Daten
Kommune
Bedburg
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09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP7-694/2006
Sitzungsteil
Fachbereich II
Öffentlich
Az.: 40 42 10
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat der Stadt Bedburg
Bemerkungen:
21.11.2006
Betreff:
Bestellung der Schulleitung nach § 61 Schulgesetz
hier: Entsendung von stimm- und nicht stimmberechtigten Vertretern des Schulträgers
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt, die Entscheidung über die Entsendung von stimmund nicht stimmberechtigten Vertretern des Schulträgers nach § 61 Schulgesetz gemäß
§ 41 Absatz 2 Gemeindeordnung dem Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit und
Soziales zu übertragen.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Durch das zweite Schulrechtsänderungsgesetz vom 27. Juni 2006 ist die Bestellung der
Schulleitung mit der Neufassung des § 61 Schulgesetz auf eine grundlegend geänderte
rechtliche Basis gestellt worden.
Der Wortlaut des § 61 Schulgesetz ist der Beratungsvorlage als Anlage beigefügt.
Zurzeit stehen keine Verfahren nach § 61 Schulgesetz (neue Fassung) an. Bezüglich der
offenen Schulleiterstelle an der Wilhelm-Busch-Schule – Gemeinschaftsgrundschule
Bedburg – ist frühestens im Frühjahr 2007 mit einem entsprechenden
Besetzungsverfahren zu rechnen.
Das neue Besetzungsverfahren sieht im wesentlichen vor, dass die jeweilige
Schulkonferenz unter Beachtung beamtenrechtlicher Vorschriften – insbesondere ist hier
das Prinzip der „Besten-Auswahl“ tangiert - bei der Wahl der Schulleiterin/des Schulleiters
(die Vorschrift gilt nicht für stellvertretende Schulleitungen) mitwirkt; die bisherigen Rechte
des Schulträgers an der Auswahl mitzuwirken werden beschnitten.
Neben Zustimmungsrechten, z. B. bei der Erstellung des Ausschreibungstextes, ist der
Schulträger zweifach berufen, bei der Besetzung der Schulleiterstelle mitzuwirken:
1. Nach § 61 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird die Schulkonferenz für die Wahl der
Schulleiterin/des Schulleiters um ein stimmberechtigtes Mitglied, das der
Schulträger entsendet, sowie bis zu drei weiteren, beratenden Mitgliedern,
erweitert.
2. Nach § 61 Absatz 4 Satz 2 kann der Schulträger mit Zweidrittelmehrheit des nach
der Hauptsatzung zuständigen Gremiums die Zustimmung zu einer gewählten
Bewerberin/einem gewählten Bewerber verweigern.
Nach Schnellbrief-Nr. 129/2006 der Geschäftsstelle des nordrhein-westfälischen Städteund Gemeindebundes ist für die Benennung des stimmberechtigten Mitglieds und der
nicht stimmberechtigten Mitglieder der Schulkonferenz der Rat der Stadt zuständig. Dies
wird im wesentlichen damit begründet, dass es sich nicht um ein Geschäft der laufenden
Verwaltung handelt, sondern um eine Angelegenheit, die von besonderer Bedeutung für
die Stadt ist, weil sowohl der oder die stimmberechtigte Vertreter/-in in der Schulkonferenz
als auch die nicht stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter Einfluss auf das
Ergebnis der geheimen Wahl der Schulleitung durch die Schulkonferenz haben können.
Darüber hinaus handelt es sich nicht um ein Geschäft, dessen Erledigung nach
feststehenden Grundsätzen und auf „eingefahrenen Gleisen“ erfolgt.
Der Argumentation des nordrhein-westfälischen Städte- und Gemeindebundes schließt
sich die Verwaltung vollinhaltlich an.
Nach § 10 der Hauptsatzung i. V. m. Ziffer 4.1 Buchstabe d obliegt dem Rat der Stadt
Bedburg für alle Grundsatzentscheidungen die Entscheidungsbefugnis. Nach § 41 Absatz
2 der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung kann der Rat diese Befugnis auf einen
Ausschuss übertragen.
STADT BEDBURG
Seite: 3
Sitzungsvorlage
Nach § 10 der Hauptsatzung i. V. m. Ziffer 7.1 Buchstabe k der Zuständigkeitsregelung ist
der Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales für „innere und äußere
Angelegenheiten der Schulen, für die die Stadt die Schulträgerschaft innehat oder
übernehmen will, ausgenommen Baumaßnahmen und Sanierungsmaßnahmen,“
zuständig.
Unter Berücksichtigung der genannten Zuständigkeitsregelungen schlägt die Verwaltung
daher vor, dass der Rat dem Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales die
Entscheidung über die Entsendung von stimm- und nicht stimmberechtigten Vertreterinnen
und Vertretern des Schulträgers nach § 61 Schulgesetz gemäß § 41 Absatz 2
Gemeindeordnung überträgt.
Die nach § 61 Absatz 4 Schulgesetz einzuholende Zustimmung zur ausgewählten
Bewerberin/zum ausgewählten Bewerber soll im übrigen aufgrund der grundsätzlichen
Bedeutung der Angelegenheit – analog zum bisherigen Verfahren – in der
Entscheidungshoheit des Rates der Stadt Bedburg, mit Vorberatung durch den
Fachausschuss, verbleiben.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 14. November 2006
----------------------------------Stolzenberger
----------------------------------Kramer
----------------------------------Koerdt
Sachbearbeiter
Fachbereichsleiter
Bürgermeister