Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
24 kB
Datum
06.09.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschluss
der Sitzung
des Jugendhilfeausschusses am 06.09.2006
18
Änderung der Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen (Drs.Nr. 527/2006)
Abgesetzt
Folgende Änderungen der Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen werden
beschlossen:
1.) Ziffer 6 wird wie folgt ersetzt:
6. Gewährung einer laufenden Geldleistung bei Kindertagespflege
(§ 23 SGB VIII)
Um eine Kindertagespflege handelt es sich, wenn ein Kind für einen Teil des Tages von einer
Tagespflegeperson betreut wird. Die Betreuung kann entweder im Haushalt des
Personensorgeberechtigten, im Haushalt der Tagespflegeperson oder in anderen geeigneten
Räumen stattfinden.
Neben fachlicher Beratung, Begleitung und weiterer Qualifizierung ist der Tagespflegeperson eine
laufende Geldleistung zu gewähren.
Voraussetzungen:
Die Tagesbetreuung muss für das Wohl des Kindes geeignet und erforderlich sein.
Geeignet im Sinne von § 23 Abs. 1 SGB VIII sind Tagespflegepersonen, die sich durch ihre
Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und
anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie
sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die
sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
Die Tagesbetreuung ist nach § 24 Abs. 3 SGB VIII erforderlich, wenn
1. die Erziehungsberechtigten oder, falls das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten
zusammenlebt, diese Person einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit
aufnehmen, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder
Hochschulausbildung befinden oder an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des
Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen oder
2. ohne diese Leistung eine dem Kindeswohl entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist; die
§§ 27 bis 34 SGB VIII bleiben unberührt.
Mindestumfang der Betreuung:
Tagespflege wird grundsätzlich nur gefördert und vermittelt, wenn sie mindestens 15 Wochenstunden
Betreuung pro Kind umfasst. Im Einzelfall kann das Jugendamt auch bei einer Betreuungszeit von
weniger als 15 Wochenstunden das Erfordernis der Tagespflege feststellen. Dies ist z. B. dann der
Fall, wenn Tagespflege ergänzend zum Kindertagesstätten- oder Schulbesuch erforderlich ist (sog.
Randzeitenbetreuung).
Höhe der laufenden Geldleistung:
1. Aufwendungsersatz:
Die Tagespflegeperson erhält für ihre Aufwendungen eine laufende Geldleistung von 4,00 € pro
Betreuungsstunde und Kind. Der Betrag setzt sich zusammen aus 2,70 € für die
Erziehungsleistung und 1,30 € für den Sachaufwand.
Dem betreuten Kind gegenüber dem Grunde nach unterhaltspflichtige Personen (z. B. Großeltern)
erhalten 2,00 € pro Betreuungsstunde und Kind (Kürzung des Aufwendungsersatzes um 50%
gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII).
2. Beiträge zur Unfallversicherung:
Zusätzlich werden der Tagespflegeperson für die Zeiten, in denen ihr eine laufende Geldleistung
nach Ziffer 1. gewährt wird, nachgewiesene Beiträge zu einer Unfallversicherung von bis zu
jährlich 79,00 € erstattet.
3. Altersvorsorge:
Außerdem werden für die Zeiten, in denen eine laufende Geldleistung nach Ziffer 1. gewährt wird,
50% nachgewiesener Aufwendungen einer Tagespflegeperson zu einer angemessenen
Alterssicherung übernommen. Als angemessen anerkannt wird mindestens der jeweils gültige
Mindestbeitrag zur gesetzlichen Alterssicherung sowie höchstens:
Höhe des Aufwendungsersatzes nach Ziffer 1. x jeweils gültiger Beitragssatz zur
gesetzlichen Alterssicherung
Verfahren:
Die Geldleistung wird von dem Tage an gewährt, an dem der Antrag eingeht, frühestens ab dem
Tage, ab dem die tatsächliche Betreuung des Kindes in der Tagespflegestelle erfolgt. Die Auszahlung
erfolgt zu Beginn eines Monats für den Vormonat. Beginnt oder endet das Betreuungsverhältnis im
Laufe eines Monats, so erfolgt die Zahlung anteilig. Unterbrechungen des Betreuungsverhältnisses
bis zu 21 Kalendertagen führen zu keiner Kürzung der Geldleistung.
Sind vor Beginn der eigentlichen Betreuung Zeiten der Eingewöhnung des Kindes in die Tagespflege
erforderlich, so sind auch diese Betreuungszeiten bezuschussungsfähig, soweit sie mit dem
Jugendamt vorab vereinbart wurden.
