Daten
Kommune
Bedburg
Größe
28 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP7-394/2005
Sitzungsteil
Fachbereich IV
Öffentlich
Az.:
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Personal, Organisation und
Finanzmanagement
18.10.2005
Bemerkungen:
Betreff:
Änderung der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Bedburg hinsichtlich der
ausgeschlossenen Abfälle und wegen des Vollzuges des ElektroG
hier: Vorberatung der Vierten Änderungssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der
Stadt Bedburg
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Personal, Organisation und Finanzmanagement empfiehlt dem Rat der Stadt
Bedburg, die im Entwurf vorgelegte vierte Änderungssatzung zur Satzung über die
Abfallentsorgung in der Stadt Bedburg zu beschließen.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Bitte die Begründung zwischen den farbigen Feldern einsetzen!!!!!!!!!!!
<<SachText Beginn>>
Von der städtischen Abfuhr ausgeschlossene Abfälle:
Mit Datum vom 17.09.2002 hat die Geschäftsstelle des Städte- und Gemeindebundes NRW eine
neue Mustersatzung über die Abfallentsorgungssatzung herausgegeben. Die neue MusterAbfallentsorgungssatzung diente in erster Linie der Umsetzung der zum 01.01.2003 in Kraft
getretenen Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von
bestimmten Bau- und Abbruchabfällen.
Orientiert an diesen Vorgaben der Mustersatzung hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung
am 10.12.2002 die Neufassung der Abfallentsorgungssatzung beschlossen, welche zum
01.01.2003 in Kraft getreten ist.
Seit dem 01.01.2003 bestand damit auch Anschluss- und Benutzungszwang für Grundstücke, auf
denen keine privaten Haushaltungen vorzufinden sind, sondern die anderweitig, z. B. rein
industriell/gewerblich genutzt werden und für sog. gemischt genutzte Grundstücke, d. h. solche,
auf denen private Haushaltungen und Erzeuger/Besitzer von Abfällen aus anderen
Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen vorzufinden sind, wie z. B. ein Grundstück, auf
dem sich sowohl ein Gewerbebetrieb als auch das Wohnhaus des Firmeninhabers befindet.
Zuvor wurde zum 01.01.1994 zuletzt die Satzung über die Abfallentsorgung neugefasst. Seit
diesem Zeitpunkt bis zur Neufassung zum 01.01.2003 gab es sowohl beim Rhein-Erft-Kreis als
auch bei der Stadt Bedburg hinsichtlich ausgeschlossener Abfälle keine Änderungen.
Die von der städtischen Abfuhr ausgeschlossenen Abfälle bis zur Neufassung der Abfallsatzung
zum 01.01.2003 sind in der Anlage A zu dieser Sitzungsvorlage aufgeführt.
In der Begründung zur Vorschrift über die ausgeschlossenen Abfälle in der Mustersatzung hat der
Städte- und Gemeindebund erläutert, dass in einer Liste (Anlage zur Satzung) insbesondere auch
diejenigen Abfälle aufzunehmen sind, die der Kreis in seiner Abfallsatzung durch einen
Positivkatalog oder Negatikatalog ausgeschlossen hat. Ist in der Satzung des Kreises ein sog.
Positivkatalog aufgenommen worden, d. h. sind in einem Katalog alle Abfälle aufgenommen, die
durch den Kreis entsorgt werden, so sollte lt. Städte- und Gemeindebund auch die kreisangehörige
Stadt/Gemeinde mit einem solchem Positivkatalog in ihrer Abfallentsorgungs-satzung arbeiten.
Aus diesem Grunde hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 10.12.2002 nach erfolgter
Überarbeitung entsprechend den Vorschlägen des Haupt- und Finanzausschusses die
Neufassung der Abfallentsorgungssatzung und mit dieser die Vorschrift über ausgeschlossene
Abfälle und einen „reduzierten“ Positivkatalog mehrheitlich bei einer Gegenstimme beschlossen
(derzeit gültige Vorschrift über ausgeschlossene Abfälle und Positivkatalog, s. Anlage B). Durch
diesen reduzierten Positivkatalog wurden einige Abfallarten von der städtischen Abfuhr
ausgeschlossen, so
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Schlämme jeglicher Art,
Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen
Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (Abfallschlüssel: 02 02),
Abfälle aus der Zuckerherstellung (Abfallschlüssel: 02 04),
Abfälle aus der Milchverarbeitung (Abfallschlüssel: 02 05),
Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie (Abfallschlüssel: 04 01),
Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von
Beschichtungen (Farben, Lacken, Email), Klebstoffen, Dichtmassen und
Druckfarben (Abfallschlüssel: 08),
Altreifen (Abfallschlüssel: 16 01 03),
Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte (Abfallschlüssel: 17 03),
Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a. n. g. (Abfallschlüssel: 19 08),
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
Der Ausschuss hat in seiner letzten Sitzung die Verwaltung beauftragt, die ausgeschlossenen
Abfälle einer vollständigen Revision zu unterziehen.
