Anzahl der Leistungsempfänger nur im Stadtgebiet ist damit nicht gegeben. Eine Abrechnung der Nettokosten SGB II wurde zuletzt durch den Rhein-Erft-Kreis mit Stand zum 15.08.2005 vorgenommen. Kreisweit waren nach Abzug der Bundeserstattung in Höhe von 12.040.590,10 €, welche vom Kreis angefordert wird, noch 27.112.967,55 € zu tragen. Der Anteil der Stadt Bedburg an diesen Kosten betrug entsprechend 1.285.154,66 €. Die Fallzahlensteigerung SGB II bei der Arbeitsagentur betrug kreisweit von Januar bis Juni 2005 von Monat zu Monat durchschnittlich 8,35 %. Anhand der vorher bekannten Zahlen für Januar bis April 2005 betrug die durchschnittliche Erhöhung noch 11,05 %. Die günstige Entwicklung ist auf die geringen Anstiege in den Monaten Mai und Juni 2005 zurückzuführen. Von einer weiteren Fallzahlensteigerung von 8,35 % ausgehend, ergäbe sich für den Monat Dezember 2005 eine Gesamtfallzahl für den Rhein-Erft-Kreis von ca. 22.600 Bedarfsgemeinschaften und Nettokosten für die Stadt Bedburg von ca. 2.120.000 €. Bei einer STADT BEDBURG Seite: 4 Sitzungsvorlage angenommenen Fallzahlensteigerung von 3,78 % - günstigster Wert aus Juni 2005 - wäre von ca. 18.900 Bedarfsgemeinschaften im Dezember 2005 mit hochgerechneten Kosten von 2.017.000 € für die Stadt Bedburg auszugehen. Anlass, auf eine geringere Fallzahlensteigerung zu hoffen, gibt die Tatsache, dass die ArGe Rhein-Erft ihre operative Arbeit zum 01.07.2005 aufgenommen hat und nun zumindest in einigen Kommunen, so auch in Bedburg, die Neuanträge für SGB IILeistungen nur noch von den Geschäftsstellen bearbeitet werden, wo aufgrund der langjährigen Erfahrung `früherer Sozialhilfesachbearbeiter´ mit einer äußerst sorgfältigen Bedarfsprüfung gerechnet werden darf. Entsprechend einiger Presseberichterstattungen beabsichtigt die Bundesregierung, die Beteiligung des Bundes an den Kosten für Unterkunft und Heizung - Revisionsklausel - offensichtlich gänzlich zu streichen. Ausgehend von einer oben angenommenen Fallzahlensteigerung von 8,35 % bzw. 3,78 %, würden sich dadurch für die Stadt Bedburg bezogen auf das Jahr 2005 weitere zusätzlich zu den nachfolgend tabellarisch dargestellten Aufwendungen - Mehrkosten von ca. 941.000 € bzw. 896.000 € ergeben. Die genannten Zahlen stellen sich in der Übersicht wie folgt dar: 15.08.2005 Ist-Stand 31.12.2005 bei Fallzahlsteigerung 3,78 % Rhein-Erft-Kreis gesamt Bedarfsgemeinschaften (Ist-Zahlen liegen nur bis Juni 2005 vor) Bundeserstattung 29,1 % verbleibende Nettokosten SGB II kommunal Bundeserstattung 29,1 % verbleibende Nettokosten SGB II kommunal ca.17.000 Stand 30.06.2005) 31.12.2005 bei Fallzahlsteigerung 8,35 % ca. 18.900 ca. 22.600 12.040.590,10 € ca. 18.902.000,00 € ca. 19.863.000,00 € 27.112.967,55 € ca. 42.563.000,00 € ca. 44.726.000,00 € Anteil Stadt Bedburg 4,74 % 570.723,97 € ca. 896.000,00 € ca. 941.000,00 € 1.285.154,66 € ca. 2.017.000,00 € ca. 2.120.000,00 € Aufgrund der Leistungserbringung der beiden Träger für den jeweiligen anderen Träger aus „einer Hand“ sind die Personal- und Verwaltungskosten gegenzurechnen, was in der Übergangszeit nach den entsprechenden Maßgaben der Kooperationsvereinbarung anhand von Fallzahlen für die Zeit bis 30.06.2005 auch geschehen ist. Da bei der Arbeitsagentur über die Software A2LL eine Verteilung der Fälle auf die einzelnen Kommunen nicht ermittelt werden kann, wurde durch den Rhein-Erft-Kreis eine Verteilung anhand des prozentualen Anteils der einzelnen Kommunen zum Gesamtkreis anhand