Daten
Kommune
Bedburg
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17 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP6-259/2004
Sitzungsteil
Fachbereich I
Öffentlich
Az.:
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Bemerkungen:
Ausschuss für Planen und Bauen
02.07.2002
Ausschuss für Planen und Bauen
21.01.2003
Ausschuss für Planen und Bauen
25.03.2003
Ausschuss für Planen und Bauen
03.02.2004
Betreff:
Aufstockung eines Einfamilienwohnhauses mit Flachdach in ein Zweifamilienwohnhaus mit
Satteldach auf dem Anwesen Kardinal-Frings-Straße 8 in Bedburg Kaster
Beschlussvorschlag:
Das Beratungsergebnis bleibt abzuwarten.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Der Ausschuss für Planen und Bauen hat in seiner Sitzung am 02.07.2002 einstimmig
beschlossen, gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung über gestalterische Festsetzungen im Gebiet des
Bebauungsplanes Nr. 20/Kaster vom 07.01.1991 eine Ausnahme für die Errichtung eines
Satteldaches mit einer Dachneigung von 20° bis 35° auf dem Wohnhaus Kardinal-Frings-Straße 8
zuzulassen. Demzufolge wurde der beantragten Dachneigung von 45 ° nicht entsprochen.
Ferner beschloss der Ausschuss für Planen und Bauen einstimmig, eine Ausbildung von
Dachgauben aufgrund des § 2 Abs. 2 der Satzung über gestalterische Festsetzungen im Gebiet
des Bebauungsplanes Nr. 20/Kaster im Wege der Ausnahme zuzulassen.
Die o.g. Erteilung der Ausnahme von den gestalterischen Festsetzungen zum Bebauungsplan
erfolgte jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die umliegenden Grundstückseigentümer gegen
die beabsichtigte Änderung der Dachform Flachdach in Satteldach keine Bedenken haben. Dies
war durch den Antragsteller in Schriftform vorzulegen.
Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 29.07.2002 über den Beschluss des Fachausschusses
unterrichtet.
Im Rahmen des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens wurde im Einvernehmen mit
dem Antragsteller, bis zur Klärung bzw. Vorlage der Einverständniserklärungen, der
Bauantrag zunächst zurückgestellt.
Bis zum heutigen Tage wurden jedoch nicht alle Einverständniserklärungen der
betroffenen Grundstückseigentümer vorgelegt. Eine Zustimmung ist demgemäss nicht
erfolgt, somit liegen die Voraussetzungen gemäß dem Beschluss zur Erteilung einer
Ausnahme nicht vor.
Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnahme besteht grundsätzlich nicht. Die Satzung über
gestalterische Festsetzungen im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 20/Kaster vom 07.01.1991 sieht
eine Nachbarbeteiligung nicht vor.
Über mögliche privatrechtliche Auswirkungen bei Erteilung einer Ausnahme kann zur Zeit keine
Einschätzung vorgenommen werden.
Mit Schreiben vom 17.01.2003, hier eingegangen am 20.01.2003 teilt der Eigentümer des
Anwesens Kardinal-Frings-Straße 6 (von hier aus wurde bislang keine Einverständniserklärung
zum geplanten Dachaufbau auf dem Anwesen Kardinal-Frings-Straße 8 erteilt) mit, dass eine
erneute Beratung (Sitzung des Fachausschusses am 21.01.2003) der Dachaufstockung für das
Wohnhaus Kardinal-Frings-Straße 8 in Kaster für ihn nicht erklärlich ist. Er führt an, dass er selbst
in einem gleichgelagerten Fall eine notwendige Unterschrift eines betroffenen Nachbarn nicht
erhalten habe und daher die geplante Dachaufstockung seinerseits verwerfen musste. Die
Unterschrift wurde aufgrund einer möglichen Einsicht in die Intimsphäre sowie durch die durch die
Dachaufstockung verursachte Schattenbildung auf dem betroffenen Grundstück versagt. Er
verweist hierbei im übrigen auf die bisher erteilten Ausnahmegenehmigungen unter dem Vorbehalt
der Zustimmung der betroffenen Nachbarn.
Der Ausschuss für Planen und Bauen wurde in seiner Sitzung am 21.01.2003 über den Inhalt
dieses Schreibens informiert und hat daraufhin den Punkt von der Tagesordnung abgesetzt.
Eine Beratung hierüber hat im Ausschuss für Planen und Bauen am 25.03.2003 stattgefunden.
Der
nachfolgend
aufgeführte
Beschluss
hierzu
wurde
gefasst:
“Der Ausschuss für Planen und Bauen beschließt, das Einvernehmen zur geplanten Errichtung
eines Satteldaches auf dem Wohnhaus Kardinal-Frings-Straße 8 gem. der Satzung über
gestalterische Festsetzungen im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 20/Kaster nur unter der
STADT BEDBURG
Seite: 3
Sitzungsvorlage
Voraussetzung
der
Einverständniserklärungen
Grundstückseigentümer zu erteilen.“
der
möglicherweise
betroffenen
Nunmehr wird erneut ein Antrag auf Errichtung eines Satteldaches mit einer Dachneigung von 35 °
(seinerzeitiger Antrag 45°) auf dem Anwesen Kardinal-Frings-Straße 8 gestellt.
An der Sachlage hat sich bis zum heutigen Tage nichts geändert. Die Eingabe des seinerzeitigen
Beschwerdeführers liegt vor und wurde nicht zurückgezogen.
Es ist nunmehr zu entscheiden, ob der beantragten Errichtung eines Satteldaches mit einer
Dachneigung von 35° nebst Dachgauben auch ohne Zustimmung der Nachbarn entsprochen wird.
50181 Bedburg, den 27.01.2004
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----------------------------------Klütsch
----------------------------------Harren
Bearbeiter
Stellv. Fachbereichsleiter
Bürgermeister