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Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage WP7-394/2005)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
17 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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WP7-394/2005 Anlage zur Vorlage WP7-394/2005 -EAlte Fassung Neue Fassung §1 Aufgaben und Ziele §1 Aufgaben und Ziele (3) Darüber hinaus führt die Stadt folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben durch, die ihr vom Kreis gemäß § 5 Abs. 6 Satz 4 LAbfG NW übertragen worden sind: (3) Darüber hinaus führt die Stadt folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben durch, die ihr vom Kreis gemäß § 5 Abs. 6 Satz 4 LAbfG NW übertragen worden sind: 1. Sammlung, Transport und Entsorgung von schadstoffhaltigen Abfällen 2. Einsammeln und Verwertung / Beseitigung von Elektrokleingeräten 3. Einsammeln und Verwertung / Beseitigung von Haushaltsgroß-, Kühlgeräten und Ölradiatoren 1. Sammlung, Transport und Entsorgung von schadstoffhaltigen Abfällen 2. Einsammeln und Verwertung von Papierabfällen Die Übertragung für die Groß- und Kühlgeräte und für die Ölradiatoren erfolgte seitens des Rhein-Erft-Kreises nur bis zum 30.06.2005. Zwischenzeitlich ist vom Rhein-Erft-Kreis die unbefristete Übertragung der Entsorgungsaufgabe für Papier erteilt worden. §2 Abfallentsorgungsleistungen der Stadt §2 Abfallentsorgungsleistungen der Stadt (2) Im einzelnen erbringt die Stadt gegenüber dem Benutzern der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen: (2) Im einzelnen erbringt die Stadt gegenüber dem Benutzern der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen: 1. Einsammeln und Befördern von Restmüll 1. Einsammeln und Befördern von Restmüll WP7-394/2005 Anlage zur Vorlage WP7-394/2005 2. Einsammeln und Befördern von Grünabfällen und Bioabfällen. Unter Bioabfällen sind hierbei alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren nativ- und derivativ organischen Abfallanteile zu verstehen, d.h. alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren organischen Abfallanteile wie z.B. Speisereste, Zimmer- und Gartenpflanzen, Sträucher, Strauch- und Baumastschnitt, Rasenschnitt und sonstige Gartenabfälle. Gekochte und ungekochte Speisereste tierischer Herkunft und gekochte Speisereste pflanzlicher Herkunft werden nicht über die Biotonne, sondern über die Restmülltonne erfasst. 2. Einsammeln und Befördern von Grünabfällen und Bioabfällen. Unter Bioabfällen sind hierbei alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren nativ- und derivativ organischen Abfallanteile zu verstehen, d.h. alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren organischen Abfallanteile wie z.B. Speisereste, Zimmer- und Gartenpflanzen, Sträucher, Strauch- und Baumastschnitt, Rasenschnitt und sonstige Gartenabfälle. Gekochte und ungekochte Speisereste tierischer Herkunft und gekochte Speisereste pflanzlicher Herkunft werden nicht über die Biotonne, sondern über die Restmülltonne erfasst. 3. Einsammeln und Befördern von Altpapier, soweit es sich nicht um Einweg-Verkaufsverpackungen aus Pappe / Papier / Karton handelt. 3. Einsammeln, Befördern und Entsorgung von Altpapier, soweit es sich nicht um EinwegVerkaufsverpackungen aus Pappe / Papier / Karton handelt. 4. Einsammlung und Beförderung von sperrigen Abfällen / Sperrmüll. 4. Einsammlung und Beförderung von sperrigen Abfällen / Sperrmüll. 5. Einsammeln und Befördern von Alt-Kühlgeräten und Haushaltsgroßgeräten. 5. Einsammeln, Beförderung und Bereitstellung der Elektro- und Elektronikaltgeräte. 6. Einsammeln und Befördern von schadstoffhaltigen Abfällen mit Schadstoffmobilen. 6. Einsammeln und Befördern von schadstoffhaltigen Abfällen mit Schadstoffmobilen. 7. Information und Beratung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen. 7. Information und Beratung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen. 8. Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben. 8. Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben. Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einwegverkaufsverpackungen aus Glas, Papier / Pappe / Karton, Kunststoffen, Verbundstoffen erfolgt im Rahmen des privatwirtschaftlichen Systems der Duales System Deutschland AG. Das Duale System ist formalrechtlich aber nicht kostenmäßig Bestandteil der Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einwegverkaufsverpackungen aus Glas, Papier / Pappe / Karton, Kunststoffen, Verbundstoffen erfolgt im Rahmen des privatwirtschaftlichen Systems der Duales System Deutschland AG. Das Duale System ist formalrechtlich aber nicht kostenmäßig Bestandteil der WP7-394/2005 Anlage zur Vorlage WP7-394/2005 kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung. kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung. zu Punkt 3: Zwischenzeitlich ist antragsgemäß vom Rhein-Erft-Kreis die unbefristete Übertragung der Entsorgungsaufgabe für Papier erteilt worden. §4 Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen (2) Schadstoffhaltige Abfälle im Sinne des Abs. 1 sind: Altlacke, Altfarben, lösemittelhaltig Dispersionsfarben Altmedikamente Trockenbatterien Nickel-/Cadmium-Batterien Knopfzellen Litiumbatterien Bleiakkumulatoren (Autobatterien) Säuren Laugen Fotochemikalien Pflanzenschutzmittel Kunststoffembalagen mit schädlichen Restanhaftungen Metallembalagen mit schädlichen Restanhaftungen PCB-haltige Kondensatoren Leuchtstoffröhren Quecksilberhaltige Abfälle Organische und anorganische Chemikalien Spraydosen Altöl bekannter Herkunft Ölhaltige Abfälle Nicht identifizierbare Abfälle Feste ölhaltige Betriebsmittel Lösemittelgemische §4 Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen (2) Schadstoffhaltige Abfälle im Sinne des Abs. 1 sind: Altlacke, Altfarben, lösemittelhaltig Dispersionsfarben Altmedikamente Trockenbatterien Nickel-/Cadmium-Batterien Knopfzellen Litiumbatterien Bleiakkumulatoren (Autobatterien) Säuren Laugen Fotochemikalien Pflanzenschutzmittel Kunststoffembalagen mit schädlichen Restanhaftungen Metallembalagen mit schädlichen Restanhaftungen PCB-haltige Kondensatoren Quecksilberhaltige Abfälle Organische und anorganische Chemikalien Spraydosen Altöl bekannter Herkunft Ölhaltige Abfälle Nicht identifizierbare Abfälle Feste ölhaltige Betriebsmittel Lösemittelgemische Gasentladungslampen (Leuchtstoffröhren) sind Geräte der Gruppe 4 nach dem ElektroG § 12 Benutzung der Abfallbehälter / Säcke (4) Die Abfallbesitzer/-erzeuger haben die Abfälle getrennt nach Bioabfällen (bei Biotonnen-Erfassung), Grünbündelabfällen, Glas, Altpapier, Metalle / Kunststoffe / Verbundstoffe, Groß- und Kühlgeräte, Ölradiatoren, schadstoffhaltige Abfälle sowie Restmüll getrennt zu halten und unter Berücksichtigung der §§ 4, 13 bis 15 und wie folgt zur Einsammlung im § 12 Benutzung der Abfallbehälter / Säcke (4) Die Abfallbesitzer/-erzeuger haben die Abfälle getrennt nach Bioabfällen (bei Biotonnen-Erfassung), Grünbündelabfällen, Glas, Altpapier, Metalle / Kunststoffe / Verbundstoffe, Elektro- und Elektronikaltgeräte, schadstoffhaltige Abfälle sowie Restmüll getrennt zu halten und unter Berücksichtigung der §§ 4, 13 bis 15 und wie folgt zur Einsammlung im WP7-394/2005 Anlage zur Vorlage WP7-394/2005 Rahmen der Abfallentsorgung durch die Stadt bereitzustellen: Rahmen der Abfallentsorgung durch die Stadt bereitzustellen: (Ziffern 1 – 5 unverändert) (Ziffern 1 – 5 unverändert) § 14 Haushaltsgroßgeräte, Kühlgeräte, Elektrokleingeräte § 14 Elektro- und Elektronikaltgeräte, Ölradiatoren (1) Haushaltsgroßgeräte (Elektro-/Gasherde, Dunstabzugshauben, Spülmaschinen, Trockner, Schleudern, Heimbügler, Mikrowellen, Sonnenbänke ohne Röhren und Kondensatoren, Ölradiatoren und Ölöfen), Kühlgeräte werden auf Anforderung des Anschlussberechtigten abgefahren. Die Zeiten der Abfuhr werden von der Stadt bestimmt. (2) (gestrichen)* (1) Haushaltsgroßgeräte (Elektro-/Gasherde, Dunstabzugshauben, Spülmaschinen, Trockner, Schleudern, Heimbügler, Mikrowellen, Sonnenbänke ohne Röhren, Ölradiatoren etc.), Kühlgeräte, Fernseher und Monitore werden auf Anforderung des Anschlussberechtigten abgefahren. Die Zeiten der Abfuhr werden von der Stadt bestimmt. (2) Sonstige Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte * mit der Dritten Änderungssatzung wurde § der Unterhaltungselektronik, 14 Abs. 2 gestrichen, dieser Absatz regelte Gasentladungslampen, bis dahin die Entsorgung von Haushaltskleingeräte, Elektrokleingeräten über die gelbe Beleuchtungskörper, elektrische und Tonne/gelber Sack elektronische Werkzeuge, Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte, Medizinprodukte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente dürfen nur zu den in der Stadt bekannt gegebenen Terminen an den Zusatzfahrzeugen zu den Sammelfahrzeugen für die schadstoffhaltigen Abfälle angeliefert werden. Die Standorte werden von der Stadt bekannt gegeben. zu Abs. 1: Kondensatoren sind schadstoffhaltige Abfälle; Ölöfen ohne Öltank sind Sperrgut, der Öltank ist ölhaltiger, damit schadstoffhaltiger Abfall zu Abs. 2: Sammelstelle Bringsystem