Die Abfälle im Positivkatalog sind durch einen sechsstelligen Abfallschlüssel nach der
Abfallverzeichnisverordnung (AVV) gekennzeichnet. In der Haupteinteilung der AVV erfolgt eine
Abfallbestimmung auf der Grundlage von Branchen und Prozessarten, die weiter nach
Herkunftsbereichen unterteilt wird. Insgesamt definiert die AVV 20 Herkunftsbranchen, in denen
Abfälle entstehen können.
Die Siedlungsabfälle sind in der Gruppe 20 beschrieben. Siedlungsabfälle sind Haushaltsabfälle
und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen einschließlich
getrennt gesammelter Fraktionen.
Die „Gewerbeabfälle“ sind nach der AVV unterschiedlichen Herkunftsbereichen zugeordnet.
Die entsorgungspflichtigen Körperschaften können mittels Satzung Abfälle von der Entsorgungspflicht ausschließen, sofern sie diese nach ihrer Art oder Menge nicht mit den in Haushaltungen
anfallenden Abfällen entsorgen können. Diese Voraussetzung trifft vor allem für besonders
überwachungsbedürftige Abfälle und für Massenabfälle zu.
In der Anlage C zur Sitzungsvorlage ist der vollständige seit 01.06.2005 geltende Positivkatalog
des Rhein-Erft-Kreises aufgeführt. Grundsätzlich ist eine Angleichung, d. h. Reduzierung von
Abfällen im städtischen Positivkatalog, somit erforderlich.
Die Verwaltung empfiehlt darüber hinaus, folgende Abfälle aus der Positivliste für die Stadt
Bedburg heraus zu nehmen, weil die von der Stadt angebotenen Abfallgefäße und Holdienste für
die Beförderung der Abfälle ungeeignet sind:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
02 01 01 Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen
02 03 01 Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen
02 03 05 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
02 04 03 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
02 05 02 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
02 06 03 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
02 07 05 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
03 03 05 De-inking-Schlämme aus dem Papierrecycling
03 03 11 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme
derjenigen, die unter 03 03 10 fallen
08 01 16 wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen,
die unter 08 01 15 fallen
08 04 14 wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmasen enthalten, mit Ausnahme
derjenigen, die unter 08 01 13 fallen
16 01 03 Altreifen*
19 08 01 Sieb- und Rechenrückstände
19 08 02 Sandfangrückstände
19 09 02 Schlämme aus der Wasserklärung
19 09 03 Schlämme aus der Dekarbonatisierung
20 03 06 Abfälle aus der Kanalreinigung
*Es empfielt sich, auch aus ökologischen Gründen, die Entsorgung bzw. Aufarbeitung von Altreifen
entsprechenden gewerblichen Fachbetrieben zu überlassen.
Zusammenfassend ist somit eine Überarbeitung des Positivkataloges als Anlage 1 zu § 3 Abs. 1
Ziffer 4 der Satzung über Abfallentsorgung in der Stadt Bedburg vorzunehmen.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 4
Die gestrichenen Einzelfraktionen im Positivkatalog (s. Anlage D zur Sitzungsvorlage) sind von
der städtischen Abfallentsorgung auszuschließen.
