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Kommune
Bedburg
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09.07.09, 02:28
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09.07.09, 02:28
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WP7-394/2005
Anlage zur Vorlage WP7-394/2005
- FEntwurf
Vierte Änderungssatzung zur
Satzung über die Abfallentsorgung
in der Stadt Bedburg
vom
Aufgrund der §§ 7, 8, 9 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.
666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kommunalen Finanzmanagementgesetzes NRW
vom 16. November 2004 (GV. NRW. 2004 S. 644), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt
geändert durch Artikel 12 des Kommunalen Finanzmanagementgesetzes NRW vom 16.
November 2004 (GV. NRW. 2004 S. 644), des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
(KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 22.12.2004 (BGBl. I S. 3704), § 7 der Gewerbeabfall-Verordnung vom 19.
Juni 2002 (BGBl. I 2002 S.1938) sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
(OwiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt
geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22.3.2005 (BGBl. I S. 837) hat der der Rat der
Stadt Bedburg in seiner Sitzung vom 15.11.2005 folgende Vierte Änderungssatzung zur
Satzung über die Abfallentsorgung beschlossen:
Artikel I
§ 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Darüber hinaus führt die Stadt folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben durch, die ihr vom
Kreis gemäß § 5 Abs. 6 Satz 4 LAbfG NW übertragen worden sind:
1. Sammlung, Transport und Entsorgung von schadstoffhaltigen Abfällen
2. Einsammeln und Verwertung von Papierabfällen
Artikel II
§ 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Im einzelnen erbringt die Stadt gegenüber den Benutzern
Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen:
der
kommunalen
1.
Einsammeln und Befördern von Restmüll
2.
Einsammeln und Befördern von Grünabfällen und Bioabfällen. Unter Bioabfällen sind
hierbei alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren nativ- und derivativ -organischen Abfallanteile zu verstehen, d.h. alle im Abfall enthaltenen biologisch
abbaubaren organischen Abfallanteile wie z.B. Speisereste, Zimmer- und
Gartenpflanzen, Sträucher, Strauch- und Baumastschnitt, Rasenschnitt und sonstige
Gartenabfälle.
Gekochte und ungekochte Speisereste tierischer Herkunft und gekochte Speisereste
pflanzlicher Herkunft werden nicht über die Biotonne, sondern über die Restmülltonne
erfasst.
WP7-394/2005
Anlage zur Vorlage WP7-394/2005
3.
Einsammeln, Befördern und Entsorgung von Altpapier, soweit es sich nicht um EinwegVerkaufsverpackungen aus Pappe / Papier / Karton handelt.
4.
Einsammlung und Beförderung von sperrigen Abfällen / Sperrmüll.
5.
Einsammeln, Beförderung und Bereitstellung der Elektro- und Elektronikaltgeräte.
6.
Einsammeln und Befördern von schadstoffhaltigen Abfällen mit Schadstoffmobilen.
7.
Information und Beratung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von
Abfällen.
8.
Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenabfallkörben.
Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einwegverkaufsverpackungen aus Glas,
Papier / Pappe / Karton, Kunststoffen, Verbundstoffen erfolgt im Rahmen des
privatwirtschaftlichen Systems der Duales System Deutschland AG. Das Duale System ist
formalrechtlich aber nicht kostenmäßig Bestandteil der kommunalen
Abfallentsorgungseinrichtung.
Artikel III
§ 3 erhält folgende Fassung:
(1)
Vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt sind gemäß § 15 Abs.3 KrW- / AbfG
mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausgeschlossen:
1.
Folgende Abfälle, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 KrW- / AbfG
einer
Rücknahmepflicht
unterliegen,
bei
denen
entsprechende
Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die
Stadt nicht durch Erfassung als ihr übertragene Aufgabe bei der Rücknahme
mitwirkt (§ 15 Abs. 3 Satz 1 KrW- / AbfG):
Abfälle aus Verpackungen im Sinne des § 3 der Verordnung über die Vermeidung
und Verwertung von Verpackungsabfällen (VerpackV) vom 21.08.1998 (BGBl. I S.
