Daten
Kommune
Bedburg
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18 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP7-414/2005
Sitzungsteil
Fachbereich I
Öffentlich
Az.:
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Struktur und
Stadtentwicklung
Bemerkungen:
06.12.2005
Betreff:
Bauantrag zur Errichtung einer Basisstation für das Mobilfunknetz Vodafone D2 GmbH: zur
Errichtung eines Stahlgittermastes, h=30,35 m über Gelände, sowie Errichtung eines 7 m³
Containers neben dem Mast
hier: Erteilung des Einvernehmens gem. § 36 des Baugesetzbuches
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung beschließt das Einvernehmen gem. § 36
Baugesetzbuch zum vorliegenden Bauantrag zum Neubau einer Basisstation für das
Mobilfunknetz Vodafone D2, bestehend aus einem Stahlgittermast, h=30,35 m und einem 7 m³
Container auf dem Grundstück Gemarkung Bedburg, Flur 27, Flurstück 94 als privilegiertes
Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Ziffer 3 des Baugesetzbuches im Außenbereich von Bedburg
Rath zu erteilen.
Das Einvernehmen erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde
hinsichtlich der Darstellungen aus dem Landschaftsplan Nr. 1 des Erftkreises sowie der
Zustimmung des Rhein-Erft-Kreises als Träger der Straßenbaulast zur vorgesehenen Planung.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Mit Schreiben vom 30.08.2005 wird beim Landrat des Rhein-Erft-Kreises, Bauordnungsamt, ein
Bauantrag zur Errichtung einer Basisstation für das Mobilfunknetz Vodafone D2, bestehend aus
einem Stahlgittermast -Gesamthöhe 30,35 m über Gelände- und eines 7 m³ Containers, gestellt.
Mit Verfügung vom 05.09.2005 bittet der Landrat des Rhein-Erft-Kreises nunmehr um
Stellungnahme zum Bauantrag.
Das Grundstück liegt im Außenbereich gem. § 35 des Baugesetzbuches. Im Außenbereich gemäß
§ 35 Abs. 1, Satz 3 ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen,
die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es der öffentlichen Versorgung mit
Elektrizität,
Gas,
Telekommunikationsdienstleistungen,
Wärme
und
Wasser,
der
Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient.
Das Grundstück liegt im Gebiet des Landschaftsplanes Nr. 1 der Erftkreises. Dieser belegt die
betreffende Fläche mit dem Entwicklungsziel 2 (Anreicherung einer im ganzen erhaltungswürdigen
Landschaft mit gliedernden und belebenden Elementen). Zudem ist eine Baumreihe auf dem
Grundstück, entlang der L 213 mit der Maßnahme der Entwicklung und Pflege gekennzeichnet.
Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg stellt die betreffende Fläche als
„Fläche für die Landwirtschaft“ sowie als „Baugrundstück für Versorgungsanlagen mit der
Zweckbestimmung Pegel“ dar. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange ist daher nicht gegeben.
Die ausreichende Erschließung im Sinne von § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch ist über die
Grevenbroicher Straße (L213) gesichert. Gem. § 25 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) bedürfen Baugenehmigungen außerhalb der Ortsdurchfahrten
der Zustimmung der Straßenbaubehörde, wenn bauliche Anlagenjeder Art längs der
Landesstraßen und Kreisstraßen in einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Rand
der für den Kraftverkehr bestimmten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt
werden sollen. Ferner bedürfen auch Zufahrten oder Zugänge an Landesstraßen und Kreisstraßen
der Zustimmung der Straßenbaubehörde. Da die Zufahrt der Anlage über die L 213 erfolgen wird,
ist, obwohl es sich um eine unbemannte, ferngesteuerte Sende- und Empfangseinheit mit
Kabelverbindung zu Sektor- und Richtfunkantennen handelt, das Vorhaben dennoch mit dem
Träger der Straßenbaulast durch den Antragsteller im weiteren Baugenehmigungsverfahren
abzustimmen.
Unter der Voraussetzung, dass die Unteren Landschaftsbehörde des Rhein-Erftk- Kreises ihr
Einvernehmen zur geplanten Baumaßnahme erteilt und, dass der Rhein-Erft-Kreises als Träger
der Straßenbaulast der vorgesehenen Planung zustimmt, schlägt die Verwaltung vor, wie im
Beschlussvorschlag aufgeführt zu entscheiden.
Anlagen: Flurkarte, Lageplan, Standortbescheinigung
STADT BEDBURG
Seite: 3
Sitzungsvorlage
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 22.11.2005
----------------------------------Jung
----------------------------------Klütsch
----------------------------------Ackermann
Sachbearbeiterin
Stellv. Fachbereichsleiter
Fachbereichsleiter