Daten
Kommune
Bedburg
Größe
14 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP6-115/2003
Sitzungsteil
Fachbereich I
Öffentlich
Az.:
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Planen und Bauen
Bemerkungen:
25.11.2003
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 19/Kaster, Teilgebiet an der Schützendelle
Antrag auf Errichtung eines Walmdaches mit einer Dachneigung von 35 ° auf dem Anwesen
Schützendelle 56, 50181 Bedburg-Kaster
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Planen und Bauen beschließt, dem Antrag auf Errichtung eines Walmdaches
mit einer Dachneigung von 35 ° auf dem Anwesen Schützendelle 56 nicht zu entsprechen, um
eine unmaßstäbliche Höhenentwicklung zu vermeiden.
Abweichend vom Antrag beschließt der Ausschuss für Planen und Bauen, einer Befreiung für die
Errichtung eines Walmdaches auf dem Anwesen Schützendelle 56 zuzustimmen und ferner einer
Abweichung von den gestalterischen Festsetzungen für eine Dachneigung von höchstweise 30 °
zu entsprechen, sodass der grundsätzlichen Ausführung des Bauvorhabens nichts entgegensteht.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Seite: 2
Sitzungsvorlage
Begründung:
Mit Schreiben vom 27.10.2003 wird eine Anfrage auf Zustimmung zur Errichtung eines
Walmdaches mit einer Dachneigung von 35 ° auf dem Anwesen Schützendelle 56 in BedburgKaster gestellt, da das vorhandene Flachdach Undichtigkeiten aufweist und die Schaffung
zusätzlichen Wohnraumes vorgesehen ist. Auf die Errichtung von Drempeln und Gauben wird
verzichtet.
Das Anwesen Schützendelle 56 liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 19/Kaster.
Die rechtskräftige Satzung über gestalterische Festsetzungen vom 10.05.1996 für das Gebiet
dieses
Bebauungsplanes lässt für das Baugebiet
zwischen St.-Rochus-Straße und
Schützendelle Flachdach, 0-3° , abweichend hiervon Satteldach mit einer Dachneigung von 20-35°
zu.
Die Ausführung eines Walmdaches ist in dieser Gestaltungssatzung zunächst nicht zugelassen.
Für das Anwesen Schützendelle 52, in unmittelbarer Nachbarschaft, hat der Ausschuss für Planen
und Bauen jedoch in seiner Sitzung am 05.05.1998 einer Abweichung für die Errichtung eines
Walmdaches zugestimmt. Dieser Antrag bedurfte daher seinerzeit eines Abweichungsbescheides
durch die Untere Bauaufsichtsbehörde des Erftkreises. Dieser hat gem. § 73 i.V.m. § 86
BauONRW einen positiven Abweichungsbescheid erteilt, sodass seinerzeit die Errichtung eines
Walmdaches auf dem Anwesen Schützendelle 52 möglich war.
Aus städtebaulichen Gesichtspunkten bestanden gegen die Errichtung eines Walmdaches keine
Bedenken.
Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke ist bei Errichtung einer geneigten
Dachkonstruktion auf dem Anwesen Schützendelle 56 nicht zu erwarten. Die unmittelbar
angrenzenden möglicherweise betroffenen Grundstückseigentümer haben ferner erklärt, dass sie
mit der Errichtung eines Walmdaches auf dem o.g. Anwesen einverstanden sind. Die Erklärung
wurde bei Antragstellung vorgelegt und liegt bei.
Die Grundfläche des vorhandenen Gebäudekörpers lässt jedoch bei Ausführung einer geneigten
Dachkonstruktion mit einer Dachneigung von 35 ° eine Firsthöhe zu, die sich nicht an die
vorhandenen Firsthöhen im Baugebiet anpasst und ggf. unmaßstäblich erscheint.
Um nunmehr eine unzumutbare Beeinträchtigung bei der Errichtung einer geneigten
Dachkonstruktion auf dem Anwesen Schützendelle 56 auszuschließen, schlägt die Verwaltung
daher vor, abweichend vom Antrag, das Einvernehmen zur Befreiung für die Errichtung eines
Walmdaches statt Satteldach sowie der Ausnahme von den gestalterischen Festsetzungen zur
Dachneigung (20-35), hier 30 ° zu erteilen.
50181 Bedburg, den 8. Juli 2009
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----------------------------------Ackermann
----------------------------------Harren
Bearbeiter
Fachbereichsleiter
Bürgermeister