Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
103 kB
Datum
23.05.2007
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Inhalt der Datei
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
14. Wahlperiode
Drucksache
14/3976
19.03.2007
Gesetzentwurf
der Landesregierung
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in
Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW)
A
Problem
Der öffentliche Personennahverkehr einschließlich des Schienenpersonennahverkehrs wird
in Nordrhein-Westfalen in kommunaler und regionaler Trägerschaft geplant, organisiert und
ausgestaltet. Die hierfür vom Land bereitgestellten Fördermittel, die zum größten Teil aus
zweckgebundenen Bundesmitteln finanziert werden, werden bislang vielfach maßnahmenbezogen bereitgestellt. Die vom Bund vorgenommenen erheblichen Kürzungen der für den
ÖPNV bestimmten Regionalisierungsmittel – allein für das Land Nordrhein-Westfalen bis
zum Jahr 2010 rund 516 Mio. EUR - erfordern organisatorische und finanzpolitische Maßnahmen, um einen attraktiven öffentlichen Nahverkehr in Nordrhein-Westfalen zu sichern.
B
Lösung
Die neuen Regelungen führen zu einer Bündelung der Aufgabenträgerschaft für den Schienenpersonennahverkehr und der Förderzuständigkeiten für Investitionen bei drei kommunal
verfassten Organisationen, ohne die gewachsenen regionalen Strukturen in den bislang bestehenden Kooperationsräumen aufzuheben. Gleichzeitig wird die Förderung des ÖPNV in
einem Umfang von zunächst 1,06 und später 1,19 Milliarden € pauschaliert; damit werden
die Verwendungsmöglichkeiten auf der für die Förderung zuständig werdenden kommunalen
Ebene erheblich flexibilisiert.
C
Alternativen
Keine.
D
Kosten
Keine.
Datum des Originals: 19.03.2007/Ausgegeben: 20.03.2007
Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des
Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der
kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter
www.landtag.nrw.de
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E
Drucksache 14/3976
Zuständigkeit
Zuständig ist das Ministerium für Bauen und Verkehr; beteiligt sind die Staatskanzlei, das Innenministerium und das Finanzministerium.
F
Auswirkung auf die Gemeinden
Den drei neu zu bildenden kommunal getragenen Organisationen entstehen Kosten, die mit
der Verlagerung der Bewilligungszuständigkeit einhergehen. Diese Kosten werden durch die
ÖPNV-Pauschale gemäß § 11 Absatz 1 und auf Grundlage der in § 15a enthaltenen Ausgleichsregelung abgegolten; damit ist dem Prinzip der Konnexität genüge getan. Die kommunalen Spitzenverbände haben der gesetzlichen Regelung zugestimmt.
G
Finanzielle Auswirkung auf Unternehmen und private Haushalte
Keine.
H
Befristung
Das Gesetz tritt am 31. Dezember 2012 außer Kraft; rechtzeitig vor Ablauf der Befristung
wird eine Anschlussregelung geschaffen werden.
2
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Drucksache 14/3976
Gegenüberstellung
Gesetzentwurf der Landesregierung
Auszug aus den geltenden Gesetzesbestimmungen
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Gesetz über den öffentlichen Personenin
Nordrhein-Westfalen
den öffentlichen Personennahverkehr in nahverkehr
- ÖPNVG NRW Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW)
Artikel 1
Artikel 1
Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr
in
Nordrhein-Westfalen
(ÖPNVG NRW) vom 7. März 1995
(GV.NRW.S.196), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 10 des Gesetzes vom 23. Mai
2006 (GV.NRW. S. 197), wird wie folgt geändert:
1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt ge- Erster Abschnitt
ändert:
Allgemeine Regelungen
§1
§2
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Grundsätze
Zweiter Abschnitt
Zuständigkeiten
§3
§4
§5
Aufgabenträger
Kreisangehörige Gemeinden
Überörtliche
Zusammenschlüsse,
Koordination
§6
Kooperationsraumübergreifendes
Zusammenwirken
a) Nach der Überschrift zu § 5 werden
die folgenden Wörter eingefügt:
„§ 5a
Gemeinsame Anstalt“
b) § 7 erhält folgende Überschrift:
Dritter Abschnitt
Zuständigkeiten
§7
„ÖPNV-Infrastrukturplanung,
SPNV-Netz im besonderen Landesinteresse“
§8
§9
ÖPNV-Bedarfsplanung und ÖPNVAusbauplan
Nahverkehrsplan
Aufstellungsverfahren
3
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c) § 11 erhält folgende Überschrift:
„ÖPNV-Pauschale“
Drucksache 14/3976
Vierter Abschnitt
Finanzierung
§ 10
§ 11
Allgemeines
Zuwendungen für den SPNV
d) § 12 erhält folgende Überschrift:
„Pauschalierte
rung“
Investitionsförde- § 12
Infrastrukturförderung
e) § 13 erhält folgende Überschrift:
f)
„Investitionsmaßnahmen im beson- § 13
deren Landesinteresse“
§ 14
§ 15
Nach der Überschrift zu § 15 werden die folgenden Wörter eingefügt:
ÖPNV-Fahrzeugförderung
Sonstige Förderung
Zuständigkeiten
„§ 15a
Personalübergang“
Fünfter Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 16
§ 17
§ 18
Aufsicht
(aufgehoben)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§1
Anwendungsbereich
stimmungen
und
Begriffsbe-
(1)
Öffentlicher
Personennahverkehr
(ÖPNV) ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge.
(2) ÖPNV im Sinne dieses Gesetzes ist die
allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr,
die überwiegend dazu bestimmt sind, die
Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder
Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im
Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der
Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die
gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die
gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.
(3) Für den schienengebundenen ÖPNV gilt
dieses Gesetz insoweit, als mit Eisenbahnen
Schienenpersonennahverkehr (SPNV) nach
§ 2 Abs. 5 des Allgemeinen Eisenbahnge4
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2.
In § 1 Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.
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setz (AEG) betrieben wird oder es sich um
Straßenbahnen, Hochbahnen, Untergrundbahnen, Schwebebahnen oder ähnliche
Bahnen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) handelt.
SPNV im Sinne dieses Gesetzes ist auch
der ÖPNV, der mit Magnetschwebebahnen
betrieben wird.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für Eisenbahnen,
deren Geschäftstätigkeit überwiegend auf
die Vermittlung des historischen Eisenbahnwesens ausgerichtet ist, sowie für Seilbahnen.
3.
In § 2 wird nach Absatz 10 folgender § 2
Absatz 11 angefügt:
Grundsätze
(1) Bei dem Ausbau der Verkehrsinfrastruktur sollen im Rahmen der angestrebten
Raumstruktur des Landes der schienengebundene Personennahverkehr gegenüber
dem Straßenverkehr, der Ausbau vorhandener Verkehrswege gegenüber dem Neubau
sowie der ÖPNV unter Berücksichtigung der
Erfordernisse des Umweltschutzes, der sozialverträglichen Stadtentwicklung und des
absehbaren Verkehrsbedarfes soweit wie
möglich Vorrang erhalten.
(2) Das Eisenbahnnetz ist als Grundnetz für
eine leistungsfähige und bedarfsgerechte
verkehrliche Erschließung zu erhalten. Es ist
insbesondere bei unbefriedigend genutzten
Schienenstrecken darauf hinzuwirken, daß
alle Möglichkeiten zur technischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Verbesserung des Verkehrsangebotes und zur Steigerung des dadurch erreichbaren Verkehrsaufkommens auf der Schiene ausgeschöpft
werden. Zu diesem Zweck soll auch auf die
Gründung von Eisenbahninfrastrukturbetreibern regionaler Art hingewirkt werden.
(3) In allen Teilen des Landes ist eine angemessene Bedienung der Bevölkerung
durch den ÖPNV zu gewährleisten; angemessen ist eine Verkehrsbedienung, die den
Bedürfnissen der Fahrgäste nach hoher
Pünktlichkeit und Anschlusssicherheit, fahrgastfreundlich ausgestalteten, sicheren und
sauberen Fahrzeugen sowie Stationen und
Haltestellen, bequemem Zugang zu allen für
den Fahrgast bedeutsamen Informationen,
fahrgastfreundlichem Service und einer ge5
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Drucksache 14/3976
eigneten Verknüpfung von Angeboten des
ÖPNV mit dem motorisierten und nicht motorisierten Individualverkehr Rechnung trägt.
Die dazu notwendige Zusammenarbeit des
Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der Verkehrsunternehmen des
ÖPNV in Verkehrsverbünden ist mit dem Ziel
weiterzuentwickeln, durch koordinierte Planung und Ausgestaltung des Leistungsangebotes, durch einheitliche und nutzerfreundliche Tarife, durch eine koordinierte
Fahrgastinformation unter Berücksichtigung
der Bedürfnisse von Menschen mit Hör- und
Sehbehinderungen sowie durch einheitliche
Qualitätsstandards die Attraktivität des
ÖPNV zu steigern.
(4) In allen Landesteilen ist die Infrastruktur
für den ÖPNV auszubauen. Dabei soll die
Hauptfunktion einem Nahverkehrsnetz für
den Schienenschnellverkehr zukommen, das
sowohl kreuzungsfreie als auch beschleunigte oberirdische Schienenstrecken umfaßt
und durch ein darauf abgestimmtes Busnetz
ergänzt wird, das die Erschließungs- und
Zubringerfunktion erfüllt. Die Netzverknüpfung soll durch eine nutzerfreundliche, barrierefreie Ausgestaltung von Umsteigeanlagen unter Einbeziehung des motorisierten
und nicht motorisierten Individualverkehrs
sichergestellt werden.
(5) In den Gebieten mit überwiegend ländlicher Raumstruktur soll eine angemessene
Verkehrsbedienung durch koordinierte Bus/Schienenkonzepte sichergestellt werden.
Notwendig ist ein Grundnetz von Schienenverbindungen, auf das die Busnetze mit dem
Ziel ausgerichtet werden, eine Verbindung
zwischen den Gemeinden entsprechend ihren zentralörtlichen Verflechtungen sicherzustellen.
(6) Zur Stärkung des ÖPNV sollen Sonderverkehre möglichst in Linienverkehre überführt werden. Dabei soll der besonderen
Verkehrsnachfrage und den Bedürfnissen
der Bevölkerung Rechnung getragen werden.
(7) Bei der Planung und Ausgestaltung des
ÖPNV sollen bei geringer Nachfrage die
Möglichkeiten alternativer Bedienungsformen wie Rufbusse, Sammeltaxen und Bürgerbusse genutzt werden.
6
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(8) Bei der Planung und Ausgestaltung der
Verkehrsinfrastruktur, der Fahrzeuge sowie
des Angebotes der ÖPNV sind die Belange
insbesondere von Personen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, im Sinne der Barrierefreiheit nach dem Bundesbehindertengleichstellungsgesetz zu berücksichtigen.
(9) Den spezifischen Belangen von Frauen
und Männern, Personen, die Kinder betreuen, Kindern und Fahrradfahrern ist bei der
Planung und Ausgestaltung des ÖPNV in
geeigneter Weise gleichermaßen Rechnung
zu tragen.
(10) Unter Berücksichtigung der Verkehrsnachfrage und zur Sicherung der Wirtschaftlichkeit ist allen Verkehrsunternehmen des
ÖPNV die Möglichkeit einzuräumen, zu vergleichbaren Bedingungen an der Ausgestaltung des ÖPNV beteiligt zu werden.
