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Kommune
Bedburg
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09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP7-20/2004
Sitzungsteil
Ratsbüro
Öffentlich
Az.: 10 33 27
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat der Stadt Bedburg
Bemerkungen:
09.11.2004
Betreff:
Bestellung von Vertreterinnen/Vertretern
Sonderschulverbandes Bedburg-Elsdorf
in
die
Schulverbandsversammlung
des
Beschlussvorschlag:
Die Ratsmitglieder der Stadt Bedburg beschließen, in die Schulverbandsversammlung des
Sonderschulverbandes Bedburg-Elsdorf folgende
Vertreter/in:
Stellvertreter/in:
1. Bürgermeister Gunnar Koerdt
Fachbereichsleiter Hermann Josef Kramer
(gem. § 113 II 2 GO NRW)
(gem. § 113 II 2 GO NRW)
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
zu entsenden.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Nach § 5 der Satzung des Sonderschulverbandes Bedburg-Elsdorf in der zur Zeit gültigen
Fassung richtet sich die Zahl der Vertreter in der Schulverbandsversammlung nach der
Einwohnerzahl der Verbandsmitglieder.
Für jede angefangene 2.500 Einwohner ist ein Vertreter zu wählen. Die Zahl der Vertreter
ist jeweils nach den Kommunalwahlen zu berichtigen. Nach der Fortschreibung des
Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik (LDS NRW) beträgt die maßgebliche
Einwohnerzahl (Stand: 30.06.2004) 24.829 Einwohner.
Gemäß dem vorgenannten Schlüssel entsendet die Stadt Bedburg somit 10 Vertreter in
die Schulverbandsversammlung des Sonderschulverbandes Bedburg-Elsdorf.
Für jeden Vertreter ist gemäß § 5 der Satzung des Sonderschulverbandes BedburgElsdorf für den Fall der Verhinderung ein Stellvertreter zu wählen.
Gemäß § 11 Schulverwaltungsgesetz in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gesetzes über
kommunale
Gemeinschaftsarbeit
werden
die
Vertreter
durch
die
Vertretungskörperschaften für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften
des Verbandsmitgliedes gewählt; sind mehrere Vertreter zu wählen, so gelten dafür die
Grundsätze der Verhältniswahl.
Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in
Beiräten, in Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder
entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an
denen die Gemeinde beteiligt ist. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muß der
Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter der Gemeinde
dazuzählen. Als Stellvertreter für Herrn Bürgermeister Koerdt wird Herr Fachbereichsleiter
II Kramer benannt.
Haben die Ratsmitglieder zwei oder mehr Vertreter oder Mitglieder im Sinne des § 113
GO NRW zu bestellen oder vorzuschlagen, ist nach § 50 Abs. 4 S. 1 GO NRW der Absatz
3 desselben Paragraphen entsprechend anzuwenden. Der Bürgermeister hat in den Fällen
des § 50 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 GO NRW kein Stimmrecht.
Der Sitz des Bürgermeisters oder des von ihm vorgeschlagenen Beamten oder
Angestellten wird nicht auf die Liste einer Partei angerechnet.
§ 50 Absatz 3 GO NRW lautet wie folgt:
„Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen
Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluß der Ratsmitglieder über die Annahme
dieses Wahlvorschlages ausreichend.
Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die
Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates nach der Reihenfolge der
Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenden
Stimmenzahlen durch 1, 2, 4 usw. ergeben. Über die Zuteilung der letzten Wahlstelle
entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das vom Bürgermeister zu ziehende Los.“
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
In der vergangenen Wahlperiode wurden seitens der Stadt Bedburg folgende Personen in
die Verbandsversammlung des Sonderschulverbandes Bedburg-Elsdorf entsandt:
Vertreter/in
Stellvertreter/in*
gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW:
1.
Fachbereichsleiter Herbert Baum
Fachbereichsleiter Hermann Josef Kramer
gemäß Vorschlag der CDU:
2.
Wassenberg, Hubert
Schützendelle 79, Bedburg
Förster, Herbert
Holtroper Str. 14, Bedburg
3.
Gerards, Josef
Willibrordusstraße 4, Bedburg
Schiffer, Franz Peter
Am Tiergarten 28, Bedburg
4.
Schmitz, Heinz-Gerd
An den Gärten 15, Bedburg
Michels, Norbert
Friedrich-Neukirchen-Str. 7, Bedburg
5.
Vogelsang, Martin
Erkelenzer Str. 156 b, Bedburg
Plum, Ilona
Kirdorfer Allee 43, Bedburg
6.
Koehl, Dieter
Am Fließ 12, Bedburg
Zereßen, Wolfram
Heinsberger Str. 6, Bedburg
7.
Heinen, Matthias
Albert-Schlangen-Str. 10, Bedburg
Moll, Willy
Vom-Stein-Str. 21, Bedburg
gemäß Vorschlag der SPD:
8.
Spielmanns, Karl Heinz
Margarethenstr. 37, Bedburg
Sanders, Hermann
Schulgasse 5, Bedburg
9.
Hammelstein, Hans-Gerd
Feldstr. 27 a, Bedburg
Druch, Horst
Flemingstr. 63, Bedburg
10.
van den Berg, Guido
Harffer Schloßallee 100, Bedburg
Horn, Heinz-Gerd
Annastraße 23, Bedburg
* persönliche/r Stellvertreter/in des jeweils nebenstehenden Mitgliedes
STADT BEDBURG
Seite: 4
Sitzungsvorlage
Nachrichtlich:
In der Sitzung der Verbandsversammlung am 13.12.1999 wurde Herr Bürgermeister Harren zum
stellv. Verbandsvorsteher des Sonderschulverbandes Bedburg-Elsdorf gewählt. Bis dahin gehörte
er ebenfalls der Verbandsversammlung an. Die damaligen Regelungen des Gesetzes über die
kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) sowie in der Satzung des Sonderschulverbandes sahen
vor, dass der Verbandsvorsteher /der stellv. Verbandsvorsteher nicht gleichzeitig der
Verbandsversammlung angehören durften, so dass für Herrn Harren eine Nachbesetzung gem. §
113 II S. 2 erfolgt ist. Durch die Änderung des GkG vom 30.04.2002 wurde diese Vorschrift
gestrichen. Die Satzung des Sonderschulverbandes wurde zwischenzeitlich ebenfalls angepasst:
Gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung wird der Schulverbandsvorsteher und dessen Stellvertreter durch
die Schulverbandsversammlung aus den Reihen der Hauptverwaltungsbeamten oder – mit
Zustimmung ihres Dienstvorgesetzten – aus dem Kreise der allgemeinen Vertreter oder der
leitenden Beamten der zum Zweckverband gehörenden Verbandsmitglieder für die Dauer der
Wahlzeit der Schulverbandsversammlung gewählt.
Gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung gehören der Schulverbandsvorsteher und sein Stellvertreter
der Verbandsversammlung an.
50181 Bedburg, den 18.10.2004
----------------------------------Steinbach
----------------------------------Brabender-Lipej
----------------------------------Koerdt
Sachbearbeiter(in)
Leiterin Ratsbüro
Bürgermeister