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Bedburg
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WP7-27/2004
Anlage zur Vorlage WP7-27/2004
Hauptsatzung
der Stadt Bedburg vom ...
Inhaltsübersicht
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Name, Bezeichnung, Gebiet
Wappen, Flagge, Siegel
Einteilung des Stadtgebiets in Stadtbezirke (Ortschaften)
Gleichstellung von Frau und Mann
Unterrichtung der Einwohner
Anregungen und Beschwerden
Ausländerbeirat
Bezeichnung des Rates und der Ratsmitglieder
Dringlichkeitsentscheidungen
Ausschüsse
Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz
Genehmigung von Rechtsgeschäften
Bürgermeister
Beigeordnete
Öffentliche Bekanntmachungen
Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
Inkrafttreten
Präambel
Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666 ff.) hat der Rat der Stadt Bedburg am
09.11.2004 mit Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die folgende
Hauptsatzung beschlossen:
§1
Name, Bezeichnung, Gebiet
(1)
Die Stadt Bedburg liegt im nördlichen Teil des Rhein-Erft-Kreises, Regierungsbezirk
Köln. Sie wird begrenzt im Süden von der Stadt Bergheim und der Gemeinde Elsdorf,
beide Rhein-Erft-Kreis,
im Osten von der Stadt Bergheim, Rhein-Erft-Kreis, der Gemeinde Rommerskirchen
und der Stadt Grevenbroich, beide Rhein-Kreis Neuss,
im Norden von der Stadt Grevenbroich und der Gemeinde Jüchen, beide Rhein-Kreis
Neuss, und im Westen von der Gemeinde Titz, Kreis Düren.
(2)
Das Stadtgebiet umfasst 80,38 qkm.
§2
Wappen, Flagge, Siegel
(1)
Der Stadt Bedburg ist mit Urkunde des Regierungspräsidenten in Köln vom 07.11.1977
die Genehmigung zur Führung eines Wappens, eines Siegels, und einer Flagge erteilt
worden. Wappen und Siegel versinnbildlichen die historische Vergangenheit der Stadt.
WP7-27/2004
Anlage zur Vorlage WP7-27/2004
(2)
Das Wappen der Stadt zeigt, geteilt
oben im roten mit fünf silbernen (weißen) Wecken bestreuten Feld einen
zwiegeschwänzten, bekrönten, wachsenden, silbernen (weißen) Löwen;
unten in Silber (Weiß) ein rotes Schildchen, darüber einen fünflätzigen blauen
Turnierkragen. Näheres regelt eine vom Rat zu beschließende Wappenordnung.
(3)
Als Dienstsiegel führt die Stadt das Wappen mit der Umschrift
oben: Stadt Bedburg,
unten: Rhein-Erft-Kreis.
Der Wappenschild im Siegelrund zeigt im weißen Feld die Figuren in Umrisszeichnung.
(4)
Die Flagge der Stadt zeigt
als Banner:
Rot - Weiß - Rot im Verhältnis 1 : 4 : 1 längsgestreift mit dem Wappenschild der Stadt
in der Mittelbahn leicht über die Mitte hinaus nach oben verschoben,
als Hissflagge:
Rot - Weiß - Rot im Verhältnis 1 : 4 : 1 längsgestreift mit dem Wappenschild der Stadt
in der Mittelbahn etwas über die Mitte hinaus zur Fahnenstange hin verschoben.
§3
Einteilung des Stadtgebietes in Stadtbezirke (Ortschaften)
(1)
Das Stadtgebiet wird in folgende Stadtbezirke (Ortschaften) eingeteilt:
Bedburg
Blerichen
Broich
Kaster
Kirch-/Grottenherten
Kirch-/Kleintroisdorf
Kirdorf
Königshoven
Lipp/Millendorf
Pütz
Rath
Die räumliche Abgrenzung der Ortschaften ergibt sich aus der als Anlage beigefügten durch Beschluss des Rates der Stadt Bedburg vom 16.12.1997 geänderten - Karte, die
Bestandteil dieser Hauptsatzung ist.
