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Bedburg
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Anlage zur Vorlage WP6-129/2003
-EntwurfSatzung
der Stadt Bedburg
über die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und
Plätze und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Stra0enreinigungs- und
Gebührensatzung) vom
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW)
in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666),zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 29. April 2003 (GV. NRW. S. 254), der §§ 3 und 4 des Gesetzes
über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NW) vom 18. Dezember 1975
(GV. NW. S. 706, 1976 S. 12), zuletzt geändert am 25. November 1997 (GV. NW.
S. 430) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) Vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch
Artikel 74 des Gesetzes vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708) hat der Rat
der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 16.12.1997 folgende Satzung beschlossen:
§1
Allgemeines
(1)
Die Stadt Bedburg betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr
gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der
geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landstraßen und Kreisstraßen
jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung
nicht nach § 2 den Grundstückseigentümern übertragen wird. Die
Reinigungspflicht umfaßt die Reinigung der Fahrbahnen und der Gehwege. Zur
Fahrbahn gehören auch die Trennstreifen, befestigte Seitenstreifen, die
Bushaltestellenbuchten sowie die Radwege. Gehwege sind alle Straßenteile,
deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist; als Gehwege
gelten auch die gemeinsamen Rad- und Gehwege nach § 41 Abs. 2 Nr. 5
(Zeichen 240) StVO.
(2)
Zur Reinigung gehört auch die Winterwartung. Diese umfaßt insbesondere
das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie das Bestreuen der
Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei
Schnee- und Eisglätte.
(3)
Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des
Eigentümers der Erbbauberechtigte.
§2
Übertragung der Reinigungspflicht
auf die Grundstückseigentümer
(1)
Die Reinigung aller Gehwege sowie der Mischflächen in verkehrsberuhigten
Bereichen einschließlich der Winterwartung und die Reinigung der im
Straßenverzeichnis besonders kenntlich gemachten Fahrbahnen, wird in dem
darin festgelegten Umfange den Eigentümern (im Straßenverzeichnis Anlieger
genannt) der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke
auferlegt.
Sind
die
Grundstückseigentümer
beider
Straßenseiten
reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigung nur bis zur Straßenmitte. Das
Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.
(2)
Auf Antrag eines Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche
Erklärung gegenüber der Stadt Bedburg mit deren Zustimmung die
Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende
Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit
widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.
§3
Art und Umfang der Reinigungspflicht nach § 2 Abs. 1
(1)
Fahrbahnen und Gehwege sind nach Bedarf, mindestens jedoch wöchentlich,
und zwar bis spätestens 16.00 Uhr, zu säubern. Belästigende Staubentwicklung
ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der
Säuberung unverzüglich zu entfernen.
(2)
Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von
Schnee freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Fußgängerüberwege und
die gefährlichen Stellen auf den von den Grundstückseigentümern zu reinigenden
Fahrbahnen zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden
Mitteln einzusetzen sind.
(3)
Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die
Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten
ist; ihre Verwendung ist nur erlaubt,
a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch
Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu
erzielen ist,
b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenaufoder -abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen
Gehwegabschnitten.
Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen
auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel
enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden.
(4)
In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene
Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalles bzw. nach dem
Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und
entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr
des folgenden Tages zu beseitigen.
(5)
An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die
Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, daß ein
gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.
WP6-129/2003
Anlage zur Vorlage WP6-129/2003
(6)
Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder
- wo dies nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, daß der
Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet
oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten
sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen
nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.
(7)
Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des
Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen,
bleibt unberührt.
§4
Benutzungsgebühren
(1)
Die Stadt Bedburg erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der
öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG in Verbindung mit
§ 3 StrReinG NW.
(2)
Die Stadt Bedburg trägt den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche
Interesse an der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder
Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht.
§5
Gebührensatz
(1)
Wird nur die Winterwartung von der Stadt ausgeführt, so beträgt die
Benutzungsgebühr jährlich je veranlagtem Frontmeter:
bei Anliegerstraßen
bei Innerortsstraßen
bei Hauptgeschäftsstraßen
bei überörtlichen Straßen
(2)
0,47 €
0,44 €
0,41 €
0,38 €
Wird neben der Winterwartung auch die Fahrbahnreinigung durch die Stadt
durchgeführt, erhöhen sich die Benutzungsgebühren um 1,20 € je veranlagtem
Frontmeter Reinigungsstrecke.
