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Beschlussvorlage (Änderung der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Bedburg hinsichtlich der ausgeschlossenen Abfälle und wegen des Vollzuges des ElektroG hier: Vorberatung der Vierten Änderungssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bedburg)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
28 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Änderung der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Bedburg hinsichtlich der ausgeschlossenen Abfälle und wegen des Vollzuges des ElektroG
hier: Vorberatung der Vierten Änderungssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bedburg) Beschlussvorlage (Änderung der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Bedburg hinsichtlich der ausgeschlossenen Abfälle und wegen des Vollzuges des ElektroG
hier: Vorberatung der Vierten Änderungssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bedburg) Beschlussvorlage (Änderung der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Bedburg hinsichtlich der ausgeschlossenen Abfälle und wegen des Vollzuges des ElektroG
hier: Vorberatung der Vierten Änderungssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bedburg) Beschlussvorlage (Änderung der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Bedburg hinsichtlich der ausgeschlossenen Abfälle und wegen des Vollzuges des ElektroG
hier: Vorberatung der Vierten Änderungssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bedburg) Beschlussvorlage (Änderung der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Bedburg hinsichtlich der ausgeschlossenen Abfälle und wegen des Vollzuges des ElektroG
hier: Vorberatung der Vierten Änderungssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bedburg) Beschlussvorlage (Änderung der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Bedburg hinsichtlich der ausgeschlossenen Abfälle und wegen des Vollzuges des ElektroG
hier: Vorberatung der Vierten Änderungssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bedburg)

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP7-394/2005 Sitzungsteil Fachbereich IV Öffentlich Az.: Nicht öffentlich X Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Personal, Organisation und Finanzmanagement 18.10.2005 Bemerkungen: Betreff: Änderung der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Bedburg hinsichtlich der ausgeschlossenen Abfälle und wegen des Vollzuges des ElektroG hier: Vorberatung der Vierten Änderungssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bedburg Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Personal, Organisation und Finanzmanagement empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, die im Entwurf vorgelegte vierte Änderungssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bedburg zu beschließen. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Bitte die Begründung zwischen den farbigen Feldern einsetzen!!!!!!!!!!! <<SachText Beginn>> Von der städtischen Abfuhr ausgeschlossene Abfälle: Mit Datum vom 17.09.2002 hat die Geschäftsstelle des Städte- und Gemeindebundes NRW eine neue Mustersatzung über die Abfallentsorgungssatzung herausgegeben. Die neue MusterAbfallentsorgungssatzung diente in erster Linie der Umsetzung der zum 01.01.2003 in Kraft getretenen Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen. Orientiert an diesen Vorgaben der Mustersatzung hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 10.12.2002 die Neufassung der Abfallentsorgungssatzung beschlossen, welche zum 01.01.2003 in Kraft getreten ist. Seit dem 01.01.2003 bestand damit auch Anschluss- und Benutzungszwang für Grundstücke, auf denen keine privaten Haushaltungen vorzufinden sind, sondern die anderweitig, z. B. rein industriell/gewerblich genutzt werden und für sog. gemischt genutzte Grundstücke, d. h. solche, auf denen private Haushaltungen und Erzeuger/Besitzer von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen vorzufinden sind, wie z. B. ein Grundstück, auf dem sich sowohl ein Gewerbebetrieb als auch das Wohnhaus des Firmeninhabers befindet. Zuvor wurde zum 01.01.1994 zuletzt die Satzung über die Abfallentsorgung neugefasst. Seit diesem Zeitpunkt bis zur Neufassung zum 01.01.2003 gab es sowohl beim Rhein-Erft-Kreis als auch bei der Stadt Bedburg hinsichtlich ausgeschlossener Abfälle keine Änderungen. Die von der städtischen Abfuhr ausgeschlossenen