2379) zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15.05.2002 (BGBl. I S. 1572),
soweit es sich um folgende Verpackungen handelt:
•
•
2.
Umverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 VerpackV, die vom
Hersteller oder Vertreiber zurückgenommen werden und einer erneuten
Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen
Abfallentsorgung zuzuführen sind (§ 5 Abs. 3 S. 3 VerpackV)
Transportverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 VerpackV, die vom
Hersteller oder Vertreiber zurückgenommen werden und einer erneuten
Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen
Abfallentsorgung zuzuführen sind (§ 4 Abs. 1 VerpackV)
Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten
Haushaltungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit diese
nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden
Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können oder die
Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit dem
Abfallwirtschaftsplänen des Landes durch einen anderen Entsorgungsträger oder
Dritten gewährleistet ist (§ 15 Abs. 3 Satz 2 KrW- / AbfG).
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(2)
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3.
(entfallen)
4.
Alle Abfallarten, die nicht in der Anlage 1 (Positivkatalog) aufgeführt sind; dies gilt
auch dann, wenn diese Abfälle mit anderen nicht ausgeschlossenen Abfällen
vermischt sind, ungeachtet des Mischverhältnisses.
Die Liste ist Bestandteil dieser Satzung.
5.
Bodenaushub (Erdaushub), Bauschutt und Straßenaufbruch.
Die Stadt kann den Ausschluss von der Entsorgung mit Zustimmung der zuständigen
Behörde widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss nicht mehr
vorliegen (§ 15 Abs. 3 Satz 3 KrW- / AbfG).
Artikel IV
§ 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Schadstoffhaltige Abfälle im Sinne des Abs. 1 sind:
• Altlacke, Altfarben, lösemittelhaltig
• Dispersionsfarben
• Altmedikamente
• Trockenbatterien
• Nickel-/Cadmium-Batterien
• Knopfzellen
• Litiumbatterien
• Bleiakkumulatoren (Autobatterien)
• Säuren
• Laugen
• Fotochemikalien
• Pflanzenschutzmittel
• Kunststoffembalagen mit schädlichen Restanhaftungen
• Metallembalagen mit schädlichen Restanhaftungen
• PCB-haltige Kondensatoren
• Quecksilberhaltige Abfälle
• Organische und anorganische Chemikalien
• Spraydosen
• Altöl bekannter Herkunft
• Ölhaltige Abfälle
• Nicht identifizierbare Abfälle
• Feste ölhaltige Betriebsmittel
• Lösemittelgemische
Artikel V
§ 12 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Die Abfallbesitzer/-erzeuger haben die Abfälle getrennt nach Bioabfällen (bei BiotonnenErfassung), Grünbündelabfällen, Glas, Altpapier, Metalle / Kunststoffe / Verbundstoffe,
Elektro- und Elektronikaltgeräte, schadstoffhaltige Abfälle sowie Restmüll getrennt zu halten
und unter Berücksichtigung der §§ 4, 13 bis 15 und wie folgt zur Einsammlung im Rahmen
der Abfallentsorgung durch die Stadt bereitzustellen:
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Anlage zur Vorlage WP7-394/2005
1.
Bioabfälle sind in den braunen Abfallbehälter einzufüllen, der auf dem Grundstück
des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem braunen Abfallbehälter zur
Abholung bereitzustellen. Dies gilt nicht für ungekochte und gekochte Speisereste
tierischer Herkunft und gekochte Speisereste pflanzlicher Herkunft. Diese sind in
den schwarzen Abfallbehälter einzufüllen. Steht keine Biotonne zur Verfügung,
sind Bioabfälle in das Restmüllgefäß zu füllen oder zu kompostieren.
2.
Glas ist sortiert nach Weiß-, Braun- und Grünglas in die bereitgestellten
Depotcontainer (Sammelcontainer) einzufüllen.
3.
