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Verwaltungsergänzung (Abgrenzung von Geschäften der laufenden Verwaltung bei Vergaben hier: Anpassung der Regelung vom 06.06.1990)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
63 kB
Datum
25.04.2007
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Verwaltungsergänzung (Abgrenzung von Geschäften der laufenden Verwaltung bei Vergaben
hier: Anpassung der Regelung vom 06.06.1990) Verwaltungsergänzung (Abgrenzung von Geschäften der laufenden Verwaltung bei Vergaben
hier: Anpassung der Regelung vom 06.06.1990)

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Inhalt der Datei

Datum: Z 2 / V 309/2007 25.04.2007 Abgrenzung von Geschäften der laufenden Verwaltung bei Vergaben hier: Anpassung der Regelung vom 06.06.1990 Unter Berücksichtigung des Beratungsergebnisses aus der Sitzung des Kreisausschusses vom 27.03.2007 (siehe Z 1/V 309/2007) wurde zwischenzeitlich folgender interfraktioneller Vorschlag erarbeitet: Die Anlage 1 zur Vorlage 309/2007 hinsichtlich der Wertgrenzen zur Abgrenzung von Geschäften der laufenden Verwaltung bei Auftragsvergaben erhält folgende Fassung: 1. Vergaben, deren Planungen durch den Kreistag, den Kreisausschuss oder den zuständigen Fachausschuss genehmigt worden sind, für die entsprechende Haushaltsmittel bereitgestellt wurden und bei denen die vergaberechtlichen Vorschriften eingehalten sind, gelten als Geschäfte der laufenden Verwaltung. 2. Nachträge, die in den o.g. Fällen mit der festgestellten Auftragssumme (inklusive Mehrwertsteuer) die ursprüngliche Haushaltsermächtigung überschreiten, bedürfen eines Kreisausschussbeschlusses. 3. Alle anderen Vergaben sind bis zu den folgenden Auftragswerten (exklusive MWSt.) Geschäfte der laufenden Verwaltung: a) b) c) Leistungen nach der HOAI, Vergabe von Aufträgen an Planer, Gutachter, Prüfer, Sachverständige, Berater sowie sonstige freiberufliche Leistungen bis zu 25.000 € Bauleistungen sowie sonstige Lieferungen und Leistungen bis zu 100.000 € Verträge, die eine laufende Zahlungsverpflichtung begründen, bis zu 100.000 € bei befristeten Verträgen ist der Gesamtwert zugrunde zu legen; bei unbefristeten Verträgen oder nicht absehbarer Vertragsdauer folgt der Vertragswert aus der monatlichen Zahlung multipliziert mit 48 Hierbei gelten Nachträge zu Aufträgen als Geschäft der laufenden Verwaltung, soweit die Nachträge in den Fällen zu a) bis c) 10% der ursprünglichen Auftragssumme (exklusive Mehrwertsteuer) nicht überschreitet. 4. Über die erfolgten Vergaben mit einem Auftragswert von über 30.000 € (exklusive Mehrwertssteuer) und von über 5.000 € (exklusive Mehrwertssteuer) bei Leistungen nach der HOAI / freiberuflichen Leistungen erhalten der jeweilig zuständige Fachausschuss sowie der Kreisausschuss in den der Vergabe folgenden Sitzungen eine entsprechende Information der Verwaltung, an wen in welcher Höhe vergeben wurde. 2 5. Stets als Geschäft der laufenden Verwaltung gelten Aufträge und Verträge, die aus den Konten 5233 Unterhaltung Geräte und Ausstattung 5234 Unterhaltung von Fahrzeugen 5237 Aufwendung für Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude 5242 Lernmittel nach dem Lernmittelfreiheitsgesetz 5413 Dienstreisen 5431 Büromaterial 5433 Zeitschriften und Fachliteratur 5434 Porto 5435 Fernmeldegebühren 5436 Öffentliche Bekanntmachungen 5441 und 5442 Versicherungsbeiträge zu finanzieren sind. 6. Die Landrätin/der Landrat kann in Fällen, die gemäß Ziffer 1 + 2 als Geschäfte der laufenden Verwaltung einzustufen sind, die Entscheidung des Kreisausschusses einholen. Der Kreisausschuss kann im Einzelfall mit dem Beschluss über die Auftragserteilung der Landrätin/dem Landrat höhere Kompetenzen für die Erteilung von Nachträgen einräumen. 7. Eine Splittung von Aufträgen mit dem Ziel der Unterschreitung von Wertgrenzen ist unzulässig.