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Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage WP7-394/2005)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
25 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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WP7-394/2005 Anlage zur Vorlage WP7-394/2005 -BMit der Neufassung der Abfallentsorgungssatzung zum 01.01.2003 beschlossene Vorschrift über ausgeschlossene Abfälle und Positivkatalog: §3 (1) Vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt sind gemäß § 15 Abs. 3 KrW- / AbfG mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausgeschlossen: 1. 2. 3. 4. (2) Abfälle, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 KrW- / AbfG einer Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die Stadt nicht durch Erfassung als ihr übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt (§ 15 Abs. 3 Satz 1 KrW- / AbfG). Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit dem Abfallwirtschaftsplänen des Landes durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist (§ 15 Abs. 3 Satz 2 KrW- / AbfG). Abfälle aus Verpackungen im Sinne des § 3 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (VerpackV) vom 21.08.1998 (BGBl. I S. 2379) zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15.05.2002 (BGBl. I S. 1572), soweit es sich um folgende Verpackungen handelt: • Umverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 VerpackV, die vom Hersteller oder Vertreiber zurückgenommen werden und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen sind (§ 5 Abs. 3 S. 3 VerpackV) • Transportverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 VerpackV, die vom Hersteller oder Vertreiber zurückgenommen werden und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen sind (§ 4 Abs. 1 VerpackV) Alle Abfallarten, die nicht in der Anlage 1 (Positivkatalog) aufgeführt sind; dies gilt auch dann, wenn diese Abfälle mit anderen nicht ausgeschlossenen Abfällen vermischt sind, ungeachtet des Mischverhältnisses. Die Liste ist Bestandteil dieser Satzung. Die Stadt kann den Ausschluss von der Entsorgung mit Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss nicht mehr vorliegen (§ 15 Abs. 3 Satz 3 KrW- / AbfG). Anlage 1: Positivkatalog zu § 3 Abs. 1 Ziffer 4 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bedburg 02 01 03 02 01 04 02 01 07 02 01 10 Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei: Abfälle aus pflanzlichem Gewebe Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) Abfälle aus der Forstwirtschaft Metallabfälle 02 03 04 Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe- und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse: für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe WP7-394/2005 02 06 01 02 07 04 03 01 01 03 01 05 Anlage zur Vorlage WP7-394/2005 Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren: für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee, Tee und Kakao): für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln: Rinden und Korkabfälle Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 (siehe Erläuterungen) fallen 03 03 01 03 03 07 03 03 08 03 03 10 Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe: Rinden- und Holzabfälle mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfällen Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen Abtrennung 04 02 09 04 02 10 04 02 21 04 02 22 Abfälle aus der Textilindustrie: Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer) organische Stoffe aus Naturstoffen (z.B. Fette, Wachse) Abfälle aus unbehandelten Textilfasern Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern 07 02 13 07 02 17 Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern: Kunststoffabfälle siliconhaltige Abfälle, andere als die in 07 02 16 (siehe Erläuterungen) genannten 09 01 07 09 01 08 09 01 10 Abfälle aus der fotografischen Industrie: Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten Einwegkameras ohne Batterien 10 11 03 10 11 10 Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen: Glasfaserabfall Gemengeabfall vor dem Schmelzen mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 09 (siehe Erläuterungen) fällt 10 11 12 Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, das unter 10 11 11 (siehe Erläuterungen) fällt 10 12 08 Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen und keramischen Baustoffen wie Ziegeln, Fliesen, Steinzeug: Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steinzeug (nach dem Brennen) 10 13 14 Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus diesen: Betonabfälle und Betonschlämme 12 01 01 12 01 02 12 01 03 12 01 04 12 01 05 12 01 13 12 01 17 12 01 21 15 01 01 Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen: Eisenfeil- und –drehspäne Eisenstaub und –teile NE-Metallfeil- und –drehspäne NE-Metallstaub und –teilchen Kunststoffspäne und –drehspäne Schweißabfälle Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16 (siehe Erläuterungen) fallen gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 20 (siehe Erläuterungen) fallen Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle): Verpackungen aus Papier und Pappe WP7-394/2005 Anlage zur Vorlage WP7-394/2005 15 01 02 15 01 03 15 01 04 15 01 05 15 01 06 15 01 07 15 01 09 Verpackungen aus Kunststoff Verpackungen aus Holz Verpackungen aus Metall Verbundverpackungen gemischte Verpackungen Verpackungen aus Glas Verpackungen aus Textilien 15 02 03 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 (siehe Erläuterungen) fallen 16 02 14 Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten: gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 (siehe Erläuterungen) fallen 16 02 16 aus gebrauchten Geräten entfernte Bestandteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 (siehe Erläuterungen) fallen 17 02 01 17 02 02 17 02 03 Holz, Glas und Kunststoff: Holz Glas Kunststoff 17 04 01 17 04 02 17 04 03 17 04 04 17 04 05 17 04 06 17 04 07 17 04 11 Metalle (einschließlich Legierungen): Kupfer, Bronze, Messing Aluminium Blei Zink Eisen und Stahl Zinn gemischte Metalle Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10 (siehe Erläuterungen) fallen Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe: 17 06 04 Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 (siehe Erläuterungen) fällt 17 08 02 Baustoffe auf Gipsbasis: Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 (siehe Erläuterungen) fallen 17 09 04 18 01 01 18 01 04 18 02 03 19 05 01 19 05 02 19 05 03 Sonstige Bau- und Abbruchabfälle: gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 (siehe Erläuterungen) fallen Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen: spitze oder scharfe Gegenstände in stichfeste Behälter, außer 18 01 03 (siehe Erläuterungen) Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln) Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren: Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen werden Abfälle aus der aeroben Behandlung von festen Abfällen: nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen Abfällen nicht spezifikationsgerechter Kompost WP7-394/2005 Anlage zur Vorlage WP7-394/2005 19 09 01 19 09 05 Abfälle aus der Zubereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder industriellem Brauchwasser: feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebrückstände gesättigte oder gebrauchte Ionenaustauscherharze 19 10 01 19 10 02 Abfälle aus dem Shreddern von metallhaltigen Abfällen: Eisen und Stahlabfälle NE-Metall-Abfälle 19 12 01 19 12 02 19 12 03 19 12 04 19 12 05 19 12 07 19 12 08 19 12 10 19 12 12 20 01 01 20 01 02 20 01 08 20 01 10 20 01 11 20 01 25 20 01 36 20 01 38 20 01 39 20 01 40 20 01 41 Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, z.B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren a. n. g.: Papier und Pappe Eisenmetalle Nichteisenmetalle Kunststoff und Gummi Glas Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 (siehe Erläuterungen) fällt Textilien brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen) sonstige Abfälle (einschl. Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 (siehe Erläuterungen) fallen Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01: siehe Erläuterungen): Papier und Pappe Glas biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle Bekleidung Textilien Speiseöle und –fette (ausgehärtet) gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21, 20 01 23 und 20 01 35 (siehe Erläuterungen) fallen Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 (siehe Erläuterungen) fällt Kunststoffe Metalle Abfälle aus der Reinigung von Schornsteinen Garten- und Parkabfälle, einschließlich Friedhofsabfälle: 20 02 01 biologisch abbaubare Abfälle 20 02 03 andere nicht biologisch abbaubare Abfälle 20 03 01 20 03 02 20 03 03 20 03 07 Andere Siedlungsabfälle: gemischte Siedlungsabfälle Marktabfälle Straßenkehricht Sperrmüll Erläuterungen: 03 01 04 = Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die gefährliche Stoffe enthalten 07 02 16 = gefährliche Silicone enthaltende Abfälle 10 11 09 = Gemengeabfall mit gefährlichen Stoffen vor dem Schmelzen 10 11 11 = Glasabfall in kleinen Teilchen und Glasstaub, die Schwermetall enthalten, z.B. aus Elektronenstrahlröhren 12 01 16 = Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 12 01 20 = gebrauchte Hon- und Schleifmittel, die gefährliche Stoffe enthalten 15 01 = Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle) 15 02 02 = Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind 16 02 09 = Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten WP7-394/2005 Anlage zur Vorlage WP7-394/2005 16 02 10 = gebrauchte Geräte, die PCB enthalten oder damit verunreinigt sind, mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 fallen 16 02 11 = gebrauchte Geräte, die teil- und vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten 16 02 12 = gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten 16 02 13 = gefährliche Bestandteile enthaltende gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 12 fallen 16 02 15 = aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bestandteile 17 04 10 = Kabel, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten 17 06 01 = Dämmmaterial, das Asbest enthält 17 06 03 = anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält 17 08 01 = Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind 17 09 01 = Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten 17 09 02 = Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten 17 09 03 = sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschl. gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten 18 01 03 = Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden 19 12 06 = Holz, das gefährliche Stoffe enthält 19 12 11 = sonstige Abfälle (einschl. Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten 20 01 21 = Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle 20 01 23 = gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten 20 01 35 = gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Bauteile enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 23 fallen 20 01 37 = Holz, das gefährliche Stoffe enthält