Daten
Kommune
Bedburg
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17 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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Inhalt der Datei
WP7-394/2005
Anlage zur Vorlage WP7-394/2005
-EAlte Fassung
Neue Fassung
§1
Aufgaben und Ziele
§1
Aufgaben und Ziele
(3) Darüber hinaus führt die Stadt folgende
abfallwirtschaftliche Aufgaben durch,
die ihr vom Kreis gemäß § 5 Abs. 6
Satz 4 LAbfG NW übertragen worden
sind:
(3) Darüber hinaus führt die Stadt folgende
abfallwirtschaftliche Aufgaben durch,
die ihr vom Kreis gemäß § 5 Abs. 6
Satz 4 LAbfG NW übertragen worden
sind:
1. Sammlung, Transport und
Entsorgung von schadstoffhaltigen
Abfällen
2. Einsammeln und Verwertung /
Beseitigung von
Elektrokleingeräten
3. Einsammeln und Verwertung /
Beseitigung von Haushaltsgroß-,
Kühlgeräten und Ölradiatoren
1. Sammlung, Transport und
Entsorgung von schadstoffhaltigen
Abfällen
2. Einsammeln und Verwertung von
Papierabfällen
Die Übertragung für die Groß- und Kühlgeräte und für die Ölradiatoren erfolgte seitens des
Rhein-Erft-Kreises nur bis zum 30.06.2005.
Zwischenzeitlich ist vom Rhein-Erft-Kreis die unbefristete Übertragung der
Entsorgungsaufgabe für Papier erteilt worden.
§2
Abfallentsorgungsleistungen der Stadt
§2
Abfallentsorgungsleistungen der Stadt
(2) Im einzelnen erbringt die Stadt
gegenüber dem Benutzern der
kommunalen
Abfallentsorgungseinrichtung folgende
Abfallentsorgungsleistungen:
(2) Im einzelnen erbringt die Stadt
gegenüber dem Benutzern der
kommunalen
Abfallentsorgungseinrichtung folgende
Abfallentsorgungsleistungen:
1. Einsammeln und Befördern von
Restmüll
1. Einsammeln und Befördern von
Restmüll
WP7-394/2005
Anlage zur Vorlage WP7-394/2005
2. Einsammeln und Befördern von
Grünabfällen und Bioabfällen.
Unter Bioabfällen sind hierbei alle
im Abfall enthaltenen biologisch
abbaubaren nativ- und derivativ organischen Abfallanteile zu
verstehen, d.h. alle im Abfall
enthaltenen biologisch abbaubaren
organischen Abfallanteile wie z.B.
Speisereste, Zimmer- und
Gartenpflanzen, Sträucher,
Strauch- und Baumastschnitt,
Rasenschnitt und sonstige
Gartenabfälle.
Gekochte und ungekochte
Speisereste tierischer Herkunft und
gekochte Speisereste pflanzlicher
Herkunft werden nicht über die
Biotonne, sondern über die
Restmülltonne erfasst.
2. Einsammeln und Befördern von
Grünabfällen und Bioabfällen.
Unter Bioabfällen sind hierbei alle
im Abfall enthaltenen biologisch
abbaubaren nativ- und derivativ organischen Abfallanteile zu
verstehen, d.h. alle im Abfall
enthaltenen biologisch abbaubaren
organischen Abfallanteile wie z.B.
Speisereste, Zimmer- und
Gartenpflanzen, Sträucher,
Strauch- und Baumastschnitt,
Rasenschnitt und sonstige
Gartenabfälle.
Gekochte und ungekochte
Speisereste tierischer Herkunft und
gekochte Speisereste pflanzlicher
Herkunft werden nicht über die
Biotonne, sondern über die
Restmülltonne erfasst.
3. Einsammeln und Befördern von
Altpapier, soweit es sich nicht um
Einweg-Verkaufsverpackungen
aus Pappe / Papier / Karton
handelt.
