Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage WP7-28/2004)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
24 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage WP7-28/2004) Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage WP7-28/2004) Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage WP7-28/2004) Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage WP7-28/2004)

öffnen download melden Dateigröße: 24 kB

Inhalt der Datei

WP7-28/2004 STADT BEDBURG Anlage zur Vorlage WP7-28/2004 Zu TOP: Drucksache: WP7-6/2004 Sitzungsteil Ratsbüro Az.: Öffentlich Nicht öffentlich X Beratungsfolge: Rat der Stadt Bedburg Sitzungstermin: Bemerkungen: 12.10.2004 Betreff: Bildung von Ausschüssen sowie deren Zusammensetzung a) Festlegung der zu bildenden Ausschüsse b) Festlegung der Mitgliederzahlen der neu gebildeten Ausschüsse Beschlussvorschlag: zu a): Der Rat der Stadt Bedburg beschließt, in der neubegonnenen Wahlperiode nachstehend aufgeführte Ausschüsse zu bilden: ___________________________________________________________________ ___________________________________________________________________ ___________________________________________________________________ zu b): Der Rat der Stadt Bedburg beschließt, für die unter a) gebildeten Ausschüsse folgende Mitgliederzahlen festzulegen: Ausschuss (siehe Beschluss zu a) Ratsmitglieder Mitgliederzahlen sachkundige sachkundige Bürger Einwohner insgesamt (mit beratender Stimme) Der Rat der Stadt Bedburg beschließt, die Stellvertretung der Ausschussmitglieder wie folgt zu regeln. WP7-28/2004 Anlage zur Vorlage WP7-28/2004 Alternative 1: Bezüglich der Vertretung der Ausschussmitglieder beschließt der Rat der Stadt Bedburg, für die Mitglieder der Ausschüsse jeweils persönliche Stellvertreter zu wählen. Alternative 2: Bezüglich der Vertretung der Ausschussmitglider beschließt der Rat der Stadt Bedburg, für jeden Ausschuss aufgrund eines entsprechenden Wahlvorschlages mehrere Stellvertreter zu wählen, die in der Reihenfolge des Vorschlags zur Vertretung verhinderter Ausschussmitglieder berufen sind (sog. „Listenvertretung“). Alternative 3: ......... Begründung: zu a): Der Rat kann gemäß § 57 Abs. 1 GO NW Ausschüsse bilden, wobei gemäß § 57 Abs. 2 GO NW in jeder Gemeinde ein Hauptausschuss, ein Finanzausschuss und ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet werden müssen. Gesetzlich vorgeschrieben ist zudem die Bildung eines Wahlausschusses sowie eines Wahlprüfungsausschusses. Basierend auf der zum 01.07.2004 fortgesetzten Verwaltungsreform und den daraus resultierenden organisatorischen und personellen Änderungen sowie auch aus Kostenaspekten empfiehlt es sich darüber hinaus, die bislang bestehenden Ausschussstrukturen zu straffen und auf das neue Organisationsgefüge abzustimmen. So ist es im Hinblick auf die bevorstehende Umstellung im Haushaltswesen (Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements – NKF) zum 01.01.2005 Ziel, neben den rechtlich vorgeschriebenen Pflichtausschüssen je Fachbereich nur einen Ausschuss zu bilden. Die deutliche Zuweisung der Finanzverantwortung zur Aufgabenverantwortung in den Ausschüssen stellt insbesondere auch bzgl. der zukünftigen Handhabung der Haushaltsberatungen und der strategischen Steuerung einen wichtigen Umstrukturierungseffekt dar. Unter Berücksichtigung der zwingend einzurichtenden Pflichtausschüsse lässt sich die Anzahl der Ausschüsse von derzeit zehn auf acht reduzieren. Ein diesbezüglicher Vorschlag der Verwaltung ist als Anlage beigefügt. Hiernach soll zukünftig der neu zu bildende Ausschuss für Personal, Organisation und Finanzmanagement für alle finanziellen Fragen zuständig sein. Dabei handelt es sich um solche Angelegenheiten, die nicht per Gesetz ausschließlich einem Finanzausschuss zugeordnet oder einem anderen Ausschuss übertragen sind. Da die abschließende Vorberatung der Haushaltssatzung (§ 59 Abs. 2 GO NW) einem Finanzausschuss ohne Beteiligung sachkundiger Bürger vorbehalten ist, der Ausschuss für Personal, Organisation und Finanzmanagement aber sachkundige Bürger mit einbezieht, wird vorgeschlagen, die oben angesprochene abschließende WP7-28/2004 Anlage zur Vorlage WP7-28/2004 Vorberatung der Haushaltssatzung dem Hauptausschuss als Nachfolger des bisherigen Haupt- und Finanzausschusses zu übertragen. Dies macht auch insofern Sinn, da der Hauptausschuss zukünftig nur noch Angelegenheiten grundlegender Bedeutung behandelt, wozu die abschließende Vorberatung der Haushaltssatzung zweifelsohne gezählt werden kann. Bei der Festlegung der zu bildenden Ausschüsse gemäß Beschlussvorschlag zu a) hat der Bürgermeister Stimmrecht. zu b): Neben der Ausschussbildung regelt der Rat gemäß § 58 Abs. 1 GO NW die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse. Die Regelungsbefugnis des Rates umfasst insbesondere: - - die Festlegung der Zahl der Ausschusssitze die