Bei mehrfacher Reinigung vervielfacht sich die Gebühr entsprechend.
§6
Gebührenmaßstab
(1) Maßstab für die Benutzungsgebühr sind die Grundstücksseite entlang der Straße,
durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge) und die Zahl der
Reinigungen. Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder
nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an diese
Straße, so wird anstatt der Frontlänge die der Straße zugewandte
Grundstücksseite zugrunde gelegt. Als der Straße zugewandt im Sinne des
Satzes 2 gilt eine Grundstücksseite, wenn sie parallel oder in einem Winkel von
weniger als 45° zur Straße verläuft.
Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nur zum Teil an
diese Straße und weist es im übrigen keine ihr zugewandte Grundstücksseite auf,
so wird die Frontlänge bzw. Grundstücksseite zugrunde gelegt, die sich bei einer
gedachten Verlängerung dieser Straße in gerader Linie ergeben würde.
Grenzt ein Grundstück mit verschiedenen Grundstücksseiten an verschiedene
befahrbare
Straßenteile
derselben
mit
Kraftfahrzeugen
befahrbaren
Erschließungsanlage, so wird die längste Grundstücksseite von den an die
verschiedenen Straßenabschnitten grenzenden Grundstücksseiten als Frontlänge
zur Bemessung der Straßenreinigungsgebühr zugrunde gelegt.
(2)
Liegt ein Grundstück an mehreren zu reinigenden Straßen, so werden die
Grundstücksseiten an den Straßen zugrunde gelegt, durch die eine wirtschaftliche
oder verkehrliche Nutzung des Grundstücks möglich ist; bei abgeschrägten oder
abgerundeten Grundstücksgrenzen wird der Schnittpunkt der gedachten
Verlängerung der Grundstücksgrenzen zugrunde gelegt.
(3)
Bei der Feststellung der Länge der Grundstücksseiten nach den Absätzen 1
und 2 werden Bruchteile eines Meters bis zu 50 cm abgerundet und über 50 cm
aufgerundet.
(4) Vorstehende Regelungen gelten sowohl für bebaute als auch für unbebaute
Grundstücke.
§7
Gebührenpflichtige
(1)
Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des erschlossenen Grundstücks.
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2)
Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer vom Beginn des
Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt.
(3)
Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, daß Beauftragte der Stadt
Bedburg das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen
oder zu überprüfen.
§8
Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Gebühr
(1)
Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, der auf den Beginn
der regelmäßigen Reinigung der Straße folgt. Sie erlischt mit dem Ende des
Monats, mit dem die regelmäßige Reinigung eingestellt wird.
(2)
Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder
erhöht sich die Benutzungsgebühr vom Ersten des Monats an, der der Änderung
WP6-129/2003
Anlage zur Vorlage WP6-129/2003
folgt. Falls die Reinigung aus zwingenden Gründen für weniger als einen Monat
eingestellt oder für weniger als drei Monate eingeschränkt werden muß, besteht
kein Anspruch auf Gebührenminderung.
(3)
Die
Benutzungsgebühr
wird
einen
Monat
nach
Zugang
des
Gebührenbescheides fällig, sofern im Gebührenbescheid kein anderer Zeitpunkt
angegeben ist. Die Gebühr kann zusammen mit anderen Abgaben angefordert
werden.
§9
Ordnungswidrigkeit
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. seiner Reinigungspflicht nach § 2 dieser Satzung nicht nachkommt,
2. gegen ein Ge- oder Verbot des § 3 dieser Satzung verstößt.
(2)
Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige
Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2004 in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung der Stadt
Bedburg über die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen,
Wege und Plätze (Straßenreinigungssatzung) vom 17.12.1997 in der Fassung der
Fünften Änderungssatzung vom 12.12.2002 und die Gebührensatzung zur
Straßenreinigungssatzung vom 17.12.1997 in der Fassung der Vierten
Änderungssatzung vom 12.12.2002 außer Kraft.