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Info GB (Anlage 2 zur Info GB Info 106/2007)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
103 kB
Datum
23.05.2007
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54

Inhalt der Datei

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 14. Wahlperiode Drucksache 14/3976 19.03.2007 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) A Problem Der öffentliche Personennahverkehr einschließlich des Schienenpersonennahverkehrs wird in Nordrhein-Westfalen in kommunaler und regionaler Trägerschaft geplant, organisiert und ausgestaltet. Die hierfür vom Land bereitgestellten Fördermittel, die zum größten Teil aus zweckgebundenen Bundesmitteln finanziert werden, werden bislang vielfach maßnahmenbezogen bereitgestellt. Die vom Bund vorgenommenen erheblichen Kürzungen der für den ÖPNV bestimmten Regionalisierungsmittel – allein für das Land Nordrhein-Westfalen bis zum Jahr 2010 rund 516 Mio. EUR - erfordern organisatorische und finanzpolitische Maßnahmen, um einen attraktiven öffentlichen Nahverkehr in Nordrhein-Westfalen zu sichern. B Lösung Die neuen Regelungen führen zu einer Bündelung der Aufgabenträgerschaft für den Schienenpersonennahverkehr und der Förderzuständigkeiten für Investitionen bei drei kommunal verfassten Organisationen, ohne die gewachsenen regionalen Strukturen in den bislang bestehenden Kooperationsräumen aufzuheben. Gleichzeitig wird die Förderung des ÖPNV in einem Umfang von zunächst 1,06 und später 1,19 Milliarden € pauschaliert; damit werden die Verwendungsmöglichkeiten auf der für die Förderung zuständig werdenden kommunalen Ebene erheblich flexibilisiert. C Alternativen Keine. D Kosten Keine. Datum des Originals: 19.03.2007/Ausgegeben: 20.03.2007 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. Wahlperiode E Drucksache 14/3976 Zuständigkeit Zuständig ist das Ministerium für Bauen und Verkehr; beteiligt sind die Staatskanzlei, das Innenministerium und das Finanzministerium. F Auswirkung auf die Gemeinden Den drei neu zu bildenden kommunal getragenen Organisationen entstehen Kosten, die mit der Verlagerung der Bewilligungszuständigkeit einhergehen. Diese Kosten werden durch die ÖPNV-Pauschale gemäß § 11 Absatz 1 und auf Grundlage der in § 15a enthaltenen Ausgleichsregelung abgegolten; damit ist dem Prinzip der Konnexität genüge getan. Die kommunalen Spitzenverbände haben der gesetzlichen Regelung zugestimmt. G Finanzielle Auswirkung auf Unternehmen und private Haushalte Keine. H Befristung Das Gesetz tritt am 31. Dezember 2012 außer Kraft; rechtzeitig vor Ablauf der Befristung wird eine Anschlussregelung geschaffen werden. 2 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. Wahlperiode Drucksache 14/3976 Gegenüberstellung Gesetzentwurf der Landesregierung Auszug aus den geltenden Gesetzesbestimmungen Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Gesetz über den öffentlichen Personenin Nordrhein-Westfalen den öffentlichen Personennahverkehr in nahverkehr - ÖPNVG NRW Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) Artikel 1 Artikel 1 Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) vom 7. März 1995 (GV.NRW.S.196), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 10 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GV.NRW. S. 197), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt ge- Erster Abschnitt ändert: Allgemeine Regelungen §1 §2 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Grundsätze Zweiter Abschnitt Zuständigkeiten §3 §4 §5 Aufgabenträger Kreisangehörige Gemeinden Überörtliche Zusammenschlüsse, Koordination §6 Kooperationsraumübergreifendes Zusammenwirken a) Nach der Überschrift zu § 5 werden die folgenden Wörter eingefügt: „§ 5a Gemeinsame Anstalt“ b) § 7 erhält folgende Überschrift: Dritter Abschnitt Zuständigkeiten §7 „ÖPNV-Infrastrukturplanung, SPNV-Netz im besonderen Landesinteresse“ §8 §9 ÖPNV-Bedarfsplanung und ÖPNVAusbauplan Nahverkehrsplan Aufstellungsverfahren 3 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. Wahlperiode c) § 11 erhält folgende Überschrift: „ÖPNV-Pauschale“ Drucksache 14/3976 Vierter Abschnitt Finanzierung § 10 § 11 Allgemeines Zuwendungen für den SPNV d) § 12 erhält folgende Überschrift: „Pauschalierte rung“ Investitionsförde- § 12 Infrastrukturförderung e) § 13 erhält folgende Überschrift: f) „Investitionsmaßnahmen im beson- § 13 deren Landesinteresse“ § 14 § 15 Nach der Überschrift zu § 15 werden die folgenden Wörter eingefügt: ÖPNV-Fahrzeugförderung Sonstige Förderung Zuständigkeiten „§ 15a Personalübergang“ Fünfter Abschnitt Schlussbestimmungen § 16 § 17 § 18 Aufsicht (aufgehoben) Inkrafttreten, Außerkrafttreten §1 Anwendungsbereich stimmungen und Begriffsbe- (1) Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. (2) ÖPNV im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt. (3) Für den schienengebundenen ÖPNV gilt dieses Gesetz insoweit, als mit Eisenbahnen Schienenpersonennahverkehr (SPNV) nach § 2 Abs. 5 des Allgemeinen Eisenbahnge4 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. Wahlperiode 2. In § 1 Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen. Drucksache 14/3976 setz (AEG) betrieben wird oder es sich um Straßenbahnen, Hochbahnen, Untergrundbahnen, Schwebebahnen oder ähnliche Bahnen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) handelt. SPNV im Sinne dieses Gesetzes ist auch der ÖPNV, der mit Magnetschwebebahnen betrieben wird. (4) Dieses Gesetz gilt nicht für Eisenbahnen, deren Geschäftstätigkeit überwiegend auf die Vermittlung des historischen Eisenbahnwesens ausgerichtet ist, sowie für Seilbahnen. 3. In § 2 wird nach Absatz 10 folgender § 2 Absatz 11 angefügt: Grundsätze (1) Bei dem Ausbau der Verkehrsinfrastruktur sollen im Rahmen der angestrebten Raumstruktur des Landes der schienengebundene Personennahverkehr gegenüber dem Straßenverkehr, der Ausbau vorhandener Verkehrswege gegenüber dem Neubau sowie der ÖPNV unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Umweltschutzes, der sozialverträglichen Stadtentwicklung und des absehbaren Verkehrsbedarfes soweit wie möglich Vorrang erhalten. (2) Das Eisenbahnnetz ist als Grundnetz für eine leistungsfähige und bedarfsgerechte verkehrliche Erschließung zu erhalten. Es ist insbesondere bei unbefriedigend genutzten Schienenstrecken darauf hinzuwirken, daß alle Möglichkeiten zur technischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Verbesserung des Verkehrsangebotes und zur Steigerung des dadurch erreichbaren Verkehrsaufkommens auf der Schiene ausgeschöpft werden. Zu diesem Zweck soll auch auf die Gründung von Eisenbahninfrastrukturbetreibern regionaler Art hingewirkt werden. (3) In allen Teilen des Landes ist eine angemessene Bedienung der Bevölkerung durch den ÖPNV zu gewährleisten; angemessen ist eine Verkehrsbedienung, die den Bedürfnissen der Fahrgäste nach hoher Pünktlichkeit und Anschlusssicherheit, fahrgastfreundlich ausgestalteten, sicheren und sauberen Fahrzeugen sowie Stationen und Haltestellen, bequemem Zugang zu allen für den Fahrgast bedeutsamen Informationen, fahrgastfreundlichem Service und einer ge5 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. Wahlperiode Drucksache 14/3976 eigneten Verknüpfung von Angeboten des ÖPNV mit dem motorisierten und nicht motorisierten Individualverkehr Rechnung trägt. Die dazu notwendige Zusammenarbeit des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der Verkehrsunternehmen des ÖPNV in Verkehrsverbünden ist mit dem Ziel weiterzuentwickeln, durch koordinierte Planung und Ausgestaltung des Leistungsangebotes, durch einheitliche und nutzerfreundliche Tarife, durch eine koordinierte Fahrgastinformation unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Menschen mit Hör- und Sehbehinderungen sowie durch einheitliche Qualitätsstandards die Attraktivität des ÖPNV zu steigern. (4) In allen Landesteilen ist die Infrastruktur für den ÖPNV auszubauen. Dabei soll die Hauptfunktion einem Nahverkehrsnetz für den Schienenschnellverkehr zukommen, das sowohl kreuzungsfreie als auch beschleunigte oberirdische Schienenstrecken umfaßt und durch ein darauf abgestimmtes Busnetz ergänzt wird, das die Erschließungs- und Zubringerfunktion erfüllt. Die Netzverknüpfung soll durch eine nutzerfreundliche, barrierefreie Ausgestaltung von Umsteigeanlagen unter Einbeziehung des motorisierten und nicht motorisierten Individualverkehrs sichergestellt werden. (5) In den Gebieten mit überwiegend ländlicher Raumstruktur soll eine angemessene Verkehrsbedienung durch koordinierte Bus/Schienenkonzepte sichergestellt werden. Notwendig ist ein Grundnetz von Schienenverbindungen, auf das die Busnetze mit dem Ziel ausgerichtet werden, eine Verbindung zwischen den Gemeinden entsprechend ihren zentralörtlichen Verflechtungen sicherzustellen. (6) Zur Stärkung des ÖPNV sollen Sonderverkehre möglichst in Linienverkehre überführt werden. Dabei soll der besonderen Verkehrsnachfrage und den Bedürfnissen der Bevölkerung Rechnung getragen werden. (7) Bei der Planung und Ausgestaltung des ÖPNV sollen bei geringer Nachfrage die Möglichkeiten alternativer Bedienungsformen wie Rufbusse, Sammeltaxen und Bürgerbusse genutzt werden. 6 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. Wahlperiode Drucksache 14/3976 (8) Bei der Planung und Ausgestaltung der Verkehrsinfrastruktur, der Fahrzeuge sowie des Angebotes der ÖPNV sind die Belange insbesondere von Personen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, im Sinne der Barrierefreiheit nach dem Bundesbehindertengleichstellungsgesetz zu berücksichtigen. (9) Den spezifischen Belangen von Frauen und Männern, Personen, die Kinder betreuen, Kindern und Fahrradfahrern ist bei der Planung und Ausgestaltung des ÖPNV in geeigneter Weise gleichermaßen Rechnung zu tragen. (10) Unter Berücksichtigung der Verkehrsnachfrage und zur Sicherung der Wirtschaftlichkeit ist allen Verkehrsunternehmen des ÖPNV die Möglichkeit einzuräumen, zu vergleichbaren Bedingungen an der Ausgestaltung des ÖPNV beteiligt zu werden. „(11) Im Rahmen des europäischen Integrationsprozesses kommt dem grenzüberschreitenden ÖPNV zu den Nachbarländern Niederlande und Belgien eine besondere Bedeutung zu. Durch Intensivierung der bestehenden grenzüberschreitenden Kooperationen sollen Grenzbarrieren weiter abgebaut sowie die Infrastruktur und Verkehrsangebote zukunftsfähig fortentwickelt werden.