Daten
Kommune
Bedburg
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Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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Inhalt der Datei
WP7-694/2006
Anlage zur Vorlage WP7-694/2006
Auszug
aus dem
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
in der Fassung vom 27. Juni 2006
§ 61
Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters
(1) Die obere Schulaufsichtsbehörde schreibt die Stelle der Schulleiterin oder des
Schulleiters mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers aus und
prüft die eingegangenen Bewerbungen. Aus den Bewerbungen werden der
Schulkonferenz die geeigneten Personen benannt (§ 7 Landesbeamtengesetz);
dabei sind unter Beachtung des im Ausschreibungsverfahren erstellten
schulspezifischen Anforderungsprofils möglichst mindestens zwei geeignete
Personen zur Wahl vorzuschlagen. Lehrerinnen und Lehrer der betroffenen
Schule können benannt werden, wenn sie vor ihrer Tätigkeit an dieser Schule in
mindestens einer anderen Schule oder in der Schulaufsicht gearbeitet und
damit ihre Verwendungsbreite nachgewiesen haben. Die oder der Vorsitzende
der Schulkonferenz oder eine benannte Vertreterin oder ein benannter Vertreter
hat das Recht zur Einsichtnahme in die Personal- und Verwaltungsvorgänge,
die der Benennung gemäß Satz 2 zugrunde liegen; § 102
Landesbeamtengesetz bleibt unberührt.
(2) Die Schulkonferenz wählt in geheimer Wahl aus den von der oberen
Schulaufsichtsbehörde benannten Personen die Schulleiterin oder den
Schulleiter. Hierfür wird die Schulkonferenz um ein stimmberechtigtes Mitglied
erweitert, das der Schulträger entsendet. Bis zu drei weitere Vertreterinnen oder
Vertreter des Schulträgers können beratend teilnehmen. Die Vertreterinnen und
Vertreter des Schulträgers dürfen nicht der Schule angehören. Die Mitwirkung
von Mitgliedern der Schulkonferenz, die sich an der Schule beworben haben, ist
ausgeschlossen. Gleichfalls dürfen Schülerinnen und Schüler, die das
16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an dem Wahlverfahren nicht
teilnehmen. Der Schülerrat benennt, soweit erforderlich, geeignete
Vertreterinnen und Vertreter.
(3) Gewählt und damit vorgeschlagen ist, wer die Mehrheit der gesetzlichen Zahl
der Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet zwischen den
Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine
Stichwahl statt. Gewählt ist, wer in dieser Stichwahl die meisten Stimmen auf
sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit erlischt das Wahlrecht. § 66 Abs. 6 Satz 3
findet keine Anwendung. Das Wahlrecht erlischt ferner, wenn die
Schulkonferenz nicht innerhalb von acht Wochen nach Aufforderung durch die
Schulaufsichtsbehörde einen Vorschlag vorlegt. Die Frist kann in besonderen
Ausnahmefällen verlängert werden. Die Ernennung erfolgt durch die obere
Schulaufsichtsbehörde. Die dienstrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(4) Die obere Schulaufsichtsbehörde holt die Zustimmung des Schulträgers zu der
gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber ein. Der Schulträger kann
die Zustimmung nur binnen acht Wochen mit einer Zweidrittelmehrheit des nach
der Hauptsatzung zuständigen Gremiums verweigern. Nach Verweigerung der
Zustimmung kann die Schulkonferenz innerhalb von vier Wochen einen zweiten
Vorschlag aus den vorliegenden Bewerbungen vorlegen. Eine Bewerberin oder
ein Bewerber kann nicht noch einmal vorgeschlagen werden, wenn der
Schulträger seine Zustimmung verweigert hat.
WP7-694/2006
Anlage zur Vorlage WP7-694/2006
(5) Die obere Schulaufsichtsbehörde ernennt die gewählte Bewerberin oder den
gewählten Bewerber, sofern der Schulträger seine Zustimmung nicht gemäß
Absatz 3 verweigert hat. Wird die Zustimmung auch zu einem zweiten
Vorschlag
verweigert,
trifft
die
obere
Schulaufsichtsbehörde
die
Auswahlentscheidung.
(6) Zur Schulleiterin oder zum Schulleiter kann nur bestellt werden
1. an Schulen mit Ausnahmen von Förderschulen, wer
a) die Befähigung zum Lehramt für eine der in dem betreffenden
Schulsystem vorhandenen Schulstufen besitzt oder
b) die Befähigung zu einem Lehramt einer bestimmten Schulform besitzt
und aufgrund dieser Befähigung in Jahrgangsstufen, die in dem
betreffenden Schulsystem vorhanden sind, verwendet werden kann;
2. an Förderschulen, wer
a) die Befähigung zum Lehramt für Sonderpädagogik oder
b) die Befähigung zum Lehramt an Sonderschulen besitzt;
3. an Schulen für Kranke, wer eine Befähigung nach Nummer 1 oder 2
besitzt.
Darüber hinaus müssen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden, die
für die Leitung einer Schule erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere
Fähigkeiten zur Führung, Organisation und Weiterentwicklung einer Schule und
zur pädagogischen Beurteilung von Unterricht und Erziehung, Team- und
Konfliktfähigkeit sowie die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit schulischen
und außerschulischen Einrichtungen. Das Ministerium kann im Rahmen der
Laufbahnverordnung zum Landesbeamtengesetz im Einzelfall von dem
Erfordernis der Befähigung gemäß Satz 1 Ausnahmen zulassen.
(7) Die Wiederwahl der Schulleiterin oder des Schulleiters für eine zweite
Amtsperiode von fünf Jahren oder auf Lebenszeit gemäß § 25 b
Landesbeamtengesetz
erfolgt
durch
die
Schulkonferenz;
eine
Stellenausschreibung findet in diesen Fällen nicht statt. Die Absätze 2 bis 4 sind
entsprechend anzuwenden. § 25 Abs. 2 bis 4 Landesbeamtengesetz findet
keine Anwendung.
(8) Diese Regelungen gelten für Lehrerinnen und Lehrer im Angestelltenverhältnis
entsprechend.