(2)
Für jede Ortschaft wird vom Rat ein Ortsvorsteher gewählt. Die Wahl erfolgt für die
Dauer der Wahlzeit des Rates. Der Ortsvorsteher muss in der Ortschaft, für die er
bestellt wird, wohnen und dem Rat angehören oder angehören können. Der
Bürgermeister und seine Stellvertreter sollen nicht zum Ortsvorsteher gewählt werden.
(3)
Der Ortsvorsteher hat die Belange seiner Ortschaft gegenüber dem Rat
wahrzunehmen. Im Rahmen dieser Aufgabe ist er jederzeit berechtigt und verpflichtet,
Wünsche, Anregungen und Beschwerden aus seiner Ortschaft aufzugreifen und an den
Rat oder an den für die Entscheidung der Angelegenheit zuständigen Ausschuss
weiterzuleiten. Der Rat bzw. der Ausschuss sollen den Ortsvorsteher vor der
Entscheidung über Angelegenheiten, die Belange der Ortschaft berühren, hören. Die
Anhörung kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. Sie soll mündlich
erfolgen, wenn der Ortsvorsteher in einer Angelegenheit dem Rat Wünsche,
Anregungen oder Beschwerden vorgetragen hat.
WP7-27/2004
Anlage zur Vorlage WP7-27/2004
(4)
Der Bürgermeister kann den Ortsvorsteher mit der Erledigung bestimmter Geschäfte
der laufenden Verwaltung beauftragen. Der Ortsvorsteher führt diese Geschäfte in
Verantwortung gegenüber dem Bürgermeister durch.
(5)
Zur Abgeltung des ihm durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehenden
Aufwandes erhält er eine monatliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der
Entschädigungsverordnung. Daneben steht dem Ortsvorsteher Ersatz des
Verdienstausfalls nach Maßgabe des § 39 Abs. 7 Satz 7 i. V. m. § 45 Abs. 1 GO NW
zu.
(6)
Der Bürgermeister ist berechtigt, den Ortsvorsteher in geeigneten Fällen für den
Bereich seiner Ortschaft mit der Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben und
Verpflichtungen zu beauftragen.
§4
Gleichstellung von Frau und Mann
(1)
Der Bürgermeister bestellt eine hauptamtlich tätige Gleichstellungs-beauftragte/einen
hauptamtlich tätigen Gleichstellungsbeauftragten.
(2)
Die/Der Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen der
Gemeinde mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die
Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten
Stellung in der Gesellschaft haben.
(3)
Der
Bürgermeister
unterrichtet
die
Gleichstellungsbeauftragte/den
Gleichstellungsbeauftragten über geplante Maßnahmen gem. Abs. 2 rechtzeitig und
umfassend.
(4)
Jährlich berichtet der/die Gleichstellungsbeauftragte dem Rat.
§5
Unterrichtung der Einwohner
(1)
Der Rat hat die Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Stadt zu
unterrichten. Die Unterrichtung hat möglichst frühzeitig zu erfolgen. Über die Art und
Weise der Unterrichtung (z. B. Hinweis in der örtlichen Presse, öffentliche Anschläge,
schriftliche
Unterrichtung
aller
Haushalte,
Durchführung
besonderer
Informationsveranstaltungen, Abhaltung von Einwohnerversammlungen) entscheidet
der Rat von Fall zu Fall.
(2)
Eine Einwohnerversammlung soll insbesondere stattfinden, wenn es sich um
Planungen oder Vorhaben der Stadt handelt, die die strukturelle Entwicklung der Stadt
unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder die mit erheblichen Auswirkungen für eine
Vielzahl von Einwohnern verbunden sind. Die Einwohnerversammlung kann auf Teile
des Stadtgebietes beschränkt werden.
WP7-27/2004
Anlage zur Vorlage WP7-27/2004
(3)
Hat der Rat die Durchführung einer Einwohnerversammlung beschlossen, so setzt der
Bürgermeister Zeit und Ort der Versammlung fest und lädt alle Einwohner durch
öffentliche Bekanntmachung ein. Die in der Geschäftsordnung für die Einberufung des
Rates festgelegten Ladungsfristen gelten entsprechend. Der Bürgermeister führt den
Vorsitz in der Versammlung. Zu Beginn der Versammlung unterrichtet der
Bürgermeister die Einwohner über Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen der
Planung bzw. des Vorhabens. Anschließend haben die Einwohner Gelegenheit, sich zu
den Ausführungen zu äußern und sie mit den vom Rat zu bestimmenden
Ratsmitgliedern aller Fraktionen und dem Bürgermeister zu erörtern. Eine
Beschlussfassung findet nicht statt. Der Rat ist über das Ergebnis der
Einwohnerversammlung in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten.
