Daten
Kommune
Bedburg
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18 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP7-685/2006
Sitzungsteil
Fachbereich II
Öffentlich
Az.:
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit
und Soziales
Bemerkungen:
19.09.2006
Betreff:
Elternanteil bei der Beschaffung von Lernmitteln
hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 21. August 2006
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales beschließt, dass keine über die
Regelung des § 96 Absatz 3 Satz 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
hinausgehende Entlastung eingeführt wird.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Mit Schreiben vom 21. August beantragt die SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bedburg die
Thematik `Lernmittelfreiheit für Kinder von Langzeitarbeitsolosen´ auf die Tagesordnung
der nächsten Sitzung des Ausschusses für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales zu
nehmen und bittet in diesem Zusammenhang die Verwaltung nachfolgend aufgeführte
Fragen zu beantworten. Der Antrag ist dieser Beratungsvorlage als Anlage beigefügt.
Bevor zu den jeweiligen Fragen Stellungnahme bezogen wird, gibt die Verwaltung
zunächst nachfolgende allgemeine Erläuterungen:
Die Regelung - 2. Schulrechtsänderungsgesetz - in § 96 Absatz 3 Satz 4 und 5 des
Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) lautet wie folgt:
„Der Eigenanteil entfällt für Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Über weitere
Entlastungen vom Eigenanteil entscheidet der Schulträger in eigener Verantwortung.“
In diesem Zusammenhang weist die Verwaltung darauf hin, dass bereits die vorherige
Landesregierung Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) von einem Erstattungsanspruch für den
Eigenanteil von Lernmitteln ausgenommen und lediglich für das Schuljahr 2005/ 2006 eine
Übergangsregelung
in
§
132
SchulG
aufgenommen
hat.
Das
2.
Schulrechtsänderungsgesetz führt nunmehr lediglich die eigenverantwortliche
Schulträgerentscheidung - als freiwillige kommunale Leistung - ein.
Zu den einzelnen Fragen nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
1. Wie viele Kinder bzw. Eltern, die Sozialhilfeempfänger nach SGB XII sind, sind vom
Eigenanteil für Lernmittel befreit und welche Kosten verursacht die Befreiung?
Insgesamt erhalten sieben Kinder im Alter von 6 bis 18 Jahren Hilfe zum
Lebensunterhalt nach SGB XII. Bisher wurden für das Schuljahr 2006/2007 noch keine
Anträge auf Erstattung des Elternbeitrages gestellt. Aus datenschutzrechtlichen
Gründen kann nicht geprüft werden, warum bisher kein Antrag gestellt wurde; zumeist
liegt die fehlende Antragstellung offenbar darin begründet, dass die betroffenen Kinder
keine Bedburger Schule besuchen und somit ein anderer Schulträger für die
Kostenerstattung zuständig ist.
2. Werden langzeitarbeitslose Eltern (ALG-II-Empfänger) in Bedburg ebenfalls von der
Zahlung eines Eigenanteils befreit?
Nein.
3. Falls ja, welches finanzielles Volumen nimmt die Übernahme des Eigenanteils von
Langzeitarbeitslosen ein?
Gegenstandslos.
4. Welche Kosten würden anfallen, falls die Stadt Bedburg langzeitarbeitslosen Eltern
bisher noch nicht vom Eigenanteil befreit hat?
STADT BEDBURG
Seite: 3
Sitzungsvorlage
Die von der Arbeitsgemeinschaft Rhein-Erft (ArGe REK) eingesetze Software „A2LL“
lässt eine entsprechende Datenauswertung nicht zu; insofern ist eine Beantwortung
dieser Frage nicht möglich.
5. Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung, in Absprache mit den Schulen die Kosten
für die Bereitstellung von Lernmitteln (zum Beispiel durch Bücherausleihe/
Bücherbörse) niedrig zu halten?
Die Verwaltung unterstützt jede Maßnahme, welche die Kosten für die Bereitstellung
von Lernmitteln senken würde, leider sind dem Schulträger keine entsprechenden
Projekte wie Bücherausleihe oder Börse für gebrauchte Bücher bekannt.
Aus Sicht der Verwaltung sprechen gegen eine Übernahme des Eigenateils in erster Linie
fiskalische Gründe; so ist es aus Sicht der Verwaltung nicht hinnehmbar, dass die im
Rahmen der sog. „Hartz-IV“-Reform zum 1. Januar 2005 umgesetzten Kürzungen von
Transferleistungen durch den Bundesgesetzgeber - ob ganz oder nur teilweise - durch
Leistungen der Städte und Gemeinden ersetzt werden. Dies würde nicht nur ein Verstoß
gegen das sogenannte Konnexitätsprinzip darstellen, sondern die Bundesgesetzgebung
im Ergebnis sogar kontakarieren.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 7. September 2006
----------------------------------Stolzenberger
----------------------------------Kramer
----------------------------------Koerdt
Sachbearbeiter
Fachbereichsleiter
Bürgermeister