„(11) Im Rahmen des europäischen Integrationsprozesses
kommt
dem
grenzüberschreitenden ÖPNV zu den
Nachbarländern Niederlande und Belgien eine besondere Bedeutung zu.
Durch Intensivierung der bestehenden
grenzüberschreitenden Kooperationen
sollen Grenzbarrieren weiter abgebaut
sowie die Infrastruktur und Verkehrsangebote zukunftsfähig fortentwickelt
werden.“
§3
Aufgabenträger
4.
In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden nach (1) Die Planung, Organisation und Ausgesdem Wort „sowie“ die Wörter „ - mit taltung des ÖPNV ist eine Aufgabe der Kreise und kreisfreien Städte, sowie von mittleAusnahme des SPNV - “ eingefügt.
ren und großen kreisangehörigen Städten
die ein eigenes ÖPNV-Unternehmen betreiben oder an einem solchen wesentlich beteiligt sind. Unter den Voraussetzungen der §§
4 bis 6 sind auch sonstige kreisangehörige
Gemeinden und Zweckverbände Aufgabenträger. Die Aufgabenträger führen diese
Aufgabe im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit
als freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe
durch, soweit nicht im folgenden besondere
Pflichten auferlegt werden.
(2) Die Aufgabenträger sind zuständige Behörde für die Auferlegung oder Vereinbarung
gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen
im Sinne der Verordnung (EWG) Nr.
7
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1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über
das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit
dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet
des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. EG Nr. L 156 S. 1) in
der Fassung der Verordnung (EWG) Nr.
1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991 (ABl.
EG Nr. L 169 S. 1).
5.
§ 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Kreisangehörige Gemeinden
§4
Kreisangehörige Gemeinden
(1) Der Kreis kann einer Gemeinde auf
deren Verlangen die Aufgabenträgerschaft im Ortsverkehr übertragen. Gleiches gilt im Nachbarortsverkehr, wenn
die beteiligten Gemeinden sich darüber
geeinigt haben. Die Aufgabenträgerschaft von kreisangehörigen Gemeinden, die vor dem 1. Januar 2008 begründet wurde, bleibt unberührt.“
(1) Im Ortsverkehr kann der Kreis einer Gemeindemit ihrem Einvernehmen Aufgaben
übertragen. Er hat diese Aufgaben zu übertragen, wenn die Gemeinde dies verlangt
und überörtliche Belange nicht entgegenstehen. Auch ohne Übertragung können kreisangehörige Gemeinden das vom Kreis oder
Zweckverband bewirkte ÖPNV-Angebot eigenverantwortlich erweitern.
(2) Soweit ein Kreis Aufgaben nach § 5
Abs. 3 Satz 4 auf einen Zweckverband
übertragen hat, gilt Absatz 1 entsprechend.“
(2) Im Nachbarortsverkehr haben ein oder
mehrere Kreise einer oder mehrerer Gemeinden Aufgaben zu übertragen, wenn die
beteiligten Gemeinden sich darüber geeinigt
haben und überörtliche Belange nicht entgegen stehen.
(3) Durch Vereinbarung oder durch allgemeine Regelung des Kreises ist sicherzustellen, daß bei Entscheidung des Kreises
die betroffenen Gemeinden zu beteiligen
sind. Entscheidungen des Kreises, die ausschließlich den Ortsverkehr betreffen, erfolgen im Einvernehmen mit der betroffenen
Gemeinde.
(4) Soweit ein Kreis Aufgaben nach § 5 Abs.
3 Satz 3 auf einen Zweckverband übertragen hat, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
6.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung bilden die Kreise
und kreisfreien Städte oder die bisher bestehenden Zweckverbände
jeweils einen Zweckverband oder
8
§5
Überörtliche Zusammenschlüsse, Koordination
(1) Zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung bilden die Kreise und kreisfreien Städte einen Zweckverband. Hierbei sind die in
der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten
Kooperationsräume zu berücksichtigen.
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eine gemeinsame Anstalt gemäß §
5a in den folgenden Kooperationsräumen:
a) Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg,
Essen, Gelsenkirchen, Hagen,
Herne, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim a. d. Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen und Wuppertal sowie Kreise Ennepe-Ruhr-Kreis, Kleve,
Mettmann,
Recklinghausen,
Rhein-Kreis Neuss, Viersen
und Wesel
b) Städte Aachen, Bonn, Köln und
Leverkusen sowie Kreise Aachen,
Düren,
Euskirchen,
Heinsberg,
Oberbergischer
Kreis, Rhein-Erft-Kreis, RheinSieg-Kreis
und
RheinischBergischer-Kreis
c) Städte Bielefeld, Hamm, Münster sowie Kreise Borken, Coesfeld, Gütersloh, Herford, Hochsauerlandkreis, Höxter, Lippe,
Märkischer
Kreis,
MindenLübbecke, Olpe, Paderborn,
Siegen-Wittgenstein,
Soest,
Steinfurt, Unna und Warendorf.
Die Ausgestaltung der Organisationsstrukturen im jeweiligen Kooperationsraum erfolgt durch die Mitglieder des Zweckverbands oder
der gemeinsamen Anstalt. Die für
den Zweckverband nach Satz 1
geltenden Regelungen dieses Gesetzes gelten für die gemeinsame
Anstalt entsprechend.“
b) Die Anlage zu § 5 Absatz 1 entfällt.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Beteiligten können vereinbaren, dass das Vermögen der
bisher bestehenden Zweckverbände mit der Bekanntmachung der
Verbandssatzung der nach Absatz
1 gebildeten neuen Zweckverbände
unmittelbar auf diese neuen
Zweckverbände oder die gemeinsame Anstalt übergeht."
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(2) Die Rechtsverhältnisse des Zweckverbandes werden im Rahmen dieses Gesetzes
und des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit durch Verbandssatzung
geregelt.
c)
In Absatz 3 Satz 2 werden nach
dem Wort „hat“ die Wörter „in Abstimmung mit seinen Mitgliedern“
eingefügt und die Wörter „des
bestehenden Gemeinschaftstarifs“ ersetzt durch die Wörter „der
bestehenden Gemeinschaftstarife“. Satz 4 wird gestrichen.
(3) Dem Zweckverband ist die Entscheidung
über die Planung, Organisation und Ausgestaltung des SPNV zu übertragen. Er hat auf
eine integrierte Verkehrsgestaltung im
ÖPNV hinzuwirken, insbesondere auf die
Fortentwicklung des bestehenden Gemeinschaftstarifes, auf die Bildung kooperationsraumübergreifender Tarife mit dem Ziel eines landesweiten Tarifs, auf ein koordiniertes Verkehrsangebot im ÖPNV und einheitliche Beförderungsbedingungen, Produktund Qualitätsstandards, Fahrgastinformations- und Betriebssysteme und ein übergreifendes Marketing. Er hat darüber hinaus auf
eine Ausgestaltung angemessener Kundenrechte durch Aufnahme von entsprechenden
Regelungen in die Tarifbestimmungen des
Gemeinschaftstarifs hinzuwirken. Die Mitglieder können weitere Aufgaben auf den
Zweckverband übertragen.
e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a angefügt:
„Die Aufgabenträger nach § 3 Abs.
1 können weitere Aufgaben auf den
Zweckverband nach § 5 Abs. 1
übertragen; die Möglichkeit der
Übertragung des straßengebundenen ÖPNV durch die Aufgabenträger auf die bisherigen Zweckverbände bleibt unberührt.“
(4) Durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung
oder durch allgemeine Regelung des
Zweckverbandes ist sicherzustellen, daß
Entscheidungen des Zweckverbandes, die
sich nur im Gebiet eines Zweckverbandsmitglieds unmittelbar auswirken, mit dessen
Einvernehmen erfolgen.
(5) Ist in einem Kooperationsraum ein den
Anforderungen dieses Gesetzes entsprechender Zweckverband nicht vorhanden, so
kann die Bezirksregierung den Aufgabenträgern eine angemessene Frist zum Abschluss von Vereinbarungen über die Bildung eines Zweckverbandes setzen.
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(6) Kommen die Vereinbarungen innerhalb
einer Frist nicht zustande, so kann die Bezirksregierung die erforderlichen Anordnungen treffen und die Verbandssatzung erlassen.
7.
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a
Gemeinsame Anstalt
(1) Kreise, kreisfreie Städte und
Zweckverbände können zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung im
Sinne des § 5 Absatz 1 durch Vereinbarung einer Satzung eine gemeinsame rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (gemeinsame Anstalt) errichten. Soweit dieses Gesetz keine
abweichende Regelung trifft, gelten für
die gemeinsame Anstalt die Bestimmungen der Gemeindeordnung NRW
über die rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts entsprechend.
(2) Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates obliegt den Vertretungen
der Beteiligten. § 114a Abs. 7 Sätze 4
und 6 der Gemeindeordnung NRW finden keine Anwendung.
(3) Die Satzung muss auch Bestimmungen über die Verteilung der Anteile
am Stammkapital, über die Aufbringung der Mittel im Falle der Haftung,
über die Verteilung der Sitze und den
Vorsitz im Verwaltungsrat sowie über
das Verfahren zur Änderung der Satzung und zur Auflösung der gemeinsamen Anstalt enthalten."
8.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bei der Planung, Organisation
und Ausgestaltung von Linienverkehren des SPNV, die das Gebiet
mehrerer Zweckverbände berühren, haben die beteiligten Zweckverbände
zusammenzuarbeiten.
Kommt eine Zusammenarbeit nicht
zustande, hat das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium
auf eine Zusammenarbeit hinzuwir-
§6
Kooperationsraumübergreifendes
sammenwirken
Zu-
(1) Die Zweckverbände und das Land sollen
zwecks Zusammenarbeit eine gemeinsame
Management-Gesellschaft als juristische
Person des privaten Rechts gründen. Diese
Gesellschaft hat insbesondere die koordinierte Planung, Organisation und Ausgestaltung des überregionalen SPNV durch die
Zweckverbände zu gewährleisten, den Aufgabenträgern Vorschläge zur Definition und
Fortentwicklung der Qualitätsmerkmale nach
11
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ken. Das für das Verkehrswesen
zuständige Ministerium entscheidet
abschließend über die zweckmäßige Umsetzung des SPNV-Netzes
gemäß § 7 Abs. 4, wenn eine Einigung zwischen den beteiligten
Zweckverbänden hierüber nicht zustande kommt.“
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§ 2 Abs. 3 Satz 1 und eines Qualitäts- und
Beschwerdemanagements für den ÖPNV zu
unterbreiten sowie einen jährlichen Qualitätsbericht für den SPNV zu erstellen. Der
Zweck der Gesellschaft kann auch auf die
Beschaffung und die Vorhaltung von Fahrzeugen des SPNV erstreckt werden, die die
Gesellschaft den Eisenbahnverkehrsunternehmen für die Erbringung von SPNVVerkehrsleistungen wettbewerbsneutral zur
Verfügung stellen kann (Fahrzeugpool). Das
für das Verkehrswesen zuständige Ministerium hat unabhängig von den Regelungen in
den Sätzen 1 bis 3 auf eine Zusammenarbeit
der Zweckverbände hinzuwirken. Das Ministerium kann einen Zweckverband ermächtigen, zweckverbandsübergreifende SPNVAngebote im Rahmen der nach § 11 zur Verfügung gestellten Mittel zu fördern.
(2) Benachbarte Zweckverbände können einem Zweckverband mit dessen Einvernehmen einzelne Angelegenheiten übertragen.