(4)
Die
dem
Bürgermeister
aufgrund
Unterrichtungspflicht bleibt unberührt.
der
Geschäftsordnung
obliegende
§6
Anregungen und Beschwerden
(1)
Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit
Anregungen oder Beschwerden an den Rat zu wenden. Anregungen und Beschwerden
müssen Angelegenheiten betreffen, die in den Aufgabenbereich der Stadt fallen.
(2)
Anregungen und Beschwerden, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt fallen, sind
vom Bürgermeister an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Der Antragsteller ist
hierüber zu unterrichten.
(3)
Eingaben, die weder Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt haben
(z. B.
Fragen, Erklärungen, Ansichten etc.), sind ohne Beratung vom Bürgermeister
zurückzugeben.
(4)
Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden im Sinne von Abs. 1 bestimmt
der Rat den Hauptausschuss.
(5)
Vor der inhaltlichen Prüfung der Anregungen und Beschwerden durch den für die
Erledigung zuständigen Ausschuss nach Abs. 4 kann der Bürgermeister die Eingabe
auf direktem Wege zur Vorberatung an den sachlich zuständigen Fachausschuss
verweisen.
(6)
Das Recht des Rates, die Entscheidung einer Angelegenheit, die den Gegenstand
einer Anregung oder Beschwerde bildet, an sich zu ziehen
(§ 41 Abs. 2 und 3 GO),
bleibt unberührt.
(7)
Von einer Prüfung von Anregungen und Beschwerden soll abgesehen werden, wenn
a)
b)
(8)
der Inhalt einen Straftatbestand erfüllt,
gegenüber bereits geprüften Anregungen oder Beschwerden kein neues
Sachvorbringen vorliegt.
Der Antragsteller ist über die Stellungnahme des nach Abs. 4 zuständigen
Ausschusses durch den Bürgermeister zu unterrichten.
WP7-27/2004
Anlage zur Vorlage WP7-27/2004
§7
Ausländerbeirat
(1)
Es wird ein Ausländerbeirat mit fünf Mitgliedern gewählt, wenn die gesetzlichen
Voraussetzungen nach § 27 Abs. 1 Gemeindeordnung NW erfüllt sind. Der Wahltag
wird durch den Rat festgesetzt. Die Frist für die Abgabe von Anträgen gemäß § 27 Abs.
1 Satz 2 GO NW endet 10 Wochen vor der Kommunalwahl.
(2)
Ist ein Ausländerbeirat gewählt, so sind schriftliche Anregungen und Stellungnahmen
des Ausländerbeirates beim Bürgermeister einzureichen; die zuständigen Gremien
haben sich innerhalb von drei Monaten damit zu befassen.
§8
Bezeichnung des Rates und der Ratsmitglieder
(1)
Der Rat führt die Bezeichnung „Rat der Stadt Bedburg“.
(2)
Die Mitglieder des Rates führen die Bezeichnung Stadtverordneter. Weibliche
Ratsmitglieder führen die Bezeichnung in der weiblichen Form.
§9
Dringlichkeitsentscheidungen
Dringlichkeitsentscheidungen des Hauptausschusses oder des Bürgermeisters mit einem
Ratsmitglied (§ 60 Abs. 1 und 2 GO NW) bedürfen der Schriftform.
§ 10
Ausschüsse
(1)
Der Rat beschließt, welche Ausschüsse außer den in der Gemeindeordnung oder in
anderen gesetzlichen Vorschriften vorgeschriebenen Ausschüssen gebildet werden.
Die Zahl der stimmberechtigten Ausschussmitglieder soll ungerade sein.
(2)
Der Rat kann für die Arbeit der Ausschüsse allgemeine Richtlinien aufstellen.
