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Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage WP7-724/2006)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
37 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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Inhalt der Datei

WP7-724/2006 Anlage zur Vorlage WP7-724/2006 STADT BEDBURG DER BÜRGERMEISTER Rathaus Kaster * Am Rathaus 1 * 50181 Bedburg * Zentrale (02272) 4020 Internet: http://www.bedburg.de * E-Mail: stadtverwaltung@bedburg.de Stadtverwaltung Bedburg, Postfach 1253, 50173 Bedburg Herrn Guido van den Berg Kölner Straße 41 50181 Bedburg Auskunft erteilt: Zimmer: Durchwahl: ¬ Telefax: E-Mail: Herr Koerdt 101 (02272) 402 114 (02272) 402 851 g.koerdt@bedburg.de Mein Zeichen: Ihr Zeichen: Datum: 18. Oktober 2006 _ Rechtliche Würdigung des Ratsbeschlusses vom 12.09.2006 durch die Rechtsanwaltskanzlei Lenz und Johlen Ihr Schreiben vom 13.10.2006 Sehr geehrter Herr van den Berg, Ihre mit o.a. Schreiben aufgeworfenen Fragen zum vorliegenden Rechtsgutachten des Herrn Professor Dr. Johlen beantworte ich wie folgt: a) Wann wurde das Gutachten beauftragt? Am 25.09.2006. b) Durch wen wurde das Gutachten beauftragt? Unterzeichner c) Welche Kosten sind entstanden? Die Honorarrechnung liegt noch nicht vor (siehe hierzu auch unter d). Im übrigen ist die rechtliche Würdigung des Ratsbeschlusses vom 12.09.2006 nur Teilaspekt des Gesamtprüfungsauftrages. Dieser beinhaltete auch, welche Schritte ggf. einzuleiten sind hinsichtlich der Fragestellung eines kommunalen Vorkaufsrechtes. d) Welche Ermächtigungen für die Gutachtenerteilung durch den Rat der Stadt Bedburg lagen vor? Eine besondere (Einzel-)Ermächtigung des Bürgermeisters durch den Rat war – anders als zur Prüfung der Kommunalaufsicht, die nur auf Ratsbeschluss hin prüft – aus dem Gesichtspunkt des Geschäftes der laufenden Verwaltung i.S.v. § 41 Abs. 3 GO NW nicht erforderlich. Die Tunlichkeit zur Einholung der juristischen Stellungnahme ergibt sich aus § 54 Abs. 2 (Beanstandungspflicht des Bürgermeisters) i.V.m. § 62 Abs. 2 GO NW (Aufgaben und Stellung des Bürgermeisters). Entsprechende Haushaltsmittel zur Inanspruchnahme z.B. von juristischen Beratungsleistungen wurden allgemein durch den Rat der Stadt Bedburg im Haushalt 2006 unter Sachkonto 5429100 „Aufwendungen für Inanspruchnahme von Rechten und Diensten“ (insgesamt 165.600 € für die Gesamtverwaltung) bereitgestellt. WP7-724/2006 e) Anlage zur Vorlage WP7-724/2006 Ist es richtig, dass (damit) beim Eingehen der Entscheidung der Kommunalaufsicht bereits bekannt war, dass die Immobilie nicht mehr von der Eigentümerin zu erwerben ist? Nein. (Die kommunalaufsichtliche Stellungnahme ist vorab per Fax am 22.09.2006, 9.40 Uhr, eingegangen; das Schreiben der Grundstückseigentümerin vorab per Fax am 22.09.2006 um 9.55 Uhr.) f) Ist es richtig, dass das Gutachten von Lenz und Johlen sich auf die Entscheidung der Kommunalaufsicht vom 22.09.2006 bezieht und folglich erst nach Kenntnis der Mitteilung der Immobilieneigentümerin vom 19.09.2006 sowie der Entscheidung der Kommunalaufsicht vom 22.09.2006 beauftragt wurde? Ja. g) Welchen Sinn hat ein Gutachten zur Frage, ob eine Erwerbsentscheidung rechtmäßig war, wenn zum Zeitpunkt der Gutachtens-Vergabe ein Erwerb gar nicht mehr möglich erschien? Das Gutachten beschäftigt sich zuvorderst mit der Fragestellung, ob der Bürgermeister im konkreten Falle gemäß § 54 Abs. 2 GO NW der Pflicht nachkommen muss, den Ratsbeschluss vom 12.09.2006 ggf. wegen rechtswidrigen Zustandekommens bzw. Verletzung geltenden Rechts zu beanstanden. Auf diese Möglichkeit weist die Kommunalaufsicht des RheinErft-Kreises in ihrer Stellungnahme ausdrücklich für den Fall hin, dass man hinsichtlich der Ermächtigung zum Grundstückskauf zu einer anderen Rechtsauffassung kommen solle als sie selbst (siehe S.10 Abs. 5 Satz 1 des Schreibens der Kommunalaufsicht vom 22.09.2006.) Es geht um grundsätzliche Fragestellungen kommunalverfassungsrechtlicher Art wie Konkretisierungsgebot der Tagesordnung, Öffentlichkeitsgrundsatz, mögliche Verletzung von Rechten der Ratsmitglieder, die schlussendlich auch vom Fragesteller gegenüber der