Daten
Kommune
Bedburg
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Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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WP7-394/2005
Anlage zur Vorlage WP7-394/2005
-AVon der städtischen Abfuhr ausgeschlossene Abfälle bis zur Neufassung der Abfallsatzung
zum 01.01.2003 waren folgende (§ 6 der Abfallsatzung in der Fassung vom 20.12.2000):
Abs. 1, Ziffer 1:
•
Geruchsintensive Nahrungs- und Genussmittelabfälle, wie z. B. Würz- und
Huminrückstände,
• Flüssige Abfälle aus pflanzlichen und tierischen Ölen, Fetten und Wachsen,
• Emulsionen und Schlämme mit pflanzlichen und tierischen Fettprodukten,
• Schlachtabfälle außer Abfällen, die nicht weiter zu Fleisch-, Blut- und Knochenmehl
verarbeitet werden können, wie z. B. Geflügelfedern, -köpfe und –beine,
• Tierische Fäkalien, wie z. B. Schweinegülle,
• Abfälle aus Gerbereien,
• Abfälle aus Zelluloseherstellung und –verarbeitung,
• Metallurgische Schlacken und Krätzen mit umweltschädigenden Inhaltsstoffen, wie z.
B. Gichtgasschlamm, -staub und Cadmium,
• Galvanikschlämme, soweit sie nicht entgiftet und neutralisiert sind oder soweit sie
höhere Anteile an NE-Metallhydroxiden wie Cadmium, Zink, Kupfer, Thallium etc.
enthalten,
• NE-Metallabfälle und –schlämme mit umweltschädigenden Inhaltsstoffen, wie z. B.
Bleiabfälle, -staub und Cadmium,
• Säuren, Laugen und Konzentrate,
• Abfälle von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln mit hoher Toxizität,
• Mineralöle, Mineralölschlämme, Fette, Wachse sowie Emulsionen und Gemische aus
Mineralölprodukten,
• Lösungsmitttel und Lösungsmittelgemische sowie lösungshaltige Schlämme,
• Kunststoffschlämme, Gummischlämme und –emulsionen,
• Explosivstoffe,
• Detergentien- und Waschmittelabfälle,
• Salze mit umweltschädigenden Inhaltsstoffen, wie z. B. Härtesalze, Brüniersalze und
Jarositschlämme,
• Katalysatoren, soweit sie umweltschädigende Schadstoffkomponenten enthalten,
• Rohschlamm (Frischschlamm) aus mechanischer-biologischer oder aus
mechanischer-biologischer-chemischer Abwasserreinigung, Fäkalien aus
Hauskläranlagen,
• folgende Abfälle aus Krankenhäusern, Arztpraxen und sonstigen Einrichtungen des
medizinischen Bereichs:
1. Körperteile und Organabfälle aus dem Bereich der Pathologie, Chirurgie,
Gynäkologie und Geburtshilfe, Blutbank u. s. w.
2. Versuchstiere, soweit deren Beseitigung nicht durch das Tierkörpergesetz
geregelt ist
3. Streu und Exkremente aus Tierversuchsanstalten, durch die eine Übertragung
von Krankheitserregern zu besorgen ist
• Erdaushub und Bauschutt, Autoteile und motorbetriebene Zweiräder, Kältegeräte aus
Haushalten und alle übrigen Haushaltsgroßgeräte (Waschmaschinen,
Wäschetrockner, Elektroherde und Geschirrspüler)*, Holz (unbehandelt, ohne
Metallteile), Autowracks, Altreifen, leere Kartons und Wurzelwerk.
*(§ 7 Abs. 3 lautete wie folgt: Kühl- und Gefriergeräte (Haushaltskältegeräte) und
Haushaltsgroß-geräte (Waschmaschinen, Wäschetrockner, Mikrowellengeräte, Elektroherde
und Geschirrspüler) werden von der Stadt nach schriftlicher oder telefonischer Anforderung
gesondert eingesammelt und abgefahren.)
WP7-394/2005
Anlage zur Vorlage WP7-394/2005
Ziffer 2:
• Abfälle aus Gewerbe und Industrie, soweit sie nach Art oder Menge nicht in
zugelassenen Abfallbehältern oder zugelassenen Abfallsäcken (§ 12) gesammelt
werden können.
Ziffer 3:
• Pflanzliche Abfälle von landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Grundstücken mit
Ausnahme pflanzlicher Abfälle in geringen Mengen aus Haus- und Schrebergärten
(Kleingartenabfälle), soweit sie in den zugelassenen oder sonst zur Verfügung
gestellten Behältnissen untergebracht werden können.
Ziffer 4:
• Schlagabraum
Ziffer 5:
• Elektro-Nachtspeicherheizungen
Ziffer 6:
• Ölradiatoren, Styroporformteile und Chips (nicht verunreinigt), Altmetall
Ziffer 7:
• Transportverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 VerpackVO, die vom Hersteller
(§ 2 Abs. 1 Nr. 1 VerpackVO) oder Vertreiber (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VerpackVO)
zurück-genommen worden und einer erneuten Verwendung oder stofflichen
Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen sind (§ 4 Satz 1
VerpackVO).
Ziffer 8:
• Umverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 VerpackVO, die vom Vertreiber (§ 2
Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VerpackVO) zurückgenommen worden und einer erneuten
Verwendung oder einer stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen
Abfallentsorgung zuzuführen sind (§ 5 Abs. 3 Satz 3 VerpackVO).
Abs. 2:
• Über den Abs. 1 hinaus kann die Stadt in Einzelfällen mit Zustimmung des
Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde Abfälle vom
Einsammeln und Befördern ausschließen, wenn diese nach ihrer Art oder Menge
nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt und befördert
werden können.