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Bedburg
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09.07.09, 02:28
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09.07.09, 02:28
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WP7-337/2005 1. Ergänzung
Abwägungsliste gem. a)
STADT BEDBURG
Bebauungsplan Nr. 39/Bedburg und 39a /Bedburg, 1. Änderung
-Gruppenklärwerk Kaster, Industrieansiedlungsbereich westlich der L 213-
A. Textliche Festsetzungen
1. Art der baulichen Nutzung
a) Gemäß § 1 Abs. 4, 5 und 6 i.V.m. Abs. 8 BauNVO wird das Industriegebiet wie folgt
gegliedert und in seiner Nachnutzung eingeschränkt:
Nicht zugelassen sind die in den Abstandsklassen I und II aufgeführten Betriebsarten
nach der Abstandsliste 1994 (Runderlass des Ministers für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft, Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten
im Rahmen der Bauleitplanung (Abstandserlass) vom 21. März 1990, MBI. NW. S. 504;
Anhang 1 in der Fassung des Gemeinsamen Runderlasses vom 22.09.1994, MBI. NW S.
1339 ff.). Ausnahmsweise können die ausgeschlossenen Betriebsarten dann zugelassen
werden, wenn durch Gutachten eines Sachverständigen nachgewiesen wird, dass durch
einen besonders fortschrittlichen Stand der Technik gleichwohl die Schutzansprüche der
Wohnbebauung in umweltschutztechnischer Hinsicht erfüllt werden.
b) Innerhalb der Industriegebiete sind gemäß § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO folgende Arten der
allgemein zulässigen Gewerbetriebe aller Art nicht zulässig:
¾ Tierzucht
¾ Schrottplätze mit Ausnahme des mit 1 gekennzeichneten Teilbereiches im Gebiet
des Bebauungsplanes Nr. 39/Bedburg
¾ Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den
Verkauf an letzte Verbraucher, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise
den Waren (WB) 1 der nachstehenden Liste zuzuordnen ist:
-
-
Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren (WB 00-13)
Wasch- und Putzmittel, Hygieneartikel, Körperpflegemittel (WB 15-18)
Arzneimittel und sonstige pharmazeutische Erzeugnisse (WB 87)
Textilien, Bekleidung, Pelzwaren, Schuhe, Leder- und Galanteriewaren (WB
19-36), ohne Bodenfliesen und Bodenbelag als Bahnenware (WB
212,214,218) sowie Berufsbekleidung (WB 239 und 249)
Rundfunk, Fernsehen und phonotechnische Geräte (WB 37)
Elektrotechnische Geräte für den Haushalt (WB 391, 392) einschließlich
Wohnraumleuchten (WB 3939, 3932, 3937)
Feinmechanische und optische Erzeugnisse, Uhren, Schmuck, Spielwaren,
Musikinstrumente (WB 40-47)
Antiquitäten, Holz-, Korb-, Kork-, Flecht-, Schnitz- und Formstoffwaren,
Kinderwagen (WB 50, 51)
Tafel-, Küchen- u. ä. Haushaltsgeräte (WB 66)
Heiz- und Kochgeräte, Kühl- und Gefriermöbel, Wasch- und
Geschirrspülmaschinen für den Haushalt (WB 67)
WP7-337/2005 1. Ergänzung
-
Abwägungsliste gem. a)
Papier, Papierwaren, Schreib- und Zeichenmaterial, Druckereierzeugnisse,
Büroorganisationsmittel (WB 52-57)
Sportartikel und Handelswaffen, Bastelsätze (WB 653, 655-659)
Mopeds, Mofas, Fahrräder (WB 7803, 7805, 7809)
Nähmaschinen (WB 819)
Gebrauchtwaren dieser Liste
Campingartikel
Heim- und Kleintierfutter
Zoologische Artikel
Lebende Tiere
Eine Ergänzung des zulässigen Sortiments durch einzelne Warenklassen der vorstehenden Liste
ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Antragsteller nachweist, dass von dem ergänzten Sortiment
keine schädlichen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO ausgehen.
Generell zulässig sind – abweichend von der vorstehenden Regelung – Gewerbebetriebe
mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher, wenn der Betrieb aufgrund der
von ihm ausgehenden Emissionen typischerweise nur in einem Gewerbe- oder
Industriebgebiet zulässig ist oder der Verkauf über Kioske erfolgt, soweit er der
Versorgung der in dem Industriegebiet Arbeitenden dient.
In den gegliederten Industriegebieten sind Wohnungen gemäß § 9 Abs. 3 Ziffer 1 bzw. § 8
Abs. 3 Ziffer 1 BauNVO ausnahmsweise zulässig. Hierbei ist bei dem Bauantrag der
Nachweis zu führen, dass durch entsprechende bauliche und technische Maßnahmen
sichergestellt wird, dass in den Schlafräumen folgender Innenraumpegel eingehalten wird:
Nachts
35 dB (A)
Kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen den genannten Wert um nicht mehr als 10 dB (A) übersteigen.