der Fallzahlen aus Prosoz vorgenommen. Der Finanzausgleich fand entsprechend der Laufzeit der Kooperationsvereinbarung letztmalig für die Zeit bis 30.06.2005 statt. Zum 01.07.2005 wurde der operative Betrieb der ArGe Rhein-Erft aufgenommen. Ab diesem Zeitpunkt erfolgt die Abrechnung der Kosten unmittelbar über die Personalämter. Personalkosten werden der Stadt Bedburg hierbei für jeden der ArGe Rhein-Erft `über Soll´ zugewiesenen Bediensteten erstattet; die Erstattung ist für 2006 mit rd. 230.000 € in Ansatz gesetzt. Mit dem vollständigen Bezug der einzelnen Geschäftsstellen durch die ArGe-Rhein-Erft zum Anfang des nächsten Jahres wird eine zweigleisige Bearbeitung bei der Arbeitsagentur und in den Rathäusern der Kommunen entfallen. Es ist davon auszugehen, dass ab diesem Zeitpunkt eine Bestandsauswertung bezogen auf einzelne Kommunen durch die Software A2LL möglich ist. Zusammenfassend ergeben sich folgende Zahlen zur Beurteilung der Erhöhung der Kosten für die Stadt Bedburg durch die Einführung von Hartz IV: 31.12.2004 wie zuvor dargestellt 31.12.2005 bei Steigerung SGB II 31.12.2005 bei Steigerung SGB II STADT BEDBURG Nettokosten BSHG Nettokosten GSiG Härteausgleich Kosten SGB XII SGB II 1.704.259,05 € bei Wegfall der Bundeserstattung 29,1 % Summe 3,78 % 8,35 % ca. 417.000,00 € ca. 417.000,00 € ca. 2.017.000,00 € ca. 2.120.000,00 € ca. 2.434.000,00 € ca. 2.537.000,00 € ca. 896.000,00 € ca. 941.000,00 € 1.518.489,23 € 177.846.54 € 7.923,28 € (Hochrechnung der Nettohilfen Stadt Bedburg Stand 14.10.05) Nettokosten kommunal Summe Seite: 5 Sitzungsvorlage 1.704.259,05 € ca. 3.330.000,00 € ca. 3.478.000,00 € (Vergleichszahlen grau unterlegt) Demnach wäre bei Vergleich der günstigsten bzw. ungünstigsten Zahlen mit einer Erhöhung in der Spanne von ca. 730.000,00 € bis ca. 1.774.000,00 € zu rechnen. Es sei bei der Aufstellung nochmals angemerkt, dass es sich mit Ausnahme der Kosten nach SGB II um Kosten handelt, welche für Hilfeempfänger aus dem Stadtgebiet Bedburg aufgewendet werden und welche in die Kreisumlage mit einfließen. Wie sich diese Kosten sowie die in den anderen Kommunen des Rhein-Erft-Kreises entstehenden Kosten letztlich auf die von der Stadt Bedburg zu zahlende Kreisumlage auswirken, kann nicht gesagt werden. Auch wurde in den vergangenen Monaten verstärkt in der Presse berichtet, dass bedingt durch die Umsetzung Hartz IV zum 01.01.2005 die `Kinderarmut´ gestiegen sei. Über die Thematik `Kinderarmut in Bedburg´ legte die Verwaltung bereits dem damaligen Ausschuss für Jugend und Soziales in seiner Sitzung am 15.07.2003 einen ausführlichen Bericht vor, in dessen Ergebnis die `Kinderarmut in Bedburg´ in Relation zum Durchschnitt des Rhein-Erft-Kreises keine `Auffälligkeiten´ zeigte. Diesbezüglich verweist die Verwaltung vollinhaltlich auf die seinerzeitige Vorlage. Aufgrund der neuerlichen Presseberichterstattungen stellt die Verwaltung nachfolgend die Altersverteilung unter den Leistungsempfängern dar: Alter unter 7 Jahre davon Kinder von Alleinerziehenden 7 bis unter 14 Jahre 14 bis unter 18 Jahre Minderjährige gesamt Volljährige Dez. 03 15,57 % (104 Pers.) 62,50 % (65 Pers.) 17,96 % (120 Pers.) 7,78 % (52 Pers.) 41,31 % (276 Pers.) 58,68 % (392 Pers.) Stadt Bedburg Jun. 04 Dez. 04 16,97 % 18,33 % (121 Pers.) (138 Pers.) 57,02 % 55,80 % (69 Pers.) (77 Pers.) 15,15 % 14,87 % (108 Pers.) (112 Pers.) 8,70 % 7,17 % (62 Pers.) (54 Pers.) 40,82% 40,37 % (291 Pers.) (304 Pers.) 59,19 % 59,63 % (422 Pers.) (449 