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Beschlussvorlage (Festsetzungen)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
34 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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Inhalt der Datei

WP7-337/2005 1. Ergänzung Abwägungsliste gem. a) STADT BEDBURG Bebauungsplan Nr. 39/Bedburg und 39a /Bedburg, 1. Änderung -Gruppenklärwerk Kaster, Industrieansiedlungsbereich westlich der L 213- A. Textliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung a) Gemäß § 1 Abs. 4, 5 und 6 i.V.m. Abs. 8 BauNVO wird das Industriegebiet wie folgt gegliedert und in seiner Nachnutzung eingeschränkt: Nicht zugelassen sind die in den Abstandsklassen I und II aufgeführten Betriebsarten nach der Abstandsliste 1994 (Runderlass des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft, Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung (Abstandserlass) vom 21. März 1990, MBI. NW. S. 504; Anhang 1 in der Fassung des Gemeinsamen Runderlasses vom 22.09.1994, MBI. NW S. 1339 ff.). Ausnahmsweise können die ausgeschlossenen Betriebsarten dann zugelassen werden, wenn durch Gutachten eines Sachverständigen nachgewiesen wird, dass durch einen besonders fortschrittlichen Stand der Technik gleichwohl die Schutzansprüche der Wohnbebauung in umweltschutztechnischer Hinsicht erfüllt werden. b) Innerhalb der Industriegebiete sind gemäß § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO folgende Arten der allgemein zulässigen Gewerbetriebe aller Art nicht zulässig: ¾ Tierzucht ¾ Schrottplätze mit Ausnahme des mit 1 gekennzeichneten Teilbereiches im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 39/Bedburg ¾ Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise den Waren (WB) 1 der nachstehenden Liste zuzuordnen ist: - - Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren (WB 00-13) Wasch- und Putzmittel, Hygieneartikel, Körperpflegemittel (WB 15-18) Arzneimittel und sonstige pharmazeutische Erzeugnisse (WB 87) Textilien, Bekleidung, Pelzwaren, Schuhe, Leder- und Galanteriewaren (WB 19-36), ohne Bodenfliesen und Bodenbelag als Bahnenware (WB 212,214,218) sowie Berufsbekleidung (WB 239 und 249) Rundfunk, Fernsehen und phonotechnische Geräte (WB 37) Elektrotechnische Geräte für den Haushalt (WB 391, 392) einschließlich Wohnraumleuchten (WB 3939, 3932, 3937) Feinmechanische und optische Erzeugnisse, Uhren, Schmuck, Spielwaren, Musikinstrumente (WB 40-47) Antiquitäten, Holz-, Korb-, Kork-, Flecht-, Schnitz- und Formstoffwaren, Kinderwagen (WB 50, 51) Tafel-, Küchen- u. ä. Haushaltsgeräte (WB 66) Heiz- und Kochgeräte, Kühl- und Gefriermöbel, Wasch- und Geschirrspülmaschinen für den Haushalt (WB 67) WP7-337/2005 1. Ergänzung - Abwägungsliste gem. a) Papier, Papierwaren, Schreib- und Zeichenmaterial, Druckereierzeugnisse, Büroorganisationsmittel (WB 52-57) Sportartikel und Handelswaffen, Bastelsätze (WB 653, 655-659) Mopeds, Mofas, Fahrräder (WB 7803, 7805, 7809) Nähmaschinen (WB 819) Gebrauchtwaren dieser Liste Campingartikel Heim- und Kleintierfutter Zoologische Artikel Lebende Tiere Eine Ergänzung des zulässigen Sortiments durch einzelne Warenklassen der vorstehenden Liste ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Antragsteller nachweist, dass von dem ergänzten Sortiment keine schädlichen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO ausgehen. Generell zulässig sind – abweichend von der vorstehenden Regelung – Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher, wenn der Betrieb aufgrund der von ihm ausgehenden Emissionen typischerweise nur in einem Gewerbe- oder Industriebgebiet zulässig ist oder der Verkauf über Kioske erfolgt, soweit er der Versorgung der in dem