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Beschlussvorlage (Bauvoranfrage für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses als Landarbeiterwohnung mit Nebengebäude auf dem Grundstück Gemarkung Kaster, Flur 9, Flurstück Nr. 26 im Außenbereich von Bedburg-Königshoven, Hohenholzer Straße)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
23 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Bauvoranfrage für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses als Landarbeiterwohnung mit Nebengebäude auf dem Grundstück Gemarkung Kaster, Flur 9, Flurstück Nr. 26 im Außenbereich von Bedburg-Königshoven, Hohenholzer Straße) Beschlussvorlage (Bauvoranfrage für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses als Landarbeiterwohnung mit Nebengebäude auf dem Grundstück Gemarkung Kaster, Flur 9, Flurstück Nr. 26 im Außenbereich von Bedburg-Königshoven, Hohenholzer Straße) Beschlussvorlage (Bauvoranfrage für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses als Landarbeiterwohnung mit Nebengebäude auf dem Grundstück Gemarkung Kaster, Flur 9, Flurstück Nr. 26 im Außenbereich von Bedburg-Königshoven, Hohenholzer Straße)

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP6-112/2003 Sitzungsteil Fachbereich I Öffentlich Az.: 63 40 00 Nicht öffentlich X Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Planen und Bauen Bemerkungen: 25.11.2003 Betreff: Bauvoranfrage für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses als Landarbeiterwohnung mit Nebengebäude auf dem Grundstück Gemarkung Kaster, Flur 9, Flurstück Nr. 26 im Außenbereich von Bedburg-Königshoven, Hohenholzer Straße Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Planen und Bauen beschließt, das Einvernehmen gem. § 36 des Baugesetzbuches zur Bauvoranfrage für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses als Landarbeiterwohnung mit Nebengebäude auf dem Grundstück Gemarkung Kaster, Flur 9, Flurstück Nr. 26 im Außenbereich von Bedburg-Königshoven, Hohenholzer Straße, aufgrund des Entgegenstehens öffentlicher Belange gem. § 35 Abs. 3 des Baugesetzbuches - insbesondere lässt das Vorhaben die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten - nicht zu erteilen. Darüber hinaus ist es durchaus zumutbar, den Wohnstandort für die Landarbeiterwohnung an anderer Stelle innerhalb der Ortslage zu wählen. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Beim Bauaufsichtsamt des Erftkreises ist am 29.08.2003 eine Bauvoranfrage für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses als Landarbeiterwohnung mit Nebengebäude auf dem Grundstück Gemarkung Kaster, Flur 9, Flurstück Nr. 26 im Außenbereich von Bedburg-Königshoven, Hohenholzer Straße, eingegangen (siehe Anlage). Der Erftkreis bittet nunmehr mit Schreiben vom 04.09.2003 um Stellungnahme zur Bauvoranfrage. Das Zur Fristwahrung wurde das Einvernehmen zur Bauvoranfrage gem. § 36 des Baugesetzbuches zunächst nicht erteilt. Gleichzeitig wurde dem Bauherrn seitens der Stadt Bedburg über das Bauaufsichtsamt des Erftkreises empfohlen, die Bearbeitung des Antrages zunächst zurückstellen zu lassen, um einen ablehnenden Bescheid zu vermeiden. Der Antragsteller hat daraufhin erklärt, dass er einen Antrag auf Zurückstellung beim Bauaufsichtsamt des Erftkreises einreichen wird. Wie bereits ausgeführt liegt die Fläche zur vorgesehenen Errichtung eines Einfamilienhauses im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches. Danach ist im Außenbereich ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Gemäß Antrag dient die Errichtung des geplanten Einfamilienwohnhauses der Unterbringung einer Fremdarbeitskraft im landwirtschaftlichen Betrieb im Rahmen eines langfristigen Beschäftigungsverhältnisses (Auf die Ausführungen gem. Antrag und dem auszugsweise beigefügten Gutachten hierzu wird verwiesen). Das auf dem Lageplan des Antragstellers eingezeichnete Gebäude 1 ist nach Vorlage von Gutachten sowie Eintragung einer Baulast durch das Bauaufsichtsamt des Erftkreises mit Schreiben vom 30.09.2002 genehmigt worden. Eine Beratung hierzu hat im Ausschuss für Planen und Bauen am 12.06.2001 stattgefunden. Der Ausschuss hat seinerzeit einstimmig beschlossen, unter der Voraussetzung, dass die Landwirtschaftskammer Rheinland bestätigt, dass die geplante Errichtung eines Wohnhauses nebst Garagen der Errichtung eines eigenständigen landwirtschaftlichen Betriebes dient , das Einvernehmen gem. § 36 des Baugesetzbuches zur Bauvoranfrage auf dem Grundstück Gemarkung Kaster, Flur 9, Flurstück 26 zu erteilen. Zum neuerlichen Antrag auf Errichtung eines weiteren Einfamilienhauses nebst Garage bestehen seitens der Verwaltung jedoch Bedenken. Einerseits dient die Errichtung des nunmehr beantragten Wohnhauses gem. den Ausführungen des Antragstellers dem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Unterbringung einer weiteren Arbeitskraft zur dauerhaften Anstellung, andererseits steht das Vorhaben einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und damit die Beeinträchtigung öffentlicher Belange entgegen. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange kann gem. § 35 Abs. 3 des Baugesetzbuches insbesondere vorliegen, wenn ein Vorhaben u.a. die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Die geplante Errichtung eines weiteren Einfamilienhauses bewirkt die Ausweitung weiterer Siedlungsflächen in die freie Landschaft. STADT BEDBURG Seite: 3 Sitzungsvorlage Nach Auffassung der Verwaltung ist der geplante Gebäude der Hofstelle nicht direkt zugeordnet. Somit kann der notwendige funktionale enge räumliche Zusammenhang für dieses nunmehr zusätzlich geplante Wohnhaus nicht gesehen werden. Die Verwaltung schlägt daher vor, auch zur Vermeidung eines Präzendezfalles, der weitere Vorhaben bzw. Anträge auf Umgebungsflächen nach sich ziehen kann, dem Antrag daher nicht zu entsprechen. 50181 Bedburg, den 10. November 2003 ----------------------------------- ----------------------------------Ackermann ----------------------------------Harren Bearbeiter Fachbereichsleiter Bürgermeister