Kommunalaufsicht und der Öffentlichkeit vorgetragen wurden. h) Welches wirtschaftliche Interesse der Stadt Bedburg haben Sie mit der Gutachten-Vergabe verfolgt? Das vorrangige Interesse ist öffentlicher Art bzw. muss im Interesse der Ratsmitglieder selbst bestehen, dass eine fachjuristische Bewertung dahingehend erfolgt, welchen konkreten Inhalt der politisch kontrovers diskutierte Ratsbeschluss vom 12.09.2006 hat bzw. ob es in der Tat – wie es von einzelnen Ratsmitgliedern thematisiert wurde – zur Beschneidung von Rechten der Mandatsträger durch eine fehlerhafte Sitzungsleitung gekommen ist. Siehe hierzu auch oben g). i) Sollten externe Beauftragungen der Stadt Bedburg das Ziel haben, Interessen der Stadt Bedburg zu vertreten oder dürfen Sie auch zum Zwecke der rückwärtigen Rechtfertigung von Positionen einzelner Personen durch die Stadtverwaltung angefordert werden? Motivation und Erforderlichkeit des Gutachtens siehe oben g) und h). Darüber hinaus dient es zur Klärung grundsätzlicher kommunalverfassungsrechtlicher und verfahrensrechtlicher Fragen, um in Zukunft einen ordnungsgemäßen und vor allem rechtsfehlerfreien Ablauf der Sitzungen der politischen Gremien der Stadt Bedburg zu gewährleisten. (Bei der Beratung mit den Fraktionsvorsitzenden zur weiteren Vorgehensweise im Rahmen einer Sitzungsunterbrechung am 12.09.2006 war ausdrücklich darum gebeten worden, von einer für die Stadt Bedburg als Mitgliedskommune kostenfreie Prüfung durch den Städte- und Gemeindebund WP7-724/2006 Anlage zur Vorlage WP7-724/2006 abzusehen. Demzufolge wurde schlussendlich Anwaltskanzlei Lenz und Johlen beauftragt.) j) die äußerst renommierte Von wem hat die Kanzlei diese Unterlagen erhalten? Unterzeichner k) Welche Unterlagen wurden zur Verfügung gestellt? Alle entscheidungsrelevanten Unterlagen, die auch der Kommunalaufsicht vorlagen. l) Wie hat die Stadt Bedburg sichergestellt, dass keine schutzwürdigen Daten und Informationen an Dritte weitergegeben werden? Infolge der gesetzlich normierten anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht waren besondere Vorkehrungen nicht zu treffen. m) Ist aufgrund der Zitate der Kanzlei Lenz und Johlen aus nicht-öffentlichen Unterlagen diese Würdigung (im Gegensatz zur Entscheidung der Aufsichtsbehörde, die auf diese Daten und Informationen verzichtet) ebenfalls nicht-öffentlich? Die rechtliche Würdigung der Kanzlei Lenz und Johlen enthält kaum mehr Zitate aus nichtöffentlichen Unterlagen als die kommunalaufsichtliche Stellungnahme. In beiden Stellungnahmen müssten vor einer Veröffentlichung einzelne Passagen geschwärzt werden. Wesentlicher Unterschied ist der, dass die Kanzlei ihre rechtliche Prüfung auf Fakten aufbaut und insoweit den konkreten Kaufpreis für die Immobilie, dessen Kenntnis in Ansehung des Inhaltes der Gesamtsitzungsvorlage bei jedem Ratsmitglied als vorhanden angenommen werden muss, nennt – weil er eben in den Unterlagen mehrfach ausdrücklich genannt und Beschlussinhalt geworden ist. n) Wie ist zu erklären, dass das Schreiben der Kanzlei Lenz und Johlen ausweislich des Eingangsstempels am 12.10.2006 bei der Stadt Bedburg einging und die Stellungnahme der Kreisdirektorin mit Bezug auf das Schreiben von Lenz und Johlen bereits mit Datum vom 05.10.2006 verfasst wurde und bei der Stadtverwaltung einging? Am 04.10.2006 übersandte die Kanzlei aufgrund der Dringlichkeit der Angelegenheit vorab die – unmittelbar an die Kommunalaufsicht weitergeleitete – juristische Stellungnahme per Email, die dann (vollinhaltlich übereinstimmend) auf dem Postwege bei der Stadt Bedburg am 12.10.2006 eingegangen ist. o) Wie werten Sie den Umstand, dass die Kreisdirektorin am 22.09.2006 unter dem Briefkopf als untere staatliche Verwaltungsbehörde die aufsichtsrechtliche Entscheidung mitgeteilt hat und am 05.10.2006 unter dem Briefkopf als Kreisdirektorin ihnen antwortet? Nach den landesrechtlichen Vorschriften ist formaljuristisch von den Unteren Staatlichen Verwaltungsbehörden, also auch seitens der Kommunalaufsicht, ein besonderer Briefkopf mit kleinem Landessiegel zu verwenden. Ich hoffe, Ihre Fragen hiermit beantwortet zu haben. Mit freundlichen Grüßen gez. Koerdt Bürgermeister