Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Bestellung der Schulleitung nach § 61 Schulgesetz hier: Entsendung von stimm- und nicht stimmberechtigten Vertretern des Schulträgers)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
17 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Bestellung der Schulleitung nach § 61 Schulgesetz
hier: Entsendung von stimm- und nicht stimmberechtigten Vertretern des Schulträgers) Beschlussvorlage (Bestellung der Schulleitung nach § 61 Schulgesetz
hier: Entsendung von stimm- und nicht stimmberechtigten Vertretern des Schulträgers) Beschlussvorlage (Bestellung der Schulleitung nach § 61 Schulgesetz
hier: Entsendung von stimm- und nicht stimmberechtigten Vertretern des Schulträgers)

öffnen download melden Dateigröße: 17 kB

Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP7-694/2006 Sitzungsteil Fachbereich II Öffentlich Az.: 40 42 10 Nicht öffentlich X Beratungsfolge: Sitzungstermin: Rat der Stadt Bedburg Bemerkungen: 21.11.2006 Betreff: Bestellung der Schulleitung nach § 61 Schulgesetz hier: Entsendung von stimm- und nicht stimmberechtigten Vertretern des Schulträgers Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg beschließt, die Entscheidung über die Entsendung von stimmund nicht stimmberechtigten Vertretern des Schulträgers nach § 61 Schulgesetz gemäß § 41 Absatz 2 Gemeindeordnung dem Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales zu übertragen. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Durch das zweite Schulrechtsänderungsgesetz vom 27. Juni 2006 ist die Bestellung der Schulleitung mit der Neufassung des § 61 Schulgesetz auf eine grundlegend geänderte rechtliche Basis gestellt worden. Der Wortlaut des § 61 Schulgesetz ist der Beratungsvorlage als Anlage beigefügt. Zurzeit stehen keine Verfahren nach § 61 Schulgesetz (neue Fassung) an. Bezüglich der offenen Schulleiterstelle an der Wilhelm-Busch-Schule – Gemeinschaftsgrundschule Bedburg – ist frühestens im Frühjahr 2007 mit einem entsprechenden Besetzungsverfahren zu rechnen. Das neue Besetzungsverfahren sieht im wesentlichen vor, dass die jeweilige Schulkonferenz unter Beachtung beamtenrechtlicher Vorschriften – insbesondere ist hier das Prinzip der „Besten-Auswahl“ tangiert - bei der Wahl der Schulleiterin/des Schulleiters (die Vorschrift gilt nicht für stellvertretende Schulleitungen) mitwirkt; die bisherigen Rechte des Schulträgers an der Auswahl mitzuwirken werden beschnitten. Neben Zustimmungsrechten, z. B. bei der Erstellung des Ausschreibungstextes, ist der Schulträger zweifach berufen, bei der Besetzung der Schulleiterstelle mitzuwirken: 1. Nach § 61 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird die Schulkonferenz für die Wahl der Schulleiterin/des Schulleiters um ein stimmberechtigtes Mitglied, das der Schulträger entsendet, sowie bis zu drei weiteren, beratenden Mitgliedern, erweitert. 2. Nach § 61 Absatz 4 Satz 2 kann der Schulträger mit Zweidrittelmehrheit des nach der Hauptsatzung zuständigen Gremiums die Zustimmung zu einer gewählten Bewerberin/einem gewählten Bewerber verweigern. Nach Schnellbrief-Nr. 129/2006 der Geschäftsstelle des nordrhein-westfälischen Städteund Gemeindebundes ist für die Benennung des stimmberechtigten Mitglieds und der nicht stimmberechtigten Mitglieder der Schulkonferenz der Rat der Stadt zuständig. Dies wird im wesentlichen damit begründet, dass es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt, sondern um eine Angelegenheit, die von besonderer Bedeutung für die Stadt ist, weil sowohl der oder die stimmberechtigte Vertreter/-in in der Schulkonferenz als auch die nicht stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter Einfluss auf das Ergebnis der geheimen Wahl der Schulleitung durch die Schulkonferenz haben können. Darüber hinaus handelt es sich nicht um ein Geschäft, dessen Erledigung nach feststehenden Grundsätzen und auf „eingefahrenen Gleisen“ erfolgt. Der Argumentation des nordrhein-westfälischen Städte- und Gemeindebundes schließt sich die Verwaltung vollinhaltlich an. Nach § 10 der Hauptsatzung i. V. m. Ziffer 4.1 Buchstabe d obliegt dem Rat der Stadt Bedburg für alle Grundsatzentscheidungen die Entscheidungsbefugnis. Nach § 41 Absatz 2 der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung kann der Rat diese Befugnis auf einen Ausschuss übertragen. STADT BEDBURG Seite: 3 Sitzungsvorlage Nach § 10 der Hauptsatzung i. V. m. Ziffer 7.1 Buchstabe k der Zuständigkeitsregelung ist der Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales für „innere und äußere Angelegenheiten der Schulen, für die die Stadt die Schulträgerschaft innehat oder übernehmen will, ausgenommen Baumaßnahmen und Sanierungsmaßnahmen,“ zuständig. Unter Berücksichtigung der genannten Zuständigkeitsregelungen schlägt die Verwaltung daher vor, dass der Rat dem Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales die Entscheidung über die Entsendung von stimm- und nicht stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertretern des Schulträgers nach § 61 Schulgesetz gemäß § 41 Absatz 2 Gemeindeordnung überträgt. Die nach § 61 Absatz 4 Schulgesetz einzuholende Zustimmung zur ausgewählten Bewerberin/zum ausgewählten Bewerber soll im übrigen aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit – analog zum bisherigen Verfahren – in der Entscheidungshoheit des Rates der Stadt Bedburg, mit Vorberatung durch den Fachausschuss, verbleiben. Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, den 14. November 2006 ----------------------------------Stolzenberger ----------------------------------Kramer ----------------------------------Koerdt Sachbearbeiter Fachbereichsleiter Bürgermeister