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Kommune
Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Az.: 50/417-08/2
X Öffentliche Sitzung
Datum:
Info 39/2002
21.08.2002
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Soziales und Gesundheit
03.09.2002
Umsetzung des Gesetzes zur bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) im Kreis Euskirchen
Hier: Sachstandsbericht
Das GSiG tritt am 01.01.2003 in Kraft. Grundsicherung ist eine eigenständige soziale Leistung, die
den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer und dauerhaft voll erwerbsgeminderter
Personen sicherstellt. Antragsberechtigt sind somit Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
der Bundesrepublik Deutschland haben, und
das 65. Lebensjahr vollendet haben,
das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus
medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.
Die Leistungen der Grundsicherung sind abhängig vom Einkommen und Vermögen des
Anspruchsberechtigten, seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des eheähnlichen
Partners, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt. Unterhaltsansprüche der Antragsberechtigten
gegenüber ihren Kindern und Eltern bleiben unberücksichtigt, sofern deren jährliches
Gesamteinkommen unter einem Betrag von 100.000 € liegt.
Träger der Grundsicherung sind die Kreise und kreisfreien Städte (§ 4 GSiG).
§ 4 des GSiG wurde durch Artikel 1a des Gesetzes zur Verlängerung von Übergangsregelungen
im Bundessozialhilfegesetz geändert und um folgende Regelungen ergänzt:
o
Bei stationärer Unterbringung ist nunmehr der Träger der Grundsicherung zuständig, in dessen
Bereich der Antragsberechtigte vor der Aufnahme in die Einrichtung seinen gewöhnlichen
Aufenthalt zuletzt gehabt hat.
Diese Regelung entspricht den Vorschriften im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und dient dem
Schutz des Einrichtungsortes. Für den Kreis Euskirchen bedeutet diese Änderung, dass die
Vielzahl von Heimbewohnern, die vor der Aufnahme ihren Wohnsitz außerhalb des
Kreisgebietes hatten, nicht in die Zuständigkeit des Kreises Euskirchen fallen.
o
Die Länder können bestimmen,
1.
dass und inwieweit die Landkreise ihnen zugehörige Gemeinden oder
Gemeindeverbände zur Durchführung des GSiG heranziehen und ihnen dabei
Weisungen erteilen können, wobei die Landkreise auch in diesen Fällen den
Widerspruchsbescheid nach der Verwaltungsgerichtsordnung erlassen;
2.
dass in den Fällen, in denen Antragsberechtigte bei stationärer oder teilstationärer
Unterbringung
von
einem
überörtlichen
Träger
der
Sozialhilfe
(hier:
Seite - 2 Landschaftsverband Rheinland) Leistungen nach dem BSHG erhalten, dieser Träger
auch für die Leistungen nach dem GSiG zuständig ist.
Für das Land Nordrhein-Westfalen liegt ein Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ausführung
Gesetzes zur bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für das
Land Nordrhein-Westfalen (AG-GSiG NRW) vor, in dem die bundesgesetzliche Ermächtigung
umgesetzt werden soll. Laut derzeitig bekanntem Zeitplan soll das AG-GSiG NRW im Oktober
2002 in den Landtag eingebracht werden, die 2. und 3. Lesung erfolgt November bis Mitte
Dezember, die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt Ende Dezember 2002.
Für den Kreis Euskirchen entsteht durch diese Regelung folgender Handlungsbedarf:
a) Der Kreis Euskirchen wird die kreisangehörigen Städte und Gemeinden durch eine
Delegationssatzung zur Durchführung der Aufgaben nach dem GSiG heranziehen, soweit es
Personen betrifft, die nicht dauernd in einer stationären Einrichtung untergebracht sind. Dabei
entscheiden die Kommunen im eigenen Namen. Weisungsbefugnis und Entscheidung über
Widersprüche obliegen dem Kreis.
b) Die Fälle in stationärer Unterbringung aus dem Bereich der Hilfe zur Pflege werden bei der
Abteilung Soziales des Kreises bearbeitet.
c) Für Antragsteller, die im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem BSHG vollstationär
untergebracht sind, ist der Landschaftsverband Rheinland Träger der Grundsicherung.
Aufgrund der späten Veröffentlichung des AG-GSiG NRW und der Notwendigkeit einer
rechtzeitigen Satzungsregelung wird möglicherweise die Delegationssatzung durch eine
Dringlichkeitsentscheidung beschlossen werden müssen, um eine rechtlich gesicherte Bearbeitung
bei den Kommunen sicherzustellen.
Der Personalbedarf in der Abteilung Soziales verringert sich durch die Delegation auf zwei
zusätzliche Stellen. Die Stelleninhaber sind zuständig für die Bearbeitung der Fälle aus dem
Bereich der stationären Pflege und der gesamten Widersprüche, Durchführung von Abrechnungen
und Statistiken, Berichtswesen etc.
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
(Unterschrift)
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