Daten
Kommune
Bedburg
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37 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
WP7-724/2006
Anlage zur Vorlage WP7-724/2006
STADT BEDBURG
DER BÜRGERMEISTER
Rathaus Kaster * Am Rathaus 1 * 50181 Bedburg * Zentrale (02272) 4020
Internet: http://www.bedburg.de * E-Mail: stadtverwaltung@bedburg.de
Stadtverwaltung Bedburg, Postfach 1253, 50173
Bedburg
Herrn
Guido van den Berg
Kölner Straße 41
50181 Bedburg
Auskunft erteilt:
Zimmer:
Durchwahl:
¬ Telefax:
E-Mail:
Herr Koerdt
101
(02272) 402 114
(02272) 402 851
g.koerdt@bedburg.de
Mein Zeichen:
Ihr Zeichen:
Datum:
18. Oktober 2006
_
Rechtliche Würdigung des Ratsbeschlusses vom 12.09.2006 durch die
Rechtsanwaltskanzlei Lenz und Johlen
Ihr Schreiben vom 13.10.2006
Sehr geehrter Herr van den Berg,
Ihre mit o.a. Schreiben aufgeworfenen Fragen zum vorliegenden Rechtsgutachten des Herrn
Professor Dr. Johlen beantworte ich wie folgt:
a)
Wann wurde das Gutachten beauftragt?
Am 25.09.2006.
b)
Durch wen wurde das Gutachten beauftragt?
Unterzeichner
c)
Welche Kosten sind entstanden?
Die Honorarrechnung liegt noch nicht vor (siehe hierzu auch unter d). Im übrigen ist
die rechtliche Würdigung des Ratsbeschlusses vom 12.09.2006 nur Teilaspekt des
Gesamtprüfungsauftrages. Dieser beinhaltete auch, welche Schritte ggf. einzuleiten
sind hinsichtlich der Fragestellung eines kommunalen Vorkaufsrechtes.
d)
Welche Ermächtigungen für die Gutachtenerteilung durch den Rat der Stadt Bedburg lagen
vor?
Eine besondere (Einzel-)Ermächtigung des Bürgermeisters durch den Rat war –
anders als zur Prüfung der Kommunalaufsicht, die nur auf Ratsbeschluss hin prüft –
aus dem Gesichtspunkt des Geschäftes der laufenden Verwaltung i.S.v. § 41 Abs. 3
GO NW nicht erforderlich.
Die Tunlichkeit zur Einholung der juristischen Stellungnahme ergibt sich aus § 54
Abs. 2 (Beanstandungspflicht des Bürgermeisters) i.V.m. § 62 Abs. 2 GO NW
(Aufgaben und Stellung des Bürgermeisters).
Entsprechende Haushaltsmittel zur Inanspruchnahme z.B. von juristischen
Beratungsleistungen wurden allgemein durch den Rat der Stadt Bedburg im Haushalt
2006 unter Sachkonto 5429100 „Aufwendungen für Inanspruchnahme von Rechten
und Diensten“ (insgesamt 165.600 € für die Gesamtverwaltung) bereitgestellt.
WP7-724/2006
e)
Anlage zur Vorlage WP7-724/2006
Ist es richtig, dass (damit) beim Eingehen der Entscheidung der Kommunalaufsicht bereits
bekannt war, dass die Immobilie nicht mehr von der Eigentümerin zu erwerben ist?
Nein. (Die kommunalaufsichtliche Stellungnahme ist vorab per Fax am 22.09.2006,
9.40 Uhr, eingegangen; das Schreiben der Grundstückseigentümerin vorab per Fax
am 22.09.2006 um 9.55 Uhr.)
f)
Ist es richtig, dass das Gutachten von Lenz und Johlen sich auf die Entscheidung der
Kommunalaufsicht vom 22.09.2006 bezieht und folglich erst nach Kenntnis der Mitteilung der
Immobilieneigentümerin vom 19.09.2006 sowie der Entscheidung der Kommunalaufsicht vom
22.09.2006 beauftragt wurde?
Ja.
g)
Welchen Sinn hat ein Gutachten zur Frage, ob eine Erwerbsentscheidung rechtmäßig war,
wenn zum Zeitpunkt der Gutachtens-Vergabe ein Erwerb gar nicht mehr möglich erschien?
Das Gutachten beschäftigt sich zuvorderst mit der Fragestellung, ob der
Bürgermeister im konkreten Falle gemäß § 54 Abs. 2 GO NW der Pflicht
nachkommen muss, den Ratsbeschluss vom 12.09.2006 ggf. wegen
rechtswidrigen Zustandekommens bzw. Verletzung geltenden Rechts zu
beanstanden. Auf diese Möglichkeit weist die Kommunalaufsicht des RheinErft-Kreises in ihrer Stellungnahme ausdrücklich für den Fall hin, dass man
hinsichtlich der Ermächtigung zum Grundstückskauf zu einer anderen
Rechtsauffassung kommen solle als sie selbst (siehe S.10 Abs. 5 Satz 1 des
Schreibens der Kommunalaufsicht vom 22.09.2006.)
