Daten
Kommune
Bedburg
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Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP6-112/2003
Sitzungsteil
Fachbereich I
Öffentlich
Az.: 63 40 00
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Planen und Bauen
Bemerkungen:
25.11.2003
Betreff:
Bauvoranfrage für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses als Landarbeiterwohnung mit
Nebengebäude auf dem Grundstück Gemarkung Kaster, Flur 9, Flurstück Nr. 26 im Außenbereich
von Bedburg-Königshoven, Hohenholzer Straße
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Planen und Bauen beschließt, das Einvernehmen gem. § 36 des
Baugesetzbuches zur Bauvoranfrage für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses als
Landarbeiterwohnung mit Nebengebäude auf dem Grundstück Gemarkung Kaster, Flur 9,
Flurstück Nr. 26 im Außenbereich von Bedburg-Königshoven, Hohenholzer Straße, aufgrund des
Entgegenstehens öffentlicher Belange gem. § 35 Abs. 3 des Baugesetzbuches - insbesondere
lässt das Vorhaben die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten - nicht zu erteilen. Darüber
hinaus ist es durchaus zumutbar, den Wohnstandort für die Landarbeiterwohnung an anderer
Stelle innerhalb der Ortslage zu wählen.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Beim Bauaufsichtsamt des Erftkreises ist am 29.08.2003 eine Bauvoranfrage für die Errichtung
eines Einfamilienwohnhauses als Landarbeiterwohnung mit Nebengebäude auf dem Grundstück
Gemarkung Kaster, Flur 9, Flurstück Nr. 26 im Außenbereich von Bedburg-Königshoven,
Hohenholzer Straße, eingegangen (siehe Anlage). Der Erftkreis bittet nunmehr mit Schreiben vom
04.09.2003 um Stellungnahme zur Bauvoranfrage.
Das Zur Fristwahrung wurde das Einvernehmen zur Bauvoranfrage gem. § 36 des
Baugesetzbuches zunächst nicht erteilt.
Gleichzeitig wurde dem Bauherrn seitens der Stadt Bedburg über das Bauaufsichtsamt des
Erftkreises empfohlen, die Bearbeitung des Antrages zunächst zurückstellen zu lassen, um einen
ablehnenden Bescheid zu vermeiden.
Der Antragsteller hat daraufhin erklärt, dass er einen Antrag auf Zurückstellung beim
Bauaufsichtsamt des Erftkreises einreichen wird.
Wie bereits ausgeführt liegt die Fläche zur vorgesehenen Errichtung eines Einfamilienhauses im
Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches. Danach ist im Außenbereich ein Vorhaben nur
zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung
gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen
untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.
Gemäß Antrag dient die Errichtung des geplanten Einfamilienwohnhauses der Unterbringung einer
Fremdarbeitskraft im landwirtschaftlichen Betrieb im Rahmen eines langfristigen
Beschäftigungsverhältnisses (Auf die Ausführungen gem. Antrag und dem auszugsweise
beigefügten Gutachten hierzu wird verwiesen).
Das auf dem Lageplan des Antragstellers eingezeichnete Gebäude 1 ist nach Vorlage von
Gutachten sowie Eintragung einer Baulast durch das Bauaufsichtsamt des Erftkreises mit
Schreiben vom 30.09.2002 genehmigt worden.
Eine Beratung hierzu hat im Ausschuss für Planen und Bauen am 12.06.2001 stattgefunden.
Der Ausschuss hat seinerzeit einstimmig beschlossen, unter der Voraussetzung, dass die
Landwirtschaftskammer Rheinland bestätigt, dass die geplante Errichtung eines Wohnhauses
nebst Garagen der Errichtung eines eigenständigen landwirtschaftlichen Betriebes dient , das
Einvernehmen gem. § 36 des Baugesetzbuches zur Bauvoranfrage auf dem Grundstück
Gemarkung Kaster, Flur 9, Flurstück 26 zu erteilen.
Zum neuerlichen Antrag auf Errichtung eines weiteren Einfamilienhauses nebst Garage bestehen
seitens der Verwaltung jedoch Bedenken.
Einerseits dient die Errichtung des nunmehr beantragten Wohnhauses gem. den Ausführungen
des Antragstellers dem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Unterbringung einer weiteren
Arbeitskraft zur dauerhaften Anstellung, andererseits steht das Vorhaben einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung und damit die Beeinträchtigung öffentlicher Belange entgegen.
Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange kann gem. § 35 Abs. 3 des Baugesetzbuches
insbesondere vorliegen, wenn ein Vorhaben u.a. die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung
einer Splittersiedlung befürchten lässt.
Die geplante Errichtung eines weiteren Einfamilienhauses bewirkt die Ausweitung weiterer
Siedlungsflächen in die freie Landschaft.
STADT BEDBURG
Seite: 3
Sitzungsvorlage
Nach Auffassung der Verwaltung ist der geplante Gebäude der Hofstelle nicht direkt zugeordnet.
Somit kann der notwendige funktionale enge räumliche Zusammenhang für dieses nunmehr
zusätzlich geplante Wohnhaus nicht gesehen werden.
Die Verwaltung schlägt daher vor, auch zur Vermeidung eines Präzendezfalles, der weitere
Vorhaben bzw. Anträge auf Umgebungsflächen nach sich ziehen kann, dem Antrag daher nicht zu
entsprechen.
50181 Bedburg, den 10. November 2003
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----------------------------------Ackermann
----------------------------------Harren
Bearbeiter
Fachbereichsleiter
Bürgermeister