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Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage WP7-394/2005)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
56 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28

Inhalt der Datei

WP7-394/2005 Anlage zur Vorlage WP7-394/2005 - FEntwurf Vierte Änderungssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bedburg vom Aufgrund der §§ 7, 8, 9 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kommunalen Finanzmanagementgesetzes NRW vom 16. November 2004 (GV. NRW. 2004 S. 644), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Kommunalen Finanzmanagementgesetzes NRW vom 16. November 2004 (GV. NRW. 2004 S. 644), des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.12.2004 (BGBl. I S. 3704), § 7 der Gewerbeabfall-Verordnung vom 19. Juni 2002 (BGBl. I 2002 S.1938) sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22.3.2005 (BGBl. I S. 837) hat der der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung vom 15.11.2005 folgende Vierte Änderungssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung beschlossen: Artikel I § 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Darüber hinaus führt die Stadt folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben durch, die ihr vom Kreis gemäß § 5 Abs. 6 Satz 4 LAbfG NW übertragen worden sind: 1. Sammlung, Transport und Entsorgung von schadstoffhaltigen Abfällen 2. Einsammeln und Verwertung von Papierabfällen Artikel II § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Im einzelnen erbringt die Stadt gegenüber den Benutzern Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen: der kommunalen 1. Einsammeln und Befördern von Restmüll 2. Einsammeln und Befördern von Grünabfällen und Bioabfällen. Unter Bioabfällen sind hierbei alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren nativ- und derivativ -organischen Abfallanteile zu verstehen, d.h. alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren organischen Abfallanteile wie z.B. Speisereste, Zimmer- und Gartenpflanzen, Sträucher, Strauch- und Baumastschnitt, Rasenschnitt und sonstige Gartenabfälle. Gekochte und ungekochte Speisereste tierischer Herkunft und gekochte Speisereste pflanzlicher Herkunft werden nicht über die Biotonne, sondern über die Restmülltonne erfasst. WP7-394/2005 Anlage zur Vorlage WP7-394/2005 3. Einsammeln, Befördern und Entsorgung von Altpapier, soweit es sich nicht um EinwegVerkaufsverpackungen aus Pappe / Papier / Karton handelt. 4. Einsammlung und Beförderung von sperrigen Abfällen / Sperrmüll. 5. Einsammeln, Beförderung und Bereitstellung der Elektro- und Elektronikaltgeräte. 6. Einsammeln und Befördern von schadstoffhaltigen Abfällen mit Schadstoffmobilen. 7. Information und Beratung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen. 8. Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenabfallkörben. Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einwegverkaufsverpackungen aus Glas, Papier / Pappe / Karton, Kunststoffen, Verbundstoffen erfolgt im Rahmen des privatwirtschaftlichen Systems der Duales System Deutschland AG. Das Duale System ist formalrechtlich aber nicht kostenmäßig Bestandteil der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung. Artikel III § 3 erhält folgende Fassung: (1) Vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt sind gemäß § 15 Abs.3 KrW- / AbfG mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausgeschlossen: 1. Folgende Abfälle, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 KrW- / AbfG einer Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die Stadt nicht durch Erfassung als ihr übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt (§ 15 Abs. 3 Satz 1 KrW- / AbfG): Abfälle aus Verpackungen im Sinne des § 3 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (VerpackV) vom 21.08.1998 (BGBl. I S. 2379) zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15.05.2002 (BGBl. I S. 1572), soweit es sich um folgende Verpackungen handelt: • • 2. Umverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 VerpackV, die vom Hersteller oder Vertreiber zurückgenommen werden und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen sind (§ 5 Abs. 3 S. 3 VerpackV) Transportverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 VerpackV, die vom Hersteller oder Vertreiber zurückgenommen werden und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen sind (§ 4 Abs. 1 VerpackV) Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit dem Abfallwirtschaftsplänen des Landes durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist (§ 15 Abs. 3 Satz 2 KrW- / AbfG). WP7-394/2005 (2) Anlage zur Vorlage WP7-394/2005 3. (entfallen) 4. Alle Abfallarten, die nicht in der Anlage 1 (Positivkatalog) aufgeführt sind; dies gilt auch dann, wenn diese Abfälle mit anderen nicht ausgeschlossenen Abfällen vermischt sind, ungeachtet des Mischverhältnisses. Die Liste ist Bestandteil dieser Satzung. 