Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 5/2002
17.04.2002
Az.: 20/922-60
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
22.05.2002
Kreistag
22.05.2002
Gründung einer Servicegesellschaft (KKM Service GmbH)
Sachbearbeiter/in: Frau Kaduk
Tel.: 15-407
Abt.: 20.1
X Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
/
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
DM
DM
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag stimmt der Gründung einer Servicegesellschaft (Kreiskrankenhaus Mechernich
Service GmbH) als 100 % ige Tochtergesellschaft der Kreiskrankenhaus Mechernich GmbH zu.
Begründung:
Nach einer von den Tarifpartnern vereinbarten Änderung ist nunmehr der BAT/BMT-G umfassend
auf die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse anzuwenden. Dies bedeutet, dass ab
01.01.2002 unter anderem Zeitzuschläge, Urlaubsgeld, Weihnachtszuwendung,
Familienzuschläge und allgemeine Zuschläge zu zahlen sind.
In der Kreiskrankenhaus Mechernich GmbH sind insgesamt etwa 160 Aushilfsmitarbeiter auf der
Basis einer „Geringfügigen Beschäftigung“ tätig, in der Geriatrischen Zentrum Zülpich GmbH etwa
Seite - 2 20. Die Neuregelung des BAT bedeutet Mehrkosten von fast 50 % (in einer Größenordnung von
ca. 465 TDM). Diese finanziellen Auswirkungen sind weder für die Kreiskrankenhaus Mechernich
GmbH noch für die Geriatrisches Zentrum Zülpich GmbH auffangbar. Auch führt die Änderung des
BAT zu einer erheblichen Ungleichbehandlung bei fest angestellten Mitarbeitern und
Aushilfsmitarbeitern. Während jetzt schon ein Aushilfsmitarbeiter eine Nettostundenvergütung von
25,02 DM gegenüber 15,12 DM bei einem fest angestellten Mitarbeiter erhält, würde diese
Differenz nach der neuen Regelung noch größer werden: danach würde ein Aushilfsmitarbeiter
einen Nettostundenlohn von nahezu 32,00 DM erhalten.
Vor diesem Hintergrund soll für die geringfügig beschäftigten Mitarbeitern eine sog.
Servicegesellschaft gegründet werden. In der Servicegesellschaft soll der BAT keine Anwendung
finden. Die Regelung würde sich in der Form darstellen, dass die geringfügig beschäftigten
Mitarbeiter in der Servicegesellschaft angestellt werden und insbesondere der Kreiskrankenhaus
Mechernich GmbH gegen Erstattung der Kosten zur Verfügung gestellt werden.
Anlage:
- Entwurf des Gesellschaftsvertrages der Kreiskrankenhaus Mechernich Servicegesellschaft mbH
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/
in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
(Unterschrift)
(Unterschrift)
(Unterschrift)