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Info GB (Umsetzung des Gesetzes zur bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei Er-werbsminderung (GSiG) im Kreis Euskirchen Hier: Sachstandsbericht)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
56 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Info GB (Umsetzung des Gesetzes zur bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei Er-werbsminderung (GSiG) im Kreis Euskirchen
Hier: Sachstandsbericht) Info GB (Umsetzung des Gesetzes zur bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei Er-werbsminderung (GSiG) im Kreis Euskirchen
Hier: Sachstandsbericht)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Az.: 50/417-08/2 X Öffentliche Sitzung Datum: Info 39/2002 21.08.2002 Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Soziales und Gesundheit 03.09.2002 Umsetzung des Gesetzes zur bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) im Kreis Euskirchen Hier: Sachstandsbericht Das GSiG tritt am 01.01.2003 in Kraft. Grundsicherung ist eine eigenständige soziale Leistung, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer und dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellt. Antragsberechtigt sind somit Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, und das 65. Lebensjahr vollendet haben, das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Die Leistungen der Grundsicherung sind abhängig vom Einkommen und Vermögen des Anspruchsberechtigten, seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des eheähnlichen Partners, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt. Unterhaltsansprüche der Antragsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern bleiben unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen unter einem Betrag von 100.000 € liegt. Träger der Grundsicherung sind die Kreise und kreisfreien Städte (§ 4 GSiG). § 4 des GSiG wurde durch Artikel 1a des Gesetzes zur Verlängerung von Übergangsregelungen im Bundessozialhilfegesetz geändert und um folgende Regelungen ergänzt: o Bei stationärer Unterbringung ist nunmehr der Träger der Grundsicherung zuständig, in dessen Bereich der Antragsberechtigte vor der Aufnahme in die Einrichtung seinen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt hat. Diese Regelung entspricht den Vorschriften im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und dient dem Schutz des Einrichtungsortes. Für den Kreis Euskirchen bedeutet diese Änderung, dass die Vielzahl von Heimbewohnern, die vor der Aufnahme ihren Wohnsitz außerhalb des Kreisgebietes hatten, nicht in die Zuständigkeit des Kreises Euskirchen fallen. o Die Länder können bestimmen, 1. dass und inwieweit die Landkreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung des GSiG heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können, wobei die Landkreise auch in diesen Fällen den Widerspruchsbescheid nach der Verwaltungsgerichtsordnung erlassen; 2. dass in den Fällen, in denen Antragsberechtigte bei stationärer oder teilstationärer Unterbringung von einem überörtlichen Träger der Sozialhilfe (hier: Seite - 2 Landschaftsverband Rheinland) Leistungen nach dem BSHG erhalten, dieser Träger auch für die Leistungen nach dem GSiG zuständig ist. Für das Land Nordrhein-Westfalen liegt ein Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ausführung Gesetzes zur bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-GSiG NRW) vor, in dem die bundesgesetzliche Ermächtigung umgesetzt werden soll. Laut derzeitig bekanntem Zeitplan soll das AG-GSiG NRW im Oktober 2002 in den Landtag eingebracht werden, die 2. und 3. Lesung erfolgt November bis Mitte Dezember, die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt Ende Dezember 2002. Für den Kreis Euskirchen entsteht durch diese Regelung folgender Handlungsbedarf: a) Der Kreis Euskirchen wird die kreisangehörigen Städte und Gemeinden durch eine Delegationssatzung zur Durchführung der Aufgaben nach dem GSiG heranziehen, soweit es Personen betrifft, die nicht dauernd in einer stationären Einrichtung untergebracht sind. Dabei entscheiden die Kommunen im eigenen Namen. Weisungsbefugnis und Entscheidung über Widersprüche obliegen dem Kreis. b) Die Fälle in stationärer Unterbringung aus dem Bereich der Hilfe zur Pflege werden bei der Abteilung Soziales des Kreises bearbeitet. c) Für Antragsteller, die im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem BSHG vollstationär untergebracht sind, ist der Landschaftsverband Rheinland Träger der Grundsicherung. Aufgrund der späten Veröffentlichung des AG-GSiG NRW und der Notwendigkeit einer rechtzeitigen Satzungsregelung wird möglicherweise die Delegationssatzung durch eine Dringlichkeitsentscheidung beschlossen werden müssen, um eine rechtlich gesicherte Bearbeitung bei den Kommunen sicherzustellen. Der Personalbedarf in der Abteilung Soziales verringert sich durch die Delegation auf zwei zusätzliche Stellen. Die Stelleninhaber sind zuständig für die Bearbeitung der Fälle aus dem Bereich der stationären Pflege und der gesamten Widersprüche, Durchführung von Abrechnungen und Statistiken, Berichtswesen etc. Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: (Unterschrift) (Unterschrift) (Unterschrift) (Unterschrift)