Als Nachtzeit gilt der Zeitraum zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr.
Bei der Ermittlung von baulichen und technischen Maßnahmen ist von einem
Immissionsrichtwert „außen“ von 70 dB (A) auszugehen.
c) In den Flächen mit der Zweckbestimmung Verkehrsgrün sowie in allen privaten Pflanzflächen ist die
Errichtung von Trafostationen und Gasregelstationen zulässig.
2. Maß der baulichen Nutzung
Höhenlage baulicher Anlagen:
Die Oberkante Traufe / Attika / Brüstung der in dem Industriegebiet zu errichtenden
baulichen Anlagen und Gebäude darf maximal um die in dem Bebauungsplan
angegebenen Höhen über dem angegebenen Bezugspunkt (BP1=56,66 über NN) liegen.
Als Oberkante Traufe / Attika / Brüstung gilt der Schnittpunkt der Außenfläche und der
Außenwand mit Oberkante Dachhaut. Ausnahmen von den Höhenbeschränkungen gelten
nur für Windkraftanlagen, Schornsteine, Dampferzeuger, Kühltürme und Silos sowie für
Anlagen zur Luftreinigung und untergeordnete Dachaufbauten, deren Errichtung auf dem
Gelände innerhalb der festgesetzten Höhe technisch nicht möglich ist. Die jeweiligen
Ausnahmen sind auf die aus immissionsschutzrechtlichen Gründen notwendige Höhe zu
beschränken. Die Ausnahmeregelung gilt ebenfalls für Krananlagen (auch innerhalb von
Gebäuden).
WP7-337/2005 1. Ergänzung
Abwägungsliste gem. a)
3. Gründung
Bei einer Gründung im aufgeschütteten Boden ist wegen der stark wechselnden
Zusammensetzung des Bodenmaterials durch gezielte Untersuchungen die ausreichende
Tragfähigkeit des Bodens gemäß § 9 Abs. 5 Ziffer 1 BauGB nachzuweisen.
4. Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
4.1 Begrünung zu öffentlichen Verkehrsflächen
Gemäß § 9 (1) Nr. 15 und Nr. 25 a BauGB in Verbindung mit § 86 (1) BauONRW ist von
der Begrenzungslinie der öffentlichen Verkehrsflächen jeweils ein 2,50 m breiter Steifen
als private Grünfläche (Vorgärten) festgesetzt. Innerhalb der Vorgärten sind zur Bildung
einer Baumallee in Verbindung mit dem Verkehrsgrün wahlweise folgende
standtortgerechte Laubbäume in einem Pflanzabstand von 15,00 m parallel zur
öffentlichen Verkehrsfläche in einem Abstand von 2,00 m Breite von dieser
Verkehrsfläche anzupflanzen und dauerhaft zu unterhalten:
Hochwachsende Laubbäume:
Acer platanoides
Acer pseudoplatanus
Carpinus betulus
Corylus colurna
Quercus petraea
Quercus robur
Robinia pseudoacacia
Tilia cordata
(Spitzahorn)
(Bergahorn)
(Hainbuche)
(Baumhasel)
(Traubeneiche)
(Stieleiche)
(Robinie)
(Winterlinde)
Pflanzengröße:
Hochstamm mit Ballen, 3 x verpflanzt, Stammumfang 10-12 cm, gemessen in 1,00 m
Höhe über dem Boden.
Bei den Baumpflanzungen können geringfügige Abweichungen von bis zu 3,00 m in
begründeten Fällen (Zufahrt, Grenzveränderung, Leitungstrassen) als Ausnahme
zugelassen werden.
Die Gesamtbreite der Grundstückszufahrten darf nicht
Grundstücksbreite an der Erschließungsstraße betragen.