“ §3 Aufgabenträger 4. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden nach (1) Die Planung, Organisation und Ausgesdem Wort „sowie“ die Wörter „ - mit taltung des ÖPNV ist eine Aufgabe der Kreise und kreisfreien Städte, sowie von mittleAusnahme des SPNV - “ eingefügt. ren und großen kreisangehörigen Städten die ein eigenes ÖPNV-Unternehmen betreiben oder an einem solchen wesentlich beteiligt sind. Unter den Voraussetzungen der §§ 4 bis 6 sind auch sonstige kreisangehörige Gemeinden und Zweckverbände Aufgabenträger. Die Aufgabenträger führen diese Aufgabe im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit als freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe durch, soweit nicht im folgenden besondere Pflichten auferlegt werden. (2) Die Aufgabenträger sind zuständige Behörde für die Auferlegung oder Vereinbarung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 7 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. Wahlperiode Drucksache 14/3976 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. EG Nr. L 156 S. 1) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991 (ABl. EG Nr. L 169 S. 1). 5. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Kreisangehörige Gemeinden §4 Kreisangehörige Gemeinden (1) Der Kreis kann einer Gemeinde auf deren Verlangen die Aufgabenträgerschaft im Ortsverkehr übertragen. Gleiches gilt im Nachbarortsverkehr, wenn die beteiligten Gemeinden sich darüber geeinigt haben. Die Aufgabenträgerschaft von kreisangehörigen Gemeinden, die vor dem 1. Januar 2008 begründet wurde, bleibt unberührt.“ (1) Im Ortsverkehr kann der Kreis einer Gemeindemit ihrem Einvernehmen Aufgaben übertragen. Er hat diese Aufgaben zu übertragen, wenn die Gemeinde dies verlangt und überörtliche Belange nicht entgegenstehen. Auch ohne Übertragung können kreisangehörige Gemeinden das vom Kreis oder Zweckverband bewirkte ÖPNV-Angebot eigenverantwortlich erweitern. (2) Soweit ein Kreis Aufgaben nach § 5 Abs. 3 Satz 4 auf einen Zweckverband übertragen hat, gilt Absatz 1 entsprechend.“ (2) Im Nachbarortsverkehr haben ein oder mehrere Kreise einer oder mehrerer Gemeinden Aufgaben zu übertragen, wenn die beteiligten Gemeinden sich darüber geeinigt haben und überörtliche Belange nicht entgegen stehen. (3) Durch Vereinbarung oder durch allgemeine Regelung des Kreises ist sicherzustellen, daß bei Entscheidung des Kreises die betroffenen Gemeinden zu beteiligen sind. Entscheidungen des Kreises, die ausschließlich den Ortsverkehr betreffen, erfolgen im Einvernehmen mit der betroffenen Gemeinde. (4) Soweit ein Kreis Aufgaben nach § 5 Abs. 3 Satz 3 auf einen Zweckverband übertragen hat, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. 6. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung bilden die Kreise und kreisfreien Städte oder die bisher bestehenden Zweckverbände jeweils einen Zweckverband oder 8 §5 Überörtliche Zusammenschlüsse, Koordination (1) Zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung bilden die Kreise und kreisfreien Städte einen Zweckverband. Hierbei sind die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Kooperationsräume zu berücksichtigen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. Wahlperiode Drucksache 14/3976 eine gemeinsame Anstalt gemäß § 5a in den folgenden Kooperationsräumen: a) Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Hagen, Herne, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim a. d. Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen und Wuppertal sowie Kreise Ennepe-Ruhr-Kreis, Kleve, Mettmann, Recklinghausen, Rhein-Kreis Neuss, Viersen und Wesel b) Städte Aachen, Bonn, Köln und Leverkusen sowie Kreise Aachen, Düren, Euskirchen, Heinsberg, Oberbergischer Kreis, Rhein-Erft-Kreis, RheinSieg-Kreis und RheinischBergischer-Kreis c) Städte Bielefeld, Hamm, Münster sowie Kreise Borken, Coesfeld, Gütersloh, Herford, Hochsauerlandkreis, Höxter, Lippe, Märkischer Kreis, MindenLübbecke, Olpe, Paderborn, Siegen-Wittgenstein, Soest, Steinfurt, Unna und Warendorf. Die Ausgestaltung der Organisationsstrukturen im jeweiligen Kooperationsraum erfolgt durch die Mitglieder des Zweckverbands oder der gemeinsamen Anstalt. Die für den Zweckverband nach Satz 1 geltenden Regelungen dieses Gesetzes gelten für die gemeinsame Anstalt entsprechend.“ b) Die Anlage zu § 5 Absatz 1 entfällt. c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Die Beteiligten können vereinbaren, dass das Vermögen der bisher bestehenden Zweckverbände mit der Bekanntmachung der Verbandssatzung der nach Absatz 1 gebildeten neuen Zweckverbände unmittelbar auf diese neuen Zweckverbände oder die gemeinsame Anstalt übergeht." 9 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. Wahlperiode Drucksache 14/3976 (2) Die Rechtsverhältnisse des Zweckverbandes werden im Rahmen dieses Gesetzes und des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit durch Verbandssatzung geregelt. c) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „hat“ die Wörter „in Abstimmung mit seinen Mitgliedern“ eingefügt und die Wörter „des bestehenden Gemeinschaftstarifs“ ersetzt durch die Wörter „der bestehenden Gemeinschaftstarife“. Satz 4 wird gestrichen. (3) Dem Zweckverband ist die Entscheidung über die Planung, Organisation und Ausgestaltung des SPNV zu übertragen. Er hat auf eine integrierte Verkehrsgestaltung im ÖPNV hinzuwirken, insbesondere auf die Fortentwicklung des bestehenden Gemeinschaftstarifes, auf die Bildung kooperationsraumübergreifender Tarife mit dem Ziel eines landesweiten Tarifs, auf ein koordiniertes Verkehrsangebot im ÖPNV und einheitliche Beförderungsbedingungen, Produktund Qualitätsstandards, Fahrgastinformations- und Betriebssysteme und ein übergreifendes Marketing. Er hat darüber hinaus auf eine Ausgestaltung angemessener Kundenrechte durch Aufnahme von entsprechenden Regelungen in die Tarifbestimmungen des Gemeinschaftstarifs hinzuwirken. Die Mitglieder können weitere Aufgaben auf den Zweckverband übertragen. e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a angefügt: „Die Aufgabenträger nach § 3 Abs. 1 können weitere Aufgaben auf den Zweckverband nach § 5 Abs. 1 übertragen; die Möglichkeit der Übertragung des straßengebundenen ÖPNV durch die Aufgabenträger auf die bisherigen Zweckverbände bleibt unberührt.“ (4) Durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung oder durch allgemeine Regelung des Zweckverbandes ist sicherzustellen, daß Entscheidungen des Zweckverbandes, die sich nur im Gebiet eines Zweckverbandsmitglieds unmittelbar auswirken, mit dessen Einvernehmen erfolgen. (5) Ist in einem Kooperationsraum ein den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechender Zweckverband nicht vorhanden, so kann die Bezirksregierung den Aufgabenträgern eine angemessene Frist zum Abschluss von Vereinbarungen über die Bildung eines Zweckverbandes setzen. 10 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. Wahlperiode Drucksache 14/3976 (6) Kommen die Vereinbarungen innerhalb einer Frist nicht zustande, so kann die Bezirksregierung die erforderlichen Anordnungen treffen und die Verbandssatzung erlassen. 7. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Gemeinsame Anstalt (1) Kreise, kreisfreie Städte und Zweckverbände können zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung im Sinne des § 5 Absatz 1 durch Vereinbarung einer Satzung eine gemeinsame rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (gemeinsame Anstalt) errichten. Soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft, gelten für die gemeinsame Anstalt die Bestimmungen der Gemeindeordnung NRW über die rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts entsprechend. (2) Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates obliegt den Vertretungen der Beteiligten. § 114a Abs. 7 Sätze 4 und 6 der Gemeindeordnung NRW finden keine Anwendung. (3) Die Satzung muss auch Bestimmungen über die Verteilung der Anteile am Stammkapital, über die Aufbringung der Mittel im Falle der Haftung, über die Verteilung der Sitze und den Vorsitz im Verwaltungsrat sowie über das Verfahren zur Änderung der Satzung und zur Auflösung der gemeinsamen Anstalt enthalten." 8. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Bei der Planung, Organisation und Ausgestaltung von Linienverkehren des SPNV, die das Gebiet mehrerer Zweckverbände berühren, haben die beteiligten Zweckverbände zusammenzuarbeiten. Kommt eine Zusammenarbeit nicht zustande, hat das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium auf eine Zusammenarbeit hinzuwir- §6 Kooperationsraumübergreifendes sammenwirken Zu- (1) Die Zweckverbände und das Land sollen zwecks Zusammenarbeit eine gemeinsame Management-Gesellschaft als juristische Person des privaten Rechts gründen. Diese Gesellschaft hat insbesondere die koordinierte Planung, Organisation und Ausgestaltung des überregionalen SPNV durch die Zweckverbände zu gewährleisten, den Aufgabenträgern Vorschläge zur Definition und Fortentwicklung der Qualitätsmerkmale nach 11 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. Wahlperiode ken. Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium entscheidet abschließend über die zweckmäßige Umsetzung des SPNV-Netzes gemäß § 7 Abs. 4, wenn eine Einigung zwischen den beteiligten Zweckverbänden hierüber nicht zustande kommt.“ Drucksache 14/3976 § 2 Abs. 3 Satz 1 und eines Qualitäts- und Beschwerdemanagements für den ÖPNV zu unterbreiten sowie einen jährlichen Qualitätsbericht für den SPNV zu erstellen. Der Zweck der Gesellschaft kann auch auf die Beschaffung und die Vorhaltung von Fahrzeugen des SPNV erstreckt werden, die die Gesellschaft den Eisenbahnverkehrsunternehmen für die Erbringung von SPNVVerkehrsleistungen wettbewerbsneutral zur Verfügung stellen kann (Fahrzeugpool). Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium hat unabhängig von den Regelungen in den Sätzen 1 bis 3 auf eine Zusammenarbeit der Zweckverbände hinzuwirken. Das Ministerium kann einen Zweckverband ermächtigen, zweckverbandsübergreifende SPNVAngebote im Rahmen der nach § 11 zur Verfügung gestellten Mittel zu fördern. (2) Benachbarte Zweckverbände können einem Zweckverband mit dessen Einvernehmen einzelne Angelegenheiten übertragen. (3) Die Zweckverbände sollen auf die Bildung von landesweiten Tarif- und landeseinheitlichen Beförderungsbedingungen sowie die Bildung kooperationsraumübergreifender Tarife mit dem Ziel eines landesweiten Tarifs hinwirken. b) In Absatz 4 Satz 1 wird nach den Wörtern „völkerrechtlichen Vereinbarungen“ der Halbsatz „ - insbesondere im Hinblick auf die Stärkung der Mobilität innerhalb der Euregios - “ eingefügt. 9. (4) Die Aufgabenträger können zur gemeinsamen Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV Vereinbarungen mit Aufgabenträgern in angrenzenden Ländern oder Staaten nach Maßgabe der hierfür geltenden landesrechtlichen Regelungen, innerstaatlichen Abkommen und völkerrechtlichen Vereinbarungen abschließen. Mit Zustimmung des für das Verkehrswesens zuständigen Ministeriums können auch Zuständigkeitsvereinbarungen getroffen werden. § 7 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: §7 „ÖPNV-Infrastrukturplanung, ÖPNV-Bedarfsplanung, ÖPNVSPNV-Netz im besonderen Lan- Ausbauplan desinteresse“ (1) Die Bedarfsplanung für den ÖPNV ist Bestandteil der Integrierten Gesamtverkehrsplanung und wird nach Maßgabe des Gesetzes zur Integrierten Gesamtverkehrs- 12 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. Wahlperiode Drucksache 14/3976 planung nach Anhörung der Aufgabenträger gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 5 durchgeführt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) (gestrichen) „(2) Auf der Grundlage des Verkehrsinfrastrukturbedarfsplans erstellt das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium im Benehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags einen ÖPNVInfrastrukturfinanzierungs-plan, der bei Bedarf einvernehmlich fortzuschreiben ist. Der ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungsplan umfasst nur Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 3 Millionen EUR, die vom Land nach § 13 Abs. 1 gefördert werden sollen.“ c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium erstellt auf der Grundlage des ÖPNVInfrastrukturfinanzierungsplans jährliche Förderprogramme, die darüber hinaus auch alle übrigen Maßnahmen beinhalten, die das Land gemäß § 13 Abs. 1 fördert.“ (3) Auf der Grundlage des Verkehrsinfrastrukturbedarfsplans erstellt das zuständige Ministerium im Benehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags einen Ausbauplan, der einen Zeitraum von fünf Jahren umfaßt. Nach jeweils fünf Jahren wird der Ausbauplan fortgeschrieben, wobei auch die in diesem Plan enthaltenen, aber noch nicht realisierten Maßnahmen zu überprüfen sind. d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Das für das Verkehrswesen (4) Das zuständige Ministerium erstellt auf zuständige Ministerium legt im Ein- der Grundlage des Ausbauplans jährliche vernehmen mit den Zweckverbän- Förderprogramme. den und dem Verkehrsausschuss des Landtags ein im besonderen Landesinteresse liegendes SPNVNetz fest, das bei Bedarf einvernehmlich fortzuschreiben ist. Dieses SPNV-Netz umfasst für die Erschließung aller Landesteile bedeutsame SPNV-Verbindungen mit Taktfolge, Haltestellen und Bedienungsqualität. Dabei sind Bindungen aus den von den Zweckverbänden geschlossenen Vereinbarungen mit den Eisenbahnunternehmen zu berücksichtigen. Das SPNV-Netz darf den Umfang von 13 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. Wahlperiode Drucksache 14/3976 landesweit 40 Millionen ZugKilome-tern nicht überschreiten.“ §8 Nahverkehrsplan 10. In § 8 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Landesplanung“ die Wörter „sowie das SPNV-Netz nach § 7 Abs. 4“ eingefügt sowie das Wort „ÖPNVAusbauplans“ durch das Wort „ÖPNVInfrastrukturfinanzierungsplans“ ersetzt. (1) Die Kreise, kreisfreien Städte und Zweckverbände stellen zur Sicherung und zur Verbesserung des ÖPNV jeweils einen Nahverkehrsplan auf. Dieser soll die öffentlichen Verkehrsinteressen des Nahverkehrs konkretisieren. Bei der Aufstellung sind vorhandene Verkehrsstrukturen und die Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu beachten; die Belange des Umweltschutzes, der Barrierefreiheit im Sinne des Bundesbehindertengleichstellungsgesetzes und des Städtebaus sowie die Vorgaben des Verkehrsinfrastrukturbedarfsplans und des ÖPNV-Ausbauplans sind zu berücksichtigen. (2) Die Nahverkehrsplanungen der Zweckverbände, insbesondere für den SPNV, sind bei der sonstigen Nahverkehrsplanung zu beachten. (3) In den Nahverkehrsplänen sind auf der Grundlage der vorhandenen und geplanten Siedlungs- und Verkehrsstrukturen sowie einer Prognose der zu erwartenden Verkehrsentwicklung Ziele und Rahmenvorgaben für das betriebliche Leistungsangebot und seine Finanzierung sowie die Investitionsplanung festzulegen. Der Rahmen für das betriebliche Leistungsangebot hat die für die Abstimmung der Verkehrsleistungen des ÖPNV notwendigen Mindestanforderungen für Betriebszeiten, Zufolgen und Abschlussbeziehungen an wichtigen Verknüpfungspunkten, für die angemessene Verkehrsbedienung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 und den Qualifikationsstandard des eingesetzten Personals darzustellen sowie die Ausrüstungsstandards der im ÖPNV eingesetzten Fahrzeuge vorzugeben. Bei den Aussagen zur Investitionsplanung ist der voraussichtliche Finanzbedarf anzugeben. Die Nahverkehrspläne haben darüber hinaus die Struktur und Fortentwicklung der gemeinschaftlichen Beförderungsentgelte und -bedingungen zu enthalten. 14 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. Wahlperiode 11. § 9 wird wie folgt geändert: Drucksache 14/3976 §9 Aufstellungsverfahren a) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt (1) Der Nahverkehrsplan wird im Benehmen gefasst: mit den betroffenen Gebietskörperschaften „Soweit kreisangehörige Städte und aufgestellt. Soweit Gemeinden AufgabenträGemeinden Aufgabenträger gemäß ger gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 sind oder nach § 3 Abs. 1 Satz 1 sind oder nach § § 4 Abs. 1 oder 2 Aufgaben wahrnehmen, ist 4 Aufgaben wahrnehmen, ist ihr ihr Einvernehmen erforderlich. Über die EinEinvernehmen zu den ihr Aufga- leitung des Aufstellungsverfahrens ist die bengebiet betreffenden Inhalten Bezirksplanungsbehörde unverzüglich zu unterrichten. des Plans erforderlich.“ (2) Die vorhandenen Unternehmen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 PBefG) wirken bei der Aufstellung mit. Dritte können hinzugezogen werden. (3) Benachbarte Kreise und kreisfreie Städte haben sich bei der Aufstellung ihrer Nahverkehrspläne abzustimmen. Dies gilt entsprechend für Zweckverbände. (4) Über den Nahverkehrsplan entscheidet die Vertretungskörperschaft der in § 8 Abs. 1 genannten Aufgabenträger. Der Beschluss ist der nach § 16 Abs. 3 zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Der Plan ist in geeigneter Weise bekanntzumachen und zur Einsichtnahme bereitzuhalten. b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wör- (5) Der Nahverkehrsplan ist spätestens alle ter „spätestens alle fünf Jahre zu fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf fortzuschreiben. Die Absätze 1 bis 4 gelten hierüberprüfen und“ gestrichen. für entsprechend. 12. § 10 wird wie folgt geändert: § 10 Allgemeines a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Das Land gewährt Zuwendungen und „(1) Das Land gewährt nach Maß- Pauschalen zur Förderung des ÖPNV. Sie gabe der folgenden Bestimmungen sind nach Maßgabe der §§ 11 bis 14 bestimmt Pauschalen und Zuwendungen 1. zur allgemeinen Förderung der Betriebskosten im ÖPNV, 2. zur allgemeinen Förderung von Investitionen im ÖPNV, 3. für ÖPNV-Investitionen im besonderen Landesinteresse sowie 4. für sonstige Zwecke des ÖPNV.“ 1. 2. 3. 4. zur allgemeinen Förderung des SPNV durch Betriebskostenzuschüsse; zur Förderung von Investitionsmaßnahmen der Infrastruktur des ÖPNV; (gestrichen); für die weitere Förderung von ÖPNVInvestitionen, insbesondere für die Beschaffung von Fahrzeugen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) für öffent15 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. Wahlperiode 5. 6. Drucksache 14/3976 liche und private Verkehrsunternehmen mit Ausnahme der Eisenbahnen des Bundes, der öffentlichen nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Magnetschwebebahnunternehmen; zur allgemeinen Förderung der Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV; zur Verbesserung der Qualität, der Sicherheit und des Services. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Höhe der für die Förderung des ÖPNV zur Verfügung stehenden Mittel bemisst sich nach dem jeweiligen Haushaltsplan. Zweckgebundene Mittel des Bundes, insbesondere nach dem Regionalisierungsgesetz des Bundes, dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) sowie dem Entflechtungsgesetz werden im Rahmen der Zweckbestimmungen an die nach diesem Gesetz bestimmten Empfänger in voller Höhe weitergeleitet.“ c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die bundesgesetzlichen Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr gemäß § 45a PBefG und § 6a AEG werden in Anwendung des § 64a PBefG und des § 6h AEG ab dem Kalenderjahr 2011 durch die Pauschale gemäß § 11 Abs. 2 ersetzt. Die Ausgleichsleistungen werden für die Kalenderjahre bis 2010 mit der Maßgabe gewährt, dass die für das Jahr 2006 festgesetzten Werte 1. der Ausnutzung der Zeitfahrausweise pro Tag 2. des Verbundzuschlags sowie 3. der mittleren Reiseweite gemäß § 3 PBefAusglV und § 3 AEAusglV zu Grunde zu legen sind. Gleiches gilt für die Zuordnung der Verkehrsunternehmen zu den Kostensatzgruppen gemäß § 45a Abs. 2 Satz 2 PBefG in Ver- 16 (2) Die Höhe der für die Förderung des ÖPNV zur Verfügung stehenden Mittel bemißt sich nach den Ansätzen des jeweiligen Haushaltsplanes. Zweckgebundene Mittel des Bundes, insbesondere nach dem Regionalisierungsgesetz des Bundes und dem GVFG, werden im Rahmen der Zweckbestimmungen an die nach diesem Gesetz bestimmten Zuwendungsempfänger in voller Höhe weitergeleitet. (3) Die Gewährung bundesgesetzlicher Ausgleichsleistungen gemäß § 45 a PBefG, § 6 a AEG (Artikel 8 § 2 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 BGBl. I S. 2378, geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) -) und § 145 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch - SGB IX erfolgt unabhängig von diesem Gesetz. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. Wahlperiode Drucksache 14/3976 bindung mit der PBefKostenV NRW. Eine nach dem 31. Dezember 2006 vorgenommene Unternehmensverschmelzung oder aufspaltung sowie Übertragung der Betriebsführung gemäß § 2 PBefG ist bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Ausgleichsleistungen nach § 6a AEG werden nur an Unternehmen gewährt, soweit diese im Jahr 2006 SPNV-Leistungen erbracht haben und diese bei der Förderung des SPNV-Leistungsangebots durch das Land nicht berücksichtigt wurden. § 7 Abs. 3 Satz 1 PBefAusglV und § 7 Abs. 3 Satz 1 AEAusglV finden keine Anwendung. Die Gewährung der bundesgesetzlichen Erstattungsleistungen gemäß § 145 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch– (SGB IX) erfolgt unabhängig von diesem Gesetz.“ (4) Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium erläßt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium sowie im Benehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags die zur Durchführung des Vierten Abschnittes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. 13. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 ÖPNV–Pauschale § 11 Zuwendungen für den SPNV (1) Das Land gewährt den Zweckverbänden aus den Mitteln nach § 8 Regionalisierungsgesetz des Bundes eine jährliche Pauschale in Höhe von 800 Millionen EUR; dieser Betrag erhöht sich anteilig entsprechend den Anpassungs- und Revisionsregelungen des Regionalisierungsgesetzes des Bundes. Von der Pauschale erhalten der Zweckverband gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe a) 45,485 vom Hundert, der Zweckverband gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe b) 22,666 vom Hundert und der Zweckverband gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe c) 31,849 vom Hundert. Die Pauschale ist insbesondere zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten SPNV-Angebots an die Eisenbahnunternehmen weiterzuleiten, kann aber (1) Das Land gewährt den Zweckverbänden aus den Finanzmitteln nach §§ 5 und 8 des Regionalisierungsgesetzes des Bundes Zuwendungen, die für die Förderung der Eisenbahn und Magnetschwebebahnunternehmen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Verkehrsangebots sowie die Abgeltung der Fahrzeugvorhaltekosten im SPNV bestimmt sind. Die Förderung bestimmt sich nach den Folgeabsätzen. Näheres wird durch die Verwaltungsvorschriften nach § 10 Abs. 4 geregelt. Die Änderung dieser Verwaltungsvorschriften bedarf der Anhörung der Aufgabenträger nach § 5. 17 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. Wahlperiode Drucksache 14/3976 auch für andere Zwecke des ÖPNV verwendet oder hierfür an Eisenbahnunternehmen, öffentliche und private Verkehrsunternehmen, Gemeinden sowie juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weitergeleitet werden. Aus der Pauschale ist das SPNV-Netz gemäß § 7 Abs. 4 zu finanzieren. Die Zweckverbände dürfen höchstens 3 vom Hundert der Pauschale für ihre allgemeinen Ausgaben verwenden. 18 (2) Das Land gewährt den Aufgabenträgern gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 aus den Mitteln nach § 8 Regionalisierungsgesetz des Bundes in den Jahren 2008 bis 2010 eine jährliche Pauschale in Höhe von 110 Millionen EUR. 92,838 vom Hundert dieser Pauschale werden nach dem prozentualen Anteil der Empfänger an der für das Jahr 2007 gewährten ÖPNVFahrzeugförderung verteilt; im Falle einer Änderung der Aufgabenträgerschaft sind die Anteile entsprechend anzupassen. 7,162 vom Hundert dieser Pauschale werden nach dem prozentualen Anteil an der in 2007 den Kreisen und kreisfreien Städten gewährten Aufgabenträgerpauschale verteilt. Der Betrag nach Satz 1 erhöht sich im Jahr 2011 um 100 Millionen EUR und ab dem Jahr 2012 um 130 Millionen EUR, die jeweils aus Landesmitteln finanziert werden. Mindestens 80 vom Hundert der Pauschale sind für Zwecke des ÖPNV mit Ausnahme des SPNV an öffentliche und private Verkehrsunternehmen weiterzuleiten; die übrigen Mittel sind für Zwecke des ÖPNV zu verwenden oder hierfür an öffentliche und private Verkehrsunternehmen, Gemeinden, Zweckverbände, Eisenbahnunternehmen oder juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weiterzuleiten. (2) Die Höhe der dem jeweiligen Zweckverband zukommenden Förderung ergibt sich aus dem SPNV-Finanzierungsplan. Der SPNV-Finanzierungsplan stellt das bedarfsgerechte SPNV-Angebot und den dafür notwendigen finanziellen Bedarf unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Trassenund Stationspreise sowie der pauschalierten Vorhaltekosten der SPNV-Fahrzeuge fest. Die Betriebskostenzuschüsse für Magnetschwebebahnen werden entsprechend des landesweiten Durchschnitts der SPNVFörderung ermittelt. Das bedarfsgerechte SPNV-Angebot darf die auf Grundlage des ersten SPNV-Finanzierungsplans erbrachten SPNV-Betriebsleistungen nicht unterschreiten. Bei der Festlegung des finanziellen Bedarfs bleiben tariflich bedingte und einnahmeaufteilungsbedingte Erlösbesonderheiten, die der Aufgabenträger erwirkt hat, unberücksichtigt. Auf die Mittel, die danach auf die jeweiligen Aufgabenträger entfallen, werden die Zahlungen des Landes nach § 6a AEG (Artikel 8 § 2 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) in der jeweils geltenden Fassung) angerechnet. (3) Die Pauschalen werden in zwölf gleichen monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt. Die Verwendung und Weiterleitung der Pauschalen geschieht unter Beachtung haushaltsrechtlicher Bindungen der Empfänger sowie sonstiger gesetzlicher Bestimmungen. Die (3) Der SPNV-Finanzierungsplan wird durch das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags aufgestellt. Die Aufstellung des Plans erfolgt unter Berücksichtigung der Nahverkehrspläne nach § 8 auf der Grundlage eines Vorschlags der LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. Wahlperiode Drucksache 14/3976 Management-Gesellschaft Pauschalen dürfen nicht als Eigenan- gemeinsamen teil im Rahmen der Förderung nach gemäß § 6 Abs. 1. Er ist bei Bedarf fortzuschreiben. den §§ 12 und 13 verwendet werden. (4) Nicht verausgabte sowie zurück erhaltene Mittel dürfen bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres für Zwecke des ÖPNV verausgabt werden. Bis dahin nicht verausgabte Mittel sind dem Land zu erstatten. Als Nachweis der Verwendung der Pauschalen haben die Empfänger bis zum 30. September des Folgejahres eine Bestätigung über den ordnungsgemäßen Mitteleinsatz sowie eine Übersicht hierüber vorzulegen. (4) Die Förderung der Zweckverbände wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass diese von dem nach Absatz 2 festgestellten bedarfsgerechten Verkehrsangebot abweichende Verkehrsleistungen in Anspruch nehmen, sofern der SPNVFinanzierungsplan nichts anderes vorgibt. (5) Die Verteilung der Pauschalen wird mit Wirkung ab dem Jahr 2011 unter Berücksichtigung der Betriebsleistungen, der Fläche und der Einwohnerzahl neu festgesetzt.“ (5) Die Zweckverbände können die ihnen nach Absätzen 1 bis 4 zustehenden Finanzmittel im Einzelfall mit Zustimmung des für das Verkehrswesen zuständigen Ministeriums für die Förderung von Schienenersatzverkehren verwenden, soweit die übrigen Schienenverkehre auf der entsprechenden Strecke nicht beeinträchtigt werden. Die Entscheidung zur Umstellung auf Schienenersatzverkehre, die den Zuständigkeitsbereich mehrerer für den SPNV zuständigen Aufgabenträger betrifft, erfolgt einvernehmlich. Die Einrichtung oder die Umstellung auf Schienenersatzverkehre lässt die nach § 5 begründete Zuständigkeit unberührt. Über die konkrete Ausgestaltung ist Einvernehmen mit den betroffenen Aufgabenträgern nach den §§ 3 und 4 herzustellen. (6) Die Zweckverbände leiten die auf sie entfallenden Zuwendungen an die Unternehmen weiter, die zu den SPNV-Leistungen beitragen. Dies geschieht unter Beachtung der im Zuwendungsbescheid enthaltenen Nebenbestimmungen, eigenen haushaltsrechtlichen Bindungen und gesetzlichen Vorgaben. Die Zweckverbände haben dafür Sorge zu tragen, dass sich die Höhe der den Eisenbahnen zukommenden Zuwendungen auch in Abhängigkeit von der Einhaltung der Vorgaben bemisst, die sie den Eisenbahnen in Ausgestaltung der Anforderungen an eine angemessene Verkehrsbedienung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 machen. Die Zuwendungsbescheide oder Vereinbarungen, auf deren Grundlage die Weiterleitung der Zuwendungen erfolgt, sind der Bewilligungsbehörde nach Erlass des Bescheides oder Abschluss 19 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. Wahlperiode Drucksache 14/3976 der Vereinbarung unverzüglich vorzulegen. Soweit dies sinnvoll ist, sollen Vereinbarungen mit den Eisenbahninfrastrukturunternehmen unmittelbar von den Zweckverbänden geschlossen werden. Die Zweckverbände können ihnen verbleibende oder rückfließende Finanzmittel der gemeinsamen Management-Gesellschaft gemäß § 6 Abs. 1 zur Aufstockung der Förderung nach § 14 Abs. 1 zuleiten oder für andere Zwecke des ÖPNV verwenden. 14. