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Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage WP6-129/2003)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
19 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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Anlage zur Vorlage WP6-129/2003 -EntwurfSatzung der Stadt Bedburg über die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Stra0enreinigungs- und Gebührensatzung) vom Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666),zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2003 (GV. NRW. S. 254), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NW) vom 18. Dezember 1975 (GV. NW. S. 706, 1976 S. 12), zuletzt geändert am 25. November 1997 (GV. NW. S. 430) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) Vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708) hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 16.12.1997 folgende Satzung beschlossen: §1 Allgemeines (1) Die Stadt Bedburg betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach § 2 den Grundstückseigentümern übertragen wird. Die Reinigungspflicht umfaßt die Reinigung der Fahrbahnen und der Gehwege. Zur Fahrbahn gehören auch die Trennstreifen, befestigte Seitenstreifen, die Bushaltestellenbuchten sowie die Radwege. Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist; als Gehwege gelten auch die gemeinsamen Rad- und Gehwege nach § 41 Abs. 2 Nr. 5 (Zeichen 240) StVO. (2) Zur Reinigung gehört auch die Winterwartung. Diese umfaßt insbesondere das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte. (3) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. §2 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer (1) Die Reinigung aller Gehwege sowie der Mischflächen in verkehrsberuhigten Bereichen einschließlich der Winterwartung und die Reinigung der im Straßenverzeichnis besonders kenntlich gemachten Fahrbahnen, wird in dem darin festgelegten Umfange den Eigentümern (im Straßenverzeichnis Anlieger genannt) der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt. Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigung nur bis zur Straßenmitte. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. (2) Auf Antrag eines Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt Bedburg mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht. §3 Art und Umfang der Reinigungspflicht nach § 2 Abs. 1 (1) Fahrbahnen und Gehwege sind nach Bedarf, mindestens jedoch wöchentlich, und zwar bis spätestens 16.00 Uhr, zu säubern. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen. (2) Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Fußgängerüberwege und die gefährlichen Stellen auf den von den Grundstückseigentümern zu reinigenden Fahrbahnen zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind. (3) Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist; ihre Verwendung ist nur erlaubt, a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist, b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenaufoder -abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. (4) In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalles bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. (5) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, daß ein gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist. WP6-129/2003 Anlage zur Vorlage WP6-129/2003 (6) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder - wo dies nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, daß der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden. (7) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, bleibt unberührt. §4 Benutzungsgebühren (1) Die Stadt Bedburg erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG in Verbindung mit § 3 StrReinG NW. (2) Die Stadt Bedburg trägt den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht. §5 Gebührensatz (1) Wird nur die Winterwartung von der Stadt ausgeführt, so beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je veranlagtem Frontmeter: bei Anliegerstraßen bei Innerortsstraßen bei Hauptgeschäftsstraßen bei überörtlichen Straßen (2) 0,47 € 0,44 € 0,41 € 0,38 € Wird neben der Winterwartung auch die Fahrbahnreinigung durch die Stadt durchgeführt, erhöhen sich die Benutzungsgebühren um 1,20 € je veranlagtem Frontmeter Reinigungsstrecke. Bei mehrfacher Reinigung vervielfacht sich die Gebühr entsprechend. §6 Gebührenmaßstab (1) Maßstab für die Benutzungsgebühr sind die Grundstücksseite entlang der Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge) und die Zahl der Reinigungen. Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an diese Straße, so wird anstatt der Frontlänge die der Straße zugewandte Grundstücksseite zugrunde gelegt. Als der Straße zugewandt im Sinne des Satzes 2 gilt eine Grundstücksseite, wenn sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45° zur Straße verläuft. Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nur zum Teil an diese Straße und weist es im übrigen keine ihr zugewandte Grundstücksseite auf, so wird die Frontlänge bzw. Grundstücksseite zugrunde gelegt, die sich bei einer gedachten Verlängerung dieser Straße in gerader Linie ergeben würde. Grenzt ein Grundstück mit verschiedenen Grundstücksseiten an verschiedene befahrbare Straßenteile derselben mit Kraftfahrzeugen befahrbaren Erschließungsanlage, so wird die längste Grundstücksseite von den an die verschiedenen Straßenabschnitten grenzenden Grundstücksseiten als Frontlänge zur Bemessung der Straßenreinigungsgebühr zugrunde gelegt. (2) Liegt ein Grundstück an mehreren zu reinigenden Straßen, so werden die Grundstücksseiten an den Straßen zugrunde gelegt, durch die eine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung des Grundstücks möglich ist; bei abgeschrägten oder abgerundeten Grundstücksgrenzen wird der Schnittpunkt der gedachten Verlängerung der Grundstücksgrenzen zugrunde gelegt. (3) Bei der Feststellung der Länge der Grundstücksseiten nach den Absätzen 1 und 2 werden Bruchteile eines Meters bis zu 50 cm abgerundet und über 50 cm aufgerundet. (4) Vorstehende Regelungen gelten sowohl für bebaute als auch für unbebaute Grundstücke. §7 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des erschlossenen Grundstücks. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt. (3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, daß Beauftragte der Stadt Bedburg das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. §8 Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Gebühr (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung der Straße folgt. Sie erlischt mit dem Ende des Monats, mit dem die regelmäßige Reinigung eingestellt wird. (2) Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Benutzungsgebühr vom Ersten des Monats an, der der Änderung WP6-129/2003 Anlage zur Vorlage WP6-129/2003 folgt. Falls die Reinigung aus zwingenden Gründen für weniger als einen Monat eingestellt oder für weniger als drei Monate eingeschränkt werden muß, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. (3) Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides fällig, sofern im Gebührenbescheid kein anderer Zeitpunkt angegeben ist. Die Gebühr kann zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden. §9 Ordnungswidrigkeit (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. seiner Reinigungspflicht nach § 2 dieser Satzung nicht nachkommt, 2. gegen ein Ge- oder Verbot des § 3 dieser Satzung verstößt. (2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister. § 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2004 in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung der Stadt Bedburg über die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (Straßenreinigungssatzung) vom 17.12.1997 in der Fassung der Fünften Änderungssatzung vom 12.12.2002 und die Gebührensatzung zur Straßenreinigungssatzung vom 17.12.1997 in der Fassung der Vierten Änderungssatzung vom 12.12.2002 außer Kraft.