Des weiteren empfiehlt die Verwaltung, im Rahmen der Vorschriften des § 3 (Ausgeschlossene
Abfälle) und § 13 (Sperrige Abfälle/Sperrmüll) folgende Abfälle von der städtischen Abfuhr
auszuschließen:
Vollständiger Ausschluss (§ 3)
• Bodenaushub (Erdaushub)
• Bauschutt
• Straßenaufbruch
Ausschluss als Sperrgut (§ 13)
• Baumischabfälle, insbesondere Badewannen, Bretter, Dachlatten, -pappe und -pfannen,
Duschkabinen, Eternitplatten, Fensterrahmen und -scheiben, Fliesen, Fußbodenbelag,
Gipsplatten, Glaswolle, Heizkörper, Innenverkleidungen von Decken und Wänden,
Kacheln, Keramik, Markisen, Pergola, Rasenmäher (Benzin), Rollläden, Steinwolle,
Teerpappe, Türen, Zäune
Hinsichtlich der Baumischabfälle wird darauf hingewiesen, dass wegen der vor einigen Jahren
unerwünschten Mengenbegrenzung im Bereich des Sperrgutes mittlerweile erkennbar ist, dass
teilweise in größerem Maße Renovierungsabfälle und Abfälle aus Wohnungsentrümpelungen zur
Sperrgutabfuhr bereitgestellt werden. Nach wie vor ist das beauftragte Entsorgungsunternehmen
angehalten, einzelne Teile, die als Baumischabfälle zu qualifizieren sind, bei der Sperrgutabfuhr
mitzunehmen. Um in darüber hinausgehenden Fällen eine Handhabe zu behalten, die unabhängig
von abfalltechnischen Fachbegriffen von den Bürgerinnen und Bürgern im Satzungstext
nachvollzogen werden kann, empfielt es sich, die aus dem Entsorgungskalender bekannte
Auflistung mit Beispielen in den Satzungstext einzufügen.
Abschließend wird festgestellt, dass durch die aktuelle Änderung des Positivkataloges des RheinErft-Kreises in erster Linie verschiedene Gewerbetreibende betroffen sind. Bislang war der RheinErft-Kreis nicht zur Entsorgung von organischen Gewerbeabfällen auf der Deponie Haus Forst in
der Lage, die Annahme ist aber nunmehr möglich.
Von der Entsorgungspflicht des Rhein-Erft-Kreises ausgeschlossen wurden mit der nunmehr
geltenden Satzung u. a. Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen, Abfälle aus
der Herstellung von Keramikerzeugnissen und keramischen Baustoffen wie Ziegeln, Fliesen,
Steinzeug und Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus
diesen. Betroffen sind damit bestimmte Herkunftsbranchen. Nicht betroffen ist damit also z. B. der
Keramik-Blumentopf als gemischter Siedlungsabfall (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche
und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen; Abfallschlüssel: 20 03 01).
Wurzelwerk war bisher von der städtischen Grünabfuhr ausgeschlossen. Die Verwertung stellt
jedoch nach Schreddern der Grünabfälle im Verwertungszentrum Erftstadt kein Problem mehr dar.
Damit kann Wurzelwerk von geringem Ausmaß (max. 10 cm Durchmesser) zur Grünabfuhr (nicht
über die Biotonne) zugelassen werden.
Notwendige Satzungsänderungen aufgrund des Elektro- und Elektronikaltgerätegesetzes:
Am 24.03.2005 ist das Elektro- und Elektronikaltgerätegesetz (ElektroG) in Kraft getreten. Nach §
9 Abs. 3 ElektroG sind in NRW die Städte und Gemeinden für die Erfassung, Beförderung und
Bereitstellung der Elektro- und Elektronikaltgeräte (sortiert nach fünf Gerätegruppen in fünf
Container) zur Abholung durch die Hersteller zuständig. Die Hersteller müssen auf ihre Kosten die
Container für die Abholung zur Verfügung stellen (§ 9 Abs. 5 ElektroG).
Die Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind zwar bis zum 23.03.2006
ausgesetzt, der Städte- und Gemeindebund NRW empfiehlt jedoch, zum 01.01.2006 einen Vollzug
auf der Grundlage des ElektroG sicher zu stellen.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 5
Nach § 9 Abs. 3 S. 1 ElektroG sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet,
Sammelstellen einzurichten, an denen Altgeräte aus privaten Haushalten ihres Gebietes von
Endnutzern und Vertreibern angeliefert werden können (Bringsystem).
Private Haushalte sind nach § 3 Abs. 4 ElektroG private Haushaltungen im Sinne des KrW-/AbfG
sowie sonstige Herkunftsbereiche von Altgeräten, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort
anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar sind.
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können nach § 9 Abs. 3 S. 4 ElektroG die Altgeräte
auch bei den privaten Haushalten abholen (Holsystem) oder eine Kombination eines Hol- und
Bringsystem einrichten.
Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, Haushaltsgroßgeräte (Gruppe 1 gemäß ElektroG) wie
Elektro-/Gasherde, Spülmaschinen, Trockner, Schleudern, Heimbügler, Mikrowellen etc. und
Kühlgeräte (Gruppe 2 gemäß ElektroG) wie bisher auch auf Anforderung des
Anschlussberechtigten abzufahren.
Fernseher und Monitore werden derzeit noch als sperrige Abfälle entsorgt. Diese unterfallen
nunmehr der Gruppe 3 des ElektroG. Es wird vorgeschlagen, diese mit den Groß- und Kühlgeräten
auf Anforderung des Anschlussberechtigten abzufahren (Sammelstelle Holsystem).
Weiter vorgeschlagen, die übrigen Geräte der Gruppe 3 (Informations- und
Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik), die Gasentladungslampen –
Gruppe 4 – und die Geräte der Gruppe 5 (Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskörper, elektrische
und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte, Medizinprodukte,
Überwachungs- und Kontrollinstrumente) über ein Zusatzfahrzeug zum Schadstoffmobil
einzusammeln (Sammelstelle Bringsystem).
Ebenso verfährt die Stadt Erftstadt.
Auch in der Stadt Wesseling werden „große Geräte“ bei den Bürgerinnen und Bürgern abgeholt,
für die übrigen Geräte ist eine Annahmestelle auf dem Wertstoffhof geplant.
In der Stadt Hürth soll ein Fahrzeug die Elektrogeräte gemeinsam mit den bereits getrennt
gesammelten Kühlgeräten abholen und es ist auch geplant, eine Übergabestelle auf dem
Betriebshof einzurichten.
In der Stadt Brühl besteht für die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, die Altgeräte auf dem
Recyclinghof abzugeben. Die Abholung ab Haushalt ist gegen die Entrichtung einer
Anfahrtspauschale möglich.
In der Stadt Kerpen wird zum 01.01.2006 noch ein Wertstoffhof errichtet.
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind nach § 9 Abs. 4 ElektroG verpflichtet, an der sog.
„Übergabestelle“ (nicht Sammelstelle) die eingesammelten alten Elektro- und Elektronikgeräte
sortiert nach 5 Gerätegruppen in 5 Containern zur Abholung durch die Hersteller bereit zu stellen.
Die Übergabestelle ist zugleich Schnittstelle zwischen der geteilten Kostenverantwortung zwischen
den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und den Herstellern, d. h. die öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger tragen die Kosten der Erfassung bis zur Einsortierung in die fünf
Gerätegruppen-Container. Mit der Abholung der gefüllten Container ist die Kostenverantwortung
der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beendet und es beginnt die Kostenverantwortung der
Hersteller.
Aus Kostengesichtspunkten wird vom Städte- und Gemeindebund NRW empfohlen, die Zahl der
Übergabestellen zwischen Kommunen und Herstellern möglichst gering zu halten. Da der RheinErft-Kreis eine Übergabestelle auf der Deponie Haus-Forst in Kerpen-Manheim einrichtet, wird
verwaltungsseitig empfohlen, die Aufgabe des Betriebes der Übergabestelle nach § 5 Abs. 6 S. 4
LAbfG NRW dem Rhein-Erft-Kreis zu übertragen.
Bei der Anlieferung eines Altgerätes an einer Sammelstelle darf kein Entgelt erhoben werden (§ 9
Abs. 3 S. 3 ElektroG), die Kosten für die Einsammlung, Beförderung und Bereitstellung der
Elektro- und Elektronikaltgeräte werden über die Abfallgebühr abgerechnet.
STADT BEDBURG
Seite: 6
Sitzungsvorlage
Wegen des Vollzuges auf der Grundlage des ElektroG sind einige Änderungen in der derzeit
geltenden Abfallsatzung notwendig, diese werden in der Anlage E zur Sitzungsvorlage aufgeführt.
Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, die im Entwurf beigefügte Vierte Änderungssatzung zur
Abfallentsorgungssatzung (Anlage F) dem Rat der Stadt Bedburg zur Beschlussfassung zu
empfehlen.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den
-----------------------------------
-----------------------------------
----------------------------------Koerdt
Sachbearbeiter(in)
Fachbereichsleiter(in)
Bürgermeister