(3)
Die Aufgaben des Finanzausschusses gemäß § 59 Abs. 2 GO NW (Vorberatung der
Haushaltssatzung) werden vom Hauptausschuss wahrgenommen.
(4)
Die Ausschüsse werden ermächtigt, in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches die
Entscheidungen dem Bürgermeister zu übertragen. Der Rat kann sich für einen
bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung
vorbehalten.
(5)
Die Vorsitzenden der Ausschüsse können vom Bürgermeister jederzeit Auskunft über
die Angelegenheiten verlangen, die zum Aufgabenbereich ihres Ausschusses gehören;
sie haben insoweit zum Zwecke der Unterrichtung ihres Ausschusses auch das Recht
auf Akteneinsicht.
§ 11
Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz, Wegestreckenentschädigung
(1)
Die Mitglieder des Rates erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines
monatlichen Pauschalbetrages nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung.
WP7-27/2004
Anlage zur Vorlage WP7-27/2004
(2)
Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an
Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der
Entschädigungsverordnung. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das
Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 25 Sitzungen im Jahr beschränkt.
(3)
Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der
Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit
berechnet, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist. Der Anspruch wird
wie folgt abgegolten:
(4)
a)
Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei
denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der
Regelstundensatz wird auf 8,00 € je Stunde festgesetzt.
b)
Unselbständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz übersteigende
Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z. B. durch Vorlage einer
Bescheinigung des Arbeitgebers, ersetzt.
c)
Selbständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde
erhalten, sofern sie einen den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall
glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche
Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten
Angaben versichert wird.
d)
Personen, die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen führen und nicht oder
weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der
mandatsbedingten
Abwesenheit
vom
Haushalt
mindestens
den
Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die
notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt.
e)
Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit
aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden,
werden auf Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet.
Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei Kindern, die das 14.
Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls
werden glaubhaft nachgewiesen.
f)
In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den Betrag von 15,00 € je Stunde
überschreiten.
g)
Die Stellvertreter des Bürgermeisters nach § 67 Abs. 1 GO NW und die
Fraktionsvorsitzenden - bei Fraktionen mit mindestens 10 Mitgliedern auch ein
stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 20 Mitgliedern auch 2
stellvertretende Vorsitzende und mit mindestens 30 Mitgliedern auch 3
stellvertretende Vorsitzende - erhalten neben den Entschädigungen, die den
Ratsmitgliedern nach § 45 zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach
Maßgabe der Entschädigungsverordnung.
Soweit den Mitgliedern des Rates und der Ausschüsse sowie den Ortsvorstehern bei
Benutzung eines Kraftfahrzeuges Wegestreckenentschädigungen zustehen, werden
diese nach der in der Entschädigungsverordnung oder durch den Innenminister
festgelegten Höchstgrenze gewährt.
WP7-27/2004
Anlage zur Vorlage WP7-27/2004
§ 12
Genehmigung von Rechtsgeschäften
(1)
Verträge der Stadt mit Mitgliedern des Rates oder der Ausschüsse sowie mit dem
Bürgermeister und den leitenden Dienstkräften der Stadt bedürfen der Genehmigung
des Rates.
(2)
Keiner Genehmigung bedürfen:
a)
b)
c)
(3)
Verträge, die auf der Grundlage feststehender Tarife abgeschlossen werden,
Verträge, denen der zuständige Ausschuss auf der Grundlage einer von der Stadt
vorgenommenen Ausschreibung zugestimmt hat,
Verträge, deren Abschluss ein Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 41 Abs. 3
GO NW) darstellt.
Leitende Dienstkräfte im Sinne dieser Vorschrift sind der Bürgermeister, die
Beigeordneten sowie die gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GO NW mit der auftragsweisen
Erledigung bestimmter Angelegenheiten betrauten Beamten und Angestellten.
§ 13
Bürgermeister
(1)
Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Rates als auf den
Bürgermeister übertragen, soweit nicht der Rat sich oder einem Ausschuss für einen
bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält.
Nähere Einzelheiten sind in der Zuständigkeitsregelung für den Rat und die
Ausschüsse der Stadt Bedburg festgelegt.