mehr
als
30
%
der
Je 6 m² Vorgartenfläche sind wahlweise folgende Sträucher zu pflanzen und dauerhaft zu
unterhalten:
Sträucher:
Amelanchier lamarckii
Cornus mas
Cornus sanguinea
Coryllus avellana
Crataegus monogyna
Euonymus europaeus
(Kanadische Felsenbirne)
(Kornelkirsche, Dirndlstrauch)
(Roter Hartriegel)
(Waldhasel)
(Gemeiner Weißdorn)
(Pfaffenhütchen)
WP7-337/2005 1. Ergänzung
Ligustrum vulgare
Lonicera xylosteum
Philadelphus coronarius
Pihiladelphus virginalis
Prunus spinosa
Ribes alpinum
Rosa arvensis
Rosa majalis
Rosa canina
Salix purpurea
Viburnum lantana
Abwägungsliste gem. a)
(Gemeiner Liguster)
(Gemeine Heckenkirsche)
(Bauernjasmin)
(Gefüllter Gartenjasmin, Schneeweiß)
(Schlehdorn, Schwarzdorn)
(Alpen-Johannisbeere)
(Kriechrose)
(Zimtrose)
(Hundsrose)
(Purpur-Weide)
(Wolliger Schneeball)
4.2 Begrünung von PKW- Stellplätzen
Gemäß § 9 (1) Nr. 25 a BauGB ist bei der Errichtung von PKW-Stellplätzen für Inhaber,
Bedienstete oder Besucher je angefangene 12 Stellplatzeinheiten mindestens ein
bodenständiger oder standortgerechter Laubbaum der nachfolgend aufgeführten Arten als
Hochstamm dreimal verschult und mit einem Mindeststammumfang von 10-12 cm
(gemessen in 1,00 m Höhe über dem Boden), anzupflanzen und zu erhalten.
Acer platanoides
Acer pseudoplatanus
Carpinus betulus
Corylus colurna
Quercus petraea
Quercus robur
Tilia cordata
(Spitzahorn)
(Bergahorn)
(Hainbuche)
(Baumhasel)
(Traubeneiche)
(Stieleiche)
(Winterlinde)
Die erforderlichen Baumscheiben müssen eine offene Vegetationsfläche von mindestens
3,00 m² aufweisen und gegen Überfahren geschützt sein.
4.3 Sichtdreiecke
Innerhalb der Sichtdreiecke sind alle Anlagen ausgeschlossen, die auch bereits innerhalb
der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern nicht zulässig sind. Darüber
hinaus wird festgesetzt, dass Anpflanzungen und Einfriedungen nur bis zu einer Höhe
von maximal 0,60 m über Oberkante der angrenzenden Verkehrsfläche(n) zulässig sind.
B. Textliche Festsetzungen gemäß § 86 (1) BauO NRW
1. In der festgesetzten privaten Grünfläche mit einer Breite von 2,50 m entlang der
öffentlichen Verkehrsfläche müssen Einfriedigungen einen Mindestabstand von 1,25 m
zur öffentlichen Verkehrsfläche einhalten.
2. Lagerplätze sind durch bauliche Anlagen oder gärtnerische Maßnahmen so zu gestalten,
dass Lagerungen nicht zum öffentlichen Verkehrsraum hin sichtbar werden.
C. Hinweise
WP7-337/2005 1. Ergänzung
Abwägungsliste gem. a)
1. Der gesamte Baugrund im Plangebiet besteht aus aufgeschüttetem Boden. Bei einer
Gründung im aufgeschütteten Boden ist wegen der stark wechselnden Zusammensetzung
des Bodenmaterials durch gezielte Untersuchungen die ausreichende Tragfähigkeit des
Bodens nachzuweisen. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „Zulässige Belastung
des Baugrundes“ zu beachten.
2. Bauvorhaben innerhalb der 40,00 m Zone – gemessen vom Fahrbahnrand der L 213 –
bedürfen der Zustimmung des Baulastträgers.
D. Empfehlungen
1. Niederschlagswasser
Es wird empfohlen, Niederschlagswasser zu sammeln bzw. auf dem Grundstück zu
speichern und zu nutzen, z.B. als Löschwasser, industrielles Brauchwasser oder zur
Bewässerung von Grünanlagen.
2. Fassadenbegrünung
Es wird empfohlen, fensterlose Mauern, Brandwände, Einfriedigungsmauern ggf. auch
Zäune, soweit betriebstechnisch durchführbar, mit kletternden und rankenden Pflanzen
wahlweise mit den nachfolgend aufgeführten Arten zu bepflanzen. Soweit erforderlich,
sind Rankgerüste als Kletterhilfen anzubringen.
Arten für den Halbschatten bis Schatten:
Celastrus orbiculatus
(Baumwürger)
Hedera helix
(Efeu)
Hydrangea petiolaris
(Kletterhortensie)
Lonicera in Arten und Sorten
(Heckenkirsche)
Parthenocissus quinquefolia
(Wilder Wein)
Parthenocissus tricuspidata “Veitchii”
(Wilder Wein)
Polygonum auberti
(Schlingknöterich)
Arten für sonnige Standorte:
Celastrus orbiculatus
Clematis, Wildarten und –sorten
Parthenocissus quniquefolia
Parthenocissus tricuspidata “Veitchii”
Polygonum auberti
(Baumwürger)
(Clematis)
(Wilder Wein)
(Wilder Wein)
(Schlingknöterich)