5. Bodenaushub (Erdaushub), Bauschutt und Straßenaufbruch. Die Stadt kann den Ausschluss von der Entsorgung mit Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss nicht mehr vorliegen (§ 15 Abs. 3 Satz 3 KrW- / AbfG). Artikel IV § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Schadstoffhaltige Abfälle im Sinne des Abs. 1 sind: • Altlacke, Altfarben, lösemittelhaltig • Dispersionsfarben • Altmedikamente • Trockenbatterien • Nickel-/Cadmium-Batterien • Knopfzellen • Litiumbatterien • Bleiakkumulatoren (Autobatterien) • Säuren • Laugen • Fotochemikalien • Pflanzenschutzmittel • Kunststoffembalagen mit schädlichen Restanhaftungen • Metallembalagen mit schädlichen Restanhaftungen • PCB-haltige Kondensatoren • Quecksilberhaltige Abfälle • Organische und anorganische Chemikalien • Spraydosen • Altöl bekannter Herkunft • Ölhaltige Abfälle • Nicht identifizierbare Abfälle • Feste ölhaltige Betriebsmittel • Lösemittelgemische Artikel V § 12 Abs. 4 erhält folgende Fassung: Die Abfallbesitzer/-erzeuger haben die Abfälle getrennt nach Bioabfällen (bei BiotonnenErfassung), Grünbündelabfällen, Glas, Altpapier, Metalle / Kunststoffe / Verbundstoffe, Elektro- und Elektronikaltgeräte, schadstoffhaltige Abfälle sowie Restmüll getrennt zu halten und unter Berücksichtigung der §§ 4, 13 bis 15 und wie folgt zur Einsammlung im Rahmen der Abfallentsorgung durch die Stadt bereitzustellen: WP7-394/2005 Anlage zur Vorlage WP7-394/2005 1. Bioabfälle sind in den braunen Abfallbehälter einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem braunen Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen. Dies gilt nicht für ungekochte und gekochte Speisereste tierischer Herkunft und gekochte Speisereste pflanzlicher Herkunft. Diese sind in den schwarzen Abfallbehälter einzufüllen. Steht keine Biotonne zur Verfügung, sind Bioabfälle in das Restmüllgefäß zu füllen oder zu kompostieren. 2. Glas ist sortiert nach Weiß-, Braun- und Grünglas in die bereitgestellten Depotcontainer (Sammelcontainer) einzufüllen. 3. Altpapier ist bei Teilnahme an der Behältererfassung in den blauen Abfallbehälter einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem blauen Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen. Nebenher erfolgt die Altpapiersammlung als Bündelabfuhr. Die Bündelung darf nur mit Kordel, nicht mit Draht oder Kunststoff erfolgen. 4. Metalle, Kunststoffe, Verbundstoffe (Verkaufsverpackungen aus diesen Materialien mit dem grünen Punkt) sind in den gelben Abfallbehälter einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem gelben Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen. Ist keine gelbe Tonne vorhanden, sind die genannten Materialien in den gelben Sack einzufüllen, der dem Abfallbesitzer zur Verfügung gestellt wird und in diesem gelben Sack zur Abholung bereitzustellen. 5. Der verbleibende Restmüll ist in den schwarzen Abfallbehälter einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem schwarzen Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen. Artikel VI § 13 erhält folgenden Satz 5: Von der Abfuhr ausgeschlossen sind Baumischabfälle/Baustellenabfälle, insbesondere Badewannen, Bretter, Dachlatten, -pappe und -pfannen, Duschkabinen, Eternitplatten, Fensterrahmen und -scheiben, Fliesen, Fußbodenbelag, Gipsplatten, Glaswolle, Heizkörper, Innenverkleidungen von Decken und Wänden, Kacheln, Keramik, Markisen, Pergola, Rasenmäher (Benzin), Rollläden, Steinwolle, Teerpappe, Türen, Zäune. Artikel VII § 14 erhält folgende Fassung: (1) Haushaltsgroßgeräte (Elektro-/Gasherde, Dunstabzugshauben, Spülmaschinen, Wäschetrockner, -schleudern, Heimbügler, Mikrowellen, Sonnenbänke ohne Röhren, Ölradiatoren etc.), Kühlgeräte, Fernseher und Monitore werden auf Anforderung des Anschlussberechtigten abgefahren. Die Zeiten der Abfuhr werden von der Stadt bestimmt. (2) Sonstige Informationsund Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik, Gasentladungslampen, Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge, Sportund Freizeitgeräte, Medizinprodukte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente dürfen WP7-394/2005 Anlage zur Vorlage WP7-394/2005 nur zu den von der Stadt bekannt gegebenen Terminen an den Zusatzfahrzeugen zu den Sammelfahrzeugen für die schadstoffhaltigen Abfälle angeliefert werden. Die