Industriegebiet Arbeitenden dient. In den gegliederten Industriegebieten sind Wohnungen gemäß § 9 Abs. 3 Ziffer 1 bzw. § 8 Abs. 3 Ziffer 1 BauNVO ausnahmsweise zulässig. Hierbei ist bei dem Bauantrag der Nachweis zu führen, dass durch entsprechende bauliche und technische Maßnahmen sichergestellt wird, dass in den Schlafräumen folgender Innenraumpegel eingehalten wird: Nachts 35 dB (A) Kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen den genannten Wert um nicht mehr als 10 dB (A) übersteigen. Als Nachtzeit gilt der Zeitraum zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr. Bei der Ermittlung von baulichen und technischen Maßnahmen ist von einem Immissionsrichtwert „außen“ von 70 dB (A) auszugehen. c) In den Flächen mit der Zweckbestimmung Verkehrsgrün sowie in allen privaten Pflanzflächen ist die Errichtung von Trafostationen und Gasregelstationen zulässig. 2. Maß der baulichen Nutzung Höhenlage baulicher Anlagen: Die Oberkante Traufe / Attika / Brüstung der in dem Industriegebiet zu errichtenden baulichen Anlagen und Gebäude darf maximal um die in dem Bebauungsplan angegebenen Höhen über dem angegebenen Bezugspunkt (BP1=56,66 über NN) liegen. Als Oberkante Traufe / Attika / Brüstung gilt der Schnittpunkt der Außenfläche und der Außenwand mit Oberkante Dachhaut. Ausnahmen von den Höhenbeschränkungen gelten nur für Windkraftanlagen, Schornsteine, Dampferzeuger, Kühltürme und Silos sowie für Anlagen zur Luftreinigung und untergeordnete Dachaufbauten, deren Errichtung auf dem Gelände innerhalb der festgesetzten Höhe technisch nicht möglich ist. Die jeweiligen Ausnahmen sind auf die aus immissionsschutzrechtlichen Gründen notwendige Höhe zu beschränken. Die Ausnahmeregelung gilt ebenfalls für Krananlagen (auch innerhalb von Gebäuden). WP7-337/2005 1. Ergänzung Abwägungsliste gem. a) 3. Gründung Bei einer Gründung im aufgeschütteten Boden ist wegen der stark wechselnden Zusammensetzung des Bodenmaterials durch gezielte Untersuchungen die ausreichende Tragfähigkeit des Bodens gemäß § 9 Abs. 5 Ziffer 1 BauGB nachzuweisen. 4. Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 4.1 Begrünung zu öffentlichen Verkehrsflächen Gemäß § 9 (1) Nr. 15 und Nr. 25 a BauGB in Verbindung mit § 86 (1) BauONRW ist von der Begrenzungslinie der öffentlichen Verkehrsflächen jeweils ein 2,50 m breiter Steifen als private Grünfläche (Vorgärten) festgesetzt. Innerhalb der Vorgärten sind zur Bildung einer Baumallee in Verbindung mit dem Verkehrsgrün wahlweise folgende standtortgerechte Laubbäume in einem Pflanzabstand von 15,00 m parallel zur öffentlichen Verkehrsfläche in einem Abstand von 2,00 m Breite von dieser Verkehrsfläche anzupflanzen und dauerhaft zu unterhalten: Hochwachsende Laubbäume: Acer platanoides Acer pseudoplatanus Carpinus betulus Corylus colurna Quercus petraea Quercus robur Robinia pseudoacacia Tilia cordata (Spitzahorn) (Bergahorn) (Hainbuche) (Baumhasel) (Traubeneiche) (Stieleiche) (Robinie) (Winterlinde) Pflanzengröße: Hochstamm mit Ballen, 3 x verpflanzt, Stammumfang 10-12 cm, gemessen in 1,00 m Höhe über dem Boden. Bei den Baumpflanzungen können geringfügige Abweichungen von bis zu 3,00 m in begründeten Fällen (Zufahrt, Grenzveränderung, Leitungstrassen) als Ausnahme zugelassen werden. Die Gesamtbreite der Grundstückszufahrten darf nicht Grundstücksbreite an der Erschließungsstraße betragen. mehr als 30 % der Je 6 m² Vorgartenfläche sind wahlweise folgende Sträucher zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten: Sträucher: Amelanchier lamarckii Cornus mas Cornus sanguinea Coryllus avellana Crataegus monogyna Euonymus europaeus (Kanadische Felsenbirne) (Kornelkirsche, Dirndlstrauch) (Roter Hartriegel) (Waldhasel) (Gemeiner