Altpapier ist bei Teilnahme an der Behältererfassung in den blauen Abfallbehälter
einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und
in diesem blauen Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen.
Nebenher erfolgt die Altpapiersammlung als Bündelabfuhr. Die Bündelung darf
nur mit Kordel, nicht mit Draht oder Kunststoff erfolgen.
4.
Metalle, Kunststoffe, Verbundstoffe (Verkaufsverpackungen aus diesen
Materialien mit dem grünen Punkt) sind in den gelben Abfallbehälter einzufüllen,
der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem
gelben Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen.
Ist keine gelbe Tonne vorhanden, sind die genannten Materialien in den gelben
Sack einzufüllen, der dem Abfallbesitzer zur Verfügung gestellt wird und in
diesem gelben Sack zur Abholung bereitzustellen.
5.
Der verbleibende Restmüll ist in den schwarzen Abfallbehälter einzufüllen, der auf
dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem
schwarzen Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen.
Artikel VI
§ 13 erhält folgenden Satz 5:
Von
der
Abfuhr
ausgeschlossen
sind
Baumischabfälle/Baustellenabfälle,
insbesondere Badewannen, Bretter, Dachlatten, -pappe und -pfannen, Duschkabinen,
Eternitplatten, Fensterrahmen und -scheiben, Fliesen, Fußbodenbelag, Gipsplatten,
Glaswolle, Heizkörper, Innenverkleidungen von Decken und Wänden, Kacheln,
Keramik, Markisen, Pergola, Rasenmäher (Benzin), Rollläden, Steinwolle, Teerpappe,
Türen, Zäune.
Artikel VII
§ 14 erhält folgende Fassung:
(1)
Haushaltsgroßgeräte (Elektro-/Gasherde, Dunstabzugshauben, Spülmaschinen,
Wäschetrockner, -schleudern, Heimbügler, Mikrowellen, Sonnenbänke ohne Röhren,
Ölradiatoren etc.), Kühlgeräte, Fernseher und Monitore werden auf Anforderung des
Anschlussberechtigten abgefahren. Die Zeiten der Abfuhr werden von der Stadt
bestimmt.
(2)
Sonstige
Informationsund
Telekommunikationsgeräte,
Geräte
der
Unterhaltungselektronik,
Gasentladungslampen,
Haushaltskleingeräte,
Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge, Sportund Freizeitgeräte, Medizinprodukte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente dürfen
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Anlage zur Vorlage WP7-394/2005
nur zu den von der Stadt bekannt gegebenen Terminen an den Zusatzfahrzeugen zu
den Sammelfahrzeugen für die schadstoffhaltigen Abfälle angeliefert werden. Die
Standorte, Daten und Uhrzeiten werden von der Stadt bekannt gegeben.
Artikel VIII
§ 15 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Strauch- und Baumschnitt ist mit Kordel oder sonstigem verrottbarem Material zu bündeln und
darf eine Länge von 1 Meter nicht überschreiten. Äste, Stämme und Wurzelwerk dürfen maximal
10 cm Durchmesser haben. Erdaushub ist von der Abfuhr ausgeschlossen (§ 3 Abs. 1 Ziffer 5).
Artikel IX
Art. 1, 2, 4, 5, 6, 7 und 8 dieser Änderungssatzung treten zum 01.01.2006 in Kraft.
Art. 3 dieser Änderungssatzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
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Anlage zur Vorlage WP7-394/2005
Anlage 1: Positivkatalog
zu § 3 Abs. 1 Ziffer 4 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bedburg
Code
Bezeichnung
02
020103
ABFÄLLE AUS LANDWIRTSCHAFT, GARTENBAU, TEICHWIRTSCHAFT,
FORSTWIRTSCHAFT, JAGD UND FISCHEREI SOWIE DER HERSTELLUNG
UND VERARBEITUNG VON NAHRUNGSMITTELN
Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd
und Fischerei
Abfälle aus pflanzlichem Gewebe
020104
Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen)
020107
Abfälle aus der Forstwirtschaft
020199
Abfälle a.n.g.