3. Einsammeln, Befördern und
Entsorgung von Altpapier, soweit
es sich nicht um EinwegVerkaufsverpackungen aus Pappe
/ Papier / Karton handelt.
4. Einsammlung und Beförderung von
sperrigen Abfällen / Sperrmüll.
4. Einsammlung und Beförderung von
sperrigen Abfällen / Sperrmüll.
5. Einsammeln und Befördern von
Alt-Kühlgeräten und
Haushaltsgroßgeräten.
5. Einsammeln, Beförderung und
Bereitstellung der Elektro- und
Elektronikaltgeräte.
6. Einsammeln und Befördern von
schadstoffhaltigen Abfällen mit
Schadstoffmobilen.
6. Einsammeln und Befördern von
schadstoffhaltigen Abfällen mit
Schadstoffmobilen.
7. Information und Beratung über die
Vermeidung, Verwertung und
Entsorgung von Abfällen.
7. Information und Beratung über die
Vermeidung, Verwertung und
Entsorgung von Abfällen.
8. Aufstellen, Unterhalten und
Entleeren von
Straßenpapierkörben.
8. Aufstellen, Unterhalten und
Entleeren von
Straßenpapierkörben.
Das Einsammeln und Befördern von
gebrauchten
Einwegverkaufsverpackungen aus
Glas, Papier / Pappe / Karton,
Kunststoffen, Verbundstoffen erfolgt im
Rahmen des privatwirtschaftlichen
Systems der Duales System
Deutschland AG. Das Duale System
ist formalrechtlich aber nicht
kostenmäßig Bestandteil der
Das Einsammeln und Befördern von
gebrauchten
Einwegverkaufsverpackungen aus
Glas, Papier / Pappe / Karton,
Kunststoffen, Verbundstoffen erfolgt im
Rahmen des privatwirtschaftlichen
Systems der Duales System
Deutschland AG. Das Duale System
ist formalrechtlich aber nicht
kostenmäßig Bestandteil der
WP7-394/2005
Anlage zur Vorlage WP7-394/2005
kommunalen
Abfallentsorgungseinrichtung.
kommunalen
Abfallentsorgungseinrichtung.
zu Punkt 3: Zwischenzeitlich ist antragsgemäß vom Rhein-Erft-Kreis die unbefristete
Übertragung der Entsorgungsaufgabe für Papier erteilt worden.
§4
Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen
(2) Schadstoffhaltige Abfälle im Sinne des
Abs. 1 sind:
Altlacke, Altfarben, lösemittelhaltig
Dispersionsfarben
Altmedikamente
Trockenbatterien
Nickel-/Cadmium-Batterien
Knopfzellen
Litiumbatterien
Bleiakkumulatoren (Autobatterien)
Säuren
Laugen
Fotochemikalien
Pflanzenschutzmittel
Kunststoffembalagen mit schädlichen
Restanhaftungen
Metallembalagen mit schädlichen
Restanhaftungen
PCB-haltige Kondensatoren
Leuchtstoffröhren
Quecksilberhaltige Abfälle
Organische und anorganische
Chemikalien
Spraydosen
Altöl bekannter Herkunft
Ölhaltige Abfälle
Nicht identifizierbare Abfälle
Feste ölhaltige Betriebsmittel
Lösemittelgemische
§4
Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen
(2) Schadstoffhaltige Abfälle im Sinne des
Abs. 1 sind:
Altlacke, Altfarben, lösemittelhaltig
Dispersionsfarben
Altmedikamente
Trockenbatterien
Nickel-/Cadmium-Batterien
Knopfzellen
Litiumbatterien
Bleiakkumulatoren (Autobatterien)
Säuren
Laugen
Fotochemikalien
Pflanzenschutzmittel
Kunststoffembalagen mit schädlichen
Restanhaftungen
Metallembalagen mit schädlichen
Restanhaftungen
PCB-haltige Kondensatoren