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Pauschalierte Investitionsförderung § 12 Infrastrukturförderung (1) Das Land gewährt den Zweckverbänden aus den Mitteln nach § 8 Regionalisierungsgesetz des Bundes sowie nach dem Entflechtungsgesetz pauschalierte Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen des ÖPNV in einer Gesamthöhe von jährlich mindestens 150 Millionen EUR. (1) Das Land gewährt Zuwendung zur Investitionsförderung für Infrastrukturmaßnahmen des ÖPNV aus den durch das GVFG bereitgestellten Bundesmitteln. Diese werden ergänzt durch weitere Mittel, deren Höhe sich nach dem Jahresbetrag dieser Bundesfinanzhilfen unter Zugrundelegung der festgesetzten Fördersätze für die jeweiligen Fördergegenstände bemißt. Der jährliche Gesamtbetrag der weiteren Mittel beläuft sich auf mindestens 25 v. H. der Summe der Bundesfinanzhilfen gemäß Satz 1. Die Zuwendungen sind bestimmt für Gemeinden, Kreise und Zweckverbände, öffentliche und private Verkehrsunternehmen, juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, sowie für Eisenbahnen. (2) Grundlagen für die Verteilung der Zuwendung sind die in den Jahren 2002 bis 2006 durchschnittlich ausgezahlten Zuwendungen des Landes für ÖPNV-Infrastrukturinvestitionen in den jeweiligen Zweckverbandsgebieten mit Ausnahme von Maßnahmen des GVFG-Bundesprogramms oder Maßnahmen, die auf Grund des Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands (Berlin/Bonn-Gesetz – BGBl I 1994 S. 918) gefördert wurden. Die Verteilung wird mit Wirkung ab dem Jahr 2011 neu festgesetzt. (2) Investitionen in die Infrastruktur des ÖPNV werden darüber hinaus gefördert aus den Mitteln nach § 8 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes des Bundes; hiervon ausgenommen sind Infrastrukturinvestitionen für Magnetschwebebahnen. Gefördert werden können Neu- und Ausbau sowie die Modernisierung der Infrastruktur nach § 2 Abs. 3 AEG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) und f), Nr. 2 bis 4 GVFG sowie andere in den Verwaltungsvorschriften nach § 10 Abs. 4 genannte Maßnahmen. Die Mittel können auch als ergänzende Förderung zu einer Förderung nach den Bestimmungen des Bundesschienenwegeausbaugesetzes gewährt werden. (3) Die Zuwendung ist zur Förderung (3) (aufgehoben). von Investitionen des ÖPNV, insbe20 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. Wahlperiode Drucksache 14/3976 sondere in die Infrastruktur, zu verwenden oder hierfür an Gemeinden, öffentliche und private Verkehrsunternehmen, Eisenbahnunternehmen sowie juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weiterzuleiten. Bei der Verwendung der Mittel nach dem Entflechtungsgesetz und dem Nachweis ihrer Verwendung sind die bundesrechtlichen Vorgaben zu beachten. Der Neuoder streckenbezogene Ausbau von Schienenwegen mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als drei Millionen EUR darf nur gefördert werden, wenn er Bestandteil des Verkehrsinfrastrukturbedarfsplans gemäß § 7 Abs. 1 ist. Mit der Zuwendung dürfen höchstens 85 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben der jeweiligen Investitionsmaßnahme gefördert werden. Mindestens 50 vom Hundert der Mittel sind für solche Investitionsmaßnahmen zu verwenden, die nicht dem SPNV dienen. (4) Auf den Anteil des jeweiligen Zweckverbandes an der Förderung werden die am 1. Januar des jeweiligen Jahres bestehenden Verpflichtungen (4) Von den nach Absatz 1 bereitgestellten Mitteln, die auf das GVFG-Landesprogramm entfallen, sowie von den Mitteln nach Absatz 2 sind mindestens 50 v. H. für die Förderung von Infrastrukturmaßnahmen zu verwenden, die nicht dem SPNV dienen. 1. für die ergänzende Förderung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 sowie 2. für die Infrastrukturmaßnahmen, deren Förderung das Land vor dem 1. Januar 2008 bewilligt oder vereinbart hat, angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht, soweit es sich um Maßnahmen handelt, die nach § 13 Abs. 1 gefördert werden. (5) Die Zweckverbände haben einen jährlichen Katalog der mit den Mitteln zu fördernden Maßnahmen durch Beschluss der Zweckverbandsversammlung festzulegen und der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. (5) Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium stellt auf der Grundlage des ÖPNV-Ausbauplanes jährlich fortzuschreibende Investitionsprogramme für die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auf. (6) Nicht verausgabte sowie zurück erhaltene Mittel dürfen bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zur Aufstockung dieser Förderung ver21 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. Wahlperiode Drucksache 14/3976 wendet werden. Danach nicht verausgabte Mittel sind dem Land zu erstatten. Als Nachweis der Verwendung der Förderung haben die Zweckverbände bis zum 30. September des Folgejahres eine Bestätigung über den ordnungsgemäßen Mitteleinsatz sowie eine Übersicht hierüber vorzulegen. Für Mittel nach dem Entflechtungsgesetz ist der Nachweis entsprechend den bundesrechtlichen Anforderungen bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen.“ 15. § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 § 13 Investitionsmaßnahmen im besonde- ÖPNV-Fahrzeugförderung ren Landesinteresse (1) Das Land gewährt den Aufgabenträgern Zuwendungen auf der Grundlage der Vorhaltekosten für Fahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 GVFG, soweit diese nicht ausschließlich dem SPNV dienen. Die Zuwendungen sind für die Beschaffung dieser Fahrzeuge durch öffentliche und private Verkehrsunternehmen sowie für sonstige Investitionsmaßnahmen des ÖPNV bestimmt. ÖPNV-Infrastrukturmaßnahmen Die Zuwendungen dürfen nur an solche Verdes GVFG-Bundesprogramms, SPNV-Infrastrukturmaßnahmen an kehrsunternehmen weitergeleitet werden, die den Gemeinschaftstarif im Sinne des § 5 Großbahnhöfen, Investitionsmaßnahmen, durch die Abs. 3 anwenden. neue Technologien im ÖPNV erprobt werden sollen, sowie Investitionsmaßnahmen, für die das besondere Landesinteresse im Einzelfall vom für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags festgestellt wurde. (1) Das Land gewährt aus den Mitteln nach dem GVFG, dem Entflechtungsgesetz sowie weiteren Mitteln Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen im besonderen Landesinteresse. Investitionsmaßnahmen im besonderen Landesinteresse sind 1. 2. 3. 4. Zuwendungsempfänger können Kreise, Städte und Gemeinden, öffentliche und private Verkehrsunternehmen, Eisenbahnunternehmen sowie juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, sein. (2) Investitionen in Schienenwege und Stationen der Eisenbahnen des Bundes sind vorrangig aus Mitteln nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz (BSchwAG) zu finanzieren. Diese 22 (2) Die Vorhaltekosten umfassen die Aufwendungen je Betriebszweig aus Investitionen für Fahrzeuge sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung. Die Vorhaltekosten werden pauschaliert auf der Basis von kapa- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. Wahlperiode Maßnahmen können vom Land nach Anhörung der Zweckverbände ergänzend gefördert werden. Die vom Land gewährte ergänzende Förderung wird auf die Förderung der Zweckverbände nach § 12 angerechnet, soweit es sich nicht um Maßnahmen handelt, die nach Absatz 1 gefördert werden.“ Drucksache 14/3976 zitäts- und leistungsbezogenen Parametern ermittelt. Von den jährlich zur Verfügung gestellten Fördermitteln werden 35,5 v.H. auf der Basis der Betriebsleistungen leitungsgebundener Fahrzeuge (Hochbahn, Stadtbahn, Straßenbahn, O-Bus) und 64,5 v.H. auf der Basis der Betriebsleistungen von Kraftfahrzeugen im ÖPNV an die Zuwendungsempfänger gewährt. Der über den Mindestbetrag der Förderung nach Absatz 3 hinausgehende Anteil der Gesamtförderung darf abweichend von den Sätzen 2 und 3 ausschließlich nach Wagen-Kilometerleistungen ohne Aufteilung auf Betriebszweige und ohne kapazitätsbezogene Gewichtung aufgeteilt werden. (3) Für diese Zuwendungen werden aus den Mitteln nach § 8 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes des Bundes jährlich mindestens 105 Millionen EUR bereitgestellt. Der Betrag erhöht sich anteilig entsprechend den Anpassungs- und Revisionsregelungen des Regionalisierungsgesetzes des Bundes. (4) Die Zuwendungsempfänger dürfen bis zu 25 vom Hundert der Gesamtzuwendung zur pauschalierten Abgeltung der Vorhaltekosten der Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 verwenden. 16. § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Sonstige Förderung § 14 Sonstige Förderung Das Land gewährt aus den Mitteln nach § 8 Regionalisierungsgesetz des Bundes Zuwendungen für weitere Maßnahmen des ÖPNV im besonderen Landesinteresse, insbesondere für Bürgerbusvorhaben sowie zur Verbesserung der Qualität, der Sicherheit und des Services im ÖPNV.“ (1) Das Land gewährt den Zweckverbänden, wenn diese die gemeinsame ManagementGesellschaft gemäß § 6 Abs. 1 gegründet haben, eine Zuwendung in Höhe von jährlich 12 Millionen EUR. Verteilungsmaßstab für diese Förderung ist die nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz des jeweiligen Jahres maßgebliche Einwohnerzahl des Zweckverbandsgebietes. Die Zweckverbände leiten die auf sie entfallende Zuwendung ganz oder teilweise an die gemeinsame Management-Gesellschaft zur Finanzierung der dort entstehenden Aufwendungen und durchzuführenden Maßnahmen weiter. (2) Kreise und kreisfreie Städte erhalten jeweils eine jährliche Pauschale in Höhe von 150.000 €, Zweckverbände jeweils eine jährliche Pauschale in Höhe von 350.000 € als 23 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. Wahlperiode Drucksache 14/3976 allgemeine Förderung der Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV, insbesondere für die Bildung und Umsetzung eines Gemeinschaftstarifs sowie für die Aufstellung von Nahverkehrsplänen. Die Pauschale bleibt auch dann erhalten, wenn Kreise oder kreisfreie Städte ihre Aufgaben ganz oder teilweise auf einen Zweckverband übertragen; jedoch leiten diese in den vorgenannten Fällen einen entsprechenden Anteil der Zuwendung an den Zweckverband weiter. Kommen Kreise, kreisfreie Städte und Zweckverbände ihren in Satz 1 genannten Aufgaben nicht nach, kann die Bewilligungsbehörde die Pauschale kürzen oder zurückfordern. (3) Das Land gewährt darüber hinaus Zuwendungen aus den Mitteln nach § 8 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes des Bundes zur Verbesserung der Qualität, der Sicherheit und des Services im ÖPNV, soweit die Maßnahmen zur angemessenen Verkehrsbedienung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 beitragen und nicht bereits nach den §§ 11, 12, 13 oder 14 Abs. 1 gefördert werden. Zuwendungsempfänger können Gemeinden, Kreise und Zweckverbände, öffentliche und private Verkehrsunternehmen, Eisenbahnen sowie juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, sein. 17. 18. § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Zuständigkeiten § 15 Zuständigkeiten Die Bezirksregierungen sind Bewilligungsbehörden für die Pauschalen und Zuwendungen nach den §§ 11, 12 und 14. Die Zweckverbände nach § 5 Abs. 1 sind Bewilligungsbehörden für die Zuwendungen nach § 13. Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium kann die Zuständigkeiten für die Förderungen nach §§ 11 und 12 abweichend von Satz 1 auf die NRW.BANK übertragen.“ Die Bezirksregierungen sind die Bewilligungsbehörden für die Zuwendungen und Pauschalen nach den §§ 11 bis 14. Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium kann die Zuständigkeiten für die Förderungen nach den §§ 11 und 13 abweichend von Satz 1 auf die NRW.BANK übertragen. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: „§ 15a Personalübergang 24 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. Wahlperiode Drucksache 14/3976 (1) Das Land gewährt einen auf die Zweckverbände nach § 5 Abs. 1 aufgeschlüsselten pauschalen finanziellen Ausgleich für die Belastungen, die diesen infolge des Übergangs der Aufgabe der Infrastrukturförderung (§ 12 ÖPNVG NRW i. d. F. vom 23.05.2006) entstehen. Die Höhe und Schlüsselung des Ausgleichs bemisst sich nach der Anzahl und Qualifikation der Beamtinnen und Beamten und tariflich Beschäftigten, die von den Bezirksregierungen bislang zur Erledigung der Aufgabe eingesetzt wurden und von den jeweiligen Zweckverbänden zur Erfüllung der Aufgabe tatsächlich übernommen werden. Die Höhe und Schlüsselung des Ausgleichs ist in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden in entsprechender Anwendung der Grundsätze des Konnexitätsausführungsgesetzes NRW auf Grundlage einer Kostenfolgeabschätzung festzulegen. Weichen die tatsächlichen Kostenfolgen für einen der Zweckverbände um mehr als 10 vom Hundert von der getroffenen Festlegung ab, so kann diese angepasst werden. (2) Soweit Beamtinnen und Beamte und tariflich Beschäftigte von den Zweckverbänden übernommen werden, werden die personalrechtlichen Einzelmaßnahmen und die Einzelmaßnahmen zur Sicherung des Besitzstandes der tariflich Beschäftigten in Personalüberleitungsverträgen geregelt. Die Personalüberleitungsverträge können auch eine Überleitung von Beamtinnen und Beamten und tariflich Beschäftigten bestimmen, die nicht unmittelbar mit den übergehenden Aufgaben betraut sind. (3) Die Ausgleichszahlungen werden vierteljährlich zum Monatsletzten für das vorausgegangene Quartal ausgezahlt.“ 19. In § 16 wird nach Absatz 5 wird folgen- § 16 der Absatz 6 eingefügt: Aufsicht (1) Die Aufgabenträger unterliegen der Aufsicht des Landes. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, daß die Vorschriften dieses Gesetzes beachtet werden. 25 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. Wahlperiode Drucksache 14/3976 (2) Der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde führt die Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden. (3) Die Bezirksregierung führt die Aufsicht über die Kreise, die kreisfreien Städte und die Zweckverbände, deren Sitz in ihrem Gebiet liegt. (4) Oberste Aufsichtsbehörde ist das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium. (5) Die Vorschriften über die allgemeine Aufsicht über Gemeinden und Gemeindeverbände bleiben unberührt. „(6) Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium ist Sonderaufsichtsbehörde über die Zweckverbände nach § 5 Abs. 1, soweit diese Aufgaben nach §§ 13, 15 Satz 2 wahrnehmen. Das Ministerium kann zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung Weisungen erteilen. Zur zweckmäßigen Erfüllung dieser Aufgaben kann es allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Erfüllung oder die Wahrung von Verkehrsinteressen des Landes zu sichern; besondere Weisungen kann es erteilen, wenn das Verhalten des Zweckverbandes im Einzelfall verkehrspolitisch nicht geeignet erscheint. Weisungen zur Erledigung einer bestimmten Aufgabe im Einzelfall führt der Zweckverbandsvorsteher als staatliche Verwaltungsbehörde durch, sofern die Aufsichtsbehörde dies in der Weisung festlegt. Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium kann sich jederzeit über Angelegenheiten im Sinne von Satz 1 unterrichten.“ § 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Die §§ 1, 2, 5, 7 und 16 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. (2) Die §§ 3, 4, 6, 8, 9, 10 Abs. 1 Nr. 1 und 5, § 10 Abs. 2 bis 4, §§ 11 und 14 Abs. 2, §§ 15 und 17 treten am 1. 1. 1996 in Kraft. (3) § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 sowie §§ 12, 13 und 14 Abs. 1 treten am 1. 1. 1997 in Kraft. 26 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. Wahlperiode Drucksache 14/3976 20. In § 18 Absatz 4 wird die Zahl „2009“ (4) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. durch die Zahl „2012“ ersetzt. Artikel 2 Das Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. 27 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. Wahlperiode 28 Drucksache 14/3976 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. Wahlperiode Drucksache 14/3976 Begründung A Allgemeines Der öffentliche Personennahverkehr einschließlich des Schienenpersonennahverkehrs wird in Nordrhein-Westfalen in kommunaler und regionaler Trägerschaft geplant, organisiert und ausgestaltet. Die hierfür vom Land bereitgestellten Fördermittel, die zum größten Teil aus zweckgebundenen Bundesmitteln finanziert werden, werden bislang vielfach maßnahmenbezogen bereitgestellt. Die vom Bund vorgenommenen erheblichen Kürzungen der für den ÖPNV bestimmten Regionalisierungsmittel – allein für das Land Nordrhein-Westfalen bis zum Jahr 2010 rund 516 Mio. Euro - erfordern organisatorische und finanzpolitische Maßnahmen, um einen attraktiven öffentlichen Nahverkehr in Nordrhein-Westfalen zu sichern. Die neuen Regelungen führen zu einer Bündelung der Aufgabenträgerschaft für den Schienenpersonennahverkehr und der Förderzuständigkeiten für Investitionen bei drei kommunal verfassten Organisationen, ohne die gewachsenen regionalen Strukturen in den bislang bestehenden neun Kooperationsräumen aufzuheben. Die Förderung des ÖPNV wird in einem Umfang von zunächst 1,06 und später 1,19 Milliarden € pauschaliert; damit werden die Verwendungsmöglichkeiten auf der für die Förderung zuständig werdenden kommunalen Ebene erheblich flexibilisiert. Die Kreise und kreisfreien Städte oder die bestehenden Zweckverbände haben zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung drei die Landesfläche abdeckende Organisationen (Zweckverbände oder gemeinsame Anstalten des öffentlichen Rechts) zu gründen. Diese neuen Organisationen werden Empfänger der neuen Investitionspauschale und dürfen über deren Verwendung auf kommunaler Ebene bestimmen. Die drei Organisationen werden darüber hinaus auch zur Bewilligungsbehörde für die Förderung von Investitionen im besonderen Landesinteresse, die weiterhin in der Verantwortung des Landes liegt. Die bisherige ÖPNV-Förderung wird zusammengefasst und weitestgehend pauschaliert. Die Pauschalierung betrifft sowohl den betrieblichen Bereich im SPNV und straßengebundenen ÖPNV als auch die Förderung von Investitionen. Hierdurch werden die Spielräume der kommunalen Ebene bei der Mittelverwendung erheblich erweitert. Zur Sicherung der Interessen des Landes an einem alle Regionen des Landes erschließenden SPNV-Netz legt das für Verkehr zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags und den SPNV-Aufgabenträgern ein SPNV-Netz fest, dessen Betrieb die Zweckverbände sicherstellen müssen. Darüber hinaus fördert das Land ausgewählte Maßnahmen im besonderen Landesinteresse im investiven und nicht investiven Bereich. B Einzelbegründung Zu Artikel 1 (Änderung des ÖPNVG NRW) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Redaktionelle Folgeänderungen. 29 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. Wahlperiode Drucksache 14/3976 Zu Nummer 2 (§ 1 Absatz 3 Satz 2) Die Streichung der definitorischen Gleichsetzung des mit Magnetschwebebahnen betriebenen ÖPNV mit dem SPNV beruht auf der Überzeugung, dass die Vorteile der Magnetschwebetechnik im Nahverkehr nicht zum Tragen kommen. Zu Nummer 3 (§ 2 Absatz 11) Die Änderung erfolgt in Umsetzung der Aussagen der Koalitionsvereinbarung zur europäischen Zusammenarbeit im Bereich des ÖPNV. Zu Nummer 4 (§ 3 Absatz 1 Satz 1) Im Gegensatz zu Kreisen und kreisfreien Städten, die auch Aufgabenträger des SPNV sind und zur gemeinsamen Wahrnehmung dieser Aufgabe Zweckverbände zu gründen haben (§ 5), beschränkt sich die Aufgabe der mittleren und großen kreisangehörigen Gemeinden, die ein eigenes ÖPNV-Unternehmen betreiben oder an einem solchen wesentlich – d. h. mehrheitlich - beteiligt sind, auf den straßengebundenen ÖPNV. Die Änderung stellt dies klar. Zu Nummer 5 (§ 4) Der bislang enthaltene Anspruch der kreisangehörigen Gemeinden auf Übertragung der Aufgabenträgerschaft bezüglich der Orts- und Nachbarortsverkehre im Bereich des straßengebundenen ÖPNV, wenn überörtliche Belange nicht entgegenstehen, wird durch eine Neufassung des § 4 eingeschränkt. Die Übertragung der Aufgabenträgerschaft wird nunmehr in das allgemeine Ermessen der Kreise gestellt; die Aufgabenträgerschaft der kreisangehörigen Gemeinden, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (01.01.2008) begründet wurde, bleibt gewahrt. Zu Nummer 6 Buchstabe a (§ 5 Absatz 1) Die Bestimmung sieht eine Herabsetzung der Zahl der Kooperationsräume von neun auf drei vor. Die gegenwärtigen Kooperationsräume sind ohne Berücksichtigung des SPNV mit seinen erheblich größeren Streckenlängen bestimmt worden. Sachgerechte Entscheidungen im SPNV verlangen erheblich größere Kooperationsräume. Bei rückläufigen Einnahmen wie sie auch in den folgenden Jahren nicht ausgeschlossen werden können, gelingt es wegen der größeren Dispositionsmasse in größeren Räumen leichter, verträgliche Lösungen zu erreichen. Durch den Wegfall von Grenzen zwischen den Kooperationsräumen nimmt der Abstimmungsbedarf zwischen den Kooperationsräumen und der dafür entstehende Aufwand ab. Größere Kooperationsräume haben wegen ihrer höheren Nachfragemacht Vorteile bei den Verhandlungen mit den Anbietern von SPNV-Leistungen. Schon bisher war den Kreisen und kreisfreien Städten die Errichtung von Zweckverbänden verbindlich vorgegeben. Nach der bisherigen Fassung der Vorschrift hatten die Kreise und kreisfreien Städte die bisher in der Anlage aufgeführten Kooperationsräume aber lediglich zu berücksichtigen. Die darin enthaltene Vorgabe ist indessen landesweit beachtet worden. Die verbindliche Vorgabe schließt Unsicherheiten bei der Neuordnung der Kooperationsräume aus und soll eine im Interesse der Kunden von ÖPNV und SPNV zügige Umsetzung sicherstellen. Durch den Zusammenschluss vorhandener Kooperationsräume sollen die vorhandenen Arbeitszusammenhänge möglichst gewahrt und der Übergang vereinfacht werden. 