Daten
Kommune
Bedburg
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Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
WP7-28/2004
STADT BEDBURG
Anlage zur Vorlage WP7-28/2004
Zu TOP:
Drucksache: WP7-6/2004
Sitzungsteil
Ratsbüro
Az.:
Öffentlich
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Bedburg
Sitzungstermin:
Bemerkungen:
12.10.2004
Betreff:
Bildung von Ausschüssen sowie deren Zusammensetzung
a) Festlegung der zu bildenden Ausschüsse
b) Festlegung der Mitgliederzahlen der neu gebildeten Ausschüsse
Beschlussvorschlag:
zu a):
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt, in der neubegonnenen Wahlperiode
nachstehend aufgeführte Ausschüsse zu bilden:
___________________________________________________________________
___________________________________________________________________
___________________________________________________________________
zu b):
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt, für die unter a) gebildeten Ausschüsse
folgende Mitgliederzahlen festzulegen:
Ausschuss
(siehe Beschluss
zu a)
Ratsmitglieder
Mitgliederzahlen
sachkundige
sachkundige
Bürger
Einwohner
insgesamt
(mit beratender Stimme)
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt, die Stellvertretung der Ausschussmitglieder
wie folgt zu regeln.
WP7-28/2004
Anlage zur Vorlage WP7-28/2004
Alternative 1:
Bezüglich der Vertretung der Ausschussmitglieder beschließt der Rat der Stadt
Bedburg, für die Mitglieder der Ausschüsse jeweils persönliche Stellvertreter zu
wählen.
Alternative 2:
Bezüglich der Vertretung der Ausschussmitglider beschließt der Rat der Stadt
Bedburg, für jeden Ausschuss aufgrund eines entsprechenden Wahlvorschlages
mehrere Stellvertreter zu wählen, die in der Reihenfolge des Vorschlags zur
Vertretung verhinderter Ausschussmitglieder berufen sind (sog. „Listenvertretung“).
Alternative 3:
.........
Begründung:
zu a):
Der Rat kann gemäß § 57 Abs. 1 GO NW Ausschüsse bilden, wobei gemäß § 57
Abs. 2 GO NW in jeder Gemeinde ein Hauptausschuss, ein Finanzausschuss und
ein
Rechnungsprüfungsausschuss
gebildet
werden
müssen.
Gesetzlich
vorgeschrieben ist zudem die Bildung eines Wahlausschusses sowie eines
Wahlprüfungsausschusses.
Basierend auf der zum 01.07.2004 fortgesetzten Verwaltungsreform und den daraus
resultierenden organisatorischen und personellen Änderungen sowie auch aus
Kostenaspekten empfiehlt es sich darüber hinaus, die bislang bestehenden
Ausschussstrukturen zu straffen und auf das neue Organisationsgefüge
abzustimmen.
So ist es im Hinblick auf die bevorstehende Umstellung im Haushaltswesen
(Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements – NKF) zum 01.01.2005
Ziel, neben den rechtlich vorgeschriebenen Pflichtausschüssen je Fachbereich
nur einen Ausschuss zu bilden.
Die deutliche Zuweisung der Finanzverantwortung zur Aufgabenverantwortung in
den Ausschüssen stellt insbesondere auch bzgl. der zukünftigen Handhabung der
Haushaltsberatungen und der strategischen Steuerung einen wichtigen
Umstrukturierungseffekt dar.
Unter Berücksichtigung der zwingend einzurichtenden Pflichtausschüsse lässt sich
die Anzahl der Ausschüsse von derzeit zehn auf acht reduzieren. Ein diesbezüglicher
Vorschlag der Verwaltung ist als Anlage beigefügt. Hiernach soll zukünftig der neu zu
bildende Ausschuss für Personal, Organisation und Finanzmanagement für alle
finanziellen Fragen zuständig sein. Dabei handelt es sich um solche
Angelegenheiten, die nicht per Gesetz ausschließlich einem Finanzausschuss
zugeordnet oder einem anderen Ausschuss übertragen sind.
Da die abschließende Vorberatung der Haushaltssatzung (§ 59 Abs. 2 GO NW)
einem Finanzausschuss ohne Beteiligung sachkundiger Bürger vorbehalten ist, der
Ausschuss für Personal, Organisation und Finanzmanagement aber sachkundige
Bürger mit einbezieht, wird vorgeschlagen, die oben angesprochene abschließende
WP7-28/2004
Anlage zur Vorlage WP7-28/2004
Vorberatung der Haushaltssatzung dem Hauptausschuss als Nachfolger des
bisherigen Haupt- und Finanzausschusses zu übertragen.
Dies macht auch insofern Sinn, da der Hauptausschuss zukünftig nur noch
Angelegenheiten grundlegender Bedeutung behandelt, wozu die abschließende
Vorberatung der Haushaltssatzung zweifelsohne gezählt werden kann.
Bei der Festlegung der zu bildenden Ausschüsse gemäß Beschlussvorschlag zu a)
hat der Bürgermeister Stimmrecht.
zu b):
Neben der Ausschussbildung regelt der Rat gemäß § 58 Abs. 1 GO NW die
Zusammensetzung
der
Ausschüsse
und
ihre
Befugnisse.
