Daten
Kommune
Bedburg
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17 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP7-27/2004
Sitzungsteil
Ratsbüro
Öffentlich
Az.:
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat der Stadt Bedburg
Bemerkungen:
09.11.2004
Betreff:
Beschließung einer neuen Hauptsatzung der Stadt Bedburg
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt die im Entwurf vorgelegte Hauptsatzung der Stadt
Bedburg. Der Text der Hauptsatzung ist Bestandteil dieser Niederschrift und als Anlage
beigefügt.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Der Rat der Stadt Bedburg hat in seiner konstituierenden Sitzung am 12.10.2004 eine
neue Ausschussstruktur beschlossen. Soweit Anzahl, Bezeichnung und Aufgabenfeld der
Ausschüsse in der Hauptsatzung der Stadt Bedburg festgelegt worden sind, gelten sie
über die Wahlzeit des Rates, der sie erlassen hat, fort. Der neu gewählte Rat ist an diese
Festlegungen zunächst gebunden. Will er Änderungen vornehmen, so muss er eine
Änderung der Hauptsatzung beschließen.
Die geltende Hauptsatzung vom 12.07.1995 bestimmt in § 10 Abs. 3, dass die Aufgaben
des Finanzausschusses vom Hauptausschuss wahrgenommen werden, der die
Bezeichnung „Haupt- und Finanzausschuss“ führt.
Nach der neuen Ausschussstruktur ist eine Änderung der Bezeichnung in
„Hauptausschuss“ vorgesehen, da dieser im Rahmen von § 59 Abs. 2, 1. Halbsatz GO
NW nur noch die Vorbereitung der Haushaltssatzung übernehmen soll, während sonstige
finanzielle Angelegenheiten dem neuen Ausschuss für Personal, Organisation und
Finanzmanagement sachlich zugewiesen sind.
Daher ist im Vorfeld der Handlungsfähigkeit des neuen Hauptausschusses durch
personelle Besetzung und Wahl eines stellvertretenden Ausschussvorsitzenden eine
entsprechende Änderung der Hauptsatzung notwendig.
Gleichzeitig empfiehlt es sich, sonstige erforderliche redaktionelle Änderungen – z. Bsp.
geschlechtsneutrale Bezeichnungen in § 14 – und die nachfolgend kurz erläuterten
Änderungen mit zu berücksichtigen.
Aus Praktikabilitätsgründen ist eine Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Bedburg
ratsam.
§ 6 Abs. 5 – Anregungen und Beschwerden:
Im Bereich der Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 GO NW ist eine Änderung
dahingehend beabsichtigt, dass der Bürgermeister eine entsprechende Eingabe nach
pflichtgemäßer Ermessensausübung auf direktem Wege zur Vorberatung in den in der
Angelegenheit zuständigen Fachausschuss verweisen kann und der Hauptausschuss
sodann die abschließende Entscheidung trifft. Nach der Kommentierung zu § 24 GO NW
kann nur ein Ausschuss bescheiden.
Der bisher übliche Schritt, wonach der Haupt- und Finanzausschuss in der Vergangenheit
in der Regel zunächst jede Anregung und Beschwerde in einer seiner Sitzungen ohne
Beratung an einen anderen Ausschuss verwiesen hat, kann dadurch eingespart werden.
Eine schnellere Beantwortung bzw. Bescheidung der Anregung oder Beschwerde
gegenüber dem Bürger ist somit möglich und trägt zur weiteren Verbesserung der
Bürgerfreundlichkeit bei.
§ 7 Abs. 2 – Ausländerbeirat
Der Absatz 2 ist für den Fall wieder eingefügt worden, dass es in der Stadt Bedburg nach
Maßgabe des § 7 Abs. 1 zur Wahl bzw. Bildung eines Ausländerbeirates kommt.
§ 10 Abs. 3 – Ausschüsse:
Die Aufgaben des Finanzauschusses gemäß § 59 Abs. 2, 1. Halbsatz GO NW
(Vorberatung der Haushaltssatzung) werden nach wie vor vom Hauptausschuss
wahrgenommen; dieser führt zukünftig allerdings die Bezeichnung „Hauptausschuss“.
STADT BEDBURG
Seite: 3
Sitzungsvorlage
Hieraus resultierend müssen auch andere Paragraphen, in denen bislang der „Haupt- und
Finanzausschuss“ genannt ist, entsprechend angepasst werden.
§ 13 Abs. 3 Buchstabe e) – Bürgermeister:
Hier soll eine Ergänzung dergestalt vorgenommen werden, dass dem Bürgermeister die
Entscheidung darüber obliegt, ob gemäß § 29 Absätze 1 und 2 GO NW bei einem zu
ehrenamtlicher Tätigkeit Bestelltem ein wichtiger Grund zur Ablehnung dieser Tätigkeit
(z.B. Mitwirkung bei Wahlen) vorliegt.
§ 16 – Zuständigkeit für dienstrechtliche Regelungen:
In Anpassung an die neue Zuständigkeitsregelung sollen die Absätze 1 und 2 des § 16
dahingehend geändert werden, dass zukünftig erst bei der Einstellung von Beamten in
eine höhere Besoldungsgruppe als A 10 gehobener Dienst Bundesbesoldungsordnung
sowie bei der Einstellung von Angestellten in eine höhere Vergütungsgruppe als IV b BAT
der Rat seine Zustimmung erteilen muss. Dies korrespondiert zum einen mit dem Beginn
der
Leitungsfunktionen
und
ermöglicht
gleichzeitig
schnelle
und
flexible
Personalentscheidungen durch die Verwaltung.
§ 17 – Über- und außerplanmäßige Ausgaben
Der 2. Halbsatz ist neu eingefügt worden, um die rechtlich mögliche Anpassung der in §
17 genannten Wertgrenzen (Unerheblichkeit, Geringfügigkeit) an die jeweilige
Haushaltssituation in der Haushaltssatzung hervorzuheben.
Die Änderungen sind im beigefügten Entwurf der neuen Hauptsatzung der Stadt Bedburg
grau hervorgehoben.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Hauptsatzung gemäß § 7 Abs. 3 GO NW nur mit der
Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder beschlossen werden kann. Der
Bürgermeister hat hierbei kein Stimmrecht.
50181 Bedburg, den 27. Oktober 2004
----------------------------------Koehl
----------------------------------Brabender-Lipej
----------------------------------Koerdt
Stv. Leiter Ratsbüro
Leiterin Ratsbüro
Bürgermeister