Quecksilberhaltige Abfälle
Organische und anorganische
Chemikalien
Spraydosen
Altöl bekannter Herkunft
Ölhaltige Abfälle
Nicht identifizierbare Abfälle
Feste ölhaltige Betriebsmittel
Lösemittelgemische
Gasentladungslampen (Leuchtstoffröhren) sind Geräte der Gruppe 4 nach dem ElektroG
§ 12
Benutzung der Abfallbehälter / Säcke
(4) Die Abfallbesitzer/-erzeuger haben die
Abfälle getrennt nach Bioabfällen (bei
Biotonnen-Erfassung),
Grünbündelabfällen, Glas, Altpapier,
Metalle / Kunststoffe / Verbundstoffe,
Groß- und Kühlgeräte, Ölradiatoren,
schadstoffhaltige Abfälle sowie
Restmüll getrennt zu halten und unter
Berücksichtigung der §§ 4, 13 bis 15
und wie folgt zur Einsammlung im
§ 12
Benutzung der Abfallbehälter / Säcke
(4) Die Abfallbesitzer/-erzeuger haben die
Abfälle getrennt nach Bioabfällen (bei
Biotonnen-Erfassung),
Grünbündelabfällen, Glas, Altpapier,
Metalle / Kunststoffe / Verbundstoffe,
Elektro- und Elektronikaltgeräte,
schadstoffhaltige Abfälle sowie
Restmüll getrennt zu halten und unter
Berücksichtigung der §§ 4, 13 bis 15
und wie folgt zur Einsammlung im
WP7-394/2005
Anlage zur Vorlage WP7-394/2005
Rahmen der Abfallentsorgung durch
die Stadt bereitzustellen:
Rahmen der Abfallentsorgung durch
die Stadt bereitzustellen:
(Ziffern 1 – 5 unverändert)
(Ziffern 1 – 5 unverändert)
§ 14
Haushaltsgroßgeräte, Kühlgeräte,
Elektrokleingeräte
§ 14
Elektro- und Elektronikaltgeräte, Ölradiatoren
(1) Haushaltsgroßgeräte (Elektro-/Gasherde, Dunstabzugshauben,
Spülmaschinen, Trockner,
Schleudern, Heimbügler, Mikrowellen,
Sonnenbänke ohne Röhren und
Kondensatoren, Ölradiatoren und
Ölöfen), Kühlgeräte werden auf
Anforderung des
Anschlussberechtigten abgefahren.
Die Zeiten der Abfuhr werden von der
Stadt bestimmt.
(2) (gestrichen)*
(1) Haushaltsgroßgeräte (Elektro-/Gasherde, Dunstabzugshauben,
Spülmaschinen, Trockner, Schleudern,
Heimbügler, Mikrowellen,
Sonnenbänke ohne Röhren,
Ölradiatoren etc.), Kühlgeräte,
Fernseher und Monitore werden auf
Anforderung des
Anschlussberechtigten abgefahren.
Die Zeiten der Abfuhr werden von der
Stadt bestimmt.
(2) Sonstige Informations- und
Telekommunikationsgeräte, Geräte
* mit der Dritten Änderungssatzung wurde §
der Unterhaltungselektronik,
14 Abs. 2 gestrichen, dieser Absatz regelte
Gasentladungslampen,
bis dahin die Entsorgung von
Haushaltskleingeräte,
Elektrokleingeräten über die gelbe
Beleuchtungskörper, elektrische und
Tonne/gelber Sack
elektronische Werkzeuge, Spielzeuge,
Sport- und Freizeitgeräte,
Medizinprodukte, Überwachungs- und
Kontrollinstrumente dürfen nur zu den
in der Stadt bekannt gegebenen
Terminen an den Zusatzfahrzeugen zu
den Sammelfahrzeugen für die
schadstoffhaltigen Abfälle angeliefert
werden. Die Standorte werden von der
Stadt bekannt gegeben.
zu Abs. 1: Kondensatoren sind schadstoffhaltige Abfälle; Ölöfen ohne Öltank sind Sperrgut,
der Öltank ist ölhaltiger, damit schadstoffhaltiger Abfall
zu Abs. 2: Sammelstelle Bringsystem