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Beschlussvorlage GB (Gründung einer Servicegesellschaft (KKM Service GmbH))

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
53 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 5/2002 17.04.2002 Az.: 20/922-60 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreisausschuss 22.05.2002 Kreistag 22.05.2002 Gründung einer Servicegesellschaft (KKM Service GmbH) Sachbearbeiter/in: Frau Kaduk Tel.: 15-407 Abt.: 20.1 X Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung / Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um DM DM Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag stimmt der Gründung einer Servicegesellschaft (Kreiskrankenhaus Mechernich Service GmbH) als 100 % ige Tochtergesellschaft der Kreiskrankenhaus Mechernich GmbH zu. Begründung: Nach einer von den Tarifpartnern vereinbarten Änderung ist nunmehr der BAT/BMT-G umfassend auf die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse anzuwenden. Dies bedeutet, dass ab 01.01.2002 unter anderem Zeitzuschläge, Urlaubsgeld, Weihnachtszuwendung, Familienzuschläge und allgemeine Zuschläge zu zahlen sind. In der Kreiskrankenhaus Mechernich GmbH sind insgesamt etwa 160 Aushilfsmitarbeiter auf der Basis einer „Geringfügigen Beschäftigung“ tätig, in der Geriatrischen Zentrum Zülpich GmbH etwa Seite - 2 20. Die Neuregelung des BAT bedeutet Mehrkosten von fast 50 % (in einer Größenordnung von ca. 465 TDM). Diese finanziellen Auswirkungen sind weder für die Kreiskrankenhaus Mechernich GmbH noch für die Geriatrisches Zentrum Zülpich GmbH auffangbar. Auch führt die Änderung des BAT zu einer erheblichen Ungleichbehandlung bei fest angestellten Mitarbeitern und Aushilfsmitarbeitern. Während jetzt schon ein Aushilfsmitarbeiter eine Nettostundenvergütung von 25,02 DM gegenüber 15,12 DM bei einem fest angestellten Mitarbeiter erhält, würde diese Differenz nach der neuen Regelung noch größer werden: danach würde ein Aushilfsmitarbeiter einen Nettostundenlohn von nahezu 32,00 DM erhalten. Vor diesem Hintergrund soll für die geringfügig beschäftigten Mitarbeitern eine sog. Servicegesellschaft gegründet werden. In der Servicegesellschaft soll der BAT keine Anwendung finden. Die Regelung würde sich in der Form darstellen, dass die geringfügig beschäftigten Mitarbeiter in der Servicegesellschaft angestellt werden und insbesondere der Kreiskrankenhaus Mechernich GmbH gegen Erstattung der Kosten zur Verfügung gestellt werden. Anlage: - Entwurf des Gesellschaftsvertrages der Kreiskrankenhaus Mechernich Servicegesellschaft mbH Landrat Geschäftsbereichsleiter/ in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: (Unterschrift) (Unterschrift) (Unterschrift)