Daten
Kommune
Bedburg
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34 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
WP7-712/2006
Anlage zur Vorlage WP7-712/2006
STADT BEDBURG
DER BÜRGERMEISTER
Rathaus Kaster * Am Rathaus 1 * 50181 Bedburg 1 * Zentrale (02272) 4020
Internet: http://www.bedburg.de * E-Mail: stadtverwaltung@bedburg.de
Stadtverwaltung Bedburg, Postfach 1253, 50173 Bedburg
Fachbereich I
Planen, Bauen und Wirtschaftsförderung
Staatliches Umweltamt Köln
Herrn Pleiß
Postfach 13 02 44
Auskunft erteilt:
Zimmer:
Durchwahl:
¬ Telefax:
E-Mail:
Herr Klütsch
207
(02272) 402 607
(02272) 402 400
hj.kluetsch@bedburg.de
50496 Köln
Mein Zeichen:
kl
Ihr Zeichen:
21.6-Pß/G/30.0170/06/0106.2/Schr
Datum:
04. Oktober 2006
_
Genehmigungsverfahren nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Windpark Elsdorf-Niederembt
Antrag nach § 4 i.V.m. § 8 a BImSchG
Ihr Schreiben vom 04.09.2006, Mein Schreiben vom 14.09.2006
Sehr geehrter Herr Pleiß,
hinsichtlich des Antrages der EnergieKontor Ökofonds GmbH zur Errichtung des Windparks
Elsdorf- Niederembt nehmen wir hiermit im Rahmen des Beteiligungsverfahrens –
vorbehaltlich der Zustimmung des Ausschusses für Struktur und Stadtentwicklung der Stadt
Bedburg – wie folgt Stellung:
Bereits im Jahre 1998 hat die Stadt Bedburg im Rahmen der durch die Gemeinde Elsdorf
aufgestellten 19. Änderung des Flächennutzungsplanes eine umfangreiche Stellungnahme
abgegeben. Es wurden hierbei 6 Konzentrationsflächen zur Errichtung von
Windenergieanlagen dargestellt. Gegen 5 dieser vorgesehenen Standorte bestanden auch
im Hinblick auf die vorgesehenen Bauleitplanung der Stadt Bedburg seitens der hiesigen
Gebietskörperschaft keine Bedenken.
Die im Entwurf der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Elsdorf
dargestellte Konzentrationsfläche Nr. 2 jedoch tangiert großflächig - unmittelbar entlang der
Gemeinde-/Stadtgrenze verlaufend - das Stadtgebiet Bedburg.
Unter Würdigung des im Zuge der Ermittlung und Auswahl geeigneter Standorte für
Windkraftanlagen zu untersuchenden Konfliktpotentials, vor allem auch hinsichtlich der
Schutzgüter „Klima und Luft“, „Flora und Fauna“, „Landschaftsbild und Erholung“, „Naturund Landschaftsschutz“, müssen gegen die Ausweisung des Standortes 2 erhebliche
Bedenken vorgetragen werden, da hier anhaltende negative Auswirkungen auf das Naturund Landschaftsbild sowie die Erhaltung und Entwicklung natürlicher Landschaftselemente
zu befürchten sind.
Insoweit ist insbesondere auch auf die Nähe der Fläche 2 zum Finkelbachtal hinzuweisen,
das in dem seit dem 07.07.1998 rechtskräftigen Landschaftsplan 2 „Jülicher Börde mit Titzer
Höhe“ als „Landschaftsschutzgebiet“ festgesetzt bzw. mit dem Entwicklungsziel 1.1
WP7-712/2006
Anlage zur Vorlage WP7-712/2006
„Erhaltung naturnaher Lebensräume und natürlicher Landschaftselemente sowie
Wiederherstellung
einer
mit
naturnahen
Lebensräumen
und
natürlichen
Landschaftselementen reich und vielfältig ausgestatteten Landschaft im Bereich der
Nebenläufe der Erft einschließlich der Talräume“ überlagert ist.
Es wurde daher angeregt, auf die Darstellung der Konzentrationsfläche 2 in der 19.
Flächennutzungsplanänderung der Gemeinde Elsdorf zu verzichten.
Der Anregung der Stadt Bedburg auf Verzicht dieser Vorrangzone wurde seinerzeit nicht
entsprochen.
Auch im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde
Elsdorf wurden für die als Vorrangzone 2 beschriebene Konzentrationsfläche und
fortführend im Rahmen des Entwicklungsgebotes aufgestellte Bebauungsplan Nr. 95
b der Gemeinde Elsdorf erhebliche Bedenken seitens der Stadt Bedburg
vorgetragen.
Neben der zuvor ausgeführten Bedenken wird eine Verschlechterung des Erholungsgrades
der Anwohner der unmittelbar angrenzenden Ortschaften aufgrund von einem erhöhten
Geräuschpegel, unerwünschter Lichtreflexe und einem Schattenwurf zu verzeichnen sein.
Die Stadt Bedburg ist nicht bereit, diese einschränkenden Maßnahmen hinzunehmen, zumal
ausreichend
Konzentrationszonen
an
geeigneten
Standorten
innerhalb
des
Gemeindegebietes Elsdorf ausgewiesen wurden und vorhanden sind.
Ferner findet sich in unmittelbaren Nähe der geplanten Windkraftanlagen das Bau- und
Bodendenkmal Gut Etgendorf. Beim Gut Etgendorf handelt es sich ursprünglich um einen
mittelalterlichen Rittersitz. Erste urkundliche Erwähnung 1216. Das Herrenhaus stammt aus
dem frühen 17. Jahrhundert. In die Denkmalliste eingetragen ist die gesamte geschlossene
Hofanlage mit Torbau und Herrenhaus sowie den Wirtschaftsflügeln, die auf die Toranlage
zuführende Allee einschließlich des an Straße gelegene Wegekreuz von 1789 und das
außerhalb der Anlage befindliche kleine Gartenhaus mit der Wetterfahnendatierung des 18.
Jahrhunderts . Ferner ist die Grabenanlage um den Hof als Bodendenkmal eingetragen.
Nach § 9 i.V.m. § 21 Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist die Errichtung von
Windkraftanlagen in der engeren Umgebung von Baudenkmälern und ortsfesten
Bodendenkmälern oder an bzw. auf ihnen erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis der
Unteren Denkmalbehörde ergeht im Benehmen mit dem Amt für Denkmalpflege oder
Bodendenkmalpflege beim Landschaftsverband. Denkmäler sind auch vor
mittelbaren Beeinträchtigungen durch Vorhaben in der Umgebung (ca. 1000 m)
geschützt, bei der Beurteilung der Beeinträchtigung kommt es auf das Urteil eines
sachverständigen Betrachters an (OVG NRW, Urt. v. 6.2.1992 – 11 A 2313/89). Die
Erlaubnis ist nur zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht
entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme
verlangt (§ 9 Abs. 2 DSchG).
Auch seitens der Unteren Denkmalbehörde werden hier vorbehaltlich der derzeit
noch erforderlichen Abstimmung erheblich Bedenken vorgetragen und eine Erlaubnis
nach dem Denkmalschutzgesetz NRW nicht in Aussicht gestellt.
Ich darf Sie bitten, die vg. Stellungnahme im weiteren Verfahren zu berücksichtigen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag:
WP7-712/2006
(Klütsch)
Stellv. Fachbereichsleiter
Anlage zur Vorlage WP7-712/2006