Standorte, Daten und Uhrzeiten werden von der Stadt bekannt gegeben. Artikel VIII § 15 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Strauch- und Baumschnitt ist mit Kordel oder sonstigem verrottbarem Material zu bündeln und darf eine Länge von 1 Meter nicht überschreiten. Äste, Stämme und Wurzelwerk dürfen maximal 10 cm Durchmesser haben. Erdaushub ist von der Abfuhr ausgeschlossen (§ 3 Abs. 1 Ziffer 5). Artikel IX Art. 1, 2, 4, 5, 6, 7 und 8 dieser Änderungssatzung treten zum 01.01.2006 in Kraft. Art. 3 dieser Änderungssatzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. WP7-394/2005 Anlage zur Vorlage WP7-394/2005 Anlage 1: Positivkatalog zu § 3 Abs. 1 Ziffer 4 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bedburg Code Bezeichnung 02 020103 ABFÄLLE AUS LANDWIRTSCHAFT, GARTENBAU, TEICHWIRTSCHAFT, FORSTWIRTSCHAFT, JAGD UND FISCHEREI SOWIE DER HERSTELLUNG UND VERARBEITUNG VON NAHRUNGSMITTELN Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei Abfälle aus pflanzlichem Gewebe 020104 Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) 020107 Abfälle aus der Forstwirtschaft 020199 Abfälle a.n.g. 0202 020202 Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs Abfälle aus tierischem Gewebe 020203 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 020204 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 020299 Abfälle a.n.g. 0203 020302 Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe- und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse Abfälle von Konservierungsstoffen 020303 Abfälle aus der Extraktion mit Lösemitteln 020304 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 020399 Abfälle a.n.g. 0204 Abfälle aus der Zuckerherstellung Abfälle a.n.g. 0201 020499 0205 020501 Abfälle aus der Milchverarbeitung für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 020599 Abfälle a.n.g. 0206 020601 Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 020602 Abfälle von Konservierungsstoffen 020699 Abfälle a.n.g. 0207 020702 Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee, Tee und Kakao) Abfälle aus der Wäsche, Reinigung und mechanischen Zerkleinerung des Rohmaterials Abfälle aus der Alkoholdestillation 020703 Abfälle aus der chemischen Behandlung 020704 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 020799 Abfälle a.n.g. 03 ABFÄLLE AUS DER HOLZBEARBEITUNG UND DER HERSTELLUNG VON PLATTEN, MÖBELN, ZELLSTOFFEN, PAPIER UND PAPPE 020701 WP7-394/2005 0301 030101 030105 030199 0303 Anlage zur Vorlage WP7-394/2005 Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln Rinden und Korkabfälle Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen Abfälle a.n.g. 030301 Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe Rinden- und Holzabfälle 030307 mechanisch getrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfällen 030308 Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling 030310 030399 Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen Abtrennung Abfälle a.n.g. 04 ABFÄLLE AUS DER LEDER-, PELZ- UND TEXTILINDUSTRIE 0401 040101 Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie Fleischabschabungen und Häuteabfälle 040102 geäschertes Leimleder 040109 Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish 040199 Abfälle a.n.g. 0402 040209 Abfälle aus der Textilindustrie Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer) 040210 organische Stoffe aus Naturstoffen (z.B. Fette, Wachse) 040215 Abfälle aus dem Finish mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 14 fallen 040221 Abfälle aus unbehandelten Textilfasern 040222 Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern 040299 Abfälle a.n.g. 07 ABFÄLLE AUS ORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN 0702 Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern Kunststoffabfälle 070213 08 08001 080112 080118 080120 0802 080201 0803 ABFÄLLE AUS HZVA VON BESCHICHTUNGEN (FARBEN, LACKEN, EMAIL), KLEBSTOFFEN, DICHTMASSEN UND DRUCKFARBEN Abfälle aus HZVA und Entfernung von Farben und Lacken Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 11 fallen Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 17 fallen wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 19 fallen Abfälle aus HZVA anderer Beschichtungen (einschließlich keramischer Werkstoffe) Abfälle von Beschichtungspulver 080313 Abfälle aus HZVA von Druckfarben Druckfarbenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 12 fallen 080318 Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17 fallen 0804 Abfälle aus HZVA von Klebstoffen und Dichtmassen (einschließlich wasserabweisender Materialien) Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 