(3) Die Zweckverbände sollen auf die Bildung von landesweiten Tarif- und landeseinheitlichen Beförderungsbedingungen sowie
die Bildung kooperationsraumübergreifender
Tarife mit dem Ziel eines landesweiten Tarifs
hinwirken.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird nach den
Wörtern „völkerrechtlichen Vereinbarungen“ der Halbsatz „ - insbesondere im Hinblick auf die Stärkung der Mobilität innerhalb der Euregios - “ eingefügt.
9.
(4) Die Aufgabenträger können zur gemeinsamen Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV Vereinbarungen mit Aufgabenträgern in angrenzenden Ländern oder
Staaten nach Maßgabe der hierfür geltenden
landesrechtlichen Regelungen, innerstaatlichen Abkommen und völkerrechtlichen Vereinbarungen abschließen. Mit Zustimmung
des für das Verkehrswesens zuständigen
Ministeriums können auch Zuständigkeitsvereinbarungen getroffen werden.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
§7
„ÖPNV-Infrastrukturplanung,
ÖPNV-Bedarfsplanung,
ÖPNVSPNV-Netz im besonderen Lan- Ausbauplan
desinteresse“
(1) Die Bedarfsplanung für den ÖPNV ist
Bestandteil der Integrierten Gesamtverkehrsplanung und wird nach Maßgabe des
Gesetzes zur Integrierten Gesamtverkehrs-
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planung nach Anhörung der Aufgabenträger
gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 5 durchgeführt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) (gestrichen)
„(2) Auf der Grundlage des Verkehrsinfrastrukturbedarfsplans erstellt das für das Verkehrswesen
zuständige Ministerium im Benehmen mit dem Verkehrsausschuss
des
Landtags
einen
ÖPNVInfrastrukturfinanzierungs-plan, der
bei Bedarf einvernehmlich fortzuschreiben ist. Der ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungsplan umfasst
nur Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 3
Millionen EUR, die vom Land nach
§ 13 Abs. 1 gefördert werden sollen.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das für das Verkehrswesen
zuständige Ministerium erstellt auf
der
Grundlage
des
ÖPNVInfrastrukturfinanzierungsplans
jährliche Förderprogramme, die
darüber hinaus auch alle übrigen
Maßnahmen beinhalten, die das
Land gemäß § 13 Abs. 1 fördert.“
(3) Auf der Grundlage des Verkehrsinfrastrukturbedarfsplans erstellt das zuständige
Ministerium im Benehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags einen Ausbauplan, der einen Zeitraum von fünf Jahren
umfaßt. Nach jeweils fünf Jahren wird der
Ausbauplan fortgeschrieben, wobei auch die
in diesem Plan enthaltenen, aber noch nicht
realisierten Maßnahmen zu überprüfen sind.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Das für das Verkehrswesen (4) Das zuständige Ministerium erstellt auf
zuständige Ministerium legt im Ein- der Grundlage des Ausbauplans jährliche
vernehmen mit den Zweckverbän- Förderprogramme.
den und dem Verkehrsausschuss
des Landtags ein im besonderen
Landesinteresse liegendes SPNVNetz fest, das bei Bedarf einvernehmlich fortzuschreiben ist. Dieses SPNV-Netz umfasst für die Erschließung aller Landesteile bedeutsame SPNV-Verbindungen mit
Taktfolge, Haltestellen und Bedienungsqualität. Dabei sind Bindungen aus den von den Zweckverbänden geschlossenen Vereinbarungen mit den Eisenbahnunternehmen zu berücksichtigen. Das
SPNV-Netz darf den Umfang von
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landesweit 40 Millionen ZugKilome-tern nicht überschreiten.“
§8
Nahverkehrsplan
10.
In § 8 Absatz 1 Satz 3 werden nach
dem Wort „Landesplanung“ die Wörter
„sowie das SPNV-Netz nach § 7 Abs.
4“ eingefügt sowie das Wort „ÖPNVAusbauplans“ durch das Wort „ÖPNVInfrastrukturfinanzierungsplans“
ersetzt.
(1) Die Kreise, kreisfreien Städte und
Zweckverbände stellen zur Sicherung und
zur Verbesserung des ÖPNV jeweils einen
Nahverkehrsplan auf. Dieser soll die öffentlichen Verkehrsinteressen des Nahverkehrs
konkretisieren. Bei der Aufstellung sind vorhandene Verkehrsstrukturen und die Ziele
der Raumordnung und Landesplanung zu
beachten; die Belange des Umweltschutzes,
der Barrierefreiheit im Sinne des Bundesbehindertengleichstellungsgesetzes und des
Städtebaus sowie die Vorgaben des Verkehrsinfrastrukturbedarfsplans
und
des
ÖPNV-Ausbauplans sind zu berücksichtigen.
(2) Die Nahverkehrsplanungen der Zweckverbände, insbesondere für den SPNV, sind
bei der sonstigen Nahverkehrsplanung zu
beachten.
(3) In den Nahverkehrsplänen sind auf der
Grundlage der vorhandenen und geplanten
Siedlungs- und Verkehrsstrukturen sowie einer Prognose der zu erwartenden Verkehrsentwicklung Ziele und Rahmenvorgaben für
das betriebliche Leistungsangebot und seine
Finanzierung sowie die Investitionsplanung
festzulegen. Der Rahmen für das betriebliche Leistungsangebot hat die für die Abstimmung der Verkehrsleistungen des ÖPNV
notwendigen Mindestanforderungen für Betriebszeiten, Zufolgen und Abschlussbeziehungen an wichtigen Verknüpfungspunkten,
für die angemessene Verkehrsbedienung
nach § 2 Abs. 3 Satz 1 und den Qualifikationsstandard des eingesetzten Personals
darzustellen sowie die Ausrüstungsstandards der im ÖPNV eingesetzten Fahrzeuge
vorzugeben. Bei den Aussagen zur Investitionsplanung ist der voraussichtliche Finanzbedarf anzugeben. Die Nahverkehrspläne
haben darüber hinaus die Struktur und Fortentwicklung der gemeinschaftlichen Beförderungsentgelte und -bedingungen zu enthalten.
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11.
§ 9 wird wie folgt geändert:
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§9
Aufstellungsverfahren
a) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt
(1) Der Nahverkehrsplan wird im Benehmen
gefasst:
mit den betroffenen Gebietskörperschaften
„Soweit kreisangehörige Städte und aufgestellt. Soweit Gemeinden AufgabenträGemeinden Aufgabenträger gemäß ger gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 sind oder nach
§ 3 Abs. 1 Satz 1 sind oder nach § § 4 Abs. 1 oder 2 Aufgaben wahrnehmen, ist
4 Aufgaben wahrnehmen, ist ihr ihr Einvernehmen erforderlich. Über die EinEinvernehmen zu den ihr Aufga- leitung des Aufstellungsverfahrens ist die
bengebiet betreffenden Inhalten Bezirksplanungsbehörde unverzüglich zu
unterrichten.
des Plans erforderlich.“
(2) Die vorhandenen Unternehmen (§ 8 Abs.
3 Satz 2 PBefG) wirken bei der Aufstellung
mit. Dritte können hinzugezogen werden.
(3) Benachbarte Kreise und kreisfreie Städte
haben sich bei der Aufstellung ihrer Nahverkehrspläne abzustimmen. Dies gilt entsprechend für Zweckverbände.
(4) Über den Nahverkehrsplan entscheidet
die Vertretungskörperschaft der in § 8 Abs. 1
genannten Aufgabenträger. Der Beschluss
ist der nach § 16 Abs. 3 zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Der Plan ist in
geeigneter Weise bekanntzumachen und zur
Einsichtnahme bereitzuhalten.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wör- (5) Der Nahverkehrsplan ist spätestens alle
ter „spätestens alle fünf Jahre zu fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf fortzuschreiben. Die Absätze 1 bis 4 gelten hierüberprüfen und“ gestrichen.
für entsprechend.
12.
§ 10 wird wie folgt geändert:
§ 10
Allgemeines
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Das Land gewährt Zuwendungen und
„(1) Das Land gewährt nach Maß- Pauschalen zur Förderung des ÖPNV. Sie
gabe der folgenden Bestimmungen sind nach Maßgabe der §§ 11 bis 14 bestimmt
Pauschalen und Zuwendungen
1. zur allgemeinen Förderung der
Betriebskosten im ÖPNV,
2. zur allgemeinen Förderung von
Investitionen im ÖPNV,
3. für ÖPNV-Investitionen im besonderen Landesinteresse sowie
4. für sonstige Zwecke des
ÖPNV.“
1.
2.
3.
4.
zur allgemeinen Förderung des SPNV
durch Betriebskostenzuschüsse;
zur Förderung von Investitionsmaßnahmen der Infrastruktur des ÖPNV;
(gestrichen);
für die weitere Förderung von ÖPNVInvestitionen, insbesondere für die Beschaffung von Fahrzeugen im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Nr. 6 Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) für öffent15
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. Wahlperiode
5.
6.
Drucksache 14/3976
liche und private Verkehrsunternehmen
mit Ausnahme der Eisenbahnen des
Bundes, der öffentlichen nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Magnetschwebebahnunternehmen;
zur allgemeinen Förderung der Planung,
Organisation und Ausgestaltung des
ÖPNV;
zur Verbesserung der Qualität, der Sicherheit und des Services.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Höhe der für die Förderung
des ÖPNV zur Verfügung stehenden Mittel bemisst sich nach dem
jeweiligen Haushaltsplan. Zweckgebundene Mittel des Bundes, insbesondere nach dem Regionalisierungsgesetz des Bundes, dem
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) sowie dem Entflechtungsgesetz werden im Rahmen der Zweckbestimmungen an
die nach diesem Gesetz bestimmten Empfänger in voller Höhe weitergeleitet.“
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die bundesgesetzlichen Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr gemäß § 45a PBefG und §
6a AEG werden in Anwendung des
§ 64a PBefG und des § 6h AEG ab
dem Kalenderjahr 2011 durch die
Pauschale gemäß § 11 Abs. 2 ersetzt. Die Ausgleichsleistungen
werden für die Kalenderjahre bis
2010 mit der Maßgabe gewährt,
dass die für das Jahr 2006 festgesetzten Werte
1. der Ausnutzung der Zeitfahrausweise pro Tag
2. des Verbundzuschlags sowie
3. der mittleren Reiseweite
gemäß § 3 PBefAusglV und § 3
AEAusglV zu Grunde zu legen
sind. Gleiches gilt für die Zuordnung der Verkehrsunternehmen zu
den Kostensatzgruppen gemäß §
45a Abs. 2 Satz 2 PBefG in Ver-
16
(2) Die Höhe der für die Förderung des
ÖPNV zur Verfügung stehenden Mittel bemißt sich nach den Ansätzen des jeweiligen
Haushaltsplanes. Zweckgebundene Mittel
des Bundes, insbesondere nach dem Regionalisierungsgesetz des Bundes und dem
GVFG, werden im Rahmen der Zweckbestimmungen an die nach diesem Gesetz bestimmten Zuwendungsempfänger in voller
Höhe weitergeleitet.
(3) Die Gewährung bundesgesetzlicher Ausgleichsleistungen gemäß § 45 a PBefG, § 6
a AEG (Artikel 8 § 2 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 BGBl. I S. 2378, geändert durch Gesetz vom
3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) -) und § 145
Abs. 3 des Sozialgesetzbuches - Neuntes
Buch - SGB IX erfolgt unabhängig von diesem Gesetz.