(2)
Der Bürgermeister hat nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, welche
Angelegenheiten als Geschäfte der laufenden Verwaltung anzusehen sind.
(3)
Darüber hinaus werden
Entscheidung übertragen:
dem
Bürgermeister
folgende
Angelegenheiten
zur
a)
Vergabe von Lieferungen und Leistungen in Bauangelegenheiten sowie Vergabe
von sonstigen Lieferungen und Leistungen bis zu einem Betrag von 25.000,-- €
im Einzelfalle,
b)
Vergabe von Aufträgen und Lieferungen von Brennstoffen unbeschränkt,
c)
Einrichtung und Ausstattung der Verwaltungsräume einschl. Auftragsvergaben im
Rahmen der Haushaltsansätze,
d)
Erlass von Geldforderungen bis zur Höhe von 5.000,-- € im Einzelfalle,
e)
Bestellung von Einwohnern und Bürgern zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit; dem
Bürgermeister obliegt die Entscheidung darüber, ob gemäß § 29 Absätze 1 und 2
GO NW ein wichtiger Grund eines Bestellten zur Ablehnung der ehrenamtlichen
Tätigkeit vorliegt.
f)
Aufnahme von Krediten im Rahmen des in der Haushaltssatzung festgesetzten
Gesamtbetrages. Der Rat ist über die Kreditaufnahme in der nächsten Sitzung zu
unterrichten.
WP7-27/2004
Anlage zur Vorlage WP7-27/2004
§ 14
Beigeordnete
Es wird ein(e) hauptamtliche(r) Beigeordnete(r) gewählt. Sie / Er ist allgemeine(r)
Vertreter(in) des Bürgermeisters und führt die Amtsbezeichnung „Erste(r) Beigeordnete(r)“.
§ 15
Öffentliche Bekanntmachungen
(1)
Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben
sind, werden im Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises vollzogen.
(2)
Zeit, Ort und Tagesordnung der Rats- und Ausschusssitzungen werden durch Aushang
in folgenden Bekanntmachungskästen öffentlich bekannt gegeben:
Rathaus Bedburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 43,
Rathaus Kaster, Am Rathaus 1.
Bei der Bestimmung der Dauer des Aushangs sind die in der Geschäftsordnung
festgelegten Ladungsfristen zu beachten. Auf den einzelnen Bekanntmachungen sind
der Zeitpunkt des Aushangs und der Zeitpunkt der Abnahme zu bescheinigen. Die
Abnahme darf frühestens am Tage nach der Rats- bzw. Ausschusssitzung erfolgen.
(3)
Ist die öffentliche Bekanntmachung gem. Abs. 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger
unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, erfolgt sie durch Aushang in den in Abs. 2
genannten Bekanntmachungskästen. Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die
öffentliche Bekanntmachung gem. Abs. 1 unverzüglich nachgeholt.
§ 16
Zuständigkeit für dienstrechtliche Regelungen
(1)
Die Beamten der Stadt werden vom Bürgermeister im Rahmen des Stellenplanes
ernannt, befördert, versetzt und entlassen.
Zur Einstellung von Beamten in eine höhere Besoldungsgruppe als A 10 g.D. BBesO ist
die vorherige Zustimmung des Rates der Stadt erforderlich.
(2)
Die Angestellten und Arbeiter der Stadt werden vom Bürgermeister im Rahmen des
Stellenplanes eingestellt, höhergruppiert und entlassen.
Zur Einstellung von Angestellten in eine höhere Vergütungsgruppe als IV b BAT ist die
vorherige Zustimmung des Rates der Stadt erforderlich.
§ 17
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
Über- und außerplanmäßige Ausgaben im Sinne des § 82 GO NW gelten als unerheblich bis
zum Betrage von 10.000,-- € sowie als geringfügig bis zum Betrage von 2.500,-- €, soweit in
der jeweils gültigen Haushaltssatzung keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
§ 18
Inkrafttreten
Die Hauptsatzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
frühere Hauptsatzung vom 12.07.1995, zuletzt geändert durch die 6. Änderungssatzung vom
07.07.2004, außer Kraft.