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Beschlussvorlage (Beschließung einer neuen Hauptsatzung der Stadt Bedburg)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
17 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP7-27/2004 Sitzungsteil Ratsbüro Öffentlich Az.: Nicht öffentlich X Beratungsfolge: Sitzungstermin: Rat der Stadt Bedburg Bemerkungen: 09.11.2004 Betreff: Beschließung einer neuen Hauptsatzung der Stadt Bedburg Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg beschließt die im Entwurf vorgelegte Hauptsatzung der Stadt Bedburg. Der Text der Hauptsatzung ist Bestandteil dieser Niederschrift und als Anlage beigefügt. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Der Rat der Stadt Bedburg hat in seiner konstituierenden Sitzung am 12.10.2004 eine neue Ausschussstruktur beschlossen. Soweit Anzahl, Bezeichnung und Aufgabenfeld der Ausschüsse in der Hauptsatzung der Stadt Bedburg festgelegt worden sind, gelten sie über die Wahlzeit des Rates, der sie erlassen hat, fort. Der neu gewählte Rat ist an diese Festlegungen zunächst gebunden. Will er Änderungen vornehmen, so muss er eine Änderung der Hauptsatzung beschließen. Die geltende Hauptsatzung vom 12.07.1995 bestimmt in § 10 Abs. 3, dass die Aufgaben des Finanzausschusses vom Hauptausschuss wahrgenommen werden, der die Bezeichnung „Haupt- und Finanzausschuss“ führt. Nach der neuen Ausschussstruktur ist eine Änderung der Bezeichnung in „Hauptausschuss“ vorgesehen, da dieser im Rahmen von § 59 Abs. 2, 1. Halbsatz GO NW nur noch die Vorbereitung der Haushaltssatzung übernehmen soll, während sonstige finanzielle Angelegenheiten dem neuen Ausschuss für Personal, Organisation und Finanzmanagement sachlich zugewiesen sind. Daher ist im Vorfeld der Handlungsfähigkeit des neuen Hauptausschusses durch personelle Besetzung und Wahl eines stellvertretenden Ausschussvorsitzenden eine entsprechende Änderung der Hauptsatzung notwendig. Gleichzeitig empfiehlt es sich, sonstige erforderliche redaktionelle Änderungen – z. Bsp. geschlechtsneutrale Bezeichnungen in § 14 – und die nachfolgend kurz erläuterten Änderungen mit zu berücksichtigen. Aus Praktikabilitätsgründen ist eine Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Bedburg ratsam. § 6 Abs. 5 – Anregungen und Beschwerden: Im Bereich der Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 GO NW ist eine Änderung dahingehend beabsichtigt, dass der Bürgermeister eine entsprechende Eingabe nach pflichtgemäßer Ermessensausübung auf direktem Wege zur Vorberatung in den in der Angelegenheit zuständigen Fachausschuss verweisen kann und der Hauptausschuss sodann die abschließende Entscheidung trifft. Nach der Kommentierung zu § 24 GO NW kann nur ein Ausschuss bescheiden. Der bisher übliche Schritt, wonach der Haupt- und Finanzausschuss in der Vergangenheit in der Regel zunächst jede Anregung und Beschwerde in einer seiner Sitzungen ohne Beratung an einen anderen Ausschuss verwiesen hat, kann dadurch eingespart werden. Eine schnellere Beantwortung bzw. Bescheidung der Anregung oder Beschwerde gegenüber dem Bürger ist somit möglich und trägt zur weiteren Verbesserung der Bürgerfreundlichkeit bei. § 7 Abs. 2 – Ausländerbeirat Der Absatz 2 ist für den Fall wieder eingefügt worden, dass es in der Stadt Bedburg nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 zur Wahl bzw. Bildung eines Ausländerbeirates kommt. § 10 Abs. 3 – Ausschüsse: Die Aufgaben des Finanzauschusses gemäß § 59 Abs. 2, 1. Halbsatz GO NW (Vorberatung der Haushaltssatzung) werden nach wie vor vom Hauptausschuss wahrgenommen; dieser führt zukünftig allerdings die Bezeichnung „Hauptausschuss“. STADT BEDBURG Seite: 3 Sitzungsvorlage Hieraus resultierend müssen auch andere Paragraphen, in denen bislang der „Haupt- und Finanzausschuss“ genannt ist, entsprechend angepasst werden. § 13 Abs. 3 Buchstabe e) – Bürgermeister: Hier soll eine Ergänzung dergestalt vorgenommen werden, dass dem Bürgermeister die Entscheidung darüber obliegt, ob gemäß § 29 Absätze 1 und 2 GO NW bei einem zu ehrenamtlicher Tätigkeit Bestelltem ein wichtiger Grund zur Ablehnung dieser Tätigkeit (z.B. Mitwirkung bei Wahlen) vorliegt. § 16 – Zuständigkeit für dienstrechtliche Regelungen: In Anpassung an die neue Zuständigkeitsregelung sollen die Absätze 1 und 2 des § 16 dahingehend geändert werden, dass zukünftig erst bei der Einstellung von Beamten in eine höhere Besoldungsgruppe als A 10 gehobener Dienst Bundesbesoldungsordnung sowie bei der Einstellung von Angestellten in eine höhere Vergütungsgruppe als IV b BAT der Rat seine Zustimmung erteilen muss. Dies korrespondiert zum einen mit dem Beginn der Leitungsfunktionen und ermöglicht gleichzeitig schnelle und flexible Personalentscheidungen durch die Verwaltung. § 17 – Über- und außerplanmäßige Ausgaben Der 2. Halbsatz ist neu eingefügt worden, um die rechtlich mögliche Anpassung der in § 17 genannten Wertgrenzen (Unerheblichkeit, Geringfügigkeit) an die jeweilige Haushaltssituation in der Haushaltssatzung hervorzuheben. Die Änderungen sind im beigefügten Entwurf der neuen Hauptsatzung der Stadt Bedburg grau hervorgehoben. Es wird darauf hingewiesen, dass die Hauptsatzung gemäß § 7 Abs. 3 GO NW nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder beschlossen werden kann. Der Bürgermeister hat hierbei kein Stimmrecht. 50181 Bedburg, den 27. Oktober 2004 ----------------------------------Koehl ----------------------------------Brabender-Lipej ----------------------------------Koerdt Stv. Leiter Ratsbüro Leiterin Ratsbüro Bürgermeister