30 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. Wahlperiode Drucksache 14/3976 Die Regelung stellt damit zugleich eine Absage an Lösungen dar, die Verantwortung für den Nahverkehr stärker in die trägerschaftliche Verantwortung des Landes zu übernehmen. Nordrhein-Westfalen bleibt damit bei einer Kooperationsraumlösung in kommunaler Trägerschaft. Die Formen der dabei in Betracht kommunalen Kooperation werden erweitert. Die rechtliche Repräsentanz der Kooperationsräume kann in Gestalt eines Zweckverbands oder einer gemeinsamen rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 5a) erfolgen. Die Errichtung dieser Zweckverbände oder gemeinsamen Anstalten kann durch eine Neugründung oder einen Beitritt zu einem bestehenden Zweckverband bzw. einer bestehenden öffentlich rechtlichen Anstalt erfolgen. Dieser Akt geht zwar mit einer Übernahme der Aufgabe des SPNV durch diese Organisationen einher, setzt aber eine Auflösung der zurzeit bestehenden Zweckverbände, die die vorgenannte Aufgabe abgeben, nicht voraus. Die Regelung sieht ausdrücklich auch die Möglichkeit einer Mitgliedschaft der bestehenden Zweckverbände in den neuen Organisationen vor und erlaubt damit auch eine mittelbare Beteiligung der Kreise und kreisfreien Städte an den zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung zu errichtenden Zweckverbänden oder gemeinsamen Anstalten. Mit der Ausübung dieser Option können in den neu entstehenden größeren Kooperationsräumen bestehende regionale Interessen zum Ausdruck gebracht werden, aber auch tradierte regionale Besonderheiten in Verkehrsverbünden – wie z. B. auf den Altzweckverband übertragene zusätzliche Aufgaben des straßengebundenen ÖPNV oder Landesgrenzen überschreitende Aufgaben - gewahrt werden. Die Regelung des Satzes 2 ist rechtstechnischer Art. Sie stellt klar, dass die für die Zweckverbände geltenden Regelungen des Gesetzes auch für die etwaig gegründeten gemeinsamen Anstalten des öffentlichen Rechts entsprechend gelten. Zu Nummer 6 Buchstabe b (Anlage zu § 5 Absatz 1) Die bisher in der Anlage zum Gesetz getroffene Zuordnung der Kreise und kreisfreien Städte zu den Kooperationsräumen erfolgt nunmehr im Text des § 5. Zu Nummer 6 Buchstabe c (§ 5 Absatz 1a) Die Bestimmung ermöglicht eine Gesamtrechtsnachfolge und damit den Verzicht auf eine Einzelregelung der Nachfolge in alle Rechte und Pflichten der bisher bestehenden Zweckverbände. Insbesondere, wenn den bestehenden Zweckverbänden weitere Aufgaben übertragen wurden, kann es zweckmäßig sein, an Stelle oder neben der Gesamtrechtsnachfolge andere Regelungen zu treffen. Die in § 5 Absatz 1 enthaltene Pflicht zu Bildung der dort genannten Zweckverbände umfasst rechtlich notwendigerweise eine Übertragung der Vermögensteile, die für die Wahrnehmung der Aufgabe notwendig sind. Hierzu gehören vorrangig alle aus den bestehenden Verkehrsverträgen resultierenden Rechte und Pflichten. Risiken aus laufenden Verkehrsverträgen können trotz ihrer Übernahme durch den neu zu gründenden Zweckverband im Wege intern wirkender Vereinbarungen bei den bisher verantwortlichen Institutionen verbleiben. Zu Nummer 6 Buchstabe d (§ 5 Absatz 3) Die Änderung des Satzes 2 wird der Existenz der zurzeit bestehenden Anzahl der Gemeinschaftstarife gerecht. Die Regelung steht der wünschenswerten Zusammenführung der bestehenden Gemeinschaftstarife in den neuen Kooperationsräumen nicht entgegen. Die Regelung des bisherigen Satzes 4 wird durch die neue Regelung des Absatzes 3a ersetzt. 31 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. Wahlperiode Drucksache 14/3976 Zu Nummer 6 Buchstabe e (§ 5 Absatz 3a) Die Vorschrift ersetzt die bislang in § 5 Absatz 3 Satz 4 enthaltene Regelung und stellt darüber hinaus klar, dass die Aufgabenträger nach § 3 Absatz 1 auch solche Aufgaben auf die bisherigen Zweckverbande übertragen können, die nicht auf den Zweckverband nach § 5 Absatz 3 zu übertragen sind. Zu Nummer 7 (§ 5a) Die Vorschrift eröffnet für den Bereich des ÖPNV die Möglichkeit der Errichtung einer gemeinsamen rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Zu Nummer 8 Buchstabe a (§ 6 Absatz 1) Die Reduzierung der Anzahl der Zweckverbände macht eine institutionelle Koordination ihrer Arbeiten entbehrlich. Der gegenwärtig im ÖPNVG NRW enthaltene Auftrag, eine gemeinsame Managementgesellschaft zu gründen, wird deshalb aufgehoben. An seine Stelle tritt die allgemeine Pflicht der Zweckverbände zur Zusammenarbeit. Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium hat auf diese Zusammenarbeit hinzuwirken und entscheidet über die Modalitäten der zweckmäßigen Umsetzung des SPNV-Netzes gemäß § 7 Absatz 4 abschließend, wenn sich die beteiligten Aufgabenträger hierüber nicht verständigen können. Zu Nummer 8 Buchstabe b (§ 6 Absatz 4) Die Änderung erfolgt in Umsetzung der Aussagen der Koalitionsvereinbarung zur europäischen Zusammenarbeit im Bereich des ÖPNV (vgl. auch oben zu Nummer 3). Zu Nummer 9 Buchstabe a (Überschrift des § 7) Die Änderung der Überschrift entspricht den Schwerpunkten der geänderten Regelungen dieser Vorschrift. Zu Nummer 9 Buchstabe b (§ 7 Absatz 2) Die Vorschrift führt das neue Instrument des ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungsplans ein, den das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium im Benehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags erstellt. Der ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungsplan tritt anstelle des bisherigen Ausbauplans und umfasst nur Investitionsmaßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als drei Millionen EUR, die vom Land selbst gefördert werden (§ 13). Der Plan enthält keine Aussagen über Investitionsmaßnahmen, die von den Zweckverbänden in eigener Zuständigkeit nach § 12 gefördert werden. Zu Nummer 9 Buchstabe c (§ 7 Absatz 3) Die Änderung dieser die jährlichen Förderprogramme betreffenden Regelung knüpft an die vorstehend erläuterte Änderung des § 7 Absatz 2. Zu Nummer 9 Buchstabe d (§ 7 Absatz 4) Die Regelung verpflichtet das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium, ein im besonderen Interesse des Landes liegendes SPNV-Netz festzulegen. Die Festlegung des Netzes – aber auch die bei Bedarf vorzunehmende Fortschreibung - geschieht im Einvernehmen mit den für den SPNV zuständigen Zweckverbänden und dem Verkehrsausschuss des Land- 32 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. Wahlperiode Drucksache 14/3976 tags. Die Festlegung umfasst unter Berücksichtigung der geltenden Verkehrsverträge auch die Taktfolge, die Haltestellen und die Bedienungsqualität. Das SPNV-Netz darf nicht mehr als 40 Mio. Zug-Kilometer umfassen. Diese Einschränkung dient der Wahrung der originären Verantwortlichkeit der Zweckverbände für den SPNV. Die Zweckverbände bleiben zwar auch weiterhin Aufgabenträger des gesamten SPNV, werden aber bezüglich des als im besonderen Interesse des Landes festgestellten SPNV einer erhöhten Pflichtigkeit ausgesetzt. So sind die Zweckverbände nach § 11 Abs. 1 Satz 4 zwingend angehalten, aus der ihnen zukommenden - und ansonsten frei verwendbaren – Pauschale das vom Land festgesetzte SPNV-Netz zu finanzieren. Einigen sich die SPNVAufgabenträger über die zweckmäßige Umsetzung des SPNV-Netzes nicht, so entscheidet das für den Verkehr zuständige Ministerium (§ 6 Absatz 1). Zu Nummer 10 (§ 8 Absatz 1 Satz 3) Folge der Neuregelungen in § 7 Absatz 2 und Absatz 4. Zu Nummer 11 Buchstabe a (§ 9 Absatz 1 Satz 2) Die Änderung ist Folge der Änderung des § 4. Sie stellt zudem klar, dass sich die zur Nahverkehrsplanaufstellung notwendige Erzielung des Einvernehmens mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden, die Aufgabenträger des ÖPNV nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder nach § 4 sind, nicht auf den gesamten Nahverkehrsplan des Kreises bezieht, sondern nur ihr Aufgabengebiet betrifft. Zu Nummer 11 Buchstabe b (§ 9 Absatz 5 Satz 1) Die bislang bestehende Pflicht der Aufgabenträger, die Nahverkehrspläne periodisch alle fünf Jahre überprüfen zu müssen, entfällt. Nahverkehrspläne sind bei Bedarf fortzuschreiben. Zu Nummer 12 Buchstabe a (§ 10 Absatz 1) Folgeänderung der Neufassung der §§ 11 bis 14. Zu Nummer 12 Buchstabe b (§ 10 Absatz 2) Die Änderung berücksichtigt zum einen die in Form des Entflechtungsgesetzes vollzogenen Rechtsänderungen auf Bundesebene und wird zum anderen der nunmehr in §§ 11 und 12 geregelten pauschalen Weiterleitung der Finanzmittel dadurch gerecht, dass als Adressaten der Weiterleitung allgemein „Empfänger“ benannt werden. Zu Nummer 12 Buchstabe c (§ 10 Absatz 3) Die Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr gemäß § 45a PBefG und § 6a AEG werden ab der Jahr 2011 durch die Pauschale gemäß § 11 Absatz 2 ersetzt. Damit nimmt das Land von der auf Bundesebene gemäß § 64a PBefG, § 6h AEG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, eine eigenständige landesrechtliche Regelung der Materie zu schaffen. In dem Zeitraum der Kalenderjahre 2008 bis 2010, in dem die Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr gemäß § 45a PBefG und § 6a AEG noch gewährt werden, wird aber ein vereinfachtes Berechnen der Ausgleichsleistungen praktiziert. Bezüglich einiger für die Berechnung der Ausgleichsleistungen relevanten Kriterien wird für den Zeitraum 2008 bis 2010 auf