Kostenbeitrag der Eltern / des Elternteils:
Beschluss der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 06.09.2006
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Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tagespflege werden
Kostenbeiträge der Eltern festgesetzt. Dabei werden die Vorschriften der Satzung über die Erhebung
von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten in Erftstadt analog
angewandt. Der Kostenbeitrag wird grundsätzlich in Anlehnung an die Beitragsstaffelung für die
kleine altersgemischte Gruppe entsprechend dem Umfang der Inanspruchnahme der
Tagespflegeleistung erhoben. Um zu gewährleisten, dass die Eltern bei Tagespflege von weniger als
15 Wochenstunden ergänzend zum Besuch einer Kindertagesstätte, der offenen Ganztagsschule
oder der Schulbetreuung nicht ein zweites Mal zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden, wird
bei diesem Umfang auf eine Kostenbeteiligung verzichtet. Diese Rücksichtnahme ist bei
„Randzeitenbetreuung“ ergänzend zum Schulbesuch nicht erforderlich.
Aktuell ergibt sich daraus folgende Beitragsstaffelung:
Jahreseinkommen
in Euro
bis 12.271
bis 24.542
bis 36.813
bis 49.084
bis 61.355
über 61.355
35 Std.
und
mehr
0,00
68,00
141,12
208,61
276,61
312,91
25 - 34,99 Std.
15 - 24,99 Std. bis
14,99 Std.
0,00
45,33
94,08
139,07
184,41
208,61
0,00
22,67
47,04
69,54
92,20
104,30
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
bis 24,99 Std.
(ergänzend
zum
Schulbesuch)
0,00
22,67
47,04
69,54
92,20
104,30
2.) Ziffer 7 („Aufwendungsersatz an Pflegepersonen bei Tagespflege als Ersatz für den
Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz") wird ersatzlos gestrichen.
3.) Ziffer 8 („Erlass des Elternbeitrags für den Besuch von Kindertageseinrichtungen - § 17 GTK NW“)
wird wie folgt neu gefasst:
Gemäß § 17 (2) des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen
(GTK NW) sollen die Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den
Eltern und dem Kind nach § 90 (3) SGB VIII nicht zuzumuten ist. Für die Prüfung der Zumutbarkeit
gelten die Empfehlungen des Landesjugendamtes Rheinland zum § 90 Absätze 3 und 4 SGB VIII in
der jeweils gültigen Fassung entsprechend.
Grundsätzlich kann der Elternbeitrag nur vom 01. des Monats an erlassen werden, in dem der Antrag
eingeht. In begründeten Ausnahmefällen kann der Erlass auch rückwirkend für drei Monate erfolgen.
Kosten für das Mittagessen werden nicht erlassen.
4.) Ziffer 9 („Übernahme der Kosten der Schulbetreuung“) wird ersatzlos gestrichen.
5.) Ziffer 10 („Übernahme des Trägeranteils bei Elterninitiativen“) wird wie folgt neu gefasst:
Das Jugendamt übernimmt den anfallenden Trägeranteil für Kinder, die eine Elterninitiative in
Erftstadt besuchen, soweit den Eltern und dem Kind die Belastung nach § 90 (3) SGB VIII nicht
zuzumuten ist. Für die Prüfung der Zumutbarkeit gelten die Empfehlungen des
Landesjugendamtes Rheinland zum § 90 Absätze 3 und 4 SGB VIII in der jeweils gültigen
Fassung entsprechend.
Elterninitiativen sind Trägervereine, denen Erziehungsberechtigte von mindestens 90 v. H. der die
Tageseinrichtung besuchenden Kinder angehören (§ 13 Abs. 4 GTK NW).
Beschluss der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 06.09.2006
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6.) Die Änderung der Richtlinien tritt ab dem 01.10.2006 in Kraft.
Die zum Zeitpunkt des Beschlusses bestehenden und bezuschussten Tagespflegeverhältnisse,
die die neuen Eignungs- und/oder Bedarfskriterien nicht erfüllen, werden bis zum 31.12.2006
nach den bisherigen Richtlinien (Aufwendungsersatz und Kostenbeteiligung der Eltern) weiter
bezuschusst.
In den laufenden Fällen, in denen die Tagespflegeperson dem betreuten Kind gegenüber
unterhaltspflichtig ist (z. B. Großeltern), die neuen Eignungs- und Bedarfskriterien jedoch erfüllt
sind, wird bis zum 31.12.2006 der bisherige Aufwendungsersatz (z. Zt. 2,86 € pro Stunde pro
Kind), ab dem 01.01.2007 der nach § 23 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII gekürzte neue
Aufwendungsersatz (siehe oben) geleistet.
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