0202
020202
Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen
Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs
Abfälle aus tierischem Gewebe
020203
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
020204
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
020299
Abfälle a.n.g.
0203
020302
Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide,
Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der
Herstellung von Hefe- und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und
Fermentierung von Melasse
Abfälle von Konservierungsstoffen
020303
Abfälle aus der Extraktion mit Lösemitteln
020304
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
020399
Abfälle a.n.g.
0204
Abfälle aus der Zuckerherstellung
Abfälle a.n.g.
0201
020499
0205
020501
Abfälle aus der Milchverarbeitung
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
020599
Abfälle a.n.g.
0206
020601
Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
020602
Abfälle von Konservierungsstoffen
020699
Abfälle a.n.g.
0207
020702
Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken
(ohne Kaffee, Tee und Kakao)
Abfälle aus der Wäsche, Reinigung und mechanischen Zerkleinerung des
Rohmaterials
Abfälle aus der Alkoholdestillation
020703
Abfälle aus der chemischen Behandlung
020704
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
020799
Abfälle a.n.g.
03
ABFÄLLE AUS DER HOLZBEARBEITUNG UND DER HERSTELLUNG VON
PLATTEN, MÖBELN, ZELLSTOFFEN, PAPIER UND PAPPE
020701
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0301
030101
030105
030199
0303
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Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln
Rinden und Korkabfälle
Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme
derjenigen, die unter 03 01 04 fallen
Abfälle a.n.g.
030301
Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und
Pappe
Rinden- und Holzabfälle
030307
mechanisch getrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfällen
030308
Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling
030310
030399
Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen
Abtrennung
Abfälle a.n.g.
04
ABFÄLLE AUS DER LEDER-, PELZ- UND TEXTILINDUSTRIE
0401
040101
Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie
Fleischabschabungen und Häuteabfälle
040102
geäschertes Leimleder
040109
Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish
040199
Abfälle a.n.g.
0402
040209
Abfälle aus der Textilindustrie
Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer)
040210
organische Stoffe aus Naturstoffen (z.B. Fette, Wachse)
040215
Abfälle aus dem Finish mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 14 fallen
040221
Abfälle aus unbehandelten Textilfasern
040222
Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern
040299
Abfälle a.n.g.
07
ABFÄLLE AUS ORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN
0702
Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern
Kunststoffabfälle
070213
08
08001
080112
080118
080120
0802
080201
0803
ABFÄLLE AUS HZVA VON BESCHICHTUNGEN (FARBEN, LACKEN, EMAIL),
KLEBSTOFFEN, DICHTMASSEN UND DRUCKFARBEN
Abfälle aus HZVA und Entfernung von Farben und Lacken
Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 11 fallen
Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung mit Ausnahme derjenigen, die unter 08
01 17 fallen
wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme
derjenigen, die unter 08 01 19 fallen
Abfälle aus HZVA anderer Beschichtungen (einschließlich keramischer
Werkstoffe)
Abfälle von Beschichtungspulver
080313
Abfälle aus HZVA von Druckfarben
Druckfarbenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 12 fallen
080318
Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17 fallen
0804
Abfälle aus HZVA von Klebstoffen und Dichtmassen (einschließlich
wasserabweisender Materialien)
Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 09
080410
WP7-394/2005
Anlage zur Vorlage WP7-394/2005
fallen
09
ABFÄLLE AUS DER FOTOGRAFISCHEN INDUSTRIE
0901
Abfälle aus der fotografischen Industrie
Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten
090107
Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen
enthalten
Einwegkameras ohne Batterien
090108
090110
12
ABFÄLLE AUS PROZESSEN DER MECHANISCHEN FORMGEBUNG SOWIE
DER PHYSIKALISCHEN UND MECHANISCHEN
OBERFLÄCHENBEARBEITUNG VON METALLEN UND KUNSTSTOFFEN
Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der
physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und
Kunststoffen
Kunststoffspäne und -drehspäne
1201
120105
150101
gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 20
fallen
VERPACKUNGSABFALL, AUFSAUGMASSEN, WISCHTÜCHER,
FILTERMATERIALIEN UND SCHUTZKLEIDUNG (A.N.G.)
Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler
Verpackungsabfälle)
Verpackungen aus Papier und Pappe
150102
Verpackungen aus Kunststoff
150103
Verpackungen aus Holz
150104
Verpackungen aus Metall
150105
Verbundverpackungen
150106
gemischte Verpackungen
150109
Verpackungen aus Textilien
1502
Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung
Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme
derjenigen, die unter 15 02 02 fallen
Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten
gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 160209 bis 160213 fallen
120121
15
1501
150203
1602
160214
170201
aus gebrauchten Geräten entfernte Bestandteile mit Ausnahme derjenigen, die
unter 16 02 15 fallen
BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE (EINSCHLIEßLICH AUSHUB VON
VERUNREINIGTEN STANDORTEN)
Holz, Glas und Kunststoff
Holz
170203
Kunststoff
1703
Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte
kohlenteerhaltige Bitumengemische
160216
17
1702
170301
*
Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen
170302
170303
1706
*
Kohlenteer und teerhaltige Produkte
170604
Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe
Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt
1709
Sonstige Bau- und Abbruchabfälle
WP7-394/2005
170904
18
1801
180101
Anlage zur Vorlage WP7-394/2005
gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01,
17 09 02 und 17 09 03 fallen
ABFÄLLE AUS DER HUMANMEDIZINISCHEN ODER TIERÄRZTLICHEN
VERSORGUNG UND FORSCHUNG (OHNE KÜCHEN- UND
RESTAURANTABFÄLLE, DIE NICHT AUS DER UNMITTELBAREN
KRANKENPFLEGE STAMMEN)
Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von
Krankheiten beim Menschen
spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03)
180107
Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine
besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände,
Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)
Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallen
180109
Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen
1802
190501
Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei
Tieren
spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 02
fallen
Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine
besonderen Anforderungen werden
ABFÄLLE AUS ABFALLBEHANDLUNGSANLAGEN, ÖFFENTLICHEN
ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGEN SOWIE DER AUFBEREITUNG VON
WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH UND WASSER FÜR
INDUSTRIELLE ZWECKE
Abfälle aus der aeroben Behandlung von festen Abfällen
nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen
190502
nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen Abfällen
190503
nicht spezifikationsgerechter Kompost
1909
190901
Abfälle aus der Zubereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder
industriellem Brauchwasser
feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebrückstände
190904
gebrauchte Aktivkohle
190905
gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze
1910
Abfälle aus dem Shreddern von metallhaltigen Abfällen
Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03
fallen
andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 05 fallen
180104
180201
180203
19
1905
191004
191006
1912
191201
Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z. B. Sortieren,
Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren) a. n . g.
Papier und Pappe
191204
Kunststoff und Gummi
191207
Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt
191212
sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen
Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 191211 fallen
SIEDLUNGSABFÄLLE (HAUSHALTSABFÄLLE UND ÄHNLICHE
GEWERBLICHE UND INDUSTRIELLE ABFÄLLE SOWIE ABFÄLLE AUS
EINRICHTUNGEN), EINSCHLIEßLICH GETRENNT GESAMMELTE
FRAKTIONEN
Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01)
Papier und Pappe/Karton
20
2001
200101
WP7-394/2005
Anlage zur Vorlage WP7-394/2005
200108
biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle
200110
Bekleidung
200111
Textilien
200125
Speiseöle und -fette
200130
Reinigungsmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 29 fallen
200132
Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31 fallen
200138
Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt
200139
Kunststoffe
200140
Metalle
2002
200201
Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle)
kompostierbare Abfälle
200203
andere nicht biologisch abbaubare Abfälle
2003
200301
Andere Siedlungsabfälle
gemischte Siedlungsabfälle
200302
Marktabfälle
200303
Straßenkehricht
200307
Sperrmüll