09 080410 WP7-394/2005 Anlage zur Vorlage WP7-394/2005 fallen 09 ABFÄLLE AUS DER FOTOGRAFISCHEN INDUSTRIE 0901 Abfälle aus der fotografischen Industrie Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten 090107 Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten Einwegkameras ohne Batterien 090108 090110 12 ABFÄLLE AUS PROZESSEN DER MECHANISCHEN FORMGEBUNG SOWIE DER PHYSIKALISCHEN UND MECHANISCHEN OBERFLÄCHENBEARBEITUNG VON METALLEN UND KUNSTSTOFFEN Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen Kunststoffspäne und -drehspäne 1201 120105 150101 gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 20 fallen VERPACKUNGSABFALL, AUFSAUGMASSEN, WISCHTÜCHER, FILTERMATERIALIEN UND SCHUTZKLEIDUNG (A.N.G.) Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle) Verpackungen aus Papier und Pappe 150102 Verpackungen aus Kunststoff 150103 Verpackungen aus Holz 150104 Verpackungen aus Metall 150105 Verbundverpackungen 150106 gemischte Verpackungen 150109 Verpackungen aus Textilien 1502 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 160209 bis 160213 fallen 120121 15 1501 150203 1602 160214 170201 aus gebrauchten Geräten entfernte Bestandteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallen BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE (EINSCHLIEßLICH AUSHUB VON VERUNREINIGTEN STANDORTEN) Holz, Glas und Kunststoff Holz 170203 Kunststoff 1703 Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte kohlenteerhaltige Bitumengemische 160216 17 1702 170301 * Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen 170302 170303 1706 * Kohlenteer und teerhaltige Produkte 170604 Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt 1709 Sonstige Bau- und Abbruchabfälle WP7-394/2005 170904 18 1801 180101 Anlage zur Vorlage WP7-394/2005 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen ABFÄLLE AUS DER HUMANMEDIZINISCHEN ODER TIERÄRZTLICHEN VERSORGUNG UND FORSCHUNG (OHNE KÜCHEN- UND RESTAURANTABFÄLLE, DIE NICHT AUS DER UNMITTELBAREN KRANKENPFLEGE STAMMEN) Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03) 180107 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln) Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallen 180109 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen 1802 190501 Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 02 fallen Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen werden ABFÄLLE AUS ABFALLBEHANDLUNGSANLAGEN, ÖFFENTLICHEN ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGEN SOWIE DER AUFBEREITUNG VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH UND WASSER FÜR INDUSTRIELLE ZWECKE Abfälle aus der aeroben Behandlung von festen Abfällen nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen 190502 nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen Abfällen 190503 nicht spezifikationsgerechter Kompost 1909 190901 Abfälle aus der Zubereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder industriellem Brauchwasser feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebrückstände 190904 gebrauchte Aktivkohle 190905 gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze 1910 Abfälle aus dem Shreddern von metallhaltigen Abfällen Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallen andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 05 fallen 180104 180201 180203 19 1905 191004 191006 1912 191201 Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z. B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren) a. n . g. Papier und Pappe 191204 Kunststoff und Gummi 191207 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt 191212 sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 191211 fallen SIEDLUNGSABFÄLLE (HAUSHALTSABFÄLLE UND ÄHNLICHE GEWERBLICHE UND INDUSTRIELLE ABFÄLLE SOWIE ABFÄLLE AUS EINRICHTUNGEN), EINSCHLIEßLICH GETRENNT GESAMMELTE FRAKTIONEN Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01) Papier und Pappe/Karton 20 2001 200101 WP7-394/2005 Anlage zur Vorlage WP7-394/2005 200108 biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle 200110 Bekleidung 200111 Textilien 200125 Speiseöle und -fette 200130 Reinigungsmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 29 fallen 200132 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31 fallen 200138 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt 200139 Kunststoffe 200140 Metalle 2002 200201 Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle) kompostierbare Abfälle 200203 andere nicht biologisch abbaubare Abfälle 2003 200301 Andere Siedlungsabfälle gemischte Siedlungsabfälle 200302 Marktabfälle 200303 Straßenkehricht 200307 Sperrmüll