Weißdorn) (Pfaffenhütchen) WP7-337/2005 1. Ergänzung Ligustrum vulgare Lonicera xylosteum Philadelphus coronarius Pihiladelphus virginalis Prunus spinosa Ribes alpinum Rosa arvensis Rosa majalis Rosa canina Salix purpurea Viburnum lantana Abwägungsliste gem. a) (Gemeiner Liguster) (Gemeine Heckenkirsche) (Bauernjasmin) (Gefüllter Gartenjasmin, Schneeweiß) (Schlehdorn, Schwarzdorn) (Alpen-Johannisbeere) (Kriechrose) (Zimtrose) (Hundsrose) (Purpur-Weide) (Wolliger Schneeball) 4.2 Begrünung von PKW- Stellplätzen Gemäß § 9 (1) Nr. 25 a BauGB ist bei der Errichtung von PKW-Stellplätzen für Inhaber, Bedienstete oder Besucher je angefangene 12 Stellplatzeinheiten mindestens ein bodenständiger oder standortgerechter Laubbaum der nachfolgend aufgeführten Arten als Hochstamm dreimal verschult und mit einem Mindeststammumfang von 10-12 cm (gemessen in 1,00 m Höhe über dem Boden), anzupflanzen und zu erhalten. Acer platanoides Acer pseudoplatanus Carpinus betulus Corylus colurna Quercus petraea Quercus robur Tilia cordata (Spitzahorn) (Bergahorn) (Hainbuche) (Baumhasel) (Traubeneiche) (Stieleiche) (Winterlinde) Die erforderlichen Baumscheiben müssen eine offene Vegetationsfläche von mindestens 3,00 m² aufweisen und gegen Überfahren geschützt sein. 4.3 Sichtdreiecke Innerhalb der Sichtdreiecke sind alle Anlagen ausgeschlossen, die auch bereits innerhalb der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern nicht zulässig sind. Darüber hinaus wird festgesetzt, dass Anpflanzungen und Einfriedungen nur bis zu einer Höhe von maximal 0,60 m über Oberkante der angrenzenden Verkehrsfläche(n) zulässig sind. B. Textliche Festsetzungen gemäß § 86 (1) BauO NRW 1. In der festgesetzten privaten Grünfläche mit einer Breite von 2,50 m entlang der öffentlichen Verkehrsfläche müssen Einfriedigungen einen Mindestabstand von 1,25 m zur öffentlichen Verkehrsfläche einhalten. 2. Lagerplätze sind durch bauliche Anlagen oder gärtnerische Maßnahmen so zu gestalten, dass Lagerungen nicht zum öffentlichen Verkehrsraum hin sichtbar werden. C. Hinweise WP7-337/2005 1. Ergänzung Abwägungsliste gem. a) 1. Der gesamte Baugrund im Plangebiet besteht aus aufgeschüttetem Boden. Bei einer Gründung im aufgeschütteten Boden ist wegen der stark wechselnden Zusammensetzung des Bodenmaterials durch gezielte Untersuchungen die ausreichende Tragfähigkeit des Bodens nachzuweisen. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „Zulässige Belastung des Baugrundes“ zu beachten. 2. Bauvorhaben innerhalb der 40,00 m Zone – gemessen vom Fahrbahnrand der L 213 – bedürfen der Zustimmung des Baulastträgers. D. Empfehlungen 1. Niederschlagswasser Es wird empfohlen, Niederschlagswasser zu sammeln bzw. auf dem Grundstück zu speichern und zu nutzen, z.B. als Löschwasser, industrielles Brauchwasser oder zur Bewässerung von Grünanlagen. 2. Fassadenbegrünung Es wird empfohlen, fensterlose Mauern, Brandwände, Einfriedigungsmauern ggf. auch Zäune, soweit betriebstechnisch durchführbar, mit kletternden und rankenden Pflanzen wahlweise mit den nachfolgend aufgeführten Arten zu bepflanzen. Soweit erforderlich, sind Rankgerüste als Kletterhilfen anzubringen. Arten für den Halbschatten bis Schatten: Celastrus orbiculatus (Baumwürger) Hedera helix (Efeu) Hydrangea petiolaris (Kletterhortensie) Lonicera in Arten und Sorten (Heckenkirsche) Parthenocissus quinquefolia (Wilder Wein) Parthenocissus tricuspidata “Veitchii” (Wilder Wein) Polygonum auberti (Schlingknöterich) Arten für sonnige Standorte: Celastrus orbiculatus Clematis, Wildarten und –sorten Parthenocissus quniquefolia Parthenocissus tricuspidata “Veitchii” Polygonum auberti (Baumwürger) (Clematis) (Wilder Wein) (Wilder Wein) (Schlingknöterich)