Die
Regelungsbefugnis des Rates umfasst insbesondere:
-
-
die Festlegung der Zahl der Ausschusssitze
die Festlegung, ob und ggf. wie viele sachkundige Bürger bzw. sachkundige
Einwohner einem Ausschuss angehören sollen; hierbei ist zu berücksichtigen,
dass die Zahl der sachkundigen Bürger gemäß § 58 Abs. 3 S. 3 GO NW die
Zahl der Ratsmitglieder nicht erreichen darf; daher muss auch eine
(zwingende) Anzahl oder Höchstzahl sachkundiger Bürger festgelegt
werden.
die Regelung der Frage, ob für die Ausschussmitglieder Vertreter gewählt
werden sollen
die Festlegung der Reihenfolge der Vertretung gemäß § 58 Abs. 1 S. 2 GO
NW; diesbezüglich können jeweils persönliche Stellvertreter gewählt oder z.B.
eine Listenvertretung, wonach die Stellvertreter in der Reihenfolge des
Vorschlags zur Vertretung verhinderter Ausschussmitglieder berufen sind,
vorgesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach den Bestimmungen des § 58 Abs. 3 S. 1 GO
NW dem Hauptausschuss sowie dem Rechnungsprüfungsausschuss ausschließlich
Ratsmitglieder angehören dürfen.
Zudem empfiehlt es sich, grundsätzlich – außer beim Hauptausschuss; Stimmrecht
des Bürgermeisters – eine ungerade Zahl der Ausschussmitglieder zu wählen, weil
dann zumindest bei voller Besetzung des Ausschusses Stimmengleichheit
vermieden werden kann, soweit keine Stimmenthaltungen stattfinden.
Bei der Beschlussfassung über die Festlegung der Mitgliederzahlen hat der
Bürgermeister kein Stimmrecht.
Da die Gemeindeordnung hinsichtlich der personellen Besetzung der Ausschüsse in
der zweiten Sitzung des Rates (voraussichtlich 09.11.2004) keine Bestimmungen
darüber enthält, in welcher Reihenfolge die Ratsmitglieder und die sachkundigen
Bürger zu wählen sind, wird aus Praktikabilitätsgründen bereits jetzt auf folgendes
hingewiesen:
Grundlage der Abstimmung über die Besetzung der Ausschüsse sind die
Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates. Diese haben die
Möglichkeit, auch gemeinsame Wahlvorschläge ohne Rücksicht auf ihre
Parteizugehörigkeit einzubringen.
WP7-28/2004
Anlage zur Vorlage WP7-28/2004
Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag des gesamten Rates zustande, so erübrigt
sich die Anwendung der weiteren Vorschriften über die Abstimmung nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl. Ein einstimmiger Ratsbeschluss liegt allerdings nur
dann vor, wenn der zuvor ausgehandelte Wahlvorschlag mit den Stimmen aller in der
Sitzung anwesenden Ratsmitglieder angenommen wurde. Auf Stimmenthaltungen
und ungültige Stimmen kommt es nicht an.
Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag hingegen nicht zustande, so wird über die
Besetzung der einzelnen Ausschüsse jeweils in einem Wahlgang abgestimmt. Dies
gilt auch dann, wenn ein Ausschuss aus mehreren Gruppen von Mitgliedern (z.B.
Ratsmitglieder und sachkundige Bürger) zusammengesetzt ist.
Beim Verteilungsverfahren nach d’Hondt könnte es sodann zu Problemen dergestalt
kommen, dass zum einen mehr Sitze auf sachkundige Bürger entfallen, als nach §
58 Abs. 3 S. 3 GO NW zulässig sind. Zum anderen könnte sich bei der Festlegung
einer zwingend einzuhaltenden Anzahl sachkundiger Bürger ergeben, dass diese
unterschritten wird. Insofern empfiehlt es sich, durch den Rat vorab einvernehmlich
Modalitäten festzulegen, wie diese Problematik gehandhabt werden soll.
Zur Vereinfachung beim Verteilungsverfahren kann z.B. zunächst die vom Rat
festgelegte Anzahl der Ratsmitglieder im Ausschuss berücksichtigt werden und erst
danach die Anzahl der sachkundigen Bürger. Zur Vermeidung von rechnerischen
Schwierigkeiten sollte dabei jede Fraktion auf ihrer Vorschlagsliste zunächst einen
Block von Ratsmitgliedern und dann einen Block von sachkundigen Bürgern
aufführen. Im Verteilungsverfahren werden dann zunächst die Sitze für
Ratsmitglieder und anschließend die der sachkundigen Bürger berücksichtigt.
Mit Schreiben vom 29.09.2004 hat der Naturschutzbund Rhein-Erft e.V. beantragt,
wie bisher auch, für die neue Legislaturperiode einen Vertreter als sachkundigen
Einwohner mit beratender Stimme im Ausschuss für Umwelt und Verkehr sowie im
Ausschuss für Planen und Bauen zuzulassen. Der Antrag ist der Sitzungsvorlage in
Kopie beigefügt. Über die evtl. Berücksichtigung hat der Rat zu entscheiden.
Eine bei Anpassung der Ausschussstruktur notwendige Änderung der
Zuständigkeitsregelung sowie evtl. auch der Hauptsatzung wird in der zweiten
Sitzung des Rates, die – wie bereits ausgeführt – voraussichtlich am 09.11.2004
stattfindet, zur Beschlussfassung vorgelegt. Die Aufgaben und Zuständigkeiten
orientieren sich hierbei an den gesetzlichen Vorgaben für die Pflichtausschüsse
sowie bei den freiwilligen Ausschüssen an der Finanz- und Aufgabenverantwortung
der zuzuordnenden Fachbereiche.
50181 Bedburg, den 1. Oktober 2004
----------------------------------Koehl
----------------------------------Brabender-Lipej
----------------------------------Koerdt
Stv. Leiter Ratsbüro
Leiterin Ratsbüro
Bürgermeister