Pers.) Jun. 05 17,76 % (122 Pers.) 53,28 % (65 Pers.) 14,99 % (103 Pers.) 7,13 % (49 Pers.) 39,88% (274 Pers.) 60,12 % (413 Pers.) Rhein-Erft-Kreis Dez. 04 16,67 % (3.148 Pers.) --14,42 % (2.723 Pers.) 8,21 % (1.550 Pers.) 39,30 % (7.421 Pers.) 60,70 % (11.461 Pers.) (Steigerungen sind hierbei grau unterlegt) Erfasst wurden bis 31.12.2004 alle Fälle BSHG und GSiG, ab 01.01.2005 SGB XII einschl. Kap. 4 - `ex GSiG´- und SGB II ohne die bei der Arbeitsagentur bearbeiteten Fälle. Eine Einbeziehung der Fälle nach AsylbLG erfolgte nicht, da die Altersstruktur von der insofern willkürlichen Verteilung von Familien und Alleinstehenden durch das Land abhängt. Über die bei der Arbeitsagentur STADT BEDBURG Seite: 6 Sitzungsvorlage bearbeiteten Fälle nach SGB II liegen - wie bereits zuvor ausgeführt - keine Werte bezogen auf einzelne Kommunen oder nach Altersklassen unterteilt vor, sodass die oben dargestellten Zahlen ab 2005 nicht die erwünschte Aussagekraft besitzen. In der Entwicklung der Altersstrukturen zeigt sich ein relativ geringer Schwankungsbereich von bis zu ca. 3%, der darauf hindeutet, dass die Lebensumstände für den untersuchten Personenkreis eher statisch sind und keinen speziellen Tendenzen unterliegen. Eine beachtenswerte Ausnahme ist dabei die Tatsache, dass die Anzahl der Kinder unter 7 Jahren von Alleinerziehenden kontinuierlich über den gesamten Zeitraum bis zuletzt um ca. 9% gesunken ist. Dies könnte ein Indiz dafür sein, dass sich die Betreuungsangebote für Kinder zwischenzeitlich verbessert haben; diesbezüglich verweist die Verwaltung auf die entsprechenden Aussagen des Kindergartenbedarfsplans für das Stadtgebiet Bedburg. Die Werte für die Stadt Bedburg sind nahezu identisch mit denen im gesamten Rhein-Erft-Kreis, so dass davon auszugehen ist, dass im Stadtgebiet keine atypischen Strukturen im Vergleich zu anderen Kommunen im Kreisgebiet bestehen. Bezogen auf die Einwohnerzahlen ergibt sich zum 31.12.2004 folgendes Bild: . Einwohner unter 7 Jahre 7 bis unter 18 Jahre Minderjährige gesamt Volljährige Gesamt 1.648 3.189 4.837 19.396 24.233 Stadt Bedburg Leistungsempfänger 138 166 304 449 753 Rhein-Erft-Kreis Anteil in % Anteil in % 8,37 % 5,21 % 6,28 % 2,31 % 3,11 % 10,43 % 7,62 % 8,60 % 3,04 % 4,08 % Der Vergleich zeigt, dass die Zahl der hilfebedürftigen Personen bezogen auf die Einwohnerzahl in der Stadt Bedburg geringer ist als im Rhein-Erft-Kreis insgesamt. Wie bereits ausgeführt, sind die Daten nur `eingeschränkt´ aussagekräftig; um aussagekräftige Daten zur Entwicklung der Kinderarmut zu erhalten, wäre es erforderlich, auch Daten über die Bezieher von Arbeitslosengeld I vor und nach dem 01.01.2005 sowie über die Bezieher von Arbeitslosenhilfe bis 31.12.2004 heranzuziehen, welche ebenfalls wie genauer spezifizierte Daten zu den Beziehern von SGB II-Leistungen durch die Arbeitsagentur derzeit nicht zur Verfügung stehen. Die Verwaltung ist daher bestrebt, entsprechende Daten über die Trägerversammlung bei der Agentur für Arbeit `einzufordern´, damit der ArGe Rhein-Erft Grundlagen zur Entwicklung von Handlungsstrategien zur Verfügung stehen. Die Verwaltung wird den Ausschuss über den weiteren Verlauf zeitnah informieren. STADT BEDBURG Seite: 7 Sitzungsvorlage Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, den 18.10.2005 ----------------------------------(Schmitz) Sachbearbeiter ----------------------------------(Kramer) Fachbereichsleiter ----------------------------------(Koerdt) Bürgermeister