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Beschlussvorlage (Aufstockung eines Einfamilienwohnhauses mit Flachdach in ein Zweifamilienwohnhaus mit Satteldach auf dem Anwesen Kardinal-Frings-Straße 8 in Bedburg Kaster)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
17 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Aufstockung eines Einfamilienwohnhauses mit Flachdach in ein Zweifamilienwohnhaus mit Satteldach auf dem Anwesen Kardinal-Frings-Straße 8 in Bedburg Kaster) Beschlussvorlage (Aufstockung eines Einfamilienwohnhauses mit Flachdach in ein Zweifamilienwohnhaus mit Satteldach auf dem Anwesen Kardinal-Frings-Straße 8 in Bedburg Kaster) Beschlussvorlage (Aufstockung eines Einfamilienwohnhauses mit Flachdach in ein Zweifamilienwohnhaus mit Satteldach auf dem Anwesen Kardinal-Frings-Straße 8 in Bedburg Kaster)

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP6-259/2004 Sitzungsteil Fachbereich I Öffentlich Az.: Nicht öffentlich X Beratungsfolge: Sitzungstermin: Bemerkungen: Ausschuss für Planen und Bauen 02.07.2002 Ausschuss für Planen und Bauen 21.01.2003 Ausschuss für Planen und Bauen 25.03.2003 Ausschuss für Planen und Bauen 03.02.2004 Betreff: Aufstockung eines Einfamilienwohnhauses mit Flachdach in ein Zweifamilienwohnhaus mit Satteldach auf dem Anwesen Kardinal-Frings-Straße 8 in Bedburg Kaster Beschlussvorschlag: Das Beratungsergebnis bleibt abzuwarten. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Der Ausschuss für Planen und Bauen hat in seiner Sitzung am 02.07.2002 einstimmig beschlossen, gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung über gestalterische Festsetzungen im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 20/Kaster vom 07.01.1991 eine Ausnahme für die Errichtung eines Satteldaches mit einer Dachneigung von 20° bis 35° auf dem Wohnhaus Kardinal-Frings-Straße 8 zuzulassen. Demzufolge wurde der beantragten Dachneigung von 45 ° nicht entsprochen. Ferner beschloss der Ausschuss für Planen und Bauen einstimmig, eine Ausbildung von Dachgauben aufgrund des § 2 Abs. 2 der Satzung über gestalterische Festsetzungen im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 20/Kaster im Wege der Ausnahme zuzulassen. Die o.g. Erteilung der Ausnahme von den gestalterischen Festsetzungen zum Bebauungsplan erfolgte jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die umliegenden Grundstückseigentümer gegen die beabsichtigte Änderung der Dachform Flachdach in Satteldach keine Bedenken haben. Dies war durch den Antragsteller in Schriftform vorzulegen. Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 29.07.2002 über den Beschluss des Fachausschusses unterrichtet. Im Rahmen des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens wurde im Einvernehmen mit dem Antragsteller, bis zur Klärung bzw. Vorlage der Einverständniserklärungen, der Bauantrag zunächst zurückgestellt. Bis zum heutigen Tage wurden jedoch nicht alle Einverständniserklärungen der betroffenen Grundstückseigentümer vorgelegt. Eine Zustimmung ist demgemäss nicht erfolgt, somit liegen die Voraussetzungen gemäß dem Beschluss zur Erteilung einer Ausnahme nicht vor. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnahme besteht grundsätzlich nicht. Die Satzung über gestalterische Festsetzungen im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 20/Kaster vom 07.01.1991 sieht eine Nachbarbeteiligung nicht vor. Über mögliche privatrechtliche Auswirkungen bei Erteilung einer Ausnahme kann zur Zeit keine Einschätzung vorgenommen werden. Mit Schreiben vom 17.01.2003, hier eingegangen am 20.01.2003 teilt der Eigentümer des Anwesens Kardinal-Frings-Straße 6 (von hier aus wurde bislang keine Einverständniserklärung zum geplanten Dachaufbau auf dem Anwesen Kardinal-Frings-Straße 8 erteilt) mit, dass eine erneute Beratung (Sitzung des Fachausschusses am 21.01.2003) der Dachaufstockung für das Wohnhaus Kardinal-Frings-Straße 8 in Kaster für ihn nicht erklärlich ist. Er führt an, dass er selbst in einem gleichgelagerten Fall eine notwendige Unterschrift eines betroffenen Nachbarn nicht erhalten habe und daher die geplante Dachaufstockung seinerseits verwerfen musste. Die Unterschrift wurde aufgrund einer möglichen Einsicht in die Intimsphäre sowie durch die durch die Dachaufstockung verursachte Schattenbildung auf dem betroffenen Grundstück versagt. Er verweist hierbei im übrigen auf die bisher erteilten Ausnahmegenehmigungen unter dem Vorbehalt der Zustimmung der betroffenen Nachbarn. Der Ausschuss für Planen und Bauen wurde in seiner Sitzung am 21.01.2003 über den Inhalt dieses Schreibens informiert und hat daraufhin den Punkt von der Tagesordnung abgesetzt. Eine Beratung hierüber hat im Ausschuss für Planen und Bauen am 25.03.2003 stattgefunden. Der nachfolgend aufgeführte Beschluss hierzu wurde gefasst: “Der Ausschuss für Planen und Bauen beschließt, das Einvernehmen zur geplanten Errichtung eines Satteldaches auf dem Wohnhaus Kardinal-Frings-Straße 8 gem. der Satzung über gestalterische Festsetzungen im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 20/Kaster nur unter der STADT BEDBURG Seite: 3 Sitzungsvorlage Voraussetzung der Einverständniserklärungen Grundstückseigentümer zu erteilen.“ der möglicherweise betroffenen Nunmehr wird erneut ein Antrag auf Errichtung eines Satteldaches mit einer Dachneigung von 35 ° (seinerzeitiger Antrag 45°) auf dem Anwesen Kardinal-Frings-Straße 8 gestellt. An der Sachlage hat sich bis zum heutigen Tage nichts geändert. Die Eingabe des seinerzeitigen Beschwerdeführers liegt vor und wurde nicht zurückgezogen. Es ist nunmehr zu entscheiden, ob der beantragten Errichtung eines Satteldaches mit einer Dachneigung von 35° nebst Dachgauben auch ohne Zustimmung der Nachbarn entsprochen wird. 50181 Bedburg, den 27.01.2004 ----------------------------------- ----------------------------------Klütsch ----------------------------------Harren Bearbeiter Stellv. Fachbereichsleiter Bürgermeister