Daten
Kommune
Bedburg
Größe
14 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP7-413/2005
Sitzungsteil
Fachbereich I
Öffentlich
Az.:
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Struktur und
Stadtentwicklung
Bemerkungen:
06.12.2005
Betreff:
Bauvoranfrage zum Umbau und zur Erweiterung eines bestehenden Wohnhauses im
Außenbereich von Bedburg Oppendorf, Zur Gaulshütte 33, Grundstück Gemarkung Pütz, Flur 24,
Flurstück 18 und 35
hier: Erteilung des Einvernehmens gem. § 36 des Baugesetzbuches
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Struktur- und Stadtentwicklung beschließt das Einvernehmen gem. § 36
Baugesetzbuch zur vorliegenden Bauvoranfrage zum Umbau und zur Erweiterung eines
bestehenden Wohnhauses im Sinne von § 35 Abs. 2 des Baugesetzbuches im Außenbereich von
Bedburg Oppendorf zu erteilen; dies unter Berücksichtigung der Zustimmung der Unteren
Landschaftsbehörde des Rhein-Erft-Kreises hinsichtlich des Landschaftsplanes.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Seite: 2
Sitzungsvorlage
Begründung:
Mit Schreiben vom 27.09.2005 wird beim Landrat des Rhein-Erft-Kreises, Bauaufsichtsamt, eine
Bauvoranfrage zum Umbau und zur Erweiterung eines bestehenden Wohnauses gestellt. Mit
Verfügung vom 29.09.2005 bittet der Landrat des Rhein-Erft-Kreises nunmehr um Stellungnahme
zur Bauvoranfrage.
Das Grundstück liegt im Außenbereich gem. § 35 des Baugesetzbuches. Im Außenbereich gemäß
§ 35 Abs. 2 können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung
oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Gem. § 35 Abs. 4 ist eine Beeinträchtigung öffenlicher Belange nicht zu erwarten. Der
Flächennutzungsplan weist für diesen Bereich zwar Fläche für die Landwirtschaft aus, die
landwirtschaftliche Nutzung ist in den letzten Jahren jedoch aufgegeben worden. Aber dennoch
kann das Vorhaben als außenbereichsverträglich i. S. § 35 Abs. 3 Satz 3 + 5 eingeordnet werden,
auch im Hinblick auf den Landschaftsplan 2, der für diesen Bereich die Festsetzung eines
geschützten Landschaftsbestandteiles trifft. Es handelt sich lediglich um eine geringfürige
Erweiterung des Wohngebäudes, die nicht zu einem wesentlich höheren Versiegelungsgrad führt,
da im Gegenzug Gebäudeteile abgebrochen werden. Außerdem fügt sich das Vorhaben ins
Landschaftsbild ein, sodass es nicht zu wesentlichen Störungen des Orts- und Landschaftsbildes
kommt und dieses nicht verunstaltet wird.
Die ausreichende Erschließung im Sinne von § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch ist über die Straße „Zur
Gaulshütte“ gesichert.
Die Verwaltung schlägt daher vor, unter der Voraussetzung, dass die Untere Landschaftsbehörde
des Rhein-Erftkreises ihr Einvernehmen zur geplanten Baumaßnahme erteilt, wie im
Beschlussvorschlag aufgeführt zu entscheiden
Anlagen: Übersichtsplan und Lageplan
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 17.11.2005
---------------------------------Jung
----------------------------------Klütsch
----------------------------------Ackermann
Sachbearbeiterin
Stellv. Fachbereichsleiter
Fachbereichsleiter