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. Wahlperiode
Drucksache 14/3976
bindung mit der PBefKostenV
NRW. Eine nach dem 31. Dezember 2006 vorgenommene Unternehmensverschmelzung oder aufspaltung sowie Übertragung der
Betriebsführung gemäß § 2 PBefG
ist bei der Anwendung der Sätze 2
und 3 nicht zu berücksichtigen.
Ausgleichsleistungen nach § 6a
AEG werden nur an Unternehmen
gewährt, soweit diese im Jahr 2006
SPNV-Leistungen erbracht haben
und diese bei der Förderung des
SPNV-Leistungsangebots
durch
das Land nicht berücksichtigt wurden. § 7 Abs. 3 Satz 1 PBefAusglV
und § 7 Abs. 3 Satz 1 AEAusglV
finden keine Anwendung. Die Gewährung der bundesgesetzlichen
Erstattungsleistungen gemäß § 145
Abs. 3 des Sozialgesetzbuches –
Neuntes Buch– (SGB IX) erfolgt
unabhängig von diesem Gesetz.“
(4) Das für das Verkehrswesen zuständige
Ministerium erläßt im Einvernehmen mit dem
Finanzministerium und dem Innenministerium sowie im Benehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags die zur
Durchführung des Vierten Abschnittes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
13.
§ 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
ÖPNV–Pauschale
§ 11
Zuwendungen für den SPNV
(1) Das Land gewährt den Zweckverbänden aus den Mitteln nach § 8 Regionalisierungsgesetz des Bundes eine
jährliche Pauschale in Höhe von 800
Millionen EUR; dieser Betrag erhöht
sich anteilig entsprechend den Anpassungs- und Revisionsregelungen des
Regionalisierungsgesetzes des Bundes. Von der Pauschale erhalten der
Zweckverband gemäß § 5 Abs. 1
Buchstabe a) 45,485 vom Hundert, der
Zweckverband gemäß § 5 Abs. 1
Buchstabe b) 22,666 vom Hundert und
der Zweckverband gemäß § 5 Abs. 1
Buchstabe c) 31,849 vom Hundert. Die
Pauschale ist insbesondere zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten
SPNV-Angebots an die Eisenbahnunternehmen weiterzuleiten, kann aber
(1) Das Land gewährt den Zweckverbänden
aus den Finanzmitteln nach §§ 5 und 8 des
Regionalisierungsgesetzes des Bundes Zuwendungen, die für die Förderung der Eisenbahn und Magnetschwebebahnunternehmen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Verkehrsangebots sowie die Abgeltung der Fahrzeugvorhaltekosten im SPNV
bestimmt sind. Die Förderung bestimmt sich
nach den Folgeabsätzen. Näheres wird
durch die Verwaltungsvorschriften nach § 10
Abs. 4 geregelt. Die Änderung dieser Verwaltungsvorschriften bedarf der Anhörung
der Aufgabenträger nach § 5.
17
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. Wahlperiode
Drucksache 14/3976
auch für andere Zwecke des ÖPNV
verwendet oder hierfür an Eisenbahnunternehmen, öffentliche und private
Verkehrsunternehmen,
Gemeinden
sowie juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weitergeleitet werden. Aus der
Pauschale ist das SPNV-Netz gemäß §
7 Abs. 4 zu finanzieren. Die Zweckverbände dürfen höchstens 3 vom Hundert der Pauschale für ihre allgemeinen
Ausgaben verwenden.
18
(2) Das Land gewährt den Aufgabenträgern gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 aus
den Mitteln nach § 8 Regionalisierungsgesetz des Bundes in den Jahren
2008 bis 2010 eine jährliche Pauschale
in Höhe von 110 Millionen EUR.
92,838 vom Hundert dieser Pauschale
werden nach dem prozentualen Anteil
der Empfänger an der für das Jahr
2007
gewährten
ÖPNVFahrzeugförderung verteilt; im Falle einer Änderung der Aufgabenträgerschaft sind die Anteile entsprechend
anzupassen. 7,162 vom Hundert dieser
Pauschale werden nach dem prozentualen Anteil an der in 2007 den Kreisen und kreisfreien Städten gewährten
Aufgabenträgerpauschale verteilt. Der
Betrag nach Satz 1 erhöht sich im Jahr
2011 um 100 Millionen EUR und ab
dem Jahr 2012 um 130 Millionen EUR,
die jeweils aus Landesmitteln finanziert
werden. Mindestens 80 vom Hundert
der Pauschale sind für Zwecke des
ÖPNV mit Ausnahme des SPNV an öffentliche und private Verkehrsunternehmen weiterzuleiten; die übrigen Mittel sind für Zwecke des ÖPNV zu verwenden oder hierfür an öffentliche und
private Verkehrsunternehmen, Gemeinden, Zweckverbände, Eisenbahnunternehmen oder juristische Personen
des privaten Rechts, die Zwecke des
ÖPNV verfolgen, weiterzuleiten.
(2) Die Höhe der dem jeweiligen Zweckverband zukommenden Förderung ergibt sich
aus dem SPNV-Finanzierungsplan. Der
SPNV-Finanzierungsplan stellt das bedarfsgerechte SPNV-Angebot und den dafür notwendigen finanziellen Bedarf unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Trassenund Stationspreise sowie der pauschalierten
Vorhaltekosten der SPNV-Fahrzeuge fest.
Die Betriebskostenzuschüsse für Magnetschwebebahnen werden entsprechend des
landesweiten Durchschnitts der SPNVFörderung ermittelt. Das bedarfsgerechte
SPNV-Angebot darf die auf Grundlage des
ersten SPNV-Finanzierungsplans erbrachten
SPNV-Betriebsleistungen nicht unterschreiten. Bei der Festlegung des finanziellen Bedarfs bleiben tariflich bedingte und einnahmeaufteilungsbedingte Erlösbesonderheiten,
die der Aufgabenträger erwirkt hat, unberücksichtigt. Auf die Mittel, die danach auf
die jeweiligen Aufgabenträger entfallen,
werden die Zahlungen des Landes nach §
6a AEG (Artikel 8 § 2 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2378) in der jeweils geltenden
Fassung) angerechnet.
(3) Die Pauschalen werden in zwölf
gleichen monatlichen Teilbeträgen
ausgezahlt. Die Verwendung und Weiterleitung der Pauschalen geschieht
unter Beachtung haushaltsrechtlicher
Bindungen der Empfänger sowie sonstiger gesetzlicher Bestimmungen. Die
(3) Der SPNV-Finanzierungsplan wird durch
das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags aufgestellt.
Die Aufstellung des Plans erfolgt unter Berücksichtigung der Nahverkehrspläne nach §
8 auf der Grundlage eines Vorschlags der
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. Wahlperiode
Drucksache 14/3976
Management-Gesellschaft
Pauschalen dürfen nicht als Eigenan- gemeinsamen
teil im Rahmen der Förderung nach gemäß § 6 Abs. 1. Er ist bei Bedarf fortzuschreiben.
den §§ 12 und 13 verwendet werden.
(4) Nicht verausgabte sowie zurück erhaltene Mittel dürfen bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres
für Zwecke des ÖPNV verausgabt
werden. Bis dahin nicht verausgabte
Mittel sind dem Land zu erstatten. Als
Nachweis der Verwendung der Pauschalen haben die Empfänger bis zum
30. September des Folgejahres eine
Bestätigung über den ordnungsgemäßen Mitteleinsatz sowie eine Übersicht
hierüber vorzulegen.
(4) Die Förderung der Zweckverbände wird
nicht dadurch ausgeschlossen, dass diese
von dem nach Absatz 2 festgestellten bedarfsgerechten Verkehrsangebot abweichende Verkehrsleistungen in Anspruch
nehmen,
sofern
der
SPNVFinanzierungsplan nichts anderes vorgibt.
(5) Die Verteilung der Pauschalen wird
mit Wirkung ab dem Jahr 2011 unter
Berücksichtigung der Betriebsleistungen, der Fläche und der Einwohnerzahl
neu festgesetzt.“
(5) Die Zweckverbände können die ihnen
nach Absätzen 1 bis 4 zustehenden Finanzmittel im Einzelfall mit Zustimmung des
für das Verkehrswesen zuständigen Ministeriums für die Förderung von Schienenersatzverkehren verwenden, soweit die übrigen Schienenverkehre auf der entsprechenden Strecke nicht beeinträchtigt werden. Die
Entscheidung zur Umstellung auf Schienenersatzverkehre, die den Zuständigkeitsbereich mehrerer für den SPNV zuständigen
Aufgabenträger betrifft, erfolgt einvernehmlich. Die Einrichtung oder die Umstellung auf
Schienenersatzverkehre lässt die nach § 5
begründete Zuständigkeit unberührt. Über
die konkrete Ausgestaltung ist Einvernehmen mit den betroffenen Aufgabenträgern
nach den §§ 3 und 4 herzustellen.
(6) Die Zweckverbände leiten die auf sie entfallenden Zuwendungen an die Unternehmen weiter, die zu den SPNV-Leistungen
beitragen. Dies geschieht unter Beachtung
der im Zuwendungsbescheid enthaltenen
Nebenbestimmungen, eigenen haushaltsrechtlichen Bindungen und gesetzlichen
Vorgaben. Die Zweckverbände haben dafür
Sorge zu tragen, dass sich die Höhe der den
Eisenbahnen zukommenden Zuwendungen
auch in Abhängigkeit von der Einhaltung der
Vorgaben bemisst, die sie den Eisenbahnen
in Ausgestaltung der Anforderungen an eine
angemessene Verkehrsbedienung nach § 2
Abs. 3 Satz 1 machen. Die Zuwendungsbescheide oder Vereinbarungen, auf deren
Grundlage die Weiterleitung der Zuwendungen erfolgt, sind der Bewilligungsbehörde
nach Erlass des Bescheides oder Abschluss
19
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. Wahlperiode
Drucksache 14/3976
der Vereinbarung unverzüglich vorzulegen.
Soweit dies sinnvoll ist, sollen Vereinbarungen mit den Eisenbahninfrastrukturunternehmen unmittelbar von den Zweckverbänden geschlossen werden. Die Zweckverbände können ihnen verbleibende oder rückfließende Finanzmittel der gemeinsamen Management-Gesellschaft gemäß § 6 Abs. 1
zur Aufstockung der Förderung nach § 14
Abs. 1 zuleiten oder für andere Zwecke des
ÖPNV verwenden.
14.
§ 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Pauschalierte Investitionsförderung
§ 12
Infrastrukturförderung
(1) Das Land gewährt den Zweckverbänden aus den Mitteln nach § 8 Regionalisierungsgesetz des Bundes sowie
nach dem Entflechtungsgesetz pauschalierte Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen des ÖPNV in einer
Gesamthöhe von jährlich mindestens
150 Millionen EUR.
(1) Das Land gewährt Zuwendung zur Investitionsförderung für Infrastrukturmaßnahmen
des ÖPNV aus den durch das GVFG bereitgestellten Bundesmitteln. Diese werden ergänzt durch weitere Mittel, deren Höhe sich
nach dem Jahresbetrag dieser Bundesfinanzhilfen unter Zugrundelegung der festgesetzten Fördersätze für die jeweiligen Fördergegenstände bemißt. Der jährliche Gesamtbetrag der weiteren Mittel beläuft sich
auf mindestens 25 v. H. der Summe der
Bundesfinanzhilfen gemäß Satz 1. Die Zuwendungen sind bestimmt für Gemeinden,
Kreise und Zweckverbände, öffentliche und
private Verkehrsunternehmen, juristische
Personen des privaten Rechts, die Zwecke
des ÖPNV verfolgen, sowie für Eisenbahnen.