Festlegung, ob und ggf. wie viele sachkundige Bürger bzw. sachkundige Einwohner einem Ausschuss angehören sollen; hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Zahl der sachkundigen Bürger gemäß § 58 Abs. 3 S. 3 GO NW die Zahl der Ratsmitglieder nicht erreichen darf; daher muss auch eine (zwingende) Anzahl oder Höchstzahl sachkundiger Bürger festgelegt werden. die Regelung der Frage, ob für die Ausschussmitglieder Vertreter gewählt werden sollen die Festlegung der Reihenfolge der Vertretung gemäß § 58 Abs. 1 S. 2 GO NW; diesbezüglich können jeweils persönliche Stellvertreter gewählt oder z.B. eine Listenvertretung, wonach die Stellvertreter in der Reihenfolge des Vorschlags zur Vertretung verhinderter Ausschussmitglieder berufen sind, vorgesehen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nach den Bestimmungen des § 58 Abs. 3 S. 1 GO NW dem Hauptausschuss sowie dem Rechnungsprüfungsausschuss ausschließlich Ratsmitglieder angehören dürfen. Zudem empfiehlt es sich, grundsätzlich – außer beim Hauptausschuss; Stimmrecht des Bürgermeisters – eine ungerade Zahl der Ausschussmitglieder zu wählen, weil dann zumindest bei voller Besetzung des Ausschusses Stimmengleichheit vermieden werden kann, soweit keine Stimmenthaltungen stattfinden. Bei der Beschlussfassung über die Festlegung der Mitgliederzahlen hat der Bürgermeister kein Stimmrecht. Da die Gemeindeordnung hinsichtlich der personellen Besetzung der Ausschüsse in der zweiten Sitzung des Rates (voraussichtlich 09.11.2004) keine Bestimmungen darüber enthält, in welcher Reihenfolge die Ratsmitglieder und die sachkundigen Bürger zu wählen sind, wird aus Praktikabilitätsgründen bereits jetzt auf folgendes hingewiesen: Grundlage der Abstimmung über die Besetzung der Ausschüsse sind die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates. Diese haben die Möglichkeit, auch gemeinsame Wahlvorschläge ohne Rücksicht auf ihre Parteizugehörigkeit einzubringen. WP7-28/2004 Anlage zur Vorlage WP7-28/2004 Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag des gesamten Rates zustande, so erübrigt sich die Anwendung der weiteren Vorschriften über die Abstimmung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Ein einstimmiger Ratsbeschluss liegt allerdings nur dann vor, wenn der zuvor ausgehandelte Wahlvorschlag mit den Stimmen aller in der Sitzung anwesenden Ratsmitglieder angenommen wurde. Auf Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen kommt es nicht an. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag hingegen nicht zustande, so wird über die Besetzung der einzelnen Ausschüsse jeweils in einem Wahlgang abgestimmt. Dies gilt auch dann, wenn ein Ausschuss aus mehreren Gruppen von Mitgliedern (z.B. Ratsmitglieder und sachkundige Bürger) zusammengesetzt ist. Beim Verteilungsverfahren nach d’Hondt könnte es sodann zu Problemen dergestalt kommen, dass zum einen mehr Sitze auf sachkundige Bürger entfallen, als nach § 58 Abs. 3 S. 3 GO NW zulässig sind. Zum anderen könnte sich bei der Festlegung einer zwingend einzuhaltenden Anzahl sachkundiger Bürger ergeben, dass diese unterschritten wird. Insofern empfiehlt es sich, durch den Rat vorab einvernehmlich Modalitäten festzulegen, wie diese Problematik gehandhabt werden soll. Zur Vereinfachung beim Verteilungsverfahren kann z.B. zunächst die vom Rat festgelegte Anzahl der Ratsmitglieder im Ausschuss berücksichtigt werden und erst danach die Anzahl der sachkundigen Bürger. Zur Vermeidung von rechnerischen Schwierigkeiten sollte dabei jede Fraktion auf ihrer Vorschlagsliste zunächst einen Block von Ratsmitgliedern und dann einen Block von sachkundigen Bürgern aufführen. Im Verteilungsverfahren werden dann zunächst die Sitze für Ratsmitglieder und anschließend die der sachkundigen Bürger berücksichtigt. Mit Schreiben vom 29.09.2004 hat der Naturschutzbund Rhein-Erft e.V. beantragt, wie bisher auch, für die neue Legislaturperiode einen Vertreter als sachkundigen Einwohner mit beratender Stimme im Ausschuss für Umwelt und Verkehr sowie im Ausschuss für Planen und Bauen zuzulassen. Der Antrag ist der Sitzungsvorlage in Kopie beigefügt. Über die evtl. Berücksichtigung hat der Rat zu entscheiden. Eine bei Anpassung der Ausschussstruktur notwendige Änderung der Zuständigkeitsregelung sowie evtl. auch der Hauptsatzung wird in der zweiten Sitzung des Rates, die – wie bereits ausgeführt – voraussichtlich am 09.11.2004 stattfindet, zur Beschlussfassung vorgelegt. Die Aufgaben und Zuständigkeiten orientieren sich hierbei an den gesetzlichen Vorgaben für die Pflichtausschüsse sowie bei den freiwilligen Ausschüssen an der Finanz- und Aufgabenverantwortung der zuzuordnenden Fachbereiche. 50181 Bedburg, den 1. Oktober 2004 ----------------------------------Koehl ----------------------------------Brabender-Lipej ----------------------------------Koerdt Stv. Leiter Ratsbüro Leiterin Ratsbüro Bürgermeister