Werte des Jahres 2006 abgestellt. Dies schafft eine Planungssicherheit zu Gunsten der Verkehrsunternehmen und des Landes. Durch den Wegfall aufwendiger Nachweise wird zudem ein Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet. 33 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. Wahlperiode Drucksache 14/3976 Zu Nummer 13 (§ 11) Die Vorschrift pauschaliert in Verbindung mit § 12 die Förderung des ÖPNV in einem Volumen von zunächst 1060 Mio. Euro, später von über 1190 Mio. Euro. Adressaten der in § 11 geregelten allgemeinen Förderung der Betriebskosten sind zum einen die für den SPNV zuständigen Zweckverbände (§ 11 Abs. 1) und zum anderen die für den straßengebundenen ÖPNV zuständigen Kreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Städte mit eigenem Verkehrsunternehmen (§ 11 Abs. 2). a. Die auf die Zweckverbände nach § 11 Absatz 1 entfallene jährliche und der Dynamisierung nach dem Bundesregionalisierungsgesetz unterfallende Pauschale beträgt 800 Mio. Euro. Dieser Betrag entspricht der aktuellen mittelfristigen Finanzplanung für die SPNVBetriebskostenförderung für die Jahre 2008 bis 2010 und beinhaltet rechnerisch die bislang gewährten Organisations- und Aufgabenträgerpauschalen (§ 14 Abs. 1 und 2 heutiger Fassung). Im Zeitraum der Jahre 2008 bis 2010 entspricht die Schlüsselung der Pauschale auf die nach § 5 zu gründenden drei Zweckverbände den für das Jahr 2007 auf die bisherigen Kooperationsräume entfallenden Anteilen. Mit Wirkung ab 2011 wird die Mittelverteilung anhand der Parameter Leistung, Einwohner und Fläche neu geregelt werden (§ 11 Absatz 5). Die Fördermittel sind von den Aufgabenträgern insbesondere zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten SPNV-Angebots an die Eisenbahnverkehrsunternehmen weiter zu leiten, werden anteilig also auch für die Fahrzeug- und Infrastrukturvorhaltung – mithin für investive Zwecke - hingegeben. Die Zweckverbände sind in der Verwendung der auf sie entfallenden Pauschale ansonsten mit zwei Ausnahmen frei: Sie müssen die Pauschale zur Finanzierung des als im besonderen Interesse des Landes liegend festgestellten SPNV-Netzes (§ 7 Absatz 4) verwenden und dürfen sie für ihre Organisation nur in Höhe von allenfalls 3 v. H. einsetzen. b. Die den Kommunen als Aufgabenträgern des straßengebundenen ÖPNV zukommende Pauschale gemäß § 11 Abs. 2 beträgt in den Jahren 2008 bis 2010 jeweils 110 Mio. Euro. Die Höhe ist der heutigen Fahrzeugförderung und der Aufgabenträgerpauschale (§§ 13 und 14 Abs. 2 heutiger Fassung) entlehnt. Die Pauschale erhöht sich im Jahr 2011 auf 210 Mio. Euro und im Jahr 2012 auf 240 Mio. Euro. Diese Aufstockung geschieht nach und nach in Verwendung der Mittel, die bis dahin für die Ausgleichsleistungen für den Ausbildungsverkehr nach § 45a PBefG und § 6 AEG eingesetzt werden (§ 10 Absatz 3). Die Schlüsselung auf die einzelnen Kommunen erfolgt bis zum Jahr 2010 im gleichen prozentualen Verhältnis wie die durch sie ersetzten Förderungen und Pauschalen für das Jahr 2007. Mit Wirkung ab 2011 wird die Mittelverteilung anhand der Parameter Betriebsleistung, Einwohner und Fläche neu geregelt werden (§ 11 Absatz 5). Die Kommunen haben mindestens 80 % der auf sie entfallenden Pauschale an Verkehrsunternehmen weiterzuleiten; die Fördermittel werden anteilig also auch für die Fahrzeug- und Infrastrukturvorhaltung – mithin für investive Zwecke – hingegeben. Bei der Verwendung der restlichen Mittel für Zwecke des ÖPNV sind sie frei. Die Absätze 3 und 4 enthalten notwendige verfahrensmäßige Bestimmungen. Der in Absatz 3 Satz 2 enthaltene Hinweis, bei Verwendung oder Weiterleitung der Pauschalen gesetzliche Bestimmungen zu beachten, bezieht sich auch auf europarechtliche Vorgaben. Die Ausweitung der Frist für die Verausgabung der Fördermittel auf sechs Monate erfolgt entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Bürokratieabbaugesetzes. 34 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. Wahlperiode Drucksache 14/3976 Zu Nummer 14 (§ 12) Die Regelung des § 12 hat zum Ziel, auch die den ÖPNV betreffenden Investitionsentscheidungen so weit wie möglich vor Ort anzusiedeln. Hierzu werden den Zweckverbänden jährlich mindestens 150 Mio. Euro als pauschalierte Investitionsförderung zur Verfügung gestellt. Die Mittel entstammen dem Bundesregionalisierungsgesetz und dem Entflechtungsgesetz. Sie werden im Zeitraum der Jahre 2008 bis 2010 auf die einzelnen Zweckverbände nach der durchschnittlichen Infrastrukturförderung in den Jahren 2002 bis 2006 aufgeschlüsselt. Auf den Anteil des jeweiligen Zweckverbands werden aber die den Zweckverband entlastenden Förderungen, die das Land unmittelbar selbst vollzieht, nach Maßgabe des § 12 Absatz 4 in Anrechnung gebracht. Die Verteilung wird mit Wirkung ab dem Jahr 2011 neu festgesetzt werden. Die vorhabenbezogene Verwendung der Fördermittel erfolgt durch die Zweckverbände selbst – entweder durch eigene Verwendung oder durch Weiterleitung an die Kommunen oder an die Verkehrsunternehmen. Der gesetzlich – auch für die SPNV-Infrastruktur - vorgesehene Fördersatz von höchstens 85 v. H. soll den bedarfsgerechten Einsatz der Mittel sicherstellen. Die gesetzlich vorgesehene Zuständigkeit der Zweckverbandsversammlung gemäß Absatz 5 soll das Mitspracherecht der Kommunen bei der Verwendung der Mittel gewährleisten; diese Entscheidung liegt damit außerhalb des Regelungsbereichs des Landesplanungsgesetzes. Zu Nummer 15 (§ 13) Eine ausschließliche Zuständigkeit der kommunalen Ebene für die Infrastrukturförderung ist weder rechtlich möglich noch zweckmäßig. Deshalb verbleibt die Förderung solcher Investitionsmaßnahmen, die in einem besonderen Landesinteresse stehen, in der Zuständigkeit des Landes. Die Förderung umfasst – den bundesrechtlichen Vorgaben zwingend folgend – die ÖPNVInfrastrukturmaßnahmen, die aus den Mitteln des GVFG-Bundesprogramms mitfinanziert werden, soll aber auch die Realisierung von Maßnahmen an Großbahnhöfen, neuen Technologien und anderen Investitionen gewährleisten, die aus der Sicht der Landesverkehrspolitik notwendig sind. Investitionen in SPNV-Infrastruktur-einrichtungen sollen nach § 13 Abs. 2 vorrangig aus den Mitteln nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz gefördert werden. Die Zuständigkeit für die Bewilligung der Förderung von Investitionsmaßnahmen im besonderen Landesinteresse wird durch Änderung des § 15 bei den Zweckverbänden angesiedelt. Zu Nummer 16 (§ 14) Die Vorschrift erlaubt die Förderung von Maßnahmen im besonderen Landesinteresse nicht investiver Art. Die Vorschrift benennt ausdrücklich Bürgerbusvorhaben und die bislang in § 14 Abs. 3 geregelten Maßnahmen zur Verbesserung von Qualität, Sicherheit und Service wie z. B. die Förderung der sog. Kompetenzzentren. Zu Nummer 17 (§ 15) Die Zuständigkeit für die Bewilligung der Förderung von Investitionsmaßnahmen im besonderen Landesinteresse (§ 13) wird durch Änderung des § 15 bei den Zweckverbänden angesiedelt. Die Zweckverbände werden damit zur umfassenden Bewilligungsbehörde im infrastrukturellen Bereich. Dem Prinzip der Konnexität ist durch § 11 Absatz 1 Satz 5 und der neuen Vorschrift des § 15a genügt. 35 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. Wahlperiode Drucksache 14/3976 Zu Nummer 18 (§ 15a) Die Zuständigkeit für die Bewilligung der Infrastrukturfördermaßnahmen, die in § 12 des geltenden Gesetzes geregelt gewesen ist, oblag bislang den Bezirksregierungen. Sie wird nunmehr den Zweckverbänden übertragen, indem diese zum einen über die ihnen über die Bezirksregierung (§ 15 Abs. 1 Satz 1) gewährten ÖPNV-Infrastrukturpauschalen eigenverantwortlich verfügen (§ 12) und zum anderen im Rahmen einer Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung die Fördermittel für Investitionsmaßnahmen im besonderen Landesinteresse (§§ 13, 15 Satz 2) bewilligen. Für die damit einhergehenden Belastungen wird ein finanzieller Ausgleich unter der Voraussetzung gewährt, dass die Zweckverbände entsprechendes Personal von den Bezirksregierungen übernehmen. Der Übergang des Personals erfolgt auf Grundlage von Personalüberleitungsverträgen. Die Berechnung der konkreten Höhe des auf den jeweiligen Zweckverband entfallenden Ausgleichs - und damit die Schlüsselung des Gesamtausgleichs – kann somit erst nach der Übernahmeentscheidung erfolgen. Die Festlegung des konkreten Ausgleichs wird zwischen dem Land und den kommunalen Spitzenverbänden nach den Grundsätzen des Konnexitätsausführungsgesetzes getroffen. Nachträgliche Änderungen, die zu Abweichungen um mehr als 10 vom Hundert von dieser Festlegung führen, berechtigen zur Anpassung. Eine Kostenfolgeabschätzung ist gleichwohl im Vorfeld des Gesetzentwurfs gemeinsam mit Vertretern der zuständig werdenden Stellen erfolgt. Sie veranschlagt als notwendig werdenden Personalbestand 37 Stellen (5 des höheren, 27 des gehobenen und 5 des mittleren Dienstes bzw. entsprechend eingruppierte Angestellte). Die daraus folgenden finanziellen Belastungen belaufen sich unter Einrechnung der in § 3 des Konnexitätsausführungsgesetzes benannten Aufwandsarten auf insgesamt etwa 2,5 Mio. EUR. Die Kostenfolgeabschätzung wurde mit den kommunalen Spitzenverbänden erörtert. Die kommunalen Spitzenverbände haben sich mit der gesetzlichen Regelung einverstanden erklärt. Zu Nummer 19 (§ 16 Absatz 6) Die Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 nehmen die ihnen gemäß §§ 13, 15 Satz 2 zugewiesene Bewilligung von Mitteln für Infrastrukturmaßnahmen, die in einem besonderen Landesinteresse stehen, für das Land wahr. Sie werden insoweit der Sonderaufsicht des für das Verkehrswesen zuständigen Ministeriums unterstellt. Zu Nummer 20 (§ 18) Das ÖPNVG NRW ist befristet. Es tritt am 31.12.2012 außer Kraft. Hierdurch sollen die Möglichkeiten ausgeschöpft werden, die Vorschriften während eines überschaubaren Zeitraums auf ihre Notwendigkeit hin zu überprüfen und Fehlentwicklungen zeitnah zu korrigieren. Vor Außerkrafttreten dieses Gesetzes wird eine Anschlussregelung geschaffen. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Vorschrift setzt die gesetzlichen Änderungen mit Wirkung zum 1. Januar 2008 in Kraft. 36