(2) Grundlagen für die Verteilung der
Zuwendung sind die in den Jahren
2002 bis 2006 durchschnittlich ausgezahlten Zuwendungen des Landes für
ÖPNV-Infrastrukturinvestitionen in den
jeweiligen Zweckverbandsgebieten mit
Ausnahme von Maßnahmen des
GVFG-Bundesprogramms oder Maßnahmen, die auf Grund des Gesetzes
zur Umsetzung des Beschlusses des
Deutschen Bundestages vom 20. Juni
1991 zur Vollendung der Einheit
Deutschlands (Berlin/Bonn-Gesetz –
BGBl I 1994 S. 918) gefördert wurden.
Die Verteilung wird mit Wirkung ab
dem Jahr 2011 neu festgesetzt.
(2) Investitionen in die Infrastruktur des
ÖPNV werden darüber hinaus gefördert aus
den Mitteln nach § 8 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes des Bundes; hiervon ausgenommen sind Infrastrukturinvestitionen für
Magnetschwebebahnen. Gefördert werden
können Neu- und Ausbau sowie die Modernisierung der Infrastruktur nach § 2 Abs. 3
AEG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) und f),
Nr. 2 bis 4 GVFG sowie andere in den Verwaltungsvorschriften nach § 10 Abs. 4 genannte Maßnahmen. Die Mittel können auch
als ergänzende Förderung zu einer Förderung nach den Bestimmungen des Bundesschienenwegeausbaugesetzes
gewährt
werden.
(3) Die Zuwendung ist zur Förderung (3) (aufgehoben).
von Investitionen des ÖPNV, insbe20
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. Wahlperiode
Drucksache 14/3976
sondere in die Infrastruktur, zu verwenden oder hierfür an Gemeinden, öffentliche und private Verkehrsunternehmen, Eisenbahnunternehmen sowie juristische Personen des privaten
Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weiterzuleiten. Bei der Verwendung der Mittel nach dem Entflechtungsgesetz und dem Nachweis ihrer
Verwendung sind die bundesrechtlichen Vorgaben zu beachten. Der Neuoder streckenbezogene Ausbau von
Schienenwegen mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als drei Millionen EUR darf nur gefördert werden,
wenn er Bestandteil des Verkehrsinfrastrukturbedarfsplans gemäß § 7 Abs. 1
ist. Mit der Zuwendung dürfen höchstens 85 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben der jeweiligen Investitionsmaßnahme gefördert werden.
Mindestens 50 vom Hundert der Mittel
sind für solche Investitionsmaßnahmen
zu verwenden, die nicht dem SPNV
dienen.
(4) Auf den Anteil des jeweiligen
Zweckverbandes an der Förderung
werden die am 1. Januar des jeweiligen Jahres bestehenden Verpflichtungen
(4) Von den nach Absatz 1 bereitgestellten
Mitteln, die auf das GVFG-Landesprogramm
entfallen, sowie von den Mitteln nach Absatz
2 sind mindestens 50 v. H. für die Förderung
von Infrastrukturmaßnahmen zu verwenden,
die nicht dem SPNV dienen.
1. für die ergänzende Förderung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 sowie
2. für die Infrastrukturmaßnahmen,
deren Förderung das Land vor dem
1. Januar 2008 bewilligt oder vereinbart hat,
angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt
nicht, soweit es sich um Maßnahmen
handelt, die nach § 13 Abs. 1 gefördert
werden.
(5) Die Zweckverbände haben einen
jährlichen Katalog der mit den Mitteln
zu fördernden Maßnahmen durch Beschluss der Zweckverbandsversammlung festzulegen und der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.
(5) Das für das Verkehrswesen zuständige
Ministerium stellt auf der Grundlage des
ÖPNV-Ausbauplanes jährlich fortzuschreibende Investitionsprogramme für die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auf.
(6) Nicht verausgabte sowie zurück erhaltene Mittel dürfen bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres
zur Aufstockung dieser Förderung ver21
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. Wahlperiode
Drucksache 14/3976
wendet werden. Danach nicht verausgabte Mittel sind dem Land zu erstatten. Als Nachweis der Verwendung der
Förderung haben die Zweckverbände
bis zum 30. September des Folgejahres eine Bestätigung über den ordnungsgemäßen Mitteleinsatz sowie eine Übersicht hierüber vorzulegen. Für
Mittel nach dem Entflechtungsgesetz
ist der Nachweis entsprechend den
bundesrechtlichen Anforderungen bis
zum 31. März des Folgejahres vorzulegen.“
15.
§ 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
§ 13
Investitionsmaßnahmen im besonde- ÖPNV-Fahrzeugförderung
ren Landesinteresse
(1) Das Land gewährt den Aufgabenträgern
Zuwendungen auf der Grundlage der Vorhaltekosten für Fahrzeuge im Sinne des § 2
Abs. 1 Nr. 6 GVFG, soweit diese nicht ausschließlich dem SPNV dienen. Die Zuwendungen sind für die Beschaffung dieser
Fahrzeuge durch öffentliche und private
Verkehrsunternehmen sowie für sonstige Investitionsmaßnahmen des ÖPNV bestimmt.
ÖPNV-Infrastrukturmaßnahmen
Die Zuwendungen dürfen nur an solche Verdes GVFG-Bundesprogramms,
SPNV-Infrastrukturmaßnahmen an kehrsunternehmen weitergeleitet werden,
die den Gemeinschaftstarif im Sinne des § 5
Großbahnhöfen,
Investitionsmaßnahmen, durch die Abs. 3 anwenden.
neue Technologien im ÖPNV erprobt werden sollen, sowie
Investitionsmaßnahmen, für die das
besondere Landesinteresse im
Einzelfall vom für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium im
Einvernehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags
festgestellt wurde.
(1) Das Land gewährt aus den Mitteln
nach dem GVFG, dem Entflechtungsgesetz sowie weiteren Mitteln Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen im
besonderen Landesinteresse. Investitionsmaßnahmen im besonderen Landesinteresse sind
1.
2.
3.
4.
Zuwendungsempfänger können Kreise,
Städte und Gemeinden, öffentliche und
private Verkehrsunternehmen, Eisenbahnunternehmen sowie juristische
Personen des privaten Rechts, die
Zwecke des ÖPNV verfolgen, sein.
(2) Investitionen in Schienenwege und
Stationen der Eisenbahnen des Bundes sind vorrangig aus Mitteln nach
dem Bundesschienenwegeausbaugesetz (BSchwAG) zu finanzieren. Diese
22
(2) Die Vorhaltekosten umfassen die Aufwendungen je Betriebszweig aus Investitionen für Fahrzeuge sowie deren Unterhaltung
und Instandsetzung. Die Vorhaltekosten
werden pauschaliert auf der Basis von kapa-
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. Wahlperiode
Maßnahmen können vom Land nach
Anhörung der Zweckverbände ergänzend gefördert werden. Die vom Land
gewährte ergänzende Förderung wird
auf die Förderung der Zweckverbände
nach § 12 angerechnet, soweit es sich
nicht um Maßnahmen handelt, die
nach Absatz 1 gefördert werden.“
Drucksache 14/3976
zitäts- und leistungsbezogenen Parametern
ermittelt. Von den jährlich zur Verfügung gestellten Fördermitteln werden 35,5 v.H. auf
der Basis der Betriebsleistungen leitungsgebundener Fahrzeuge (Hochbahn, Stadtbahn,
Straßenbahn, O-Bus) und 64,5 v.H. auf der
Basis der Betriebsleistungen von Kraftfahrzeugen im ÖPNV an die Zuwendungsempfänger gewährt. Der über den Mindestbetrag
der Förderung nach Absatz 3 hinausgehende Anteil der Gesamtförderung darf abweichend von den Sätzen 2 und 3 ausschließlich nach Wagen-Kilometerleistungen ohne
Aufteilung auf Betriebszweige und ohne kapazitätsbezogene Gewichtung aufgeteilt
werden.
(3) Für diese Zuwendungen werden aus den
Mitteln nach § 8 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes des Bundes jährlich mindestens 105 Millionen EUR bereitgestellt. Der
Betrag erhöht sich anteilig entsprechend den
Anpassungs- und Revisionsregelungen des
Regionalisierungsgesetzes des Bundes.
(4) Die Zuwendungsempfänger dürfen bis zu
25 vom Hundert der Gesamtzuwendung zur
pauschalierten Abgeltung der Vorhaltekosten der Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 1
verwenden.
16.
§ 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Sonstige Förderung
§ 14
Sonstige Förderung
Das Land gewährt aus den Mitteln
nach § 8 Regionalisierungsgesetz des
Bundes Zuwendungen für weitere
Maßnahmen des ÖPNV im besonderen Landesinteresse, insbesondere für
Bürgerbusvorhaben sowie zur Verbesserung der Qualität, der Sicherheit und
des Services im ÖPNV.“
(1) Das Land gewährt den Zweckverbänden,
wenn diese die gemeinsame ManagementGesellschaft gemäß § 6 Abs. 1 gegründet
haben, eine Zuwendung in Höhe von jährlich
12 Millionen EUR. Verteilungsmaßstab für
diese Förderung ist die nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz des jeweiligen Jahres
maßgebliche Einwohnerzahl des Zweckverbandsgebietes. Die Zweckverbände leiten
die auf sie entfallende Zuwendung ganz oder teilweise an die gemeinsame Management-Gesellschaft zur Finanzierung der dort
entstehenden Aufwendungen und durchzuführenden Maßnahmen weiter.
(2) Kreise und kreisfreie Städte erhalten jeweils eine jährliche Pauschale in Höhe von
150.000 €, Zweckverbände jeweils eine jährliche Pauschale in Höhe von 350.000 € als
23
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. Wahlperiode
Drucksache 14/3976
allgemeine Förderung der Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV, insbesondere für die Bildung und Umsetzung eines Gemeinschaftstarifs sowie für die Aufstellung von Nahverkehrsplänen. Die Pauschale bleibt auch dann erhalten, wenn Kreise oder kreisfreie Städte ihre Aufgaben ganz
oder teilweise auf einen Zweckverband übertragen; jedoch leiten diese in den vorgenannten Fällen einen entsprechenden Anteil
der Zuwendung an den Zweckverband weiter. Kommen Kreise, kreisfreie Städte und
Zweckverbände ihren in Satz 1 genannten
Aufgaben nicht nach, kann die Bewilligungsbehörde die Pauschale kürzen oder zurückfordern.
(3) Das Land gewährt darüber hinaus Zuwendungen aus den Mitteln nach § 8 Abs. 2
des Regionalisierungsgesetzes des Bundes
zur Verbesserung der Qualität, der Sicherheit und des Services im ÖPNV, soweit die
Maßnahmen zur angemessenen Verkehrsbedienung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 beitragen
und nicht bereits nach den §§ 11, 12, 13 oder 14 Abs. 1 gefördert werden. Zuwendungsempfänger können Gemeinden, Kreise
und Zweckverbände, öffentliche und private
Verkehrsunternehmen, Eisenbahnen sowie
juristische Personen des privaten Rechts,
die Zwecke des ÖPNV verfolgen, sein.
17.
18.