Abfälle bis zur Neufassung der Abfallsatzung zum 01.01.2003 sind in der Anlage A zu dieser Sitzungsvorlage aufgeführt. In der Begründung zur Vorschrift über die ausgeschlossenen Abfälle in der Mustersatzung hat der Städte- und Gemeindebund erläutert, dass in einer Liste (Anlage zur Satzung) insbesondere auch diejenigen Abfälle aufzunehmen sind, die der Kreis in seiner Abfallsatzung durch einen Positivkatalog oder Negatikatalog ausgeschlossen hat. Ist in der Satzung des Kreises ein sog. Positivkatalog aufgenommen worden, d. h. sind in einem Katalog alle Abfälle aufgenommen, die durch den Kreis entsorgt werden, so sollte lt. Städte- und Gemeindebund auch die kreisangehörige Stadt/Gemeinde mit einem solchem Positivkatalog in ihrer Abfallentsorgungs-satzung arbeiten. Aus diesem Grunde hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 10.12.2002 nach erfolgter Überarbeitung entsprechend den Vorschlägen des Haupt- und Finanzausschusses die Neufassung der Abfallentsorgungssatzung und mit dieser die Vorschrift über ausgeschlossene Abfälle und einen „reduzierten“ Positivkatalog mehrheitlich bei einer Gegenstimme beschlossen (derzeit gültige Vorschrift über ausgeschlossene Abfälle und Positivkatalog, s. Anlage B). Durch diesen reduzierten Positivkatalog wurden einige Abfallarten von der städtischen Abfuhr ausgeschlossen, so • • • • • • • • • Schlämme jeglicher Art, Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (Abfallschlüssel: 02 02), Abfälle aus der Zuckerherstellung (Abfallschlüssel: 02 04), Abfälle aus der Milchverarbeitung (Abfallschlüssel: 02 05), Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie (Abfallschlüssel: 04 01), Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Beschichtungen (Farben, Lacken, Email), Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben (Abfallschlüssel: 08), Altreifen (Abfallschlüssel: 16 01 03), Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte (Abfallschlüssel: 17 03), Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a. n. g. (Abfallschlüssel: 19 08), STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Der Ausschuss hat in seiner letzten Sitzung die Verwaltung beauftragt, die ausgeschlossenen Abfälle einer vollständigen Revision zu unterziehen. Die Abfälle im Positivkatalog sind durch einen sechsstelligen Abfallschlüssel nach der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) gekennzeichnet. In der Haupteinteilung der AVV erfolgt eine Abfallbestimmung auf der Grundlage von Branchen und Prozessarten, die weiter nach Herkunftsbereichen unterteilt wird. Insgesamt definiert die AVV 20 Herkunftsbranchen, in denen Abfälle entstehen können. Die Siedlungsabfälle sind in der Gruppe 20 beschrieben. Siedlungsabfälle sind Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen. Die „Gewerbeabfälle“ sind nach der AVV unterschiedlichen Herkunftsbereichen zugeordnet. Die entsorgungspflichtigen Körperschaften können mittels Satzung Abfälle von der Entsorgungspflicht ausschließen, sofern sie diese nach ihrer Art oder Menge nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgen können. Diese Voraussetzung trifft vor allem für besonders überwachungsbedürftige Abfälle und für Massenabfälle zu. In der Anlage C zur Sitzungsvorlage ist der vollständige seit 01.06.2005 geltende Positivkatalog des Rhein-Erft-Kreises aufgeführt. Grundsätzlich ist eine Angleichung, d. h. Reduzierung von Abfällen im städtischen Positivkatalog, somit erforderlich. Die Verwaltung empfiehlt darüber hinaus, folgende Abfälle aus der Positivliste für die Stadt Bedburg heraus zu nehmen, weil die von der Stadt angebotenen Abfallgefäße und Holdienste für die Beförderung der Abfälle ungeeignet sind: • • • • • • • • • • • • • • • • • 02 01 01 Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen 02 03 01 Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen 02 03 05 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 02 04 03 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 02 05 02 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 02 06 03 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 02 07 05 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 03 03 05 De-inking-Schlämme aus dem Papierrecycling 03 03 11 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 03 10 fallen 08 01 16 wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 15 fallen 08 04 14 wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmasen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallen 16 01 03 Altreifen* 19 08 01 Sieb- und Rechenrückstände 19 08 02 Sandfangrückstände 19 09 02 Schlämme aus der Wasserklärung 19 09 03 Schlämme aus der Dekarbonatisierung 20 03 06 Abfälle aus der Kanalreinigung *Es empfielt sich, auch aus ökologischen Gründen, die Entsorgung bzw. Aufarbeitung von Altreifen entsprechenden gewerblichen Fachbetrieben zu überlassen. Zusammenfassend ist somit eine Überarbeitung des Positivkataloges als Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Ziffer 4 der Satzung über Abfallentsorgung in der Stadt Bedburg vorzunehmen. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 Die gestrichenen Einzelfraktionen im Positivkatalog (s. Anlage D zur Sitzungsvorlage) sind von der städtischen Abfallentsorgung auszuschließen. Des weiteren empfiehlt die Verwaltung, im Rahmen der Vorschriften des § 3 (Ausgeschlossene Abfälle) und § 13 (Sperrige Abfälle/Sperrmüll) folgende Abfälle von der städtischen Abfuhr auszuschließen: Vollständiger Ausschluss (§ 3) • Bodenaushub (Erdaushub) • Bauschutt • Straßenaufbruch Ausschluss als Sperrgut (§ 13) • Baumischabfälle, insbesondere Badewannen, Bretter, Dachlatten, -pappe und -pfannen, Duschkabinen, Eternitplatten, Fensterrahmen und -scheiben, Fliesen, Fußbodenbelag, Gipsplatten, Glaswolle, Heizkörper, Innenverkleidungen von Decken und Wänden, Kacheln, Keramik, Markisen, Pergola, Rasenmäher (Benzin), Rollläden, Steinwolle, Teerpappe, Türen, Zäune Hinsichtlich der Baumischabfälle wird darauf hingewiesen, dass wegen der vor einigen Jahren unerwünschten Mengenbegrenzung im Bereich des Sperrgutes mittlerweile erkennbar ist, dass teilweise in größerem Maße Renovierungsabfälle und Abfälle aus Wohnungsentrümpelungen zur Sperrgutabfuhr bereitgestellt werden. Nach wie vor ist das beauftragte Entsorgungsunternehmen angehalten, einzelne Teile, die als Baumischabfälle zu qualifizieren sind, bei der Sperrgutabfuhr mitzunehmen. Um in darüber hinausgehenden Fällen eine Handhabe zu behalten, die unabhängig von abfalltechnischen Fachbegriffen von den Bürgerinnen und Bürgern im Satzungstext nachvollzogen werden kann, empfielt es sich, die aus dem Entsorgungskalender bekannte Auflistung mit Beispielen in den Satzungstext einzufügen. Abschließend wird festgestellt, dass durch die aktuelle Änderung des Positivkataloges des RheinErft-Kreises in erster Linie verschiedene Gewerbetreibende betroffen sind. Bislang war der RheinErft-Kreis nicht zur Entsorgung von organischen Gewerbeabfällen auf der Deponie Haus Forst in der Lage, die Annahme ist aber nunmehr möglich. Von der Entsorgungspflicht des Rhein-Erft-Kreises ausgeschlossen wurden mit der nunmehr geltenden Satzung u. a. Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen, Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen und keramischen Baustoffen wie Ziegeln, Fliesen, Steinzeug und Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus diesen. Betroffen sind damit bestimmte Herkunftsbranchen. Nicht betroffen ist damit also z. B. der Keramik-Blumentopf als gemischter Siedlungsabfall (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen; Abfallschlüssel: 20 03 01). Wurzelwerk war bisher von der städtischen Grünabfuhr ausgeschlossen. Die Verwertung stellt jedoch nach Schreddern der Grünabfälle im Verwertungszentrum Erftstadt kein Problem mehr dar. Damit kann Wurzelwerk von geringem Ausmaß (max. 10 cm Durchmesser) zur Grünabfuhr (nicht über die Biotonne) zugelassen werden. Notwendige Satzungsänderungen aufgrund des Elektro- und Elektronikaltgerätegesetzes: Am 24.03.2005 ist das Elektro- und Elektronikaltgerätegesetz (ElektroG) in Kraft getreten. Nach § 9 Abs. 3 ElektroG sind in NRW die Städte und Gemeinden für die Erfassung, Beförderung und Bereitstellung der Elektro- und Elektronikaltgeräte (sortiert nach fünf Gerätegruppen in fünf Container) zur Abholung durch die Hersteller zuständig. Die Hersteller müssen auf ihre Kosten die Container für die Abholung zur Verfügung stellen (§ 9 Abs. 5 ElektroG). Die Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind zwar bis zum 23.03.2006 ausgesetzt, der Städte- und Gemeindebund NRW empfiehlt jedoch, zum 01.01.2006 einen Vollzug auf der Grundlage des ElektroG sicher zu stellen. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 5 Nach § 9 Abs. 3 S. 1 ElektroG sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet, Sammelstellen einzurichten, an denen Altgeräte aus privaten Haushalten ihres Gebietes von Endnutzern und Vertreibern angeliefert werden können (Bringsystem). Private Haushalte sind nach § 3 Abs. 4 ElektroG private Haushaltungen im Sinne des KrW-/AbfG sowie sonstige Herkunftsbereiche von Altgeräten, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar sind. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können nach § 9 Abs. 3 S. 4 ElektroG die Altgeräte auch bei den privaten Haushalten abholen (Holsystem) oder eine Kombination eines Hol- und Bringsystem einrichten. Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, Haushaltsgroßgeräte (Gruppe 1 gemäß ElektroG) wie Elektro-/Gasherde, Spülmaschinen, Trockner, Schleudern, Heimbügler, Mikrowellen etc. und Kühlgeräte (Gruppe 2 gemäß ElektroG) wie bisher auch auf Anforderung des Anschlussberechtigten abzufahren. Fernseher und Monitore werden derzeit noch als sperrige Abfälle entsorgt. Diese unterfallen nunmehr der Gruppe 3 des ElektroG. Es wird vorgeschlagen, diese mit den Groß- und Kühlgeräten auf Anforderung des Anschlussberechtigten abzufahren (Sammelstelle Holsystem). Weiter vorgeschlagen, die übrigen Geräte der Gruppe 3 (Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik), die Gasentladungslampen – Gruppe 4 – und die Geräte der Gruppe 5 (Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte, Medizinprodukte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente) über ein Zusatzfahrzeug zum Schadstoffmobil einzusammeln (Sammelstelle Bringsystem). Ebenso verfährt die Stadt Erftstadt. Auch in der Stadt Wesseling werden „große Geräte“ bei den Bürgerinnen und Bürgern abgeholt, für die übrigen Geräte ist eine Annahmestelle auf dem Wertstoffhof geplant. In der Stadt Hürth soll ein Fahrzeug die Elektrogeräte gemeinsam mit den bereits getrennt gesammelten Kühlgeräten abholen und es ist auch geplant, eine Übergabestelle auf dem Betriebshof einzurichten. In der Stadt Brühl besteht für die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, die Altgeräte auf dem Recyclinghof abzugeben. Die Abholung ab Haushalt ist gegen die Entrichtung einer Anfahrtspauschale möglich. In der Stadt Kerpen wird zum 01.01.2006 noch ein Wertstoffhof errichtet. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind nach § 9 Abs. 4 ElektroG verpflichtet, an der sog. „Übergabestelle“ (nicht Sammelstelle) die eingesammelten alten Elektro- und Elektronikgeräte sortiert nach 5 Gerätegruppen in 5 Containern zur Abholung durch die Hersteller bereit zu stellen. Die Übergabestelle ist zugleich Schnittstelle zwischen der geteilten Kostenverantwortung zwischen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und den Herstellern, d. h. die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger tragen die Kosten der Erfassung bis zur Einsortierung in die fünf Gerätegruppen-Container. Mit der Abholung der gefüllten Container ist die Kostenverantwortung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beendet und es beginnt die Kostenverantwortung der Hersteller. Aus Kostengesichtspunkten wird vom Städte- und Gemeindebund NRW empfohlen, die Zahl der Übergabestellen zwischen Kommunen und Herstellern möglichst gering zu halten. Da der RheinErft-Kreis eine Übergabestelle auf der Deponie Haus-Forst in Kerpen-Manheim einrichtet, wird verwaltungsseitig empfohlen, die Aufgabe des Betriebes der Übergabestelle nach § 5 Abs. 6 S. 4 LAbfG NRW dem Rhein-Erft-Kreis zu übertragen. Bei der Anlieferung eines Altgerätes an einer Sammelstelle darf kein Entgelt erhoben werden (§ 9 Abs. 3 S. 3 ElektroG), die Kosten für die Einsammlung, Beförderung und Bereitstellung der Elektro- und Elektronikaltgeräte werden über die Abfallgebühr abgerechnet. STADT BEDBURG Seite: 6 Sitzungsvorlage Wegen des Vollzuges auf der Grundlage des ElektroG sind einige Änderungen in der derzeit geltenden Abfallsatzung notwendig, diese werden in der Anlage E zur Sitzungsvorlage aufgeführt. Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, die im Entwurf beigefügte Vierte Änderungssatzung zur Abfallentsorgungssatzung (Anlage F) dem Rat der Stadt Bedburg zur Beschlussfassung zu empfehlen. Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, den ----------------------------------- ----------------------------------- ----------------------------------Koerdt Sachbearbeiter(in) Fachbereichsleiter(in) Bürgermeister