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Dringlichkeitsentscheidung GB (Neubesetzung der Delegiertenversammlung bzw. der Verbandsrates des Erftverbandes 2003)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
61 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Dringlichkeitsentscheidung GB (Neubesetzung der Delegiertenversammlung bzw. der Verbandsrates des Erftverbandes 2003) Dringlichkeitsentscheidung GB (Neubesetzung der Delegiertenversammlung bzw. der Verbandsrates des Erftverbandes 2003) Dringlichkeitsentscheidung GB (Neubesetzung der Delegiertenversammlung bzw. der Verbandsrates des Erftverbandes 2003)

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Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: D 22/2003 18.02.2003 Az.: 60.11/868-10 Dringlichkeitsentscheidung X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreisausschuss 26.03.2003 Kreistag 02.04.2003 Neubesetzung der Delegiertenversammlung bzw. der Verbandsrates des Erftverbandes 2003 Sachbearbeiter/in: Frau Adams Tel.: 15 238 Abt.: 60.11 Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: Mittel stehen hausrechtlich nicht zur Verfügung Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehung der Verwaltung: 1. Der Kreistag entsendet aufgrund der vollen Beitragseinheit Herrn Urban-Josef Jülich MdL (CDU) in die Delegiertenversammlung des Erftverbandes. 2. Der Kreistag beschließt für die Mitgliedergruppe 4 (Kreise) entsprechend der Beitragsteileinheiten einen einheitlichen Wahlvorschlag wie folgt: a) Der Rhein-Kreis- Neuss (früher Kreis Neuss), der Erftkreis und der Kreis Euskirchen entsenden für ihre vollen Beitragseinheiten je 1 Delegierten. b) Die zwei zu wählenden Delegierten stellen der Kreis Düren und der Rhein-SiegKreis mit jeweils 1 Delegiertensitz. -2c) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Delegierten stellt der Erftkreis den 1. Nachfolger und der Kreis Euskirchen den 2. Nachfolger. Als 2. Nachfolger wird Herr Hans-Josef Nolden (CDU) benannt. d) Aufgrund des vereinbarten Rotationsverfahrens stellt der Rhein-Kreis-Neuss für die kommende Legislaturperiode das Mitglied für den Verbandsrat. Der Vertreter dieses Mitgliedes wird vom Kreis Euskirchen gestellt. Als Kandidat für das stellvertretende Verbandsratsmitglied wird Herr Landrat Günter Rosenke benannt. Begründung: Die Amtszeit der derzeitigen Delegierten in der Delegiertenversammlung läuft am 21.04.2003 aus. Gemäß § 16 Abs. 4 Erftverbandsgesetz werden die Delegierten für 5 Jahre in die Delegiertenversammlung gewählt. In den letzten 3 Monaten vor Beendigung der Amtszeit sind die Delegierten für die nächste Amtszeit zu benennen. Wiederwahl und Wiederberufung sind zulässig. Gem. § 16 Abs. 5 Erftverbandsgesetz dürfen nicht mehr Vertreter der Verwaltung einer Gebietskörperschaft als Mitglieder der Vertretung der Gebietskörperschaft entsandt bzw. gewählt werden. Die Zusammensetzung der Delegiertenversammlung ist in § 16 des Erftverbandsgesetzes geregelt. Hiernach entfallen auf die Mitgliedergruppe 4 (Kreise) nach wie vor 5 Delegiertensitze. Die Zuordnung dieser 5 Delegiertensitze auf die einzelnen Mitglieder einer Mitgliedergruppe regelt § 15 Abs. 3 Erftverbandsgesetz. Hiernach sind sog. Beitragseinheiten zu ermitteln. Sie wurden vom Erftverband für die einzelnen Mitglieder der Mitgliedergruppe 4 (Kreise) wie folgt festgesetzt: Rhein-Kreis-Neuss Erftkreis Kreis Düren Rhein-Sieg-Kreis Kreis Euskirchen 1,0922 Beitragseinheiten 1,5165 Beitragseinheiten 0,5214 Beitragseinheiten 0,4939 Beitragseinheiten 1,3760 Beitragseinheiten Die auf den Rhein-Kreis-Neuss, den Erftkreis und den Kreis Euskirchen entfallenden vollen Beitragseinheiten berechtigen diese Kreise zur Entsendung jeweils einer/eines Delegierten. Diese sind dem Erftverband spätestens bis zum 17.03.2003 mitzuteilen. Die der Mitgliedergruppe 4 dann noch verbleibenden 2 Delegiertensitze sowie ein/e 1. und 2. Nachfolger/in für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens einer/eines Delegierten sind von allen Mitgliedern mit Beitragsteileinheiten, also von allen 5 Kreisen, in einer Wahlversammlung gem. § 15 Abs. 4 Erftverbandsgesetz zu wählen. Hierauf kann verzichtet werden, wenn von einer Mitgliedergruppe nur ein Wahlvorschlag, der von allen Mitgliedern getragen wird, eingereicht wird. Der von der Verwaltung im Beschlussentwurf vorgestellte Wahlvorschlag wird von den anderen beteiligten Kreisen – vorbehaltlich der politischen Beschlussfassung – unterstützt. Es wird daher vorgeschlagen, diesen einheitlichen Wahlvorschlag zu beschließen. Bei den Personenentscheidungen ist darauf zu achten, dass gem. § 24 Abs. 3 Erftverbandsgesetz Mitglied des Verbandsrates nicht sein kann, wer Delegierter in der Delegiertenversammlung ist. Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) wird die Angelegenheit im Wege der Dringlichkeit entschieden. Begründung der Dringlichkeit: -3Da der Name der Delegierten/des Delegierten aufgrund der vollen Beitragseinheit bis zum 17.03.2003 dem Erftverband bekannt gegeben werden muss und der einheitliche Wahlvorschlag aufgrund der Beitragsteileinheiten spätestens bis zum 06.03.2003 beim Erftverband einzureichen ist, kann eine Entscheidung des Kreistages am 02.04.2003 nicht abgewartet werden, sondern es muss im Wege der Dringlichkeit entschieden werden. gez. Kolvenbach gez. Dr. Wolf gez. Hürten gez. Danninger gez. Rosenke gez. Troschke (Kreisausschussmitglieder) Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)