§ 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Zuständigkeiten
§ 15
Zuständigkeiten
Die Bezirksregierungen sind Bewilligungsbehörden für die Pauschalen und
Zuwendungen nach den §§ 11, 12 und
14. Die Zweckverbände nach § 5 Abs.
1 sind Bewilligungsbehörden für die
Zuwendungen nach § 13. Das für das
Verkehrswesen zuständige Ministerium
kann die Zuständigkeiten für die Förderungen nach §§ 11 und 12 abweichend
von Satz 1 auf die NRW.BANK übertragen.“
Die Bezirksregierungen sind die Bewilligungsbehörden für die Zuwendungen und
Pauschalen nach den §§ 11 bis 14. Das für
das Verkehrswesen zuständige Ministerium
kann die Zuständigkeiten für die Förderungen nach den §§ 11 und 13 abweichend von
Satz 1 auf die NRW.BANK übertragen.
Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
„§ 15a
Personalübergang
24
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. Wahlperiode
Drucksache 14/3976
(1) Das Land gewährt einen auf die
Zweckverbände nach § 5 Abs. 1 aufgeschlüsselten pauschalen finanziellen
Ausgleich für die Belastungen, die diesen infolge des Übergangs der Aufgabe der Infrastrukturförderung (§ 12
ÖPNVG NRW i. d. F. vom 23.05.2006)
entstehen. Die Höhe und Schlüsselung
des Ausgleichs bemisst sich nach der
Anzahl und Qualifikation der Beamtinnen und Beamten und tariflich Beschäftigten, die von den Bezirksregierungen bislang zur Erledigung der Aufgabe eingesetzt wurden und von den
jeweiligen Zweckverbänden zur Erfüllung der Aufgabe tatsächlich übernommen werden. Die Höhe und
Schlüsselung des Ausgleichs ist in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden in entsprechender Anwendung der Grundsätze des Konnexitätsausführungsgesetzes NRW auf
Grundlage einer Kostenfolgeabschätzung festzulegen. Weichen die tatsächlichen Kostenfolgen für einen der
Zweckverbände um mehr als 10 vom
Hundert von der getroffenen Festlegung ab, so kann diese angepasst werden.
(2) Soweit Beamtinnen und Beamte und
tariflich Beschäftigte von den Zweckverbänden übernommen werden, werden
die personalrechtlichen Einzelmaßnahmen und die Einzelmaßnahmen zur Sicherung des Besitzstandes der tariflich
Beschäftigten in Personalüberleitungsverträgen geregelt. Die Personalüberleitungsverträge können auch eine Überleitung von Beamtinnen und Beamten und
tariflich Beschäftigten bestimmen, die
nicht unmittelbar mit den übergehenden
Aufgaben betraut sind.
(3) Die Ausgleichszahlungen werden
vierteljährlich zum Monatsletzten für das
vorausgegangene Quartal ausgezahlt.“
19. In § 16 wird nach Absatz 5 wird folgen- § 16
der Absatz 6 eingefügt:
Aufsicht
(1) Die Aufgabenträger unterliegen der Aufsicht des Landes. Die Aufsicht erstreckt sich
darauf, daß die Vorschriften dieses Gesetzes beachtet werden.
25
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. Wahlperiode
Drucksache 14/3976
(2) Der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde führt die Aufsicht über die
kreisangehörigen Gemeinden.
(3) Die Bezirksregierung führt die Aufsicht
über die Kreise, die kreisfreien Städte und
die Zweckverbände, deren Sitz in ihrem Gebiet liegt.
(4) Oberste Aufsichtsbehörde ist das für das
Verkehrswesen zuständige Ministerium.
(5) Die Vorschriften über die allgemeine Aufsicht über Gemeinden und Gemeindeverbände bleiben unberührt.
„(6) Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium ist Sonderaufsichtsbehörde über die Zweckverbände nach § 5
Abs. 1, soweit diese Aufgaben nach §§
13, 15 Satz 2 wahrnehmen. Das Ministerium kann zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung Weisungen erteilen. Zur zweckmäßigen Erfüllung dieser Aufgaben kann
es allgemeine Weisungen erteilen, um
die gleichmäßige Erfüllung oder die
Wahrung von Verkehrsinteressen des
Landes zu sichern; besondere Weisungen kann es erteilen, wenn das Verhalten des Zweckverbandes im Einzelfall
verkehrspolitisch nicht geeignet erscheint. Weisungen zur Erledigung einer
bestimmten Aufgabe im Einzelfall führt
der Zweckverbandsvorsteher als staatliche Verwaltungsbehörde durch, sofern
die Aufsichtsbehörde dies in der Weisung festlegt. Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium kann sich jederzeit über Angelegenheiten im Sinne
von Satz 1 unterrichten.“
§ 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die §§ 1, 2, 5, 7 und 16 treten am Tage
nach der Verkündung dieses Gesetzes in
Kraft.
(2) Die §§ 3, 4, 6, 8, 9, 10 Abs. 1 Nr. 1 und
5, § 10 Abs. 2 bis 4, §§ 11 und 14 Abs. 2, §§
15 und 17 treten am 1. 1. 1996 in Kraft.
(3) § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 sowie §§ 12, 13
und 14 Abs. 1 treten am 1. 1. 1997 in Kraft.
26
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Drucksache 14/3976
20. In § 18 Absatz 4 wird die Zahl „2009“ (4) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2009 außer Kraft.
durch die Zahl „2012“ ersetzt.
Artikel 2
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
27
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. Wahlperiode
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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. Wahlperiode
Drucksache 14/3976
Begründung
A
Allgemeines
Der öffentliche Personennahverkehr einschließlich des Schienenpersonennahverkehrs wird
in Nordrhein-Westfalen in kommunaler und regionaler Trägerschaft geplant, organisiert und
ausgestaltet. Die hierfür vom Land bereitgestellten Fördermittel, die zum größten Teil aus
zweckgebundenen Bundesmitteln finanziert werden, werden bislang vielfach maßnahmenbezogen bereitgestellt. Die vom Bund vorgenommenen erheblichen Kürzungen der für den
ÖPNV bestimmten Regionalisierungsmittel – allein für das Land Nordrhein-Westfalen bis
zum Jahr 2010 rund 516 Mio. Euro - erfordern organisatorische und finanzpolitische Maßnahmen, um einen attraktiven öffentlichen Nahverkehr in Nordrhein-Westfalen zu sichern.
Die neuen Regelungen führen zu einer Bündelung der Aufgabenträgerschaft für den Schienenpersonennahverkehr und der Förderzuständigkeiten für Investitionen bei drei kommunal
verfassten Organisationen, ohne die gewachsenen regionalen Strukturen in den bislang bestehenden neun Kooperationsräumen aufzuheben. Die Förderung des ÖPNV wird in einem
Umfang von zunächst 1,06 und später 1,19 Milliarden € pauschaliert; damit werden die Verwendungsmöglichkeiten auf der für die Förderung zuständig werdenden kommunalen Ebene
erheblich flexibilisiert.
Die Kreise und kreisfreien Städte oder die bestehenden Zweckverbände haben zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung drei die Landesfläche abdeckende Organisationen (Zweckverbände oder gemeinsame Anstalten des öffentlichen Rechts) zu gründen. Diese neuen
Organisationen werden Empfänger der neuen Investitionspauschale und dürfen über deren
Verwendung auf kommunaler Ebene bestimmen. Die drei Organisationen werden darüber
hinaus auch zur Bewilligungsbehörde für die Förderung von Investitionen im besonderen
Landesinteresse, die weiterhin in der Verantwortung des Landes liegt.
Die bisherige ÖPNV-Förderung wird zusammengefasst und weitestgehend pauschaliert. Die
Pauschalierung betrifft sowohl den betrieblichen Bereich im SPNV und straßengebundenen
ÖPNV als auch die Förderung von Investitionen. Hierdurch werden die Spielräume der
kommunalen Ebene bei der Mittelverwendung erheblich erweitert.
Zur Sicherung der Interessen des Landes an einem alle Regionen des Landes erschließenden SPNV-Netz legt das für Verkehr zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags und den SPNV-Aufgabenträgern ein SPNV-Netz fest, dessen
Betrieb die Zweckverbände sicherstellen müssen. Darüber hinaus fördert das Land ausgewählte Maßnahmen im besonderen Landesinteresse im investiven und nicht investiven Bereich.
B
Einzelbegründung
Zu Artikel 1 (Änderung des ÖPNVG NRW)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Redaktionelle Folgeänderungen.
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Zu Nummer 2 (§ 1 Absatz 3 Satz 2)
Die Streichung der definitorischen Gleichsetzung des mit Magnetschwebebahnen betriebenen ÖPNV mit dem SPNV beruht auf der Überzeugung, dass die Vorteile der Magnetschwebetechnik im Nahverkehr nicht zum Tragen kommen.
Zu Nummer 3 (§ 2 Absatz 11)
Die Änderung erfolgt in Umsetzung der Aussagen der Koalitionsvereinbarung zur europäischen Zusammenarbeit im Bereich des ÖPNV.
Zu Nummer 4 (§ 3 Absatz 1 Satz 1)
Im Gegensatz zu Kreisen und kreisfreien Städten, die auch Aufgabenträger des SPNV sind
und zur gemeinsamen Wahrnehmung dieser Aufgabe Zweckverbände zu gründen haben (§
5), beschränkt sich die Aufgabe der mittleren und großen kreisangehörigen Gemeinden, die
ein eigenes ÖPNV-Unternehmen betreiben oder an einem solchen wesentlich – d. h. mehrheitlich - beteiligt sind, auf den straßengebundenen ÖPNV. Die Änderung stellt dies klar.
Zu Nummer 5 (§ 4)
Der bislang enthaltene Anspruch der kreisangehörigen Gemeinden auf Übertragung der Aufgabenträgerschaft bezüglich der Orts- und Nachbarortsverkehre im Bereich des straßengebundenen ÖPNV, wenn überörtliche Belange nicht entgegenstehen, wird durch eine Neufassung des § 4 eingeschränkt. Die Übertragung der Aufgabenträgerschaft wird nunmehr in das
allgemeine Ermessen der Kreise gestellt; die Aufgabenträgerschaft der kreisangehörigen
Gemeinden, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (01.01.2008) begründet wurde, bleibt
gewahrt.
Zu Nummer 6 Buchstabe a (§ 5 Absatz 1)
Die Bestimmung sieht eine Herabsetzung der Zahl der Kooperationsräume von neun auf drei
vor.
Die gegenwärtigen Kooperationsräume sind ohne Berücksichtigung des SPNV mit seinen
erheblich größeren Streckenlängen bestimmt worden. Sachgerechte Entscheidungen im
SPNV verlangen erheblich größere Kooperationsräume. Bei rückläufigen Einnahmen wie sie
auch in den folgenden Jahren nicht ausgeschlossen werden können, gelingt es wegen der
größeren Dispositionsmasse in größeren Räumen leichter, verträgliche Lösungen zu erreichen. Durch den Wegfall von Grenzen zwischen den Kooperationsräumen nimmt der Abstimmungsbedarf zwischen den Kooperationsräumen und der dafür entstehende Aufwand
ab. Größere Kooperationsräume haben wegen ihrer höheren Nachfragemacht Vorteile bei
den Verhandlungen mit den Anbietern von SPNV-Leistungen.