Es geht um grundsätzliche Fragestellungen kommunalverfassungsrechtlicher Art wie
Konkretisierungsgebot der Tagesordnung, Öffentlichkeitsgrundsatz, mögliche
Verletzung von Rechten der Ratsmitglieder, die schlussendlich auch vom Fragesteller
gegenüber der Kommunalaufsicht und der Öffentlichkeit vorgetragen wurden.
h)
Welches wirtschaftliche Interesse der Stadt Bedburg haben Sie mit der Gutachten-Vergabe
verfolgt?
Das vorrangige Interesse ist öffentlicher Art bzw. muss im Interesse der
Ratsmitglieder selbst bestehen, dass eine fachjuristische Bewertung
dahingehend erfolgt, welchen konkreten Inhalt der politisch kontrovers
diskutierte Ratsbeschluss vom 12.09.2006 hat bzw. ob es in der Tat – wie es
von einzelnen Ratsmitgliedern thematisiert wurde – zur Beschneidung von
Rechten der Mandatsträger durch eine fehlerhafte Sitzungsleitung gekommen
ist. Siehe hierzu auch oben g).
i)
Sollten externe Beauftragungen der Stadt Bedburg das Ziel haben, Interessen der Stadt
Bedburg zu vertreten oder dürfen Sie auch zum Zwecke der rückwärtigen Rechtfertigung von
Positionen einzelner Personen durch die Stadtverwaltung angefordert werden?
Motivation und Erforderlichkeit des Gutachtens siehe oben g) und h). Darüber hinaus
dient es zur Klärung grundsätzlicher kommunalverfassungsrechtlicher und
verfahrensrechtlicher Fragen, um in Zukunft einen ordnungsgemäßen und vor allem
rechtsfehlerfreien Ablauf der Sitzungen der politischen Gremien der Stadt Bedburg zu
gewährleisten. (Bei der Beratung mit den Fraktionsvorsitzenden zur weiteren
Vorgehensweise im Rahmen einer Sitzungsunterbrechung am 12.09.2006 war
ausdrücklich darum gebeten worden, von einer für die Stadt Bedburg als
Mitgliedskommune kostenfreie Prüfung durch den Städte- und Gemeindebund
WP7-724/2006
Anlage zur Vorlage WP7-724/2006
abzusehen. Demzufolge wurde schlussendlich
Anwaltskanzlei Lenz und Johlen beauftragt.)
j)
die
äußerst
renommierte
Von wem hat die Kanzlei diese Unterlagen erhalten?
Unterzeichner
k)
Welche Unterlagen wurden zur Verfügung gestellt?
Alle entscheidungsrelevanten Unterlagen, die auch der Kommunalaufsicht
vorlagen.
l)
Wie hat die Stadt Bedburg sichergestellt, dass keine schutzwürdigen Daten und Informationen
an Dritte weitergegeben werden?
Infolge der gesetzlich normierten anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht waren
besondere Vorkehrungen nicht zu treffen.
m)
Ist aufgrund der Zitate der Kanzlei Lenz und Johlen aus nicht-öffentlichen Unterlagen diese
Würdigung (im Gegensatz zur Entscheidung der Aufsichtsbehörde, die auf diese Daten und
Informationen verzichtet) ebenfalls nicht-öffentlich?
Die rechtliche Würdigung der Kanzlei Lenz und Johlen enthält kaum mehr Zitate aus
nichtöffentlichen Unterlagen als die kommunalaufsichtliche Stellungnahme. In beiden
Stellungnahmen müssten vor einer Veröffentlichung einzelne Passagen geschwärzt
werden.
Wesentlicher Unterschied ist der, dass die Kanzlei ihre rechtliche Prüfung auf Fakten
aufbaut und insoweit den konkreten Kaufpreis für die Immobilie, dessen Kenntnis in
Ansehung des Inhaltes der Gesamtsitzungsvorlage bei jedem Ratsmitglied als
vorhanden angenommen werden muss, nennt – weil er eben in den Unterlagen
mehrfach ausdrücklich genannt und Beschlussinhalt geworden ist.
n)
Wie ist zu erklären, dass das Schreiben der Kanzlei Lenz und Johlen ausweislich des
Eingangsstempels am 12.10.2006 bei der Stadt Bedburg einging und die Stellungnahme der
Kreisdirektorin mit Bezug auf das Schreiben von Lenz und Johlen bereits mit Datum vom
05.10.2006 verfasst wurde und bei der Stadtverwaltung einging?
Am 04.10.2006 übersandte die Kanzlei aufgrund der Dringlichkeit der Angelegenheit
vorab die – unmittelbar an die Kommunalaufsicht weitergeleitete – juristische
Stellungnahme per Email, die dann (vollinhaltlich übereinstimmend) auf dem
Postwege bei der Stadt Bedburg am 12.10.2006 eingegangen ist.
o)
Wie werten Sie den Umstand, dass die Kreisdirektorin am 22.09.2006 unter dem Briefkopf als
untere staatliche Verwaltungsbehörde die aufsichtsrechtliche Entscheidung mitgeteilt hat und
am 05.10.2006 unter dem Briefkopf als Kreisdirektorin ihnen antwortet?
Nach den landesrechtlichen Vorschriften ist formaljuristisch von den Unteren
Staatlichen Verwaltungsbehörden, also auch seitens der Kommunalaufsicht, ein
besonderer Briefkopf mit kleinem Landessiegel zu verwenden.
Ich hoffe, Ihre Fragen hiermit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Koerdt
Bürgermeister