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Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage WP7-394/2005)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
11 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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WP7-394/2005 Anlage zur Vorlage WP7-394/2005 -AVon der städtischen Abfuhr ausgeschlossene Abfälle bis zur Neufassung der Abfallsatzung zum 01.01.2003 waren folgende (§ 6 der Abfallsatzung in der Fassung vom 20.12.2000): Abs. 1, Ziffer 1: • Geruchsintensive Nahrungs- und Genussmittelabfälle, wie z. B. Würz- und Huminrückstände, • Flüssige Abfälle aus pflanzlichen und tierischen Ölen, Fetten und Wachsen, • Emulsionen und Schlämme mit pflanzlichen und tierischen Fettprodukten, • Schlachtabfälle außer Abfällen, die nicht weiter zu Fleisch-, Blut- und Knochenmehl verarbeitet werden können, wie z. B. Geflügelfedern, -köpfe und –beine, • Tierische Fäkalien, wie z. B. Schweinegülle, • Abfälle aus Gerbereien, • Abfälle aus Zelluloseherstellung und –verarbeitung, • Metallurgische Schlacken und Krätzen mit umweltschädigenden Inhaltsstoffen, wie z. B. Gichtgasschlamm, -staub und Cadmium, • Galvanikschlämme, soweit sie nicht entgiftet und neutralisiert sind oder soweit sie höhere Anteile an NE-Metallhydroxiden wie Cadmium, Zink, Kupfer, Thallium etc. enthalten, • NE-Metallabfälle und –schlämme mit umweltschädigenden Inhaltsstoffen, wie z. B. Bleiabfälle, -staub und Cadmium, • Säuren, Laugen und Konzentrate, • Abfälle von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln mit hoher Toxizität, • Mineralöle, Mineralölschlämme, Fette, Wachse sowie Emulsionen und Gemische aus Mineralölprodukten, • Lösungsmitttel und Lösungsmittelgemische sowie lösungshaltige Schlämme, • Kunststoffschlämme, Gummischlämme und –emulsionen, • Explosivstoffe, • Detergentien- und Waschmittelabfälle, • Salze mit umweltschädigenden Inhaltsstoffen, wie z. B. Härtesalze, Brüniersalze und Jarositschlämme, • Katalysatoren, soweit sie umweltschädigende Schadstoffkomponenten enthalten, • Rohschlamm (Frischschlamm) aus mechanischer-biologischer oder aus mechanischer-biologischer-chemischer Abwasserreinigung, Fäkalien aus Hauskläranlagen, • folgende Abfälle aus Krankenhäusern, Arztpraxen und sonstigen Einrichtungen des medizinischen Bereichs: 1. Körperteile und Organabfälle aus dem Bereich der Pathologie, Chirurgie, Gynäkologie und Geburtshilfe, Blutbank u. s. w. 2. Versuchstiere, soweit deren Beseitigung nicht durch das Tierkörpergesetz geregelt ist 3. Streu und Exkremente aus Tierversuchsanstalten, durch die eine Übertragung von Krankheitserregern zu besorgen ist • Erdaushub und Bauschutt, Autoteile und motorbetriebene Zweiräder, Kältegeräte aus Haushalten und alle übrigen Haushaltsgroßgeräte (Waschmaschinen, Wäschetrockner, Elektroherde und Geschirrspüler)*, Holz (unbehandelt, ohne Metallteile), Autowracks, Altreifen, leere Kartons und Wurzelwerk. *(§ 7 Abs. 3 lautete wie folgt: Kühl- und Gefriergeräte (Haushaltskältegeräte) und Haushaltsgroß-geräte (Waschmaschinen, Wäschetrockner, Mikrowellengeräte, Elektroherde und Geschirrspüler) werden von der Stadt nach schriftlicher oder telefonischer Anforderung gesondert eingesammelt und abgefahren.) WP7-394/2005 Anlage zur Vorlage WP7-394/2005 Ziffer 2: • Abfälle aus Gewerbe und Industrie, soweit sie nach Art oder Menge nicht in zugelassenen Abfallbehältern oder zugelassenen Abfallsäcken (§ 12) gesammelt werden können. Ziffer 3: • Pflanzliche Abfälle von landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Grundstücken mit Ausnahme pflanzlicher Abfälle in geringen Mengen aus Haus- und Schrebergärten (Kleingartenabfälle), soweit sie in den zugelassenen oder sonst zur Verfügung gestellten Behältnissen untergebracht werden können. Ziffer 4: • Schlagabraum Ziffer 5: • Elektro-Nachtspeicherheizungen Ziffer 6: • Ölradiatoren, Styroporformteile und Chips (nicht verunreinigt), Altmetall Ziffer 7: • Transportverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 VerpackVO, die vom Hersteller (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 VerpackVO) oder Vertreiber (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VerpackVO) zurück-genommen worden und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen sind (§ 4 Satz 1 VerpackVO). Ziffer 8: • Umverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 VerpackVO, die vom Vertreiber (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VerpackVO) zurückgenommen worden und einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen sind (§ 5 Abs. 3 Satz 3 VerpackVO). Abs. 2: • Über den Abs. 1 hinaus kann die Stadt in Einzelfällen mit Zustimmung des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde Abfälle vom Einsammeln und Befördern ausschließen, wenn diese nach ihrer Art oder Menge nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt und befördert werden können.