Daten
Kommune
Jülich
Größe
11 kB
Datum
25.06.2008
Erstellt
14.08.08, 17:17
Aktualisiert
14.08.08, 17:17
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Stadt Jülich
Jülich, 14. August 2008
Der Bürgermeister
Beschluss
über die Sitzung des Stadtrates
am 25.06.2008 im Großer Sitzungssaal des Neuen Rathauses
1.1
Einwohneranfrage des Herrn Jürgen Rinne vom 19. Juni 2008
(Vorlage-Nr. 294/2008)
Abstimmungsergebnis: Ohne Abstimmung
Die Anfrage lautet wie folgt:
„Innerhalb der letzten Jahre kam es wiederholt zu Starkregenereignissen, deren Folge
war, dass der Innhalt des Kanalnetzes sich zum Teil bei uns im Keller ausbreitete mit
all seinen fäkalen Bestandteilen und den damit verbundenen Infektions-Gefahren.
Ursache scheint die nicht rechtzeitige Abfuhr der anfallenden Wassermengen in dem
vorhandenen Kanalnetz der Stadt Jülich unter der Großen Rurstraße zu sein. Dieses
ist, nicht nur meiner Meinung nach, nicht der geeignete Weg der fachgerechten
Entsorgung von Abwässern. Wie bitte stellt man sich an der dafür zuständigen Stelle
ein Abstellen dieses unhaltbaren Zustandes vor?
Ist an irgendeiner Stelle eine Vorgabe, die bindend den anliegenden
Immobilieneigentümern vorschreibt, ein technisches Rückhaltesystem in das
hauseigene Kanalnetz einzubinden, um den Rückfluss von fäkalbelasteten Abwässern
wirksam zu unterbinden. Wenn Ja, mit welchen Mitteln wird dieses geprüft und
durchgesetzt?“
Zu der Anfrage wird von Bürgermeister Stommel wie folgt Stellung genommen:
„Der Eintritt von Schmutzwasser in den Kellerbereich ist ursächlich durch das
Nichtvorhanden einen Rückstauklappe. Dies verhindert den Zufluss von Abwässern aus der
öffentlichen Kanalisation in die Privatleitung.
Der Grundstückseigentümer ist aufgrund der Entwässerungssatzung der Stadt Jülich selbst
verpflichtet, nach § 13 Absatz 3 und 4 sich gegen Rückstau zu schützen. Die Wartung sowie
die Revisionsöffnung zur Reinigung ist Aufgabe des Eigentümers.“
Herr Rinne stellt die Nachfrage, ob seitens der Verwaltung kontrolliert wird, dass die
Eigentümer entsprechende Schutzmaßnahmen treffen oder ob die Mieter hierin den
Eigentümern schutzlos ausgeliefert sind.
Bürgermeister Stommel antwortet, dass Mieter selbst die Einrichtung dieser
Schutzmaßnahmen gegenüber ihren Vermietern reklamieren müssen.
Frau Haffner ergänzt, dass die Stadt nicht dazu verpflichtet sei, Sorge dafür zu tragen, dass
die Eigentümer sich gegen Rückstau schützen. Der Eigentümer sei zu diesen
Schutzmaßnahmen verpflichtet. Wenn der Eigentümer dieser Verpflichtung nicht
nachkomme, und der Mieter dadurch zu Schaden komme, dann habe der Mieter dies
zivilrechtlich
gegen
den
Vermieter
durchzusetzen
und
gegebenenfalls
Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Stadtverordneter Frey merkt an, dass es seines Wissens einige B-Pläne gebe, wo solche
Dinge zur Auflage gemacht werden und erkundigt sich, wie dann der Sachverhalt sei, wenn
der Eigentümer dies nicht mache.
Bürgermeister Stommel schlägt vor, dies im Fachausschuss zum Thema zu machen.
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