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Beschlussvorlage (Stellunganhme Niederembt)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
34 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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Inhalt der Datei

WP7-712/2006 Anlage zur Vorlage WP7-712/2006 STADT BEDBURG DER BÜRGERMEISTER Rathaus Kaster * Am Rathaus 1 * 50181 Bedburg 1 * Zentrale (02272) 4020 Internet: http://www.bedburg.de * E-Mail: stadtverwaltung@bedburg.de Stadtverwaltung Bedburg, Postfach 1253, 50173 Bedburg Fachbereich I Planen, Bauen und Wirtschaftsförderung Staatliches Umweltamt Köln Herrn Pleiß Postfach 13 02 44 Auskunft erteilt: Zimmer: Durchwahl: ¬ Telefax: E-Mail: Herr Klütsch 207 (02272) 402 607 (02272) 402 400 hj.kluetsch@bedburg.de 50496 Köln Mein Zeichen: kl Ihr Zeichen: 21.6-Pß/G/30.0170/06/0106.2/Schr Datum: 04. Oktober 2006 _ Genehmigungsverfahren nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Windpark Elsdorf-Niederembt Antrag nach § 4 i.V.m. § 8 a BImSchG Ihr Schreiben vom 04.09.2006, Mein Schreiben vom 14.09.2006 Sehr geehrter Herr Pleiß, hinsichtlich des Antrages der EnergieKontor Ökofonds GmbH zur Errichtung des Windparks Elsdorf- Niederembt nehmen wir hiermit im Rahmen des Beteiligungsverfahrens – vorbehaltlich der Zustimmung des Ausschusses für Struktur und Stadtentwicklung der Stadt Bedburg – wie folgt Stellung: Bereits im Jahre 1998 hat die Stadt Bedburg im Rahmen der durch die Gemeinde Elsdorf aufgestellten 19. Änderung des Flächennutzungsplanes eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben. Es wurden hierbei 6 Konzentrationsflächen zur Errichtung von Windenergieanlagen dargestellt. Gegen 5 dieser vorgesehenen Standorte bestanden auch im Hinblick auf die vorgesehenen Bauleitplanung der Stadt Bedburg seitens der hiesigen Gebietskörperschaft keine Bedenken. Die im Entwurf der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Elsdorf dargestellte Konzentrationsfläche Nr. 2 jedoch tangiert großflächig - unmittelbar entlang der Gemeinde-/Stadtgrenze verlaufend - das Stadtgebiet Bedburg. Unter Würdigung des im Zuge der Ermittlung und Auswahl geeigneter Standorte für Windkraftanlagen zu untersuchenden Konfliktpotentials, vor allem auch hinsichtlich der Schutzgüter „Klima und Luft“, „Flora und Fauna“, „Landschaftsbild und Erholung“, „Naturund Landschaftsschutz“, müssen gegen die Ausweisung des Standortes 2 erhebliche Bedenken vorgetragen werden, da hier anhaltende negative Auswirkungen auf das Naturund Landschaftsbild sowie die Erhaltung und Entwicklung natürlicher Landschaftselemente zu befürchten sind. Insoweit ist insbesondere auch auf die Nähe der Fläche 2 zum Finkelbachtal hinzuweisen, das in dem seit dem 07.07.1998 rechtskräftigen Landschaftsplan 2 „Jülicher Börde mit Titzer Höhe“ als „Landschaftsschutzgebiet“ festgesetzt bzw. mit dem Entwicklungsziel 1.1 WP7-712/2006 Anlage zur Vorlage WP7-712/2006 „Erhaltung naturnaher Lebensräume und natürlicher Landschaftselemente sowie Wiederherstellung einer mit naturnahen Lebensräumen und natürlichen Landschaftselementen reich und vielfältig ausgestatteten Landschaft im Bereich der Nebenläufe der Erft einschließlich der Talräume“ überlagert ist. Es wurde daher angeregt, auf die Darstellung der Konzentrationsfläche 2 in der 19. Flächennutzungsplanänderung der Gemeinde Elsdorf zu verzichten. Der Anregung der Stadt Bedburg auf Verzicht dieser Vorrangzone wurde seinerzeit nicht entsprochen. Auch im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Elsdorf wurden für die als Vorrangzone 2 beschriebene Konzentrationsfläche und fortführend im Rahmen des Entwicklungsgebotes aufgestellte Bebauungsplan Nr. 95 b der Gemeinde Elsdorf erhebliche Bedenken seitens der Stadt Bedburg vorgetragen. Neben der zuvor ausgeführten Bedenken wird eine Verschlechterung des Erholungsgrades der Anwohner der unmittelbar angrenzenden Ortschaften aufgrund von einem erhöhten Geräuschpegel, unerwünschter Lichtreflexe und einem Schattenwurf zu verzeichnen sein. Die Stadt Bedburg ist nicht bereit, diese einschränkenden Maßnahmen hinzunehmen, zumal ausreichend Konzentrationszonen an geeigneten Standorten innerhalb des Gemeindegebietes Elsdorf ausgewiesen wurden und vorhanden sind. Ferner findet sich in unmittelbaren Nähe der geplanten Windkraftanlagen das Bau- und Bodendenkmal Gut Etgendorf. Beim Gut Etgendorf handelt es sich ursprünglich um einen mittelalterlichen Rittersitz. Erste urkundliche Erwähnung 1216. Das Herrenhaus stammt aus dem frühen 17. Jahrhundert. In die Denkmalliste eingetragen ist die gesamte geschlossene Hofanlage mit Torbau und Herrenhaus sowie den Wirtschaftsflügeln, die auf die Toranlage zuführende Allee einschließlich des an Straße gelegene Wegekreuz von 1789 und das außerhalb der Anlage befindliche kleine Gartenhaus mit der Wetterfahnendatierung des 18. Jahrhunderts . Ferner ist die Grabenanlage um den Hof als Bodendenkmal eingetragen. Nach § 9 i.V.m. § 21 Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist die Errichtung von Windkraftanlagen in der engeren Umgebung von Baudenkmälern und ortsfesten Bodendenkmälern oder an bzw. auf ihnen erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde ergeht im Benehmen mit dem Amt für Denkmalpflege oder Bodendenkmalpflege beim Landschaftsverband. Denkmäler sind auch vor mittelbaren Beeinträchtigungen durch Vorhaben in der Umgebung (ca. 1000 m) geschützt, bei der Beurteilung der Beeinträchtigung kommt es auf das Urteil eines sachverständigen Betrachters an (OVG NRW, Urt. v. 6.2.1992 – 11 A 2313/89). Die Erlaubnis ist nur zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt (§ 9 Abs. 2 DSchG). Auch seitens der Unteren Denkmalbehörde werden hier vorbehaltlich der derzeit noch erforderlichen Abstimmung erheblich Bedenken vorgetragen und eine Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz NRW nicht in Aussicht gestellt. Ich darf Sie bitten, die vg. Stellungnahme im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag: WP7-712/2006 (Klütsch) Stellv. Fachbereichsleiter Anlage zur Vorlage WP7-712/2006