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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 9/Bedburg, 6. Änderung -Gebiet Lindenstraße / Anbindung Schlossparkplatz- hier: Aufstellungsbeschluss )

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
19 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 9/Bedburg, 6. Änderung
-Gebiet Lindenstraße / Anbindung Schlossparkplatz-
hier: Aufstellungsbeschluss ) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 9/Bedburg, 6. Änderung
-Gebiet Lindenstraße / Anbindung Schlossparkplatz-
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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP7-717/2006 Sitzungsteil Fachbereich I Öffentlich Az.: Nicht öffentlich X Beratungsfolge: Sitzungstermin: Rat der Stadt Bedburg Bemerkungen: 24.10.2006 Betreff: Bebauungsplan Nr. 9/Bedburg, 6. Änderung -Gebiet Lindenstraße / Anbindung Schlossparkplatzhier: Aufstellungsbeschluss Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg fasst den Aufstellungsbeschluss für die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9/Bedburg gem. § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) für den Bereich Ecke Lindenstraße / Anbindung Schloßparkplatz in Bedburg. Wesentliches Planungsziel ist o die Änderung der Gebietsausweisung Kerngebiet (MK) in teilweise Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Rathaus Ein Übersichtsplan mit der Abgrenzung des Plangeltungsbereiches ist in der Anlage beigefügt. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Eine zentralisierte Stadtverwaltung im ehem. Toom-Markt in Bedburg ist erklärtes politisches Ziel der Stadt Bedburg. Hierzu wird auf den Beschluß des Rates der Stadt Bedburg vom 12.09.2006 (TOP 3) verwiesen. Das Toom-Gebäude und somit der künftige Rathaus-Standort liegt im Gebiet des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 9/Bedburg, 2. Änderung vom 23.05.1982. Dort ist die Gebietsausweisung Kerngebiet (MK) festgesetzt. Im Kerngebiet gem. § 7 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sind die allgemein zulässigen Nutzungen aufgeführt: 1. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, 2. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, 3. sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, 4. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, 5. Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen, 6. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, 7. sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans. Aufgrund der hervorgehobenen Bedeutung dieses Standortes sollen die allgemein zulässigen Nutzungen eingeschränkt bzw. ausgeschlossen werden. Daher soll ein Teil der Gebäudefläche sowie der angrenzenden Grundstücksfläche in Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Rathaus ausgewiesen werden. Um die Verfügungsgewalt über die Immobilie mit dem Ziel der Umsetzung des politischen Beschlusses zur Einrichtung eines zentralisierten Rathausstandortes zu erlangen, wird zur Ausübung eines Vorkaufsrechtes nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches die Einleitung städtebaulicher Maßnahmen durch Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9/Bedburg erforderlich. Nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch besteht u.a. ein Vorkaufsrecht an Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzt ist. Zu solchen Grundstücken gehören auch Gemeinbedarfsflächen – etwa mit der besonderen Zweckbestimmung eines Rathausgebäudes. Der derzeitige Umstand, dass innerhalb eines Kerngebietes (MK) zwar die Nutzung als Rathaus zulässig ist, reicht zur Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch – Ausübung des Vorkaufsrechtes - derzeit nicht aus. Um die planungsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen sicherzustellen und darüber hinaus die rechtliche Absicherung zur Ausübung des Vorkaufsrechtes nach § 24 Abs. 1 des Baugesetzbuches zu schaffen, wird es erforderlich, den rechtskräftigen Bebauungsplan 9 / Bedburg für den Bereich des Toom – Gebäudes mit Umgebungsflächen wie folgt zu ändern. o Änderung von Kerngebiet (MK) Zweckbestimmung Rathaus. in teilweise in Flächen für den Gemeinbedarf mit der Die Verwaltung schlägt daher vor, wie im Beschlussvorschlag aufgeführt zu entscheiden. STADT BEDBURG Seite: 3 Sitzungsvorlage Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, den 17.10.2006 ----------------------------------(Schmitz) ----------------------------------(Klütsch) ----------------------------------(Koerdt) Bearbeiter Stellv. Fachbereichsleiter Bürgermeister