Schon bisher war den Kreisen und kreisfreien Städten die Errichtung von Zweckverbänden
verbindlich vorgegeben. Nach der bisherigen Fassung der Vorschrift hatten die Kreise und
kreisfreien Städte die bisher in der Anlage aufgeführten Kooperationsräume aber lediglich zu
berücksichtigen. Die darin enthaltene Vorgabe ist indessen landesweit beachtet worden. Die
verbindliche Vorgabe schließt Unsicherheiten bei der Neuordnung der Kooperationsräume
aus und soll eine im Interesse der Kunden von ÖPNV und SPNV zügige Umsetzung sicherstellen. Durch den Zusammenschluss vorhandener Kooperationsräume sollen die vorhandenen Arbeitszusammenhänge möglichst gewahrt und der Übergang vereinfacht werden.
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Die Regelung stellt damit zugleich eine Absage an Lösungen dar, die Verantwortung für den
Nahverkehr stärker in die trägerschaftliche Verantwortung des Landes zu übernehmen.
Nordrhein-Westfalen bleibt damit bei einer Kooperationsraumlösung in kommunaler Trägerschaft.
Die Formen der dabei in Betracht kommunalen Kooperation werden erweitert. Die rechtliche
Repräsentanz der Kooperationsräume kann in Gestalt eines Zweckverbands oder einer gemeinsamen rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 5a) erfolgen. Die Errichtung
dieser Zweckverbände oder gemeinsamen Anstalten kann durch eine Neugründung oder einen Beitritt zu einem bestehenden Zweckverband bzw. einer bestehenden öffentlich rechtlichen Anstalt erfolgen. Dieser Akt geht zwar mit einer Übernahme der Aufgabe des SPNV
durch diese Organisationen einher, setzt aber eine Auflösung der zurzeit bestehenden
Zweckverbände, die die vorgenannte Aufgabe abgeben, nicht voraus. Die Regelung sieht
ausdrücklich auch die Möglichkeit einer Mitgliedschaft der bestehenden Zweckverbände in
den neuen Organisationen vor und erlaubt damit auch eine mittelbare Beteiligung der Kreise
und kreisfreien Städte an den zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung zu errichtenden
Zweckverbänden oder gemeinsamen Anstalten. Mit der Ausübung dieser Option können in
den neu entstehenden größeren Kooperationsräumen bestehende regionale Interessen zum
Ausdruck gebracht werden, aber auch tradierte regionale Besonderheiten in Verkehrsverbünden – wie z. B. auf den Altzweckverband übertragene zusätzliche Aufgaben des straßengebundenen ÖPNV oder Landesgrenzen überschreitende Aufgaben - gewahrt werden.
Die Regelung des Satzes 2 ist rechtstechnischer Art. Sie stellt klar, dass die für die Zweckverbände geltenden Regelungen des Gesetzes auch für die etwaig gegründeten gemeinsamen Anstalten des öffentlichen Rechts entsprechend gelten.
Zu Nummer 6 Buchstabe b (Anlage zu § 5 Absatz 1)
Die bisher in der Anlage zum Gesetz getroffene Zuordnung der Kreise und kreisfreien Städte
zu den Kooperationsräumen erfolgt nunmehr im Text des § 5.
Zu Nummer 6 Buchstabe c (§ 5 Absatz 1a)
Die Bestimmung ermöglicht eine Gesamtrechtsnachfolge und damit den Verzicht auf eine
Einzelregelung der Nachfolge in alle Rechte und Pflichten der bisher bestehenden Zweckverbände. Insbesondere, wenn den bestehenden Zweckverbänden weitere Aufgaben übertragen wurden, kann es zweckmäßig sein, an Stelle oder neben der Gesamtrechtsnachfolge
andere Regelungen zu treffen.
Die in § 5 Absatz 1 enthaltene Pflicht zu Bildung der dort genannten Zweckverbände umfasst
rechtlich notwendigerweise eine Übertragung der Vermögensteile, die für die Wahrnehmung
der Aufgabe notwendig sind. Hierzu gehören vorrangig alle aus den bestehenden Verkehrsverträgen resultierenden Rechte und Pflichten. Risiken aus laufenden Verkehrsverträgen
können trotz ihrer Übernahme durch den neu zu gründenden Zweckverband im Wege intern
wirkender Vereinbarungen bei den bisher verantwortlichen Institutionen verbleiben.
Zu Nummer 6 Buchstabe d (§ 5 Absatz 3)
Die Änderung des Satzes 2 wird der Existenz der zurzeit bestehenden Anzahl der Gemeinschaftstarife gerecht. Die Regelung steht der wünschenswerten Zusammenführung der bestehenden Gemeinschaftstarife in den neuen Kooperationsräumen nicht entgegen. Die Regelung des bisherigen Satzes 4 wird durch die neue Regelung des Absatzes 3a ersetzt.
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Zu Nummer 6 Buchstabe e (§ 5 Absatz 3a)
Die Vorschrift ersetzt die bislang in § 5 Absatz 3 Satz 4 enthaltene Regelung und stellt darüber hinaus klar, dass die Aufgabenträger nach § 3 Absatz 1 auch solche Aufgaben auf die
bisherigen Zweckverbande übertragen können, die nicht auf den Zweckverband nach § 5
Absatz 3 zu übertragen sind.
Zu Nummer 7 (§ 5a)
Die Vorschrift eröffnet für den Bereich des ÖPNV die Möglichkeit der Errichtung einer gemeinsamen rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts.
Zu Nummer 8 Buchstabe a (§ 6 Absatz 1)
Die Reduzierung der Anzahl der Zweckverbände macht eine institutionelle Koordination ihrer
Arbeiten entbehrlich. Der gegenwärtig im ÖPNVG NRW enthaltene Auftrag, eine gemeinsame Managementgesellschaft zu gründen, wird deshalb aufgehoben. An seine Stelle tritt die
allgemeine Pflicht der Zweckverbände zur Zusammenarbeit. Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium hat auf diese Zusammenarbeit hinzuwirken und entscheidet über die
Modalitäten der zweckmäßigen Umsetzung des SPNV-Netzes gemäß § 7 Absatz 4 abschließend, wenn sich die beteiligten Aufgabenträger hierüber nicht verständigen können.
Zu Nummer 8 Buchstabe b (§ 6 Absatz 4)
Die Änderung erfolgt in Umsetzung der Aussagen der Koalitionsvereinbarung zur europäischen Zusammenarbeit im Bereich des ÖPNV (vgl. auch oben zu Nummer 3).
Zu Nummer 9 Buchstabe a (Überschrift des § 7)
Die Änderung der Überschrift entspricht den Schwerpunkten der geänderten Regelungen
dieser Vorschrift.
Zu Nummer 9 Buchstabe b (§ 7 Absatz 2)
Die Vorschrift führt das neue Instrument des ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungsplans ein, den
das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium im Benehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags erstellt. Der ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungsplan tritt anstelle des bisherigen Ausbauplans und umfasst nur Investitionsmaßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als drei Millionen EUR, die vom Land selbst gefördert werden (§ 13). Der
Plan enthält keine Aussagen über Investitionsmaßnahmen, die von den Zweckverbänden in
eigener Zuständigkeit nach § 12 gefördert werden.
Zu Nummer 9 Buchstabe c (§ 7 Absatz 3)
Die Änderung dieser die jährlichen Förderprogramme betreffenden Regelung knüpft an die
vorstehend erläuterte Änderung des § 7 Absatz 2.
Zu Nummer 9 Buchstabe d (§ 7 Absatz 4)
Die Regelung verpflichtet das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium, ein im besonderen Interesse des Landes liegendes SPNV-Netz festzulegen. Die Festlegung des Netzes –
aber auch die bei Bedarf vorzunehmende Fortschreibung - geschieht im Einvernehmen mit
den für den SPNV zuständigen Zweckverbänden und dem Verkehrsausschuss des Land-
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tags. Die Festlegung umfasst unter Berücksichtigung der geltenden Verkehrsverträge auch
die Taktfolge, die Haltestellen und die Bedienungsqualität.
Das SPNV-Netz darf nicht mehr als 40 Mio. Zug-Kilometer umfassen. Diese Einschränkung
dient der Wahrung der originären Verantwortlichkeit der Zweckverbände für den SPNV. Die
Zweckverbände bleiben zwar auch weiterhin Aufgabenträger des gesamten SPNV, werden
aber bezüglich des als im besonderen Interesse des Landes festgestellten SPNV einer erhöhten Pflichtigkeit ausgesetzt. So sind die Zweckverbände nach § 11 Abs. 1 Satz 4 zwingend angehalten, aus der ihnen zukommenden - und ansonsten frei verwendbaren – Pauschale das vom Land festgesetzte SPNV-Netz zu finanzieren. Einigen sich die SPNVAufgabenträger über die zweckmäßige Umsetzung des SPNV-Netzes nicht, so entscheidet
das für den Verkehr zuständige Ministerium (§ 6 Absatz 1).
Zu Nummer 10 (§ 8 Absatz 1 Satz 3)
Folge der Neuregelungen in § 7 Absatz 2 und Absatz 4.
Zu Nummer 11 Buchstabe a (§ 9 Absatz 1 Satz 2)
Die Änderung ist Folge der Änderung des § 4. Sie stellt zudem klar, dass sich die zur Nahverkehrsplanaufstellung notwendige Erzielung des Einvernehmens mit den kreisangehörigen
Städten und Gemeinden, die Aufgabenträger des ÖPNV nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder nach
§ 4 sind, nicht auf den gesamten Nahverkehrsplan des Kreises bezieht, sondern nur ihr Aufgabengebiet betrifft.
Zu Nummer 11 Buchstabe b (§ 9 Absatz 5 Satz 1)
Die bislang bestehende Pflicht der Aufgabenträger, die Nahverkehrspläne periodisch alle
fünf Jahre überprüfen zu müssen, entfällt. Nahverkehrspläne sind bei Bedarf fortzuschreiben.
Zu Nummer 12 Buchstabe a (§ 10 Absatz 1)
Folgeänderung der Neufassung der §§ 11 bis 14.
Zu Nummer 12 Buchstabe b (§ 10 Absatz 2)
Die Änderung berücksichtigt zum einen die in Form des Entflechtungsgesetzes vollzogenen
Rechtsänderungen auf Bundesebene und wird zum anderen der nunmehr in §§ 11 und 12
geregelten pauschalen Weiterleitung der Finanzmittel dadurch gerecht, dass als Adressaten
der Weiterleitung allgemein „Empfänger“ benannt werden.
Zu Nummer 12 Buchstabe c (§ 10 Absatz 3)
Die Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr gemäß § 45a PBefG und § 6a AEG werden
ab der Jahr 2011 durch die Pauschale gemäß § 11 Absatz 2 ersetzt. Damit nimmt das Land
von der auf Bundesebene gemäß § 64a PBefG, § 6h AEG eingeräumten Möglichkeit
Gebrauch, eine eigenständige landesrechtliche Regelung der Materie zu schaffen.
In dem Zeitraum der Kalenderjahre 2008 bis 2010, in dem die Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr gemäß § 45a PBefG und § 6a AEG noch gewährt werden, wird aber ein
vereinfachtes Berechnen der Ausgleichsleistungen praktiziert. Bezüglich einiger für die Berechnung der Ausgleichsleistungen relevanten Kriterien wird für den Zeitraum 2008 bis 2010
auf Werte des Jahres 2006 abgestellt. Dies schafft eine Planungssicherheit zu Gunsten der
Verkehrsunternehmen und des Landes. Durch den Wegfall aufwendiger Nachweise wird zudem ein Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet.
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Zu Nummer 13 (§ 11)
Die Vorschrift pauschaliert in Verbindung mit § 12 die Förderung des ÖPNV in einem Volumen von zunächst 1060 Mio. Euro, später von über 1190 Mio. Euro.
Adressaten der in § 11 geregelten allgemeinen Förderung der Betriebskosten sind zum einen die für den SPNV zuständigen Zweckverbände (§ 11 Abs. 1) und zum anderen die für
den straßengebundenen ÖPNV zuständigen Kreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen
Städte mit eigenem Verkehrsunternehmen (§ 11 Abs. 2).
a. Die auf die Zweckverbände nach § 11 Absatz 1 entfallene jährliche und der Dynamisierung nach dem Bundesregionalisierungsgesetz unterfallende Pauschale beträgt 800 Mio. Euro. Dieser Betrag entspricht der aktuellen mittelfristigen Finanzplanung für die SPNVBetriebskostenförderung für die Jahre 2008 bis 2010 und beinhaltet rechnerisch die bislang
gewährten Organisations- und Aufgabenträgerpauschalen (§ 14 Abs. 1 und 2 heutiger Fassung).
Im Zeitraum der Jahre 2008 bis 2010 entspricht die Schlüsselung der Pauschale auf die
nach § 5 zu gründenden drei Zweckverbände den für das Jahr 2007 auf die bisherigen Kooperationsräume entfallenden Anteilen. Mit Wirkung ab 2011 wird die Mittelverteilung anhand
der Parameter Leistung, Einwohner und Fläche neu geregelt werden (§ 11 Absatz 5).
Die Fördermittel sind von den Aufgabenträgern insbesondere zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten SPNV-Angebots an die Eisenbahnverkehrsunternehmen weiter zu leiten,
werden anteilig also auch für die Fahrzeug- und Infrastrukturvorhaltung – mithin für investive
Zwecke - hingegeben. Die Zweckverbände sind in der Verwendung der auf sie entfallenden
Pauschale ansonsten mit zwei Ausnahmen frei: Sie müssen die Pauschale zur Finanzierung
des als im besonderen Interesse des Landes liegend festgestellten SPNV-Netzes (§ 7 Absatz 4) verwenden und dürfen sie für ihre Organisation nur in Höhe von allenfalls 3 v. H. einsetzen.
b. Die den Kommunen als Aufgabenträgern des straßengebundenen ÖPNV zukommende
Pauschale gemäß § 11 Abs. 2 beträgt in den Jahren 2008 bis 2010 jeweils 110 Mio. Euro.
Die Höhe ist der heutigen Fahrzeugförderung und der Aufgabenträgerpauschale (§§ 13 und
14 Abs. 2 heutiger Fassung) entlehnt. Die Pauschale erhöht sich im Jahr 2011 auf 210 Mio.
Euro und im Jahr 2012 auf 240 Mio. Euro. Diese Aufstockung geschieht nach und nach in
Verwendung der Mittel, die bis dahin für die Ausgleichsleistungen für den Ausbildungsverkehr nach § 45a PBefG und § 6 AEG eingesetzt werden (§ 10 Absatz 3).
Die Schlüsselung auf die einzelnen Kommunen erfolgt bis zum Jahr 2010 im gleichen prozentualen Verhältnis wie die durch sie ersetzten Förderungen und Pauschalen für das Jahr
2007. Mit Wirkung ab 2011 wird die Mittelverteilung anhand der Parameter Betriebsleistung,
Einwohner und Fläche neu geregelt werden (§ 11 Absatz 5).
Die Kommunen haben mindestens 80 % der auf sie entfallenden Pauschale an Verkehrsunternehmen weiterzuleiten; die Fördermittel werden anteilig also auch für die Fahrzeug- und
Infrastrukturvorhaltung – mithin für investive Zwecke – hingegeben. Bei der Verwendung der
restlichen Mittel für Zwecke des ÖPNV sind sie frei.
Die Absätze 3 und 4 enthalten notwendige verfahrensmäßige Bestimmungen. Der in Absatz
3 Satz 2 enthaltene Hinweis, bei Verwendung oder Weiterleitung der Pauschalen gesetzliche
Bestimmungen zu beachten, bezieht sich auch auf europarechtliche Vorgaben. Die Ausweitung der Frist für die Verausgabung der Fördermittel auf sechs Monate erfolgt entsprechend
den einschlägigen Bestimmungen des Bürokratieabbaugesetzes.
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Zu Nummer 14 (§ 12)
Die Regelung des § 12 hat zum Ziel, auch die den ÖPNV betreffenden Investitionsentscheidungen so weit wie möglich vor Ort anzusiedeln. Hierzu werden den Zweckverbänden jährlich mindestens 150 Mio. Euro als pauschalierte Investitionsförderung zur Verfügung gestellt.
Die Mittel entstammen dem Bundesregionalisierungsgesetz und dem Entflechtungsgesetz.
Sie werden im Zeitraum der Jahre 2008 bis 2010 auf die einzelnen Zweckverbände nach der
durchschnittlichen Infrastrukturförderung in den Jahren 2002 bis 2006 aufgeschlüsselt. Auf
den Anteil des jeweiligen Zweckverbands werden aber die den Zweckverband entlastenden
Förderungen, die das Land unmittelbar selbst vollzieht, nach Maßgabe des § 12 Absatz 4 in
Anrechnung gebracht. Die Verteilung wird mit Wirkung ab dem Jahr 2011 neu festgesetzt
werden.
Die vorhabenbezogene Verwendung der Fördermittel erfolgt durch die Zweckverbände
selbst – entweder durch eigene Verwendung oder durch Weiterleitung an die Kommunen
oder an die Verkehrsunternehmen. Der gesetzlich – auch für die SPNV-Infrastruktur - vorgesehene Fördersatz von höchstens 85 v. H. soll den bedarfsgerechten Einsatz der Mittel sicherstellen. Die gesetzlich vorgesehene Zuständigkeit der Zweckverbandsversammlung gemäß Absatz 5 soll das Mitspracherecht der Kommunen bei der Verwendung der Mittel gewährleisten; diese Entscheidung liegt damit außerhalb des Regelungsbereichs des Landesplanungsgesetzes.
Zu Nummer 15 (§ 13)
Eine ausschließliche Zuständigkeit der kommunalen Ebene für die Infrastrukturförderung ist
weder rechtlich möglich noch zweckmäßig. Deshalb verbleibt die Förderung solcher Investitionsmaßnahmen, die in einem besonderen Landesinteresse stehen, in der Zuständigkeit
des Landes.
Die Förderung umfasst – den bundesrechtlichen Vorgaben zwingend folgend – die ÖPNVInfrastrukturmaßnahmen, die aus den Mitteln des GVFG-Bundesprogramms mitfinanziert
werden, soll aber auch die Realisierung von Maßnahmen an Großbahnhöfen, neuen Technologien und anderen Investitionen gewährleisten, die aus der Sicht der Landesverkehrspolitik notwendig sind. Investitionen in SPNV-Infrastruktur-einrichtungen sollen nach § 13 Abs. 2
vorrangig aus den Mitteln nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz gefördert werden.
Die Zuständigkeit für die Bewilligung der Förderung von Investitionsmaßnahmen im besonderen Landesinteresse wird durch Änderung des § 15 bei den Zweckverbänden angesiedelt.
Zu Nummer 16 (§ 14)
Die Vorschrift erlaubt die Förderung von Maßnahmen im besonderen Landesinteresse nicht
investiver Art. Die Vorschrift benennt ausdrücklich Bürgerbusvorhaben und die bislang in §
14 Abs. 3 geregelten Maßnahmen zur Verbesserung von Qualität, Sicherheit und Service
wie z. B. die Förderung der sog. Kompetenzzentren.
Zu Nummer 17 (§ 15)
Die Zuständigkeit für die Bewilligung der Förderung von Investitionsmaßnahmen im besonderen Landesinteresse (§ 13) wird durch Änderung des § 15 bei den Zweckverbänden angesiedelt. Die Zweckverbände werden damit zur umfassenden Bewilligungsbehörde im infrastrukturellen Bereich. Dem Prinzip der Konnexität ist durch § 11 Absatz 1 Satz 5 und der
neuen Vorschrift des § 15a genügt.
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Zu Nummer 18 (§ 15a)
Die Zuständigkeit für die Bewilligung der Infrastrukturfördermaßnahmen, die in § 12 des geltenden Gesetzes geregelt gewesen ist, oblag bislang den Bezirksregierungen. Sie wird nunmehr den Zweckverbänden übertragen, indem diese zum einen über die ihnen über die Bezirksregierung (§ 15 Abs. 1 Satz 1) gewährten ÖPNV-Infrastrukturpauschalen eigenverantwortlich verfügen (§ 12) und zum anderen im Rahmen einer Pflichtaufgabe zur Erfüllung
nach Weisung die Fördermittel für Investitionsmaßnahmen im besonderen Landesinteresse
(§§ 13, 15 Satz 2) bewilligen. Für die damit einhergehenden Belastungen wird ein finanzieller
Ausgleich unter der Voraussetzung gewährt, dass die Zweckverbände entsprechendes Personal von den Bezirksregierungen übernehmen. Der Übergang des Personals erfolgt auf
Grundlage von Personalüberleitungsverträgen.
Die Berechnung der konkreten Höhe des auf den jeweiligen Zweckverband entfallenden
Ausgleichs - und damit die Schlüsselung des Gesamtausgleichs – kann somit erst nach der
Übernahmeentscheidung erfolgen. Die Festlegung des konkreten Ausgleichs wird zwischen
dem Land und den kommunalen Spitzenverbänden nach den Grundsätzen des Konnexitätsausführungsgesetzes getroffen. Nachträgliche Änderungen, die zu Abweichungen um mehr
als 10 vom Hundert von dieser Festlegung führen, berechtigen zur Anpassung.
Eine Kostenfolgeabschätzung ist gleichwohl im Vorfeld des Gesetzentwurfs gemeinsam mit
Vertretern der zuständig werdenden Stellen erfolgt. Sie veranschlagt als notwendig werdenden Personalbestand 37 Stellen (5 des höheren, 27 des gehobenen und 5 des mittleren
Dienstes bzw. entsprechend eingruppierte Angestellte). Die daraus folgenden finanziellen
Belastungen belaufen sich unter Einrechnung der in § 3 des Konnexitätsausführungsgesetzes benannten Aufwandsarten auf insgesamt etwa 2,5 Mio. EUR. Die Kostenfolgeabschätzung wurde mit den kommunalen Spitzenverbänden erörtert. Die kommunalen Spitzenverbände haben sich mit der gesetzlichen Regelung einverstanden erklärt.
Zu Nummer 19 (§ 16 Absatz 6)
Die Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 nehmen die ihnen gemäß §§ 13, 15 Satz 2 zugewiesene Bewilligung von Mitteln für Infrastrukturmaßnahmen, die in einem besonderen Landesinteresse stehen, für das Land wahr. Sie werden insoweit der Sonderaufsicht des für das
Verkehrswesen zuständigen Ministeriums unterstellt.
Zu Nummer 20 (§ 18)
Das ÖPNVG NRW ist befristet. Es tritt am 31.12.2012 außer Kraft. Hierdurch sollen die Möglichkeiten ausgeschöpft werden, die Vorschriften während eines überschaubaren Zeitraums
auf ihre Notwendigkeit hin zu überprüfen und Fehlentwicklungen zeitnah zu korrigieren. Vor
Außerkrafttreten dieses Gesetzes wird eine Anschlussregelung geschaffen.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift setzt die gesetzlichen Änderungen